513.52
Verordnung
über den Rotkreuzdienst
(VRKD)
vom 29. September 2006 (Stand am 1. November 2000)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 6 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom
3. Februar 19951 (MG),
verordnet:
1 Diese Verordnung regelt:
- a.
- die Zuweisung der Angehörigen des Rotkreuzdienstes (RKD) zur Armee;
- b.
- die Aufgaben der Angehörigen des RKD im Rahmen ihrer Dienstleistungspflicht;
- c.
- die vom Militärrecht abweichenden Rechte und Pflichten der Angehörigen des RKD;
- d.
- die Zusammenarbeit von RKD und Armee;
- e.
- die Abgeltung von Leistungen des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) durch die Armee.
2 Im Übrigen haben die Angehörigen des RKD die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen der Armee.
1 Angehörige des RKD werden der Armee als Spezialistinnen zugewiesen. Sie erfüllen ihre Aufgaben insbesondere im Rahmen des Sanitätsdienstes der Armee.
2 Sie unterstützen im Ausbildungs-, Friedensförderungs-, Assistenz- und Aktivdienst:
- a.
- die Pflegedienste;
- b.
- die ärztlichen, pharmazeutischen und zahnärztlichen Dienste;
- c.
- die medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Dienste.
3 Sie vermitteln die Grundregeln des humanitären Völkerrechts und die Grundsätze des Roten Kreuzes.
Die Chefin RKD und die zuständigen Stellen der Armee koordinieren die Zuweisung und die Einsätze der Angehörigen des RKD. Das SRK kann im Einvernehmen mit der Gruppe Verteidigung ein anderes Kadermitglied des RKD mit der Koordination beauftragen.
Das SRK ist für die Rekrutierung von Angehörigen des RKD zuständig. Es führt die Rekrutierung in Zusammenarbeit mit den Rekrutierungsinstanzen der Armee durch.
1 Angehörige des RKD, welche der Armee zugewiesen worden sind, absolvieren im Rahmen der Ausbildung der Sanitätstruppen die Rekrutenschule RKD als Grundausbildung. Diese gliedert sich in eine allgemeine Grundausbildung und eine funktionsbezogene Grundausbildung von je 19 Tagen.
2 Die Angehörigen des RKD leisten mindestens sechs Ausbildungsdienste der Formationen.
3 Angehörige des RKD mit Kaderfunktionen leisten alle vorgeschriebenen Ausbildungsdienste der Formationen.
1 Angehörige des RKD können in die Kaderschulen aufgeboten werden, sofern die Armee den Bedarf für die entsprechende Kaderfunktion ausweist. Die Chefin RKD erteilt den Vorschlag auf Grund der Beurteilung durch den Kommandanten oder die Kommandantin der Formation, der sie zugewiesen sind.
2 Die Zuweisung der Kaderfunktion setzt den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung und mindestens eines Ausbildungsdienstes sowie die Beförderung durch das SRK voraus.
1 Angehörige des RKD unterstehen während der Dienstleistung dem Kommandanten oder der Kommandantin der Formation, der sie zugewiesen sind.
2 Sie tragen die Grade der Armee mit dem Zusatz «RKD» nach der Gradbezeichnung.
3 Aus den Graden des Rotkreuzdienstes können keine militärischen Kommandobefugnisse abgeleitet werden.
1 Die Angehörigen des RKD erhalten von der Armee ihre persönliche Ausrüstung und die Identitätskarte für Sanitäts- und Seelsorgepersonal.
2 Sie tragen im Dienst die gleiche Uniform wie die Angehörigen der Armee. Anstelle des Truppengattungsabzeichens tragen sie das Rotkreuzabzeichen. Überdies tragen sie das Verbandsabzeichen und das Funktions- und Spezialistenabzeichen. Im Einsatz und in Einsatzübungen tragen sie zusätzlich die mit dem Schutzzeichen der Rotkreuzbewegung versehene Armbinde.
1 Angehörige des RKD leisten ihren Dienst grundsätzlich unbewaffnet.
2 Auf Gesuch kann die Armee sie mit der Pistole als persönliche Waffe ausrüsten und daran ausbilden.
3 Angehörige des RKD unterstehen nicht der obligatorischen ausserdienstlichen Schiesspflicht.
Zur Personalbewirtschaftung stellt die Armee dem RKD die im Personal-Informationssystem der Armee (PISA) geführten Personendaten der Angehörigen des RKD zur Verfügung.
1 Das SRK legt die Organisation des RKD in einem Reglement fest. Es unterbreitet das Reglement der Gruppe Verteidigung zur Genehmigung. Das Reglement wird publiziert.
2 Darin regelt es für die Angehörigen des RKD:
- a.
- die Voraussetzungen für die Zuweisung zur Armee;
- b.
- das Aufgebot, ausgenommen im Assistenz- und Aktivdienst;
- c.
- die Anzahl und Dauer der Ausbildungsdienste von Angehörigen des RKD mit Kaderfunktionen;
- d.
- das Dienstverschiebungs- und Dienstbefreiungswesen;
- e.
- den Ausschluss aus dem RKD und die Funktionsenthebung;
- f.
- die Wiederzulassung und die Entlassung;
- g.
- die Beförderungen, Ernennungen und Gradbezeichnungen.
1 Der Bund trägt die Kosten für:
- a.
- die Rekrutierung der Angehörigen des RKD;
- b.
- die Aufgabenerfüllung nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 und die dafür erforderliche Ausbildungs- und Ausrüstungsinfrastruktur;
- c.
- die Personalbewirtschaftung.
2 Die Armee leistet dem SRK eine Abgeltung, welche die Fixkosten für die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des RKD deckt. Sie regelt die Abgeltung weiterer Leistungen in einer Leistungsvereinbarung mit dem SRK.
Die Verordnung vom 19. Dezember 20012 über die Personensicherheitsprüfung wird wie folgt geändert:
...3
Die Verordnung vom 19. Oktober 19944 über den Rotkreuzdienst wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2006 in Kraft.