§ 1
1 Der Kanton Basel-Stadt ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
2 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.
131.222.1
vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019)1
1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
In Verantwortung gegenüber der Schöpfung und im Wissen um die Grenzen menschlicher Macht, gibt sich das Volk des Kantons Basel-Stadt die folgende Verfassung:
1 Der Kanton Basel-Stadt ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
2 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.
1 Der Kanton Basel-Stadt ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er:
3 Die Behörden wirken darauf hin, für Vorhaben von regionalem, kantons- und länderübergreifendem Interesse in der Agglomeration Basel die Unterstützung des Bundes zu erreichen.
1 Die Behörden des Kantons Basel-Stadt streben in der Region eine Verstärkung der Zusammenarbeit an. Sie arbeiten zur Erfüllung gemeinsamer oder regionaler Aufgaben mit den Behörden der Kantone, insbesondere des Kantons Basel-Landschaft, der Gemeinden der Agglomeration und der Region Oberrhein zusammen.
2 Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind bestrebt, mit Behörden des In- und Auslandes in der Agglomeration und Region Vereinbarungen abzuschliessen, gemeinsam Institutionen zu schaffen und den gegenseitigen Lastenausgleich zu ordnen.
3 Bei der Zusammenarbeit mit regionalen Gebietskörperschaften suchen sie eine Angleichung der Gesetzgebungen herbeizuführen.
4 Die demokratischen Mitwirkungsrechte sind zu gewährleisten.
Der Kanton Basel-Stadt strebt ein kantons- und länderübergreifendes Zusammenwirken der Parlamente an und fördert hierfür die Entstehung gemeinsamer Institutionen.
1 Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht.
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Staatliche Organe und Private verhalten sich gegenseitig nach Treu und Glauben.
1 Jede Person ist verpflichtet, die Rechtsordnung zu befolgen.
2 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie gegenüber den Mitmenschen und der Umwelt.
3 Jede Person trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
Die Würde des Menschen ist unantastbar und geht allen Grundrechten vor. Sie zu achten ist die Verpflichtung aller.
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der genetischen Merkmale, der ethnischen und sozialen Herkunft, der sozialen Stellung, der Lebensform, der sexuellen Orientierung, der religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugung oder wegen einer Behinderung.
3 Für Behinderte sind der Zugang zu Bauten und Anlagen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, soweit wirtschaftlich zumutbar, gewährleistet. Der Gesetzgeber konkretisiert die wirtschaftliche Zumutbarkeit.
1 Frau und Mann sind gleichberechtigt.
2 Sie haben ein Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
3 Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen. Sie wirken darauf hin, dass öffentliche Aufgaben sowohl von Frauen als auch von Männern wahrgenommen werden.
Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
1 Die Grundrechte sind im Rahmen der Bundesverfassung2 und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet, namentlich:
2 Diese Verfassung gewährleistet überdies:
2 SR 101
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018, in Kraft seit 5. Juli 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861 Art. 4 Abs. 2, 2018 7741). Diese Verfassungsänderung ist spätestens zwei Jahre nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten umzusetzen.
Die allgemeinen und gerichtlichen Verfahrensgarantien sowie die Rechte bei Freiheitsentzug und im Strafverfahren sind im Rahmen der Bundesverfassung4 und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet, namentlich:
4 SR 101
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein.
3 Der Kerngehalt der Grundrechte und die zum zwingenden Völkerrecht gehörenden Menschenrechte sind unantastbar.
Kanton und Gemeinden setzen sich über die einklagbaren Grundrechte hinaus zum Ziel, dass:
1 Der Staat orientiert sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben an den Bedürfnissen und am Wohlergehen der Bevölkerung. Er berücksichtigt dabei die Würde, die Persönlichkeit und die Eigenverantwortung des einzelnen Menschen.
2 Er wirkt auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und auf eine nachhaltige Entwicklung hin, die den Bedürfnissen der gegenwärtigen Generation entspricht, aber zugleich die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnisse künftiger Generationen und ihre Möglichkeiten nicht gefährdet, ihre eigene Lebensweise zu wählen.
3 Er sorgt für Chancengleichheit und fördert die kulturelle Vielfalt, die Integration und die Gleichberechtigung in der Bevölkerung sowie die wirtschaftliche Entfaltung.
Die zuständigen Behörden des Staates überprüfen die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit, Wirksamkeit und Effizienz sowie ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit.
Der Staat sorgt für ein umfassendes Bildungsangebot. Das Bildungswesen hat zum Ziel, die geistigen und körperlichen, schöpferischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten zu fördern, das Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Mitmenschen und der Mitwelt zu stärken sowie das Hineinwachsen in die Gesellschaft vorzubereiten und zu begleiten.
1 Der Staat führt Kindergärten und Schulen. Er führt oder unterstützt Tagesbetreuungseinrichtungen, Sonderschulen und Heime.
2 Staatliche Kindergärten, Schulen, Tagesbetreuungseinrichtungen, Sonderschulen und Heime werden konfessionell und politisch neutral geführt.
3 Die Kindergärten, Schulen, Tagesbetreuungseinrichtungen, Sonderschulen und Heime fördern und fordern alle Kinder und Jugendlichen gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen. Sie fördern die Integration aller Kinder und Jugendlichen in die Gesellschaft und vermitteln zwischen den Kulturen.
1 Der Besuch einer Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen obligatorisch.
2 Der Besuch staatlicher Kindergärten und Schulen ist unentgeltlich. Die Lehrmittel werden während der obligatorischen Schulzeit unentgeltlich abgegeben.
Nichtstaatliche Kindergärten und Schulen sind bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht des Kantons.
Der Kanton betreibt eine Universität und Fachhochschulen. Er strebt dabei kantonsübergreifende Trägerschaften an.
1 Der Staat gewährleistet und unterstützt eine vielfältige berufliche Ausbildung. Er übt die Aufsicht über das Berufsbildungswesen aus.
2 Der Staat unterstützt die berufsorientierte Weiterbildung und Umschulung.
Der Staat unterstützt die allgemeine Erwachsenenbildung und erleichtert die Aus- und Weiterbildung durch finanzielle Beiträge oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengerechtigkeit.
1 Der Staat gewährleistet die öffentliche Sicherheit, namentlich den Schutz vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch.
