0.142.114.899

 AS 2006 435

Übersetzung

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung der Libanesischen Republik über die
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Abgeschlossen am 16. Dezember 2004

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Februar 2006

(Stand am 14. Februar 2006)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Libanesischen Republik

(nachstehend «Vertragsparteien» genannt),

im Wunsch, die Solidarität und Zusammenarbeit zwischen ihnen aufrechtzuerhalten und zu fördern,

in der Absicht, die illegale Einwanderung zu bekämpfen,

im Bestreben, die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu erleichtern,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Rückübernahme von schweizerischen Staatsangehörigen

(1)  Die Schweizerische Eidgenossenschaft übernimmt auf offiziellen Antrag der Libanesischen Republik formlos jede Person, welche die in der Libanesischen Republik geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt.

(2)  Die Libanesische Republik nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Libanesischen Republik die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besass.

Art. 2 Rückübernahme von libanesischen Staatsangehörigen

(1)  Die Libanesische Republik übernimmt auf offiziellen Antrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft formlos jede Person, welche die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt.

(2)  Die Schweizerische Eidgenossenschaft nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die libanesische Staatsangehörigkeit nicht besass.

Art. 3 Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

(1)  Jede Vertragspartei übernimmt auf offiziellen Antrag der anderen Vertragspartei formlos die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, denen sie nach dem innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei die letzte dauernde Aufenthaltsbewilligung erteilt oder den Flüchtlingsstatus zuerkannt hat.

(2)  Die ersuchende Vertragspartei nimmt jedoch die in Absatz 1 genannten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen wieder zurück, wenn später nachgewiesen wird, dass diese Personen zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei keine dauernde Aufenthaltsbewilligung besassen und von dieser Vertragspartei keinen Flüchtlingsstatus erhalten hatten.

Art. 4 Dauernde Aufenthaltsbewilligung

Als dauernde Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 3 gilt jede von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei nach ihrem nationalen Recht ausgestellte Erlaubnis, die im Anhang aufgelistet ist.

Art. 5 Fristen

(1)  Die ersuchte Vertragspartei verfügt über eine Frist von drei Monaten ab Eingang des Gesuchs bei ihrer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, um das Gesuch positiv oder negativ zu beantworten. Erhält die ersuchende Vertragspartei innerhalb dieser Frist keine Antwort, gilt dies als stillschweigende Zustimmung.

(2)  Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Person, deren Rückübernahme sie gutgeheissen hat, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten. Auf Wunsch der ersuchenden Vertragspartei kann diese Frist um weitere drei Monate verlängert werden, wenn rechtliche oder praktische Schwierigkeiten dies erfordern. Überschreitet die Frist den Zeitraum von sechs Monaten ab Ausstellung des ersten Laissez-passer, muss die ersuchende Vertragspartei einen neuen offiziellen Antrag stellen.

Art. 6 Durchbeförderung

(1)  Jede Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durch­beförderung von Drittstaatsangehörigen unter behördlicher Kontrolle (nachstehend «Durchbeförderung» genannt), sofern die Übernahme in anderen Durchgangsstaaten und im Zielstaat gewährleistet ist. In diesen Fällen braucht die ersuchte Vertrags­partei kein Transitvisum auszustellen.

(2)  Die Durchbeförderung von in Absatz 1 genannten Drittstaatsangehörigen wird nicht verlangt und wird abgelehnt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der betreffenden Person im Zielstaat oder in einem allfälligen Durchgangsstaat unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe droht oder dass ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit wegen ihrer Nationalität, Religion, Rasse oder politischen Überzeugung gefährdet ist.

(3)  Die Durchbeförderung kann ausserdem abgelehnt werden, wenn die Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, in einem Durchgangsstaat oder im Zielstaat eine Strafverfolgung oder eine Strafvollstreckung zu erwarten hätte.

(4)  Das Gesuch um Durchbeförderung wird schriftlich auf direktem Weg zwischen den zuständigen Behörden gestellt und beantwortet. Form und Inhalt des Gesuchs sowie das Verfahren sind im Anhang festgelegt.

(5)  Weist die ersuchte Vertragspartei ein Gesuch um Durchbeförderung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1–3 ab, teilt sie der ersuchenden Vertragspartei schriftlich die für ihre Entscheidung massgeblichen Gründe mit. Jede zur Durchbeförderung übernommene Person kann trotz vorgängiger Zusicherung an die ersuchende Vertragspartei wieder zurückgegeben werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind oder Gründe für eine Ablehnung nach Absatz 3 bestehen. In diesen Fällen ist die ersuchende Vertragspartei zur Rückübernahme der betreffenden Person verpflichtet.

