1. (1) Die Zahl der Mitgliedstaaten des Rates wird von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegt, die alle vier Jahre stattfindet.
(2) Diese Zahl darf 25 % der Gesamtzahl der Mitgliedstaaten nicht überschreiten.
2. (1) Der Rat tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung am Sitz der Union zusammen.
(2) Er kann im Laufe dieser Tagung beschliessen, ausnahmsweise eine zusätzliche Tagung abzuhalten.
(3) In der Zeit zwischen den ordentlichen Tagungen kann er auf Antrag der Mehrheit seiner Mitgliedstaaten von seinem Präsidenten oder, unter den in Nummer 18 dieser Konvention vorgesehenen Bedingungen, auf Anregung seines Präsidenten einberufen werden, und zwar in der Regel am Sitz der Union.
3. Beschlüsse werden vom Rat nur während der Tagungen gefasst. In Ausnahmefällen kann der Rat während einer Tagung beschliessen, dass eine besondere Frage auf schriftlichem Wege geregelt wird.
4. Der Rat wählt zu Beginn jeder ordentlichen Tagung unter den Vertretern seiner Mitgliedstaaten und unter Beachtung des Grundsatzes des turnusmässigen Wechsels zwischen den Regionen seinen eigenen Präsidenten und Vizepräsidenten. Diese bleiben bis zur Eröffnung der nächsten ordentlichen Tagung im Amt und können nicht wieder gewählt werden. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in dessen Abwesenheit.
5. Die Person, die von einem Mitgliedstaat des Rates zur Wahrnehmung eines Sitzes in diesem Rat ernannt wird, soll möglichst ein Beamter sein, der in der Fernmeldeverwaltung dieses Mitgliedstaates arbeitet oder ihr gegenüber unmittelbar verantwortlich ist oder in ihrem Namen handelt; diese Person muss durch ihre Erfahrungen im Bereich der Fernmeldedienste qualifiziert sein.
6. Nur die Kosten für Reise, Aufenthalt und Versicherungen, die für den Vertreter eines nach der Liste des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) der Gruppe der Entwicklungsländer angehörenden Mitgliedstaates des Rates in Ausübung seiner Tätigkeit bei den Tagungen des Rates entstehen, gehen zu Lasten der Union.
7. Der Vertreter eines jeden Mitgliedstaates des Rates hat das Recht, als Beobachter an allen Tagungen der Sektoren der Union teilzunehmen.
8. Der Generalsekretär nimmt die Aufgaben eines Sekretärs des Rates wahr.
9. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros sind kraft ihres Amtes berechtigt, an den Beratungen des Rates teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht. Der Rat darf aber auch Sitzungen abhalten, die den Vertretern seiner Mitgliedstaaten vorbehalten sind.
9bis. Ein Mitgliedstaat, der nicht Mitgliedstaat des Rates ist, kann auf seine eigenen Kosten einen Beobachter zu den Sitzungen des Rates, seiner Kommissionen und seiner Arbeitsgruppen entsenden, wenn er den Generalsekretär vorher darüber unterrichtet. Ein Beobachter ist nicht stimmberechtigt.
9ter. Die Sektormitglieder können unter den vom Rat auch in Bezug auf ihre Zahl und die Verfahren ihrer Benennung festgelegten Bedingungen an den Sitzungen des Rates, seiner Kommissionen und seiner Arbeitsgruppen als Beobachter teilnehmen.
10. Der Rat prüft jedes Jahr den Bericht des Generalsekretärs über die Umsetzung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommenen strategischen Plans und trifft die Massnahmen, die er für geeignet hält.
10bis. Solange der Rat zu jeder Zeit den von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten verabschiedeten Finanzrahmen einhält, kann er im Bedarfsfalle den strategischen Plan, der die Grundlage der entsprechenden operativen Pläne bildet, überprüfen und aktualisieren und die Mitgliedstaaten und Sektormitglieder davon entsprechend in Kenntnis setzen.
10ter. Der Rat beschliesst seine eigene Geschäftsordnung.
11. Der Rat überwacht in der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten die allgemeine Führung und Verwaltung der Union. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Er nimmt die gemäss Nummer 74A der Konstitution vom Generalsekretär vorgelegten konkreten Daten für die strategische Planung entgegen, prüft sie und leitet bei der vorletzten ordentlichen Tagung des Rates vor der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten die Erarbeitung eines Entwurfs für einen neuen strategischen Plan für die Union ein, wobei er sich auf die Beiträge der Mitgliedstaaten und der Sektormitglieder wie auch auf die Beiträge der beratenden Gruppen für die Sektoren stützt, und erstellt bis spätestens vier Monate vor der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten einen koordinierten Entwurf eines neuen strategischen Plans;
(1bis) er legt einen Terminplan für die Ausarbeitung des strategischen Plans und des Finanzplans der Union wie auch für die operativen Pläne jedes einzelnen Sektors und des Generalsekretariats so fest, dass sie angemessen aufeinander abgestimmt werden können;
(1ter) er genehmigt und revidiert das Personalstatut und die Finanzvorschriften der Union sowie die übrigen Vorschriften, die er für erforderlich hält, und trägt dabei der Praxis Rechnung, welche die Organisation der Vereinten Nationen und die Sonderorganisationen bei der Anwendung des gemeinsamen Systems für die Gehälter, Zulagen und Pensionen üben;
(2) er berichtigt, wenn nötig:
- a)
- die Grundgehaltsstufen für das Personal der Gruppe der Fachbeamten und der darüber liegenden Gruppen – mit Ausnahme der Gehälter für die Stellen, die durch Wahl besetzt werden –, um sie laufend den Grundgehaltsstufen anzugleichen, die von den Vereinten Nationen für die entsprechenden Gruppen des gemeinsamen Systems festgelegt sind;
- b)
- die Grundgehaltsstufen für das Personal der allgemeinen Dienste, um sie laufend den Gehältern anzugleichen, die von den Vereinten Nationen und den Sonderorganisationen am Sitz der Union gezahlt werden;