2 Er trifft Massnahmen zur Katastrophenvorsorge und schützt den öffentlichen Frieden durch Gewaltprävention und Konfliktbewältigung.
Der Staat schützt Familien sowie familienähnliche Gemeinschaften und ihre Kinder.
1 Der Staat schützt und fördert die Gesundheit der Bevölkerung.
2 Er gewährleistet eine allen zugängliche medizinische Versorgung.
3 Er fördert die Selbsthilfe und die Hilfe und Pflege zu Hause und unterstützt Familien und Angehörige in dieser Aufgabe.
4 Er trifft Massnahmen im Bereich der Prävention.
5 Er achtet auf die Wahrung der Patientenrechte.
1 Der Kanton betreibt öffentliche Spitäler und Kliniken; er strebt kantonsübergreifende Trägerschaften an.
2 Er sorgt mit den Gemeinden und privaten Trägerschaften sowie in Absprache mit der Region für die Bereitstellung von weiteren notwendigen öffentlichen Spitälern, Kliniken und Einrichtungen.
Das Gesundheitswesen und die Ausübung der Gesundheitsberufe unterstehen der Aufsicht des Kantons.
1 Der Staat sorgt mit günstigen Rahmenbedingungen für die Entwicklung einer leistungsfähigen und strukturell ausgewogenen Wirtschaft.
2 Er trifft in Ergänzung zum Bundesrecht Vorkehrungen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Er betreibt eine aktive Beschäftigungspolitik.
3 Er fördert die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben.
1 Der Staat ermöglicht und koordiniert eine sichere, wirtschaftliche, umweltgerechte und energiesparende Mobilität. Der öffentliche Verkehr geniesst Vorrang.
2 Der Staat setzt sich für einen attraktiven Agglomerationsverkehr, für rasche Verbindungen zu den schweizerischen Zentren und für den Anschluss an die internationalen Verkehrsachsen auf Schiene, Strasse sowie auf Luft- und Wasserwegen ein.
1 Der Staat sorgt für eine sichere, der Volkswirtschaft förderliche und umweltgerechte Energieversorgung.
2 Er fördert die Nutzung von erneuerbaren Energien, die Nutzung neuer Technologien und die dezentrale Energieversorgung sowie den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
3 Er wendet sich gegen die Nutzung von Kernenergie und hält keine Beteiligungen an Kernkraftwerken.
1 Der Staat gewährleistet die Versorgung mit gutem Trinkwasser und achtet auf eine sparsame Verwendung des Brauchwassers.
2 Die Versorgung mit Wasser kann nicht an Unternehmen übertragen werden, an denen Private gewinnbeteiligt sind.
1 Der Staat trifft Massnahmen zur Reinhaltung von Erde, Luft und Wasser.
2 Er ist für die Erhaltung der Vielfalt von Tieren und Pflanzen besorgt.
3 Er fördert die Wiederverwertung von Abfällen und Altstoffen und sichert die umweltgerechte Entsorgung nicht wieder verwendbarer Abfälle und die Reinigung der Abwässer.
4 Er schützt den Menschen und seine Umwelt vor Lärm und sonstigen lästigen und schädlichen Einflüssen und trifft Massnahmen zur Vermeidung und Minderung von Risiken.
5 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018, in Kraft seit 5. Juli 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861 Art. 4 Abs. 2, 2018 7741).
1 Der Staat sorgt für die zweckmässige und umweltschonende Nutzung des Bodens im Rahmen einer auf die grenzüberschreitende Agglomeration abgestimmten Siedlungsentwicklung. Er wahrt und fördert die Wohnlichkeit wie auch die städtebauliche Qualität.
2 Er fördert im Interesse eines ausgeglichenen Wohnungsmarktes den Wohnungsbau. Er achtet dabei auf ein angemessenes Angebot vor allem an familiengerechten Wohnungen. In gleicher Weise fördert er den Erhalt bestehenden bezahlbaren Wohnraums in allen Quartieren.6
3 In Zeiten von Wohnungsnot sorgt er, entsprechend den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung, dafür, dass diese vor Verdrängung durch Kündigungen und Mietzinserhöhungen wirksam geschützt wird. Dies gilt insbesondere für die älteren und langjährigen Mietparteien.7
4 Um bestehenden bezahlbaren Wohnraum zu erhalten, ergreift er, ergänzend zum bundesrechtlichen Mieterschutz, alle notwendigen wohnpolitischen Massnahmen, die den Charakter der Quartiere, den aktuellen Wohnbestand sowie die bestehenden Wohn- und Lebensverhältnisse bewahren.8
5 Diese Massnahmen umfassen auch die befristete Einführung einer Bewilligungspflicht verbunden mit Mietzinskontrolle bei Renovation und Umbau sowie Abbruch von bezahlbaren Mietwohnungen.9
6 Wohnungsnot besteht bei einem Leerwohnungsbestand von 1,5 Prozent oder weniger.10
6 Dritter Satz angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018, in Kraft seit 5. Juli 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861 Art. 4 Abs. 2, 2018 7741).
7 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018, in Kraft seit 5. Juli 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861 Art. 4 Abs. 2, 2018 7741).
8 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018, in Kraft seit 5. Juli 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861 Art. 4 Abs. 2, 2018 7741).
9 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018, in Kraft seit 5. Juli 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861 Art. 4 Abs. 2, 2018 7741).
10 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018, in Kraft seit 5. Juli 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861 Art. 4 Abs. 2, 2018 7741).
1 Der Staat fördert das kulturelle Schaffen, die kulturelle Vermittlung und den kulturellen Austausch.
2 Er sorgt für die Erhaltung der Ortsbilder, Denkmäler und seiner eigenen oder der ihm anvertrauten Kulturgüter.
Der Staat fördert die sportliche Betätigung.
1 Der Staat unterstützt die Unabhängigkeit und Vielfalt der Information.
2 Er fördert den allgemeinen Zugang zu den Medien und Informationsquellen.
1 Der Staat übt die Hoheit über den öffentlichen Boden, die öffentlichen Gewässer und den Luftraum aus.
2 Dem Kanton steht die ausschliessliche Nutzung der Bodenschätze, der Erdwärme und des Salzverkaufs zu.
3 Der Kanton kann diese Befugnisse selbst ausnützen oder auf die Gemeinden oder Dritte übertragen.
4 Den Gemeinden stehen das Jagd- und Fischereiregal zu. Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
5 Der Kanton kann durch Gesetz im Rahmen der Wirtschaftsfreiheit weitere Monopole errichten.
Der Kanton und die Gemeinden fördern die Aufnahme neuer Bürger und Bürgerinnen. Der Kanton und die Bürgergemeinden regeln die Einzelheiten in ihrer Gesetzgebung.