Art. 7 Datenschutz

(1)  Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten zu übermitteln sind, werden diese Daten gemäss innerstaatlichem Recht erfasst, bearbeitet und geschützt. Insbesondere sind folgende Grundsätze zu beachten:

a.
die Vertragspartei, welche die Daten erhält, verwendet diese nur zu dem in diesem Abkommen vorgesehenen Zweck und unter den von der übermittelnden Partei festgesetzten Bedingungen;
b.
auf Antrag unterrichtet die Vertragspartei, welche die Daten erhalten hat, die übermittelnde Partei über die Verwendung der Daten;
c.
Personendaten dürfen ausschliesslich an die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden übermittelt und nur von diesen zu dem im Abkommen vorgesehenen Zweck verwendet werden. Beide Parteien sind verpflichtet, die Übermittlung und den Erhalt von Personendaten aktenkundig zu machen. Die Daten dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Partei an andere Behörden weitergeleitet werden;
d.
die Vertragspartei, welche die Daten übermittelt, hat sich zu vergewissern, dass die Daten richtig und für den mit der Übermittlung verbundenen Zweck erforderlich und geeignet sind. Die übermittelnde Vertragspartei muss sich an die Einschränkungen halten, die nach ihrem innerstaatlichen Recht für die Datenübermittlung gelten. Stellt sich heraus, dass unrichtige Daten über­mittelt worden sind oder die Übermittlung widerrechtlich war, muss die Vertragspartei, die diese erhalten hat, unverzüglich benachrichtigt werden. Sie muss die Daten entweder berichtigen oder vernichten;
e.
die Betroffenen erhalten auf Antrag Auskunft über die übermittelten Daten zu ihrer Person und über den vorgesehenen Verwendungszweck, wobei hierfür das innerstaatliche Recht der Vertragspartei, die um Auskunft ersucht wird, massgebend ist;
f.
die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, erfordert. Jede Vertragspartei betraut eine geeignete unabhängige Stelle damit, die Bearbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten zu kontrollieren;
g.
jede Vertragspartei ist verpflichtet, die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und widerrechtliche Bekanntgabe zu schützen.

(2)  Personendaten, die im Rahmen der Rückübernahme übermittelt werden, dürfen ausschliesslich betreffen:

a.
die Personalien der zu übergebenden Person sowie, falls erforderlich, die­jenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Decknamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit);
b.
die Identitätskarte, den Reisepass, andere Identitätsausweise oder Reise­dokumente und Laissez-passer (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungs­datum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
c.
sonstige Informationen wie Fingerabdrücke oder Fotografien, die dazu dienen können, die zu übergebende Person zu identifizieren oder festzustellen, ob die in diesem Abkommen vorgesehenen Voraussetzungen für die Rückübernahme erfüllt sind;
d.
die Aufenthaltsorte und Reisewege.
Art. 8 Kosten

Die Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme oder der Durchbeförderung bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei oder bis zur Grenze des Zielstaates entstehen, trägt die ersuchende Vertragspartei.

Art. 9 Anwendung der Bestimmungen des Abkommens

(1)  Die in diesem Abkommen genannten, für dessen Durchführung zuständigen Behörden sind für die Libanesische Republik das Innenministerium, Generaldirek­tion für allgemeine Sicherheit, und für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Abteilung Vollzugsunterstützung.

(2)  Die Einzelheiten der Durchführung dieses Abkommens, vor allem diejenigen in Bezug auf;

a)
die Vorgehensweise für den Informationsaustausch und die Rückübernahme;
b)
die für das Rückübernahmeverfahren erforderlichen Dokumente und Informationen,

sind im Anhang dieses Abkommens geregelt, welcher ein integrierender Bestandteil desselbigen ist.

(3)  Technische Änderungen des Anhangs können durch diplomatischen Notenaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart werden.

Art. 10 Andere Verpflichtungen

Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien nach internationalem Recht, insbesondere die Verpflichtungen aufgrund:

der internationalen Übereinkommen über den Schutz der Menschenrechte, darunter der Internationale Pakt vom 16. Dezember 19661 über bürgerliche und politische Rechte;
der zwischenstaatlichen Auslieferungsverträge.
Art. 11 Grundsätze der guten Zusammenarbeit

(1)  Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Sie unterrichten einander regelmässig über die von ihnen festgelegten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien durch gegenseitige Konsultationen oder Meinungsaustausch in mündlicher oder schrift­licher Form bereinigt.

