Für die Zwecke der oben genannten Grundsatzdokumente der Union haben die folgenden Begriffe die ihnen nachstehend beigegebene Bedeutung.
1001
Sachverständiger: Eine Person, die entsandt wird von:
- a)
- der Regierung oder der Verwaltung ihres Landes oder
- b)
- einem Gremium oder einer Organisation, das bzw. die nach den Bestimmungen des Artikels 19 dieser Konvention zugelassen ist; oder
- c)
- einer internationalen Organisation,
um sich an den Aufgaben der Union zu beteiligen, die in ihre fachliche Zuständigkeit fallen.
1002
Beobachter: Eine Person, die nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Konvention entsandt wird:
- –
- von der Organisation der Vereinten Nationen, einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation, einer regionalen Fernmeldeorganisation oder einer zwischenstaatlichen Organisation, die Satellitensysteme betreibt, um in beratender Eigenschaft an der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, an einer Konferenz oder an einer Tagung eines Sektors teilzunehmen;
- –
- von einer internationalen Organisation, um in beratender Eigenschaft an einer Konferenz oder an einer Tagung eines Sektors teilzunehmen;
- –
- von der Regierung eines Mitgliedstaates, um an einer regionalen Konferenz teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht;
- –
- von einem Sektormitglied nach Nummer 229 oder 231 der Konvention oder von einer Organisation mit internationalem Charakter, die solche Sektormitglieder vertritt.
1003
Mobiler Funkdienst: Funkdienst zwischen mobilen und ortsfesten Funkstellen oder zwischen mobilen Funkstellen.
1004
Wissenschaftliche Institution oder industrielles Unternehmen: Jede Institution oder jedes Unternehmen, die bzw. das keine staatliche Einrichtung oder Stelle ist und sich mit der Untersuchung von Fernmeldeproblemen und der Planung oder Herstellung von Einrichtungen für Fernmeldedienste beschäftigt.
1005
Funkverkehr: Fernmeldeverkehr mit Hilfe von Funkwellen.
Anmerkung 1: Vereinbarungsgemäss sind Funkwellen elektromagnetische Wellen, deren Frequenzen unterhalb 3000 GHz liegen und die sich ohne künstliche Führung im freien Raum ausbreiten.
Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummern 149−154 dieser Konvention umfasst der Begriff «Funkverkehr» auch den Fernmeldeverkehr, der mit Hilfe von elektromagnetischen Wellen abgewickelt wird, deren Frequenzen oberhalb 3000 GHz liegen und die sich ohne künstliche Führung im freien Raum ausbreiten
1006
Dienstfernmeldeverbindung: Fernmeldeverbindung, die sich auf die internationalen öffentlichen Fernmeldedienste bezieht und hergestellt wird zwischen:
- –
- Verwaltungen;
- –
- anerkannten Betriebsunternehmen;
- –
- dem Präsidenten des Rates, dem Generalsekretär, dem Vizegeneralsekretär, den Direktoren der Büros, den Mitgliedern des Funkregulierungsausschusses oder sonstigen Vertretern oder beauftragten Beamten der Union einschliesslich derjenigen, die einen offiziellen Auftrag der Union im Aussendienst erfüllen.