1 Stimmberechtigt ist, wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, im Kanton Basel-Stadt politischen Wohnsitz hat und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftrage Person vertreten wird.11
2 Die Einwohnergemeinden können das Stimm- und Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten auf weitere Einwohner und Einwohnerinnen ausdehnen.
11 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 22. Juni 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 4, 2014 9091).
Stimmberechtigte haben das Recht:
1 Das Stimmrecht wird am politischen Wohnsitz ausgeübt. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
2 Wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, erwirbt mit der Niederlassung das Stimmrecht in Angelegenheiten des Kantons und der jeweiligen Einwohnergemeinde.
1 Die Stimmberechtigten haben Anspruch darauf, dass bei Abstimmungen und Wahlen der Wille ihrer Gesamtheit zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gelangt.
2 Die Stimmberechtigten können wegen Verletzungen des Stimmrechts Beschwerde beim Appellationsgericht führen.
3 Bei Abstimmungen und Wahlen ist das Stimmgeheimnis zu wahren. Vorbehalten bleiben Regelungen über Gemeindeversammlungen.
1 Die Stimmberechtigten wählen:
2 Die Mitglieder der beiden eidgenössischen Räte werden für die gleiche Amtsdauer gewählt.
3 An der Wahl des Mitglieds des Ständerates können sich auch Schweizerinnen und Schweizer beteiligen, die im Ausland wohnen und in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Basel-Stadt stimmberechtigt sind.13
12 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 15. Nov. 2015, mit Wirkung seit 30. Dez. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899 Art. 1, 3705).
13 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 15. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 4, 2014 9091).
1 Für die Wahl des Grossen Rates ist die Stadt Basel in drei Wahlkreise eingeteilt; die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen bilden je einen Wahlkreis.
2 Das Gesetz regelt die Ausgestaltung der Wahlkreise.
1 Der Grosse Rat wird nach dem Proporzwahlverfahren gewählt. Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen haben Anspruch auf mindestens je einen Sitz.
2 …14
3 Für die Wahl des Regierungsrates, des Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin, der Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen gilt das Majorzwahlverfahren.15
14 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, mit Wirkung seit 1. Juli 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861 Art. 4 Abs. 1, 2018 7741).
15 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Nov. 2015, in Kraft seit 30. Dez. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899 Art. 1, 3705).
1 3000 Stimmberechtigte können jederzeit eine unformulierte oder formulierte Initiative einreichen auf Erlass, Aufhebung oder Änderung von Verfassungsbestimmungen, von Gesetzesbestimmungen oder referendumsfähigen Grossratsbeschlüssen.
2 Die Totalrevision der Verfassung kann nur mit einer unformulierten Initiative verlangt werden.
3 Formulierte Initiativen enthalten einen ausgearbeiteten Verfassungs-, Gesetzes- oder Beschlusstext. Unformulierte Initiativen müssen den Inhalt und den Zweck des Begehrens umschreiben.
4 Initiativen sind innert 18 Monaten seit ihrer Publikation einzureichen.
1 Die Staatskanzlei stellt fest, ob eine Initiative zustande gekommen ist.
2 Initiativen sind ganz oder teilweise ungültig, wenn sie:
1 Initiativen sind innert der vom Gesetz bestimmten Fristen zu behandeln.
2 Formulierte Initiativen sind den Stimmberechtigten unverändert zur Abstimmung vorzulegen.
3 Will der Grosse Rat eine unformulierte Initiative nicht ausformulieren, so ist sie den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen. Haben die Stimmberechtigten die Initiative angenommen oder hat der Grosse Rat beschlossen, ihr Folge zu geben, so arbeitet er eine Vorlage aus, welche die Anliegen der Initiative erfüllt.
4 Der Grosse Rat bestimmt endgültig darüber, ob eine unformulierte Initiative auf der Stufe der Verfassung, eines Gesetzes oder eines Grossratsbeschlusses ausgearbeitet werden soll.
1 Der Grosse Rat kann jedem Initiativbegehren sowie einer Vorlage, die er aufgrund einer unformulierten Initiative ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
2 Die Volksabstimmungen über Initiative und Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt.
3 Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen und angeben, welcher sie im Falle der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben.
1 Den Stimmberechtigten werden obligatorisch zur Abstimmung unterbreitet:
2 Der Grosse Rat kann durch Beschluss weitere Vorlagen den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreiten.
1 Wenn 2000 Stimmberechtigte es innert 42 Tagen seit der Publikation verlangen, werden folgende Erlasse und Beschlüsse des Grossen Rates den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet:
2 Nicht dem Referendum unterliegen folgende Grossratsbeschlüsse:
Wenn Behörden Vernehmlassungen zu Vorhaben von allgemeiner Tragweite durchführen, geben sie der Öffentlichkeit davon Kenntnis und allen interessierten Personen Gelegenheit, zum Vorhaben Stellung zu nehmen.
Die politischen Parteien und Organisationen wirken bei der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.
Der Staat bezieht die Quartierbevölkerung in seine Meinungs- und Willensbildung ein, sofern ihre Belange besonders betroffen sind.
Die Gemeinden (Einwohnergemeinden und Bürgergemeinden) sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
1 Der Kanton Basel-Stadt gliedert sich in die Einwohnergemeinde der Stadt Basel und in die Einwohnergemeinden von Bettingen und Riehen.
2 Der Kanton besorgt die Geschäfte der Einwohnergemeinde der Stadt Basel.
3 Auf dem Gebiet jeder Einwohnergemeinde besteht eine Bürgergemeinde.
1 Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet.
2 Zusammenschluss, Aufteilung und Neueinteilung von Gemeinden bedürfen der Zustimmung der Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden sowie des Kantons.
3 Grenzbereinigungen zwischen den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
1 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
2 Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum.