(2)  Die diplomatische oder konsularische Vertretung der Vertragspartei, bei der Anträge nach den Artikeln 1 und 2 eingehen, unterstützt die ersuchende Vertrags­partei, gemäss den innerstaatlichen Regelungen jeder Vertragspartei, bei der Über­prüfung der Staatsangehörigkeit von Personen, die das Land verlassen müssen. Zu diesem Zweck können gemeinsame Anhörungen durchgeführt werden. Wenn nötig werden Sachverständige bestimmt, welche die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person überprüfen.

(3)  Beide Vertragsparteien setzen sich im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Mittel dafür ein, ihre technische Zusammenarbeit im Hinblick auf die Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Aktivitäten zu verstärken.

Art. 12 Informationsaustausch

Aufgrund der Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens setzen sich beide Vertragsparteien dafür ein, den allgemeinen Informationsaustausch und den Dialog über Migrationsfragen, die für beide Parteien wichtig sind, zu intensivieren.

Art. 13 Suspendierung und Kündigung

(1)  Jede Vertragspartei kann nach Absprache mit der anderen Vertragspartei die Bestimmungen dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung ist unverzüglich der anderen Vertragspartei schriftlich mitzuteilen.

(2)  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Noti­fikation an die andere Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen 30 Tage nach Erhalt der Notifikation ausser Kraft.

Art. 14 Anwendungsbereich

Dieses Abkommen gilt ebenfalls für das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein und für dessen Staatsangehörige.

Art. 15 Inkrafttreten

(1)  Die beiden Vertragsparteien benachrichtigen einander auf diplomatischem Weg, wenn die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen verfassungsmäs­sigen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)  Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der auf diplomatischem Weg zugestellten letzten Notifikation, mit der die Vertragsparteien einander die Erfüllung der verfassungsmässigen Voraussetzungen bekannt geben, in Kraft.

Unterschriften

Geschehen zu Bern am 16. Dezember 2004 in zwei Urschriften in französischer und arabischer Sprache. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Abkommens ist der französische Text massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Christoph Blocher

Für die
Regierung der Libanesischen Republik:

Jamil El Sayed

Anhang

1.  Zu Artikel 1 des Abkommens:

1.1  Die schweizerische Staatsangehörigkeit wird nachgewiesen durch Vorlage:

einer gültigen Identitätskarte;
eines gültigen Reisepasses oder eines gültigen Passersatzdokuments.

Bei Vorlage dieser Dokumente anerkennen die Schweizer Behörden die Staatsangehörigkeit der Person, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.

1.2  Die schweizerische Staatsangehörigkeit wird insbesondere glaubhaft gemacht durch:

eines der in Ziffer 1.1 genannten Dokumente, dessen Gültigkeit abgelaufen ist;
eine militärische Identitätskarte, welche die Zugehörigkeit zur Schweizer Armee belegt;
einen Führerausweis;
eine Geburtsurkunde;
Zeugenaussagen;
eigene Angaben der betroffenen Person;
die Sprache der betroffenen Person;
einen Fingerabdruckvergleich.

In diesen Fällen gilt die schweizerische Staatsangehörigkeit als erwiesen, sofern die Schweizerische Eidgenossenschaft dies nicht widerlegt hat.

1.3  Wenn die libanesischen Behörden keines der oben genannten Dokumente vorlegen können, stellt die schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung gegen Vorlage der folgenden Dokumente ein Laissez-passer aus:

eine Fotokopie des Reisepasses;
ein abgelaufenes Laissez-passer oder eine Kopie davon;
ein bei einer libanesischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung gestelltes Visumgesuch oder eine Kopie davon;
ein bei einer libanesischen Behörde gestelltes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder eine Kopie davon.

2.  Zu Artikel 2 des Abkommens:

2.1  Die libanesische Staatsangehörigkeit wird nachgewiesen durch Vorlage:

eines gültigen libanesischen Reisepasses;
eines nach dem 1. Januar 1993 angefertigten Originalauszugs aus dem Zivil­stands- oder Familienregister mit Foto der betroffenen Person (IKHRAJ QAID FARDI oder AAILI);
einer nach März 1997 ausgestellten gültigen Identitätskarte;
eines gültigen Laissez-passer, in dem die libanesische Staatsangehörigkeit des Inhabers angegeben ist.