- c)
- den Kaufkraftausgleich für die Gruppe der Fachbeamten und die darüber liegenden Gruppen sowie den Kaufkraftausgleich für die Stellen, die durch Wahl besetzt werden, entsprechend den für den Sitz der Union gültigen Beschlüssen der Vereinten Nationen;
- d)
- die Zulagen, die das gesamte Personal der Union erhält, und zwar in Übereinstimmung mit allen für das gemeinsame System der Vereinten Nationen angenommenen Änderungen;
(3) er fasst die notwendigen Beschlüsse, um die ausgewogene geographische Verteilung des Personals der Union sowie die Repräsentation der Frauen in der Gruppe der Fachbeamten und in den darüber liegenden Gruppen zu gewährleisten, und überwacht die Durchführung dieser Beschlüsse;
(4) er entscheidet über die Vorschläge zu wichtigen organisatorischen Änderungen des Generalsekretariats und der Büros der Sektoren der Union, die mit der Konstitution und dieser Konvention in Einklang stehen müssen; die Vorschläge werden ihm nach Prüfung durch den Koordinierungsausschuss vom Generalsekretär vorgelegt;
(5) er prüft und genehmigt die mittelfristigen Pläne für die Arbeitsplätze und das Personal sowie für die Programme zur Entwicklung der personellen Ressourcen der Union und gibt Leitlinien für die Personalausstattung der Union, und zwar sowohl für die Einstufung des Personals als auch für die Personalstruktur, wobei er die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gegebenen allgemeinen Richtlinien und die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 27 der Konstitution berücksichtigt;
(6) er berichtigt, wenn nötig, die Beiträge der Union und des Personals für die Gemeinsame Pensionskasse des Personals der Vereinten Nationen, in Übereinstimmung mit dem Statut und den Vorschriften dieser Kasse, sowie die Teuerungszulagen, die den Empfängern von Zahlungen aus der Versicherungskasse für das Personal der Union zu gewähren sind, wobei entsprechend der von dieser Kasse geübten Praxis verfahren wird;
(7) er prüft und beschliesst das Zweijahresbudget der Union und prüft das voraussichtliche Budget für die beiden darauf folgenden Jahre (die Teile des vom Generalsekretär gemäss Nummer 101 dieser Konvention erstellten Finanzberichts sind), wobei er die in Bezug auf Nummer 50 der Konstitution gefassten Beschlüsse der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und den von dieser Konferenz nach Nummer 51 der Konstitution festgesetzten finanziellen Rahmen berücksichtigt; er beachtet alle Einsparmöglichkeiten, trägt jedoch immer der Verpflichtung der Union Rechnung, so schnell wie möglich zufrieden stellende Ergebnisse zu erzielen. Dabei berücksichtigt der Rat die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten aufgestellten Prioritäten, die im strategischen Plan der Union im Einzelnen erläutert werden, die Stellungnahmen des Koordinierungsausschusses, die in dem in Nummer 86 dieser Konvention genannten Bericht des Generalsekretärs dargelegt werden, sowie den in Nummer 101 dieser Konvention genannten Finanzbericht;
(8) er trifft alle notwendigen Anordnungen für die jährliche Prüfung der vom Generalsekretär aufgestellten Rechnungen der Union und genehmigt diese Rechnungen gegebenenfalls, um sie der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorzulegen;
(9) er trifft die für die Einberufung der Konferenzen oder Versammlungen der Union erforderlichen Vorkehrungen und gibt dem Generalsekretariat und den Sektoren der Union geeignete Richtlinien in Bezug auf ihre fachliche und sonstige Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Konferenzen oder Versammlungen, und zwar mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten, wenn es sich um eine weltweite Konferenz oder Versammlung handelt, und mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitgliedstaaten, wenn es sich um eine regionale Konferenz handelt;
(10) er fasst die in Bezug auf Nummer 28 dieser Konvention erforderlichen Beschlüsse;
(11) er entscheidet über die Durchführung der Beschlüsse der Konferenzen, die finanzielle Auswirkungen haben;
(12) er trifft im Rahmen der Bestimmungen der Konstitution, dieser Konvention und der Vollzugsordnungen alle anderen für das reibungslose Arbeiten der Union notwendig erscheinenden Massnahmen;
(13) er ergreift nach Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten alle notwendigen Massnahmen zur vorläufigen Regelung der Fälle, die in der Konstitution, in dieser Konvention und in den Vollzugsordnungen nicht vorgesehen sind und mit deren Regelung nicht bis zur nächsten zuständigen Konferenz gewartet werden kann;
(14) er sorgt für die Koordinierung mit allen internationalen Organisationen, die in den Artikeln 49 und 50 der Konstitution erwähnt sind; zu diesem Zweck schliesst er im Namen der Union vorläufige Abkommen mit den in Artikel 50 der Konstitution und in den Nummern 260 und 261 der Konvention erwähnten internationalen Organisationen und mit den Vereinten Nationen in Anwendung des Abkommens zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion; diese vorläufigen Abkommen müssen nach der einschlägigen Bestimmung des Artikels 8 der Konstitution der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorgelegt werden;
(15) er schickt den Mitgliedstaaten innerhalb von 30 Tagen nach jeder Tagung Kurzberichte über seine Arbeiten sowie alle Dokumente, die ihm nützlich erscheinen;
(16) er legt der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten einen Bericht über die Tätigkeit der Union seit der letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vor sowie die Empfehlungen, die er für geeignet hält.