3 Die Gewährleistungen gemäss diesem Abschnitt sind Bestandteil der Gemeindeautonomie.
1 Die Einwohnergemeinden sind für die Aufgaben zuständig, für die eine örtliche Regelung geeignet ist und die nicht in die Zuständigkeit des Kantons fallen.
2 Die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden richtet sich nach den Grundsätzen der Transparenz, der Wirtschaftlichkeit und der Bürgernähe.
1 Die Einwohnergemeinden erheben:
2 Das Gesetz kann die Einwohnergemeinden ermächtigen, weitere Steuern zu erheben.
3 Die Gemeinden können Kausalabgaben und Gebühren erheben und Anleihen aufnehmen.
4 Die Gemeinden verwalten ihre Vermögen selbstständig.
1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden decken den Aufwand für die Erfüllung ihrer Aufgaben je mit ihren eigenen Steuereinnahmen und weiteren Einkünften.
2 Der Kanton berücksichtigt bei der Regelung der Finanzierungsverantwortung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden den Grundsatz, wonach Aufgaben von denjenigen Gemeinwesen zu finanzieren sind, die sie anordnen und denen sie nützen.
3 Er regelt die Finanzierung so, dass Anreize zu Eigeninitiative und wirtschaftlichem Verhalten geschaffen werden, und berücksichtigt die Bedeutung steuerlich attraktiver Wohngemeinden für den Kanton.
4 Er gilt den Gemeinden die Erfüllung übertragener Aufgaben angemessen ab.
Um zwischen den Einwohnergemeinden strukturell bedingte Sonderlasten und Unterschiede auf Grund der Finanzkraft auszugleichen, legt der Kanton durch Gesetz einen Finanzausgleich fest.
1 Die Gemeinden legen im Rahmen von Verfassung und Gesetz ihre Organisation in einer Gemeindeordnung fest.
2 In den Einwohnergemeinden sind das fakultative Referendum gegen Beschlüsse des Einwohnerrates sowie das Initiativrecht gewährleistet.
1 Die Einwohnergemeinden können auf Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates das Begehren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen stellen. Die Bestimmungen über die Volksabstimmungen gelten dabei sinngemäss.
2 Die Gemeinden sind bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Grossen Rates und des Regierungsrates, die sie in besonderer Weise betreffen, rechtzeitig anzuhören.
1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.
2 Die Gemeinden können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben im öffentlichen Interesse Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten errichten, Verträge mit Gemeinden innerhalb und ausserhalb des Kantons sowie mit Gebietskörperschaften des benachbarten Auslandes abschliessen und sich an öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen und privaten Unternehmungen beteiligen.
1 Die Gemeinden stehen unter der Aufsicht des Kantons. Diese wird durch den Regierungsrat ausgeübt.
2 Die Aufsicht beschränkt sich auf eine Rechtskontrolle, ausser wenn das Gesetz eine Überprüfung der Angemessenheit vorsieht.
1 Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Keine Behörde übt staatliche Macht unkontrolliert und unbegrenzt aus.
2 Keine Behörde darf ohne verfassungsrechtliche Kompetenz in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einwirken.
1 Alle im Kanton Stimmberechtigten sind in den Grossen Rat, in den Regierungsrat und in die Gerichte wählbar.
2 Das Gesetz kann die Wählbarkeit in richterliche Behörden an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen und auf Personen ausdehnen, die im Kanton nicht stimmberechtigt sind.
3 Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördenmitglieder.
1 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Regierungsrates, der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin, der Beauftragte oder die Beauftragte für das Beschwerdewesen, die Richter und Richterinnen aller richterlichen Behörden, die Vorsitzenden und die Mitglieder aller Schlichtungsbehörden, die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen des Appellationsgerichtes sowie die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen können nur einer diese Behörden angehören.16
2 Personen, die in leitender Stellung in der Verwaltung oder als persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Regierungsrates oder von Mitgliedern des Regierungsrates regelmässig massgeblich den Regierungsrat bei seinen Beschlüssen und Entscheiden beraten und bei der Vorbereitung mitwirken, können dem Grossen Rat nicht angehören. Das gilt auch für die Verwaltungschefin oder den Verwaltungschef des Appellationsgerichtes.17
3 Das Gesetz bestimmt das Nähere. Es kann weitere Unvereinbarkeiten für andere Behörden festlegen.
16 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899 Art. 1, 3705).
17 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899 Art. 1, 3705).
Das Gesetz regelt den Ausschluss von Verwandten und Angehörigen für die Zugehörigkeit zum Regierungsrat und zu richterlichen Behörden.
1 Der Grosse Rat und der Regierungsrat werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
2 Für die Gerichte und die Ombudsstelle beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.
3 Das Gesetz regelt die Amtsdauer weiterer Behördenmitglieder.
1 Behördenmitglieder begeben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar persönlich betreffen, in den Ausstand.
2 Die Ausstandspflicht gilt für die Vorbereitung, die Beratung und die Beschlussfassung.
1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
2 Das Recht auf Einsicht in amtliche Akten besteht, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3 Das Gesetz bestimmt das Nähere, wobei die Vertraulichkeit von Steuerdaten gewährleistet bleibt.
1 Amtssprache ist Deutsch.
2 Behörden und Amtsstellen sind befugt, auch in anderen Sprachen zu verkehren.
Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung.
1 Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.
2 Sie haften auch für den Schaden, den ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn Einzelne besonders schwer betroffen sind und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen.
3 Bei schwerer Verletzung von Persönlichkeitsrechten besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
1 Wer von seinem Rederecht im Grossen Rat und in seinen Kommissionen Gebrauch macht, kann für seine Äusserungen rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden.
2 Der Grosse Rat kann jedoch mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Immunität aufheben, wenn sie offensichtlich missbraucht wird.
1 Der Grosse Rat ist die gesetzgebende und oberste aufsichtsführende Behörde des Kantons.
2 Er zählt 100 Mitglieder.
1 Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktionen.
2 Sie legen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offen.
1 Wer dem Grossen Rat ununterbrochen während vier Amtsperioden angehört hat, ist für die folgende Amtsperiode nicht wählbar.
2 Angebrochene Amtsperioden werden vollen Amtsperioden gleichgestellt.
1 Der Grosse Rat erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form des Gesetzes.
2 Grundlegend und wichtig sind Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie insbesondere Bestimmungen über:
1 Gesetze und Beschlüsse, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft gesetzt werden, wenn es der Grosse Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliesst.