Bei Vorlage und nach Überprüfung dieser Dokumente anerkennt die Libanesische Republik die Staatsangehörigkeit der Person, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.

2.2  Die libanesische Staatsangehörigkeit wird insbesondere glaubhaft gemacht durch:

eine Kopie der in Ziffer 2.1 genannten Dokumente, mit Foto;
einen abgelaufenen libanesischen Reisepass;
Fingerabdrücke, die in den libanesischen Fingerabdruckdateien registriert sind;
ein abgelaufenes Laissez-passer oder eine Kopie davon, mit Foto;
Zeugenaussagen;
eine Geburtsurkunde oder eine Kopie davon, mit Foto;
einen Führerausweis oder eine Kopie davon, mit Foto;
eine von der libanesischen Armee ausgestellte Bescheinigung über den Abschluss des Militärdienstes, mit Foto;
ein bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre­tung gestelltes Visumgesuch oder eine Kopie davon, mit Foto;
ein bei einer schweizerischen Behörde gestelltes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder eine Kopie davon, mit Foto;
Erklärungen, welche die betroffene Person den schweizerischen Rechts­pflege- oder Verwaltungsbehörden und der libanesischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung abgibt.

In diesen Fällen gilt die libanesische Staatsangehörigkeit als erwiesen, wenn die zuständige Behörde eine entsprechende Überprüfung vorgenommen hat.

2.3  Die diplomatische oder konsularische Vertretung liefert das Reisedokument den zuständigen schweizerischen Behörden, nachdem die Generaldirektion für allge­meine Sicherheit hierfür eine Bewilligung erteilt hat, welche die Feststellung der Identität voraussetzt. Verfügt die betroffene Person über einen gültigen Reisepass, ein gültiges Laissez-passer oder ein anderes gültiges Dokument, das in Ziffer 2.1 aufgeführt ist, benachrichtigt die zuständige schweizerische Behörde die diploma­tische oder konsularische Vertretung, die der Rückführung zustimmt, wenn die Generaldirektion für allgemeine Sicherheit die Identität festgestellt hat.

3.  Zu den Artikeln 1 und 2 des Abkommens:

3.1  Unabhängig davon, was für Dokumente vorliegen, ob unwiderlegbare Beweise für die Staatsangehörigkeit oder Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht wird, reicht die ersuchende Vertragspartei bei der anderen Partei über deren diplomatische oder konsularische Vertretung ein Rückübernahmegesuch ein, das folgende Informationen über die betroffene Person enthält:

a)
Namen und Vornamen, gegebenenfalls Ledigname;
b)
neuer Foto der betroffenen Person;
c)
Geburtsdatum und -ort;
d)
Staatsangehörigkeit der betroffenen Person;
e)
letzte bekannte oder sonstige Adresse der betroffenen Person im Land, das diese übernehmen soll;
f)
Art, Seriennummer und Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder sonstiger Reisedokumente sowie Angaben zur ausstellenden Behörde und eine Fotokopie des Reisedokuments;
g)
Abdrücke aller zehn Finger der betroffenen Person.

Die ersuchte Vertragspartei muss das Gesuch innerhalb der in diesem Abkommen festgelegten Fristen beantworten.

3.2  Die ersuchende Vertragspartei begleitet die betroffene Person zur Anhörung bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersuchten Vertragspartei.

Bei dieser Anhörung erhält die betroffene Person Gelegenheit, sich freiwillig zu ihrem Familienstand, ihrer beruflichen Situation, den Umständen ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und den Auswirkungen ihrer Rückführung zu äussern.

3.3  Beide Vertragsparteien stimmen unverzüglich der sofortigen Rückführung ihrer Staatsangehörigen zu, die per Flugzeug illegal angekommen oder eingereist sind. Die Rückführung hat möglichst rasch nach ihrer Ankunft oder Einreise und gemäss einer direkten Mitteilung zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien zu erfolgen. Bei diesen Personen genügt es, der ersuchten Vertragspartei in dieser direkten Mitteilung den Namen der rückzuübernehmenden Person, den Zeitpunkt ihrer Ankunft oder Einreise, ihr Passfoto und ihre Passnummer zuzustellen, damit die Rückführung so rasch wie möglich vorgenommen werden kann.

