3.1 Unabhängig davon, was für Dokumente vorliegen, ob unwiderlegbare Beweise für die Staatsangehörigkeit oder Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht wird, reicht die ersuchende Vertragspartei bei der anderen Partei über deren diplomatische oder konsularische Vertretung ein Rückübernahmegesuch ein, das folgende Informationen über die betroffene Person enthält:
- a)
- Namen und Vornamen, gegebenenfalls Ledigname;
- b)
- neuer Foto der betroffenen Person;
- c)
- Geburtsdatum und -ort;
- d)
- Staatsangehörigkeit der betroffenen Person;
- e)
- letzte bekannte oder sonstige Adresse der betroffenen Person im Land, das diese übernehmen soll;
- f)
- Art, Seriennummer und Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder sonstiger Reisedokumente sowie Angaben zur ausstellenden Behörde und eine Fotokopie des Reisedokuments;
- g)
- Abdrücke aller zehn Finger der betroffenen Person.
Die ersuchte Vertragspartei muss das Gesuch innerhalb der in diesem Abkommen festgelegten Fristen beantworten.
3.2 Die ersuchende Vertragspartei begleitet die betroffene Person zur Anhörung bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersuchten Vertragspartei.
Bei dieser Anhörung erhält die betroffene Person Gelegenheit, sich freiwillig zu ihrem Familienstand, ihrer beruflichen Situation, den Umständen ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und den Auswirkungen ihrer Rückführung zu äussern.
3.3 Beide Vertragsparteien stimmen unverzüglich der sofortigen Rückführung ihrer Staatsangehörigen zu, die per Flugzeug illegal angekommen oder eingereist sind. Die Rückführung hat möglichst rasch nach ihrer Ankunft oder Einreise und gemäss einer direkten Mitteilung zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien zu erfolgen. Bei diesen Personen genügt es, der ersuchten Vertragspartei in dieser direkten Mitteilung den Namen der rückzuübernehmenden Person, den Zeitpunkt ihrer Ankunft oder Einreise, ihr Passfoto und ihre Passnummer zuzustellen, damit die Rückführung so rasch wie möglich vorgenommen werden kann.
3.4 Was die älteren Fälle anbelangt, das heisst libanesische Staatsangehörige, die sich bereits vor Inkrafttreten dieses Abkommens in der Schweiz aufgehalten haben, sind die beiden Vertragsparteien übereingekommen, Massnahmen zur individuellen Rückführung gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden. Dabei werden nachstehende Kategorien prioritär behandelt:
- –
- Libanesen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung zurückgeführt werden müssen;
- –
- ledige Libanesen;
- –
- Libanesen, die nach Juni 2000 in die Schweiz eingereist sind und sich dort aufgehalten haben;
- –
- Libanesen, die freiwillig in den Libanon zurückkehren wollen.
Nach einer Beobachtungszeit von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Modalitäten für die Rückübernahme von Libanesen, die eine oder mehrere der im ersten Absatz dieser Ziffer genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, vereinbaren.
3.5 Ist die betroffene Person auf medizinische Betreuung angewiesen und liegt dies in ihrem Interesse, liefert die ersuchende Vertragspartei zudem einen Bericht über deren Gesundheitszustand einschliesslich vorhandener Arztzeugnisse sowie Informationen darüber, ob sie einer besonderen ärztlichen Behandlung bedarf, medizinisch überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.
3.6 Die beiden Vertragsparteien haben beschlossen, von kollektiven Rückführungen so weit wie möglich abzusehen.