2 Auch gegen dringliche Gesetze und Beschlüsse kann das Referendum ergriffen werden. Geschieht dies, so werden sie mit Wirkung für die Zukunft hinfällig, wenn
1 Der Grosse Rat genehmigt Verträge, wenn sie Gegenstände enthalten, die in seine Zuständigkeit fallen.
2 Bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die seiner Genehmigung unterliegen, kann er den Regierungsrat durch seine Kommissionen begleiten und beraten.
1 Der Grosse Rat wirkt in der vom Gesetz bezeichneten Weise an der regierungsrätlichen Gesamtplanung mit.
2 Er erlässt, genehmigt und behandelt Pläne, wo es das Gesetz vorsieht.
Der Grosse Rat entscheidet über wichtige Verwaltungsakte, wo es das Gesetz vorsieht.
1 Der Grosse Rat beschliesst:
2 Bewilligt der Grosse Rat Mittel als gesamthafte Ausgabe oder in Form eines Globalbudgets, verbindet er diesen Beschluss mit einem Leistungsauftrag.
1 Der Grosse Rat wählt auf Antrag seiner Kommission den Beauftragten oder die Be-auftragte für das Beschwerdewesen sowie die Richter und Richterinnen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.18
2 Das Gesetz kann dem Grossen Rat weitere Wahlbefugnisse übertragen.
18 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Nov. 2015, in Kraft seit 30. Dez. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899 Art. 1, 3705).
1 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Verwaltung, die Gerichtsbehörden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben aus, soweit sie dem Kanton obliegende Aufgaben wahrnehmen.
2 Er genehmigt die jährlichen Rechenschaftsberichte des Regierungsrates, der Gerichte, der Ombudsstelle und der selbstständigen Verwaltungsbetriebe.
1 Der Grosse Rat:
2 Das Gesetz kann dem Grossen Rat weitere Befugnisse übertragen.
19 SR 101
20 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, mit Wirkung seit 8. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301 Art. 5, 2015 7615).
1 Der Grosse Rat beschliesst über Anträge und Entwürfe zu Gesetzen und Beschlüssen aufgrund:
2 Keiner Vorberatung bedürfen verfahrensleitende Beschlüsse des Grossen Rates und der Beschluss über die Ergreifung des Kantonsreferendums.
Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten, insbesondere die Instrumente, mit welchen der Grosse Rat auf den Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates einwirken kann.21
21 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Febr. 2016, in Kraft seit 29. Febr. 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 1 1499).
Der Grosse Rat wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten oder seine Präsidentin und seinen Statthalter oder seine Statthalterin für ein Jahr.
1 Der Grosse Rat bildet zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommissionen.
2 Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die vom Gesetz bezeichneten Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse.
Die Verhandlungen des Grossen Rates sind öffentlich.
1 Der Grosse Rat wird von seinem Präsidenten oder seiner Präsidentin einberufen.
2 Er tagt, so oft es die Geschäfte erfordern.
3 Ausserordentlich wird er einberufen:
Das Plenum des Grossen Rates und seine Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
1 Der Grosse Rat wählt auf Antrag seiner Kommission den Beauftragten oder die Beauftragte für das Beschwerdewesen sowie die Richter und Richterinnen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.22
2 Ausführende Bestimmungen zu seiner Organisation und Geschäftsordnung kann der Grosse Rat durch Grossratsbeschluss erlassen.
22 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899 Art. 1, 3705).
1 Der Regierungsrat hat das Recht, dem Grossen Rat Geschäfte zum Beschluss vorzulegen und Anträge zu stellen.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil. Sie haben das Recht, zu jedem in Beratung liegenden Gegenstand Anträge zu stellen.
1 Der Regierungsrat ist die leitende und oberste vollziehende Behörde des Kantons.
2 Er zählt sieben Mitglieder.
1 Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin führt den Vorsitz im Regierungsrat für die Dauer einer Amtsperiode.
2 Er oder sie leitet, plant und koordiniert die Amtstätigkeit des Regierungsrates als Kollegialbehörde und vertritt ihn nach innen und aussen.
1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
2 Das Gesetz kann Aufgaben auf die zuständigen Mitglieder des Regierungsrates und auf die Departemente übertragen.
1 Der Regierungsrat besorgt die Regierungsobliegenheiten, indem er insbesondere:
2 Der Regierungsrat lässt sich in Fragen der nachhaltigen Entwicklung von unabhängigen Fachleuten beraten.
1 Der Regierungsrat wirkt bei der Vorbereitung der Gesetzgebung und Beschlussfassung des Grossen Rates mit.
2 Der Regierungsrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.
3 Das Gesetz kann vorsehen, dass der Regierungsrat weitere Bestimmungen erlässt, soweit sich das Gesetzgebungsverfahren dafür nicht eignet. Das Gesetz hat die Delegation auf einen bestimmten Bereich zu beschränken und ihren Rahmen festzulegen.
4 Zur Einführung übergeordneten Rechts kann der Regierungsrat in Fällen zeitlicher Dringlichkeit und sofern der Grosse Rat nicht selbst im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren beschliessen kann, Bestimmungen als Verordnung erlassen. Diese sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.
Der Regierungsrat ist unter Vorbehalt des Genehmigungsrechts des Grossen Rates für den Abschluss von Verträgen zuständig.
1 Der Regierungsrat erstellt den Finanzplan. Er verabschiedet das Budget und die Staatsrechnung zuhanden des Grossen Rates.
2 Er verfügt über eine eigene Ausgabenkompetenz, deren Umfang das Gesetz festlegt.
3 Er ist befugt, in dem vom Grossen Rat beschlossenen Rahmen Fremdmittel aufzunehmen.
4 Er verwaltet das Finanzvermögen des Kantons und verfügt darüber, soweit seine Befugnisse nicht durch das Gesetz eingeschränkt werden.
1 Der Regierungsrat steht der kantonalen Verwaltung vor. Er beaufsichtigt die anderen Träger öffentlicher Aufgaben in deren Ausübung.
2 Er sorgt für eine rechtmässige, wirksame und bürgernahe Verwaltungstätigkeit und bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation.
3 Er sorgt für einfache und rasche Verwaltungsabläufe.
4 Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsrekurse.