3.4  Was die älteren Fälle anbelangt, das heisst libanesische Staatsangehörige, die sich bereits vor Inkrafttreten dieses Abkommens in der Schweiz aufgehalten haben, sind die beiden Vertragsparteien übereingekommen, Massnahmen zur individuellen Rückführung gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden. Dabei werden nachstehende Kategorien prioritär behandelt:

Libanesen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung zurückgeführt werden müssen;
ledige Libanesen;
Libanesen, die nach Juni 2000 in die Schweiz eingereist sind und sich dort aufgehalten haben;
Libanesen, die freiwillig in den Libanon zurückkehren wollen.

Nach einer Beobachtungszeit von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Modalitäten für die Rückübernahme von Libanesen, die eine oder mehrere der im ersten Absatz dieser Ziffer genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, vereinbaren.

3.5  Ist die betroffene Person auf medizinische Betreuung angewiesen und liegt dies in ihrem Interesse, liefert die ersuchende Vertragspartei zudem einen Bericht über deren Gesundheitszustand einschliesslich vorhandener Arztzeugnisse sowie Informationen darüber, ob sie einer besonderen ärztlichen Behandlung bedarf, medizinisch überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.

3.6  Die beiden Vertragsparteien haben beschlossen, von kollektiven Rückführungen so weit wie möglich abzusehen.

4.  Zu den Artikeln 3 und 4 des Abkommens:

4.1  Als palästinensische Flüchtlinge im Libanon gelten alle Palästinenser und Palästinenserinnen, die bei der Generaldirektion für allgemeine Sicherheit und der Generaldirektion für politische Angelegenheiten und Flüchtlinge im Libanon sowie beim UNRWA registriert sind.

4.2  Die Libanesische Republik stimmt der sofortigen Rückübernahme von palästinensischen Flüchtlingen zu, die im Libanon offiziell registriert sind und sich widerrechtlich in der Schweiz aufhalten, wenn nachgewiesen wird, dass sie aus dem Libanon gekommen sind und von den libanesischen Behörden ausgestellte Flüchtlingsdokumente besitzen und wenn die Echtheit dieser Dokumente festgestellt wird. Folgende Dokumente kommen in Betracht:

von der Generaldirektion für allgemeine Sicherheit ausgestellte Reisedokumente für palästinensische Flüchtlinge;
libanesisches Laissez-passer, aus dem die palästinensische Nationalität hervorgeht;
von der Generaldirektion für politische Angelegenheiten und Flüchtlinge ausgestellte spezielle Identitätskarte für palästinensische Flüchtlinge;
von der UNRWA im Libanon ausgestellte Registrierungsbescheinigung;
Personenstandsausweis oder Familienschein, ausgezogen aus den Zivil­standsregistern für palästinensische Flüchtlinge im Libanon.

4.3  Mit einer Kopie der vorgenannten Dokumente kann die Identität der betroffenen Person glaubhaft gemacht werden.

4.4  Die in Ziffer 4.2 genannten Dokumente müssen dem Rückübernahmegesuch beigefügt werden, das von der schweizerischen Vertragspartei gestellt wird und aufgrund dessen die libanesische Vertragspartei die Dokumente auf ihre Echtheit prüft. Daraufhin stimmt die libanesische Vertragspartei der Rückübernahme zu, sofern das Rückübernahmegesuch nach dem oben festgelegten Verfahren gestellt wird.

4.5  Jedes Rückübernahmegesuch nach Artikel 3 dieses Abkommens (Drittstaatsangehörige, Staatenlose, Flüchtlinge) muss folgende Angaben zur betroffenen Person enthalten:

a)
Namen und Vornamen, gegebenenfalls Ledigname;
b)
Geburtsdatum und -ort;
c)
Staatsangehörigkeit (ausgenommen Staatenlose);
d)
letzte Adresse im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei;
e)
Art, Seriennummer und Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder sonstiger Reisedokumente sowie Angaben zur ausstellenden Behörde und eine Fotokopie des Reisedokuments;
f)
Seriennummer und Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte bzw. ‑bewilligung sowie Foto der betroffenen Person (Fotokopie der Aufenthaltskarte bzw. ‑bewilligung).

4.6  Der dauernde Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft (a) oder im Hoheitsgebiet der Libanesischen Republik (b) wird nachgewiesen durch folgende Dokumente:

a)
–eine gültige Niederlassungsbewilligung, ausgestellt von den kantonalen Fremdenpolizeibehörden;
ein gültiger Flüchtlingspass im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 19512 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Konventionsreiseausweis);
ein gültiger Reisepass für Ausländer.
b)
–eine libanesische Aufenthaltsbewilligung für Staatenlose;
eine libanesische Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige.