5 Er versagt Bestimmungen die Anwendung, wenn sie dem Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen.
1 Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begegnen.
2 Notstandsmassnahmen sind unverzüglich vom Grossen Rat genehmigen zu lassen. Sie treten spätestens nach einem Jahr ausser Kraft.
1 Der Regierungsrat hat die folgenden Aufgaben:
2 Das Gesetz kann dem Regierungsrat weitere Aufgaben übertragen.
23 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 8. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301 Art. 5, 2015 7615).
1 Die kantonale Verwaltung gliedert sich in das Präsidialdepartement und sechs weitere Departemente.
2 Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin steht dem Präsidialdepartement vor. Diesem sind zusätzlich Verwaltungsaufgaben zugewiesen.
3 Die übrigen Regierungsräte und Regierungsrätinnen stehen je einem Departement vor.
4 Der Regierungsrat regelt die Stellvertretung des Präsidiums und der Departementsleitungen.
5 Durch Gesetz können selbstständige Verwaltungsbetriebe geschaffen werden.
6 Das Gesetz regelt die Anstellung des Personals der kantonalen Verwaltung.
1 Die Gerichte sind unabhängig und einzig Recht und Gesetz unterworfen.
2 Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte.
Die Zivilgerichtsbarkeit obliegt dem Zivilgericht und dem Appellationsgericht.
1 Die Strafgerichtsbarkeit obliegt dem Strafgericht und dem Appellationsgericht.
2 Durch Gesetz können weitere strafrichterliche Behörden eingesetzt werden, wie namentlich für die Jugendstrafgerichtsbarkeit.
3 Durch Gesetz können Verwaltungsstrafbefugnisse auch auf die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden übertragen werden. Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt dem Sozialversicherungsgericht, den vom Gesetz vorgesehenen Rekurskommissionen, dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen und dem Appellationsgericht.
24 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899 Art. 1, 3705).
1 Das Appellationsgericht beurteilt als Verfassungsgericht:
2 Beim Verfassungsgericht können durch Beschwerde nicht angefochten werden:
25 SR 101
1 Das Appellationsgericht wirkt als oberste kantonale Instanz in zivilrechtlichen, strafrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Streitsachen.
2 Das Gesetz regelt Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren der Gerichte. Die zuverlässige und speditive Abwicklung der Verfahren und die organisatorische Selbstständigkeit der Gerichte müssen gewährleistet sein.
3 Das Gesetz kann im Rahmen regionaler Vereinbarungen bestimmte Zuständigkeiten in Rechtsstreitigkeiten auf regionale Gerichte übertragen.
4 Das Appellationsgericht übt die Aufsicht über die unteren Gerichte aus.26
5 Die Gerichte erstatten dem Grossen Rat jährlich Bericht.
26 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899 Art. 1, 3705).
Durch Gesetz wird eine weisungsunabhängige kantonale Ombudsstelle mit dem Beschwerdewesen beauftragt. Sie trifft Abklärungen und vermittelt in Konflikten von Einzelpersonen mit Verwaltungsstellen.
1 Der Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden ist sparsam, wirtschaftlich sowie konjunktur- und verursachergerecht zu führen und auf die Bedürfnisse der Volkswirtschaft auszurichten. Er ist mittelfristig im Gleichgewicht zu halten.
2 Der Kanton und die Gemeinden sorgen für eine umfassende Finanzplanung.
3 Das Budget und die Staatsrechnung berücksichtigen die Grundsätze von Transparenz und Öffentlichkeit.
4 Vor der Übernahme einer neuen Aufgabe sind ihre wirtschaftlichen und finanziellen Folgen zu ermitteln.
1 Der Kanton sorgt dafür, dass seine Verschuldung im Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mittelfristig einen vom Gesetzgeber zu definierenden Wert nicht überschreitet. Die nachhaltige Entwicklung des Finanzhaushaltes ist dabei zu gewährleisten.
2 Die jährlichen Ausgaben werden unter Berücksichtigung der Finanzlage und des Grundsatzes einer stabilen Ausgabenentwicklung festgelegt.
Der Kanton beschafft seine Mittel:
1 Der Kanton erhebt von natürlichen und juristischen Personen direkte Steuern.
2 Das Gesetz bestimmt die Steuern, die der Kanton erhebt, sowie die Abgaben, die Kanton, staatliche Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts erheben können.
1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
2 Die direkten Steuern sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, die Selbstvorsorge gefördert wird sowie Leistungswille und Wettbewerbsfähigkeit erhalten bleiben.
Jede Verwendung von Staatsmitteln bedarf einer rechtlichen Grundlage sowie der Bewilligung durch die zuständige Behörde.
1 Die Aufsicht über die staatlichen Finanzen ist durch unabhängige Kontrollorgane sicherzustellen.
2 Das Gesetz regelt die Aufsicht über die Verwendung staatlicher Leistungen an Dritte.
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche, die Römisch-Katholische Kirche, die Christkatholische Kirche und die Israelitische Gemeinde sind vom Kanton öffentlichrechtlich anerkannt.
2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften können auf dem Weg der Verfassungsänderung öffentlichrechtlich anerkannt werden.
1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen ihre Verhältnisse selbstständig.
2 Sie geben sich eine Verfassung; deren Erlass und Änderung bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder und der Genehmigung des Regierungsrates.
3 Der Regierungsrat erteilt die Genehmigung, wenn weder Bundesrecht noch kantonales Recht entgegenstehen.
4 Innerhalb der vorstehenden Bestimmungen regelt das Gesetz das Verfahren über die Genehmigung der Verfassungen und der Steuerordnungen sowie die Oberaufsicht über die Vermögensverwaltung.
1 Jede Person, die im Kanton wohnt, gehört der öffentlichrechtlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft ihrer Konfession oder Religion an, wenn sie die in deren Verfassung genannten Voraussetzungen erfüllt.
2 Der Austritt ist jederzeit mit schriftlicher Erklärung möglich.
3 Die Verfassungen der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen die Voraussetzungen des Stimm- und Wahlrechtes.
1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können in ihren Verfassungen die Gliederung in Kirchgemeinden, Quartiergemeinden oder andere untergeordnete Körperschaften vorsehen.
2 Diese sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Die Verfassungen der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften bestimmen die Stellung und die Grundzüge der Organisation der untergeordneten Körperschaften.
4 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können für ihre Bedürfnisse öffentlichrechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit errichten.
1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften verwalten ihre Vermögen selbstständig unter der Oberaufsicht des Regierungsrates.
2 Sie können von ihren Mitgliedern Steuern erheben. Die Steuerordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
3 Das Gesetz regelt ihre weiteren Rechte und Auflagen, wie namentlich für den Religionsunterricht in den Schulen, die Spital- und Gefängnisseelsorge sowie für Projekte und Institutionen, die von Staat und Kirchen oder Religionsgemeinschaften gemeinsam getragen werden.
1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen das Verfahren zur Beurteilung strittiger Rechtsverhältnisse.
2 Erlasse und letztinstanzliche Entscheide der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können durch ihre Mitglieder und ihre eigenen Körperschaften und Anstalten beim Appellationsgericht angefochten werden.
3 Das Gericht überprüft die Übereinstimmung des angefochtenen Akts mit Bundesrecht und mit kantonalem Recht. Es überprüft ferner die Übereinstimmung mit dem Recht der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, sofern es deren eigenes Recht vorsieht.
Alle nicht öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.
1 Privatrechtlich organisierte Kirchen und Religionsgemeinschaften können mit der Verleihung besonderer Rechte vom Kanton anerkannt werden, sofern sie:
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine kantonale Anerkennung.
3 Die kantonale Anerkennung erfolgt mit Beschluss des Grossen Rates. Dieser bedarf der Zustimmung von mindestens 51 Mitgliedern des Grossen Rates. Er unterliegt nicht dem Referendum.
4 Der Anerkennungsbeschluss legt die der Kirche oder Religionsgemeinschaft verliehenen Rechte und die von ihr zu erfüllenden Auflagen fest.
Sind die Voraussetzungen für die kantonale Anerkennung nicht mehr gegeben oder erfüllt die Kirche oder Religionsgemeinschaft die ihr obliegenden Auflagen nicht, so kann der Grosse Rat die Anerkennung nach dem Verfahren von § 133 Abs. 3 entziehen.
Alle Kirchen und Religionsgemeinschaften kommen grundsätzlich selbst für die Kosten des Kultus auf.
1 Der Dienst von Geistlichen in Spitälern, Gefängnissen und anderen öffentlichen Einrichtungen kann vom Staat unterstützt werden.
2 An die Erhaltung von Bau- und Kunstdenkmälern sowie an die Erfüllung anderer im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben der Kirchen und Religionsgemeinschaften kann der Staat Beiträge leisten.
Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
1 Über die Durchführung einer Totalrevision entscheiden die Stimmberechtigten.
2 Wird eine Totalrevision beschlossen, so legt der Gesetzgeber innert zweier Jahre das entsprechende Verfahren fest.
1 Die Teilrevision kann einzelne Bestimmungen oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen umfassen.
2 Die Teilrevision erfolgt im Gesetzgebungsverfahren.
3 Beschliesst der Grosse Rat eine Teilrevision oder lässt er sich auf eine unformulierte Initiative auf Teilrevision ein, so kann er diesen Beschluss den Stimmberechtigten zum Entscheid vorlegen.
Änderungen der Bestimmungen des Abschnitts über die Gemeindeautonomie bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und von drei Zehnteln der Stimmberechtigten.
1 Diese Verfassung tritt am Heinrichstag, 13. Juli 2006, in Kraft.
2 Auf diesen Tag ist die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 1889 aufgehoben.
3 Aufgehoben sind ferner alle Bestimmungen des bis dahin geltenden kantonalen Rechts, die sich mit unmittelbar anwendbarem Recht dieser Verfassung nicht vereinbaren lassen.
Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.
1 Initiativen, die der Staatskanzlei gemäss § 4 des Gesetzes betreffend Initiativen und Referendum (IRG) vor Inkrafttreten dieser Verfassung zur Prüfung vorgelegt und publiziert worden sind, aber erst nach ihrem Inkrafttreten gemäss § 6 IRG eingereicht werden, benötigen für ihr Zustandekommen 3000 gültige Unterschriften. Die Sammelfrist des § 47 Abs. 4 dieser Verfassung läuft vom Inkrafttreten der neuen Verfassung an.
2 Für Initiativen, die gemäss § 6 IRG vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung eingereicht worden sind, gelten die Bestimmungen des IRG gemäss der Verfassung vom 2. Dezember 1889.
Mitglieder von Behörden bleiben im Amt bis zum Ablauf ihrer nach bisherigem Recht bestimmten Amtszeit.
Die neuen Bestimmungen dieser Verfassung über die Mitgliederzahl und die Beschlussfähigkeit des Grossen Rates werden auf die nächste Amtszeit wirksam.
1 Die neuen Bestimmungen über die Unvereinbarkeit (§ 71 Abs. 2), den Ausschluss von Verwandten und Angehörigen (§ 72), das Präsidium des Regierungsrates und die Schaffung eines Präsidialdepartements (§ 111) sind rechtzeitig auf die nächste Amtszeit zu erlassen.
2 Der Regierungsrat erlässt erforderliche Bestimmungen als Verordnung, sofern diese nicht im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren so rechtzeitig beschlossen worden sind, dass sie vor dem Beginn des Wahlverfahrens in Kraft treten können. Solche Verordnungen sind nach den Wahlen ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.
Das Amt der Einzelrichter und Einzelrichterinnen in den Gemeinden Bettingen und Riehen endet mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung. Zu diesem Zeitpunkt unerledigte Verfahren sind dem Zivilgericht zu übergeben.
Nach bisherigem Recht vom Grossen Rat dringlich erklärte Beschlüsse bleiben in Kraft und unterliegen den Bestimmungen von § 84 dieser Verfassung nicht.
Ausgabenbeschlüsse, die nach bisherigem Recht ohne Leistungsauftrag gefasst wurden, bleiben in Kraft, auch wenn das neue Recht solche Ausgaben an einen Leistungsauftrag bindet.
1 Die laufende Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, der Statthalterinnen und Statthalter sowie Richterinnen und Richter wird bis zum Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wählenden Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspäsidenten sowie Richterinnen und Richter verlängert.
2 Die laufende Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Sozialversicherungsgerichts wird bis zum Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wählenden Richterinnen und Richter des Sozialversicherungsgerichts verlängert.