4.7  Der dauernde Aufenthalt wird glaubhaft gemacht durch Kopien der in Ziffer 4.6 aufgeführten Dokumente und Beweismittel.

In diesem Fall erfolgt die Rückübernahme nur mit ausdrücklicher Zustimmung der ersuchten Vertragspartei. Diese beantwortet das Gesuch innerhalb der in Artikel 5 des Abkommens genannten Frist.

4.8  Für die Anwendung dieses Abkommens bezieht sich der Ausdruck «Flüchtling» auf jede Person, die:

nach libanesischem innerstaatlichem Recht offiziell als Flüchtling registriert worden ist;
für die Schweiz, bezieht sich der Ausdruck Flüchtlinge auf jede Person, die den Flüchtlingsstatus aufgrund des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erhalten hat.

4.9  Dasselbe Verfahren ist anzuwenden bei Staatenlosen und Drittstaatsangehörigen, die ihre letzte dauernde Aufenthaltsbewilligung nachweislich im Libanon erhal­ten haben, bevor sie in die Schweiz eingereist sind.

5.  Zu Artikel 5 des Abkommens:

Die Fristen nach Artikel 5 sind Höchstfristen und beginnen mit der Notifikation des Rückübernahmegesuchs an die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei.

6.  Zu Artikel 6 des Abkommens:

6.1  «Durchbeförderung» bezeichnet das Passieren der Transitzone eines Flughafens der ersuchten Vertragspartei durch die Person, die von einem anderen Zielland als der ersuchten Vertragspartei übernommen werden soll.

6.2  Das Gesuch um Durchbeförderung muss folgende Angaben zur betroffenen Person enthalten:

a)
Namen und Vornamen, gegebenenfalls Ledigname;
b)
neueres Foto der betroffenen Person;
c)
Geburtsdatum und -ort;
d)
Staatsangehörigkeit;
e)
letzte bekannte Adresse im Zielland;
f)
Art, Seriennummer und Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder sonstiger Reisedokumente sowie Angaben zur ausstellenden Behörde und eine Fotokopie des Reisedokuments.

6.3  Im Gesuch um Durchbeförderung ist anzugeben, ob die betroffene Person besonderer Sicherheitsmassnahmen oder ärztlicher Betreuung bedarf.

6.4  Stimmt die ersuchte Vertragspartei dem Gesuch zu, muss die Durchbeförderung innerhalb von 30 Tagen ab Datum des Antwortschreibens erfolgen.

6.5  Der genaue Zeitpunkt sowie die Modalitäten der Übergabe und der Durchbeförderung (Flugnummer, Abflugs- und Ankunftszeit, Personalien allfälliger Begleitpersonen) werden direkt zwischen der diplomatischen oder konsularischen Behörde des ersuchenden Landes und der ersuchten zuständigen Behörde vereinbart.

7.  Zu Artikel 9 des Abkommens:

7.1  30 Tage nach Unterzeichnung dieses Abkommens teilen die zuständigen Behörden einander brieflich ihre Angaben mit und tauschen eine Liste der für die Rückübernahme oder Durchbeförderung bestimmten Grenzübergangsstellen aus.

7.2  Die zuständigen Behörden teilen einander unverzüglich jede Änderung der vorgenannten Informationen brieflich mit.

8.  Zu Artikel 11 des Abkommens:

8.1  Wenn die Staatsangehörigkeit einer Person anhand der vorgelegten Dokumente nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, führt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich eine Anhörung der betroffenen Person durch.

8.2  Wenn die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person bei der Anhörung durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei festgestellt oder hinreichend glaubhaft gemacht wird, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung unverzüglich ein Laissez-passer aus. Hierfür benötigt sie eine Bewilligung der ersuchten zuständigen Behörde, die erteilt wird, nachdem die Identität der betroffenen Person festgestellt worden ist.

8.3  Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien legen in gegenseitigem Einverständnis fest, wie die gemeinsamen Anhörungen zu organisieren und welche Kriterien und Verfahren dabei anzuwenden sind. Jede Partei bestimmt hierfür ihre Sachverständigen.

8.4  Wenn die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei es für notwendig erachten, können sie zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person eine gemeinsame Anhörung verlangen. Die beiden Vertragsparteien lassen sich dabei von ihren zuständigen Behörden vertreten und können zur Unterstützung Sachverständige beiziehen. Wird die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht, stellt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unverzüglich ein Laissez-passer aus.