27 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Nov. 2015, in Kraft seit 30. Dez. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899 Art. 1, 3705).
Die Zahlen verweisen auf die Paragraphen und Paragraphenteile der Verfassung
Abgaben (s. Steuern)
Abstimmungen 41a, 47-52, 66, 842
Akteneinsicht 12b, 752
Amnestie 522a, 911d
Amtsperiode 73, 144
Amtssprache 76
Anleihen 613, 121d
Ansprüche, Verfahrensgarantien 12
Anstalten 67
Aufgaben des Kantons 15-38
Aufgaben, öffentliche
Ausgaben 52b, 1202
Auslandschweizer 443
Ausschluss von Verwandten und Angehörigen 72, 146
Begnadigung 911d
Berufsbildung 22
Berufswahl und -ausübung, freie 111s
Beschwerderecht 12e
Bildung, Recht auf 111n
Bildungswesen
Budget 522c, 881b, 1071, 1193, 149
Bund
Bürgergemeinden
Bürgerrecht 39, 64, 1101d
Chancengleichheit 153
Darlehen 121d
Datenschutz 111j
Departemente 1032, 111
Diskriminierungsverbot 8
Ehe, Recht auf 111h, i
Eigentum, Schutz des 111r
Einbürgerung 39
Einschränkung der Grundrechte 13
Einwohnergemeinden
Energie 31
Entwicklungsförderung, der Kinder und Jugendlichen 111f
Erwachsenenbildung 23
Fachhochschulen 21
Familie, Recht auf 111h
Familienleben, Schutz des 111g
Finanzausgleich 63
Finanzbefugnisse
Finanzordnung 119 ff.
Finanzplan 107, 1192
Finanzvermögen 1074
Folter, Verbot der 111c
Freiheit, Recht auf 111e
Freiheitsentzug, Garantien 12
Gehör, rechtliches 12b
Gemeindeautonomie 59, 140
Gemeinden
Genugtuung 783
Gerichte (s. Richterliche Behörden)
Gesundheit 26
Gesundheitswesen 28
Gewaltenteilung
Gewissensfreiheit 111k
Glaubensfreiheit 111k
Gleichberechtigung 153
Gleichstellung von Frau und Mann 9
Gliederung des Kantons 57
Grenzbereinigungen 583, 911e
Grosser Rat
Grundlage, gesetzliche 51, 131, 1091
Grundrechte
Grundrechtsgarantien 11
Grundsätze kantonaler Behörden
Haftung 78
Heime 18
Hilfe in Notlagen, Recht auf 111t
Immunität 79
Information und Akteneinsicht 75
Informationsfreiheit 111l
Informationsquellen, allgemein zugängliche 372
Initiative
Interessenbindung des Grossen Rates, Offenlegung 812
Jagd- und Fischereiregal 384
Jugendliche, Recht auf Schutz 111f
Kanton
Kantonale Behörden 69 ff.
Kantonsbürgerrecht 1101d
Kinder, Recht auf Schutz 111f
Kindergärten 18, 192, 20
Kirchen (s. Religionsgemeinschaften)
Kommunikation 111g
Kultur 35
Kundgebungsfreiheit 111m
Kunstfreiheit 111p
Lastenausgleich 32
Leben, Recht auf 111a
Medien 37
Medienfreiheit 111l
Meinungs- und Willensbildung, Mitwirkung bei der 53 ff.
Meinungsfreiheit 111l
Menschenwürde 7
Mittelbeschaffung 121
Niederlassungsfreiheit 111u
Notlage, Recht auf Hilfe in 111t
Notstand 109
Öffentliche Sachen und Regale 38
Öffentliche Sicherheit 24
Öffentliches Interesse, staatliches Handeln 52
Ombudsstelle 118
Parteien 54
Person
Petitionsrecht 112b
Pflichten, persönliche 6
Planung, regierungsrätliche 86
Politische Rechte (s. Rechte)
Privatleben, Schutz des 111g
Proporzwahl des Grossen Rates 461
Raumplanung und Wohnumfeld 34
Recht, neues 142
Rechte
Rechtsetzung 83, 105
Rechtsgleichheit 8
Rechtsordnung
Rechtspflege, unentgeltliche 12c
Referendum (= Volksabstimmung)
Regierungsrat
Regionale Zusammenarbeit 3
Religionsfreiheit 111k
Religionsgemeinschaften
Richterliche Behörden
Schuldenbremse 120
Schulen
Schutz
Sicherheit, Recht auf 111e
Sozialhilfe und -ziele 14
Spitäler 27
Sport 36
Staat
Staatsgewalt 12
Staatshaftung (Verantwortlichkeit) 77
Staatsrechnung 522c, 881c, 1071, 1193, 1071
Staatsschreiber
Stand der Eidgenossenschaft 2
Steuern und andere Abgaben 62
Stimmrecht 40-43
Strafgerichtsbarkeit 114
Strafverfolgung, Verbot doppelter 12h
Tagesbetreuungseinrichtungen 18
Treu und Glauben 10
Übergangsbestimmungen 141 ff.
Umweltschutz 33
Universität 21
Unschuldsvermutung 12
Unvereinbarkeit 71, 146
Unversehrtheit, Recht auf körperliche und geistige 111b
Vereinigungsfreiheit 111m
Verfahrensgarantien 12
Verfassung
Verfassungsgerichtsbarkeit 116
Verhältnismässigkeit, staatliches Handeln 52
Verkehrspolitik 30
Vernehmlassungen 53
Verordnungen
Versammlungsfreiheit 111m
Versorgung, medizinische 262
Verwaltung, kantonale 111
Verwaltungsgerichtsbarkeit 115
Volksabstimmungen (s. Referendum)
Volksbegehren (s. Initiative)
Volksinitiative (s. Initiative)
Volksrechte 39 ff.
Wahlen
Wahlkreise 45
Wählbarkeit 70
Wasser 32
Weiterbildung 222, 23
Willkürverbot 10
Wirtschaft und Arbeit 29
Wirtschaftliche Betätigung, freie 111s
Wissenschaftsfreiheit 111q
Wohnen/Wohnraum 112c, 34
Zivilgerichtsbarkeit 113
Zusammenarbeit
Zweckverbände der Gemeinden 672