Kapitel I Grundlegende Bestimmungen | |
Art. 1 Zweck der Union | |
2 | 1. Zweck der Union ist, |
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3A |
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10 | 2. Zu diesem Zweck übernimmt die Union insbesondere folgende Aufgaben: |
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19 |
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19A |
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Art. 2 Zusammensetzung der Union | |
20 | Die Internationale Fernmeldeunion ist eine zwischenstaatliche Organisation, in der die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder, die genau definierte Rechte und Pflichten haben, zusammenarbeiten, um den Zweck der Union zu erfüllen. Im Hinblick auf das Prinzip der Universalität und die Tatsache, dass die Teilnahme aller Länder an der Arbeit der Union wünschenswert ist, setzt sie sich zusammen aus: |
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22 |
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23 |
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Art. 3 Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten und der Sektormitglieder | |
24 | 1. Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder haben die Rechte und Pflichten, die in dieser Konstitution und in der Konvention vorgesehen sind. |
25 | 2. Hinsichtlich der Teilnahme an den von der Union durchgeführten Konferenzen, Tagungen und Befragungen haben die Mitgliedstaaten folgende Rechte: |
26 |
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27 |
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28 |
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28A | 3. Hinsichtlich der Teilnahme an der Tätigkeit der Union sind die Sektormitglieder berechtigt, ohne Einschränkung an der Tätigkeit des Sektors teilzunehmen, in dem sie Mitglied sind, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention: |
28B |
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28C |
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Art. 4 Grundsatzdokumente der Union | |
29 | 1. Die Grundsatzdokumente der Union sind: |
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30 | 2. Diese Konstitution, deren Bestimmungen durch diejenigen der Konvention ergänzt werden, ist die grundlegende Urkunde der Union. |
31 | 3. Die Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention werden ausserdem durch diejenigen der nachstehend aufgeführten Vollzugsordnungen ergänzt, die den Fernmeldeverkehr regeln; sie sind für alle Mitgliedstaaten verbindlich: |
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32 | 4. Weicht eine Bestimmung der Konvention oder der Vollzugsordnungen von einer Bestimmung dieser Konstitution ab, so ist die Konstitution massgebend. Weicht eine Bestimmung der Vollzugsordnungen von einer Bestimmung der Konvention ab, so ist die Konvention massgebend. |
Art. 5 Definitionen | |
33 | Wenn sich nicht aus dem Zusammenhang etwas anderes ergibt: |
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35 |
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36 |
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Art. 6 Anwendung der Grundsatzdokumente der Union | |
37 | 1. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bei allen von ihnen eingerichteten Fernmeldestellen und bei allen von ihnen betriebenen Funkstellen, die internationale Dienste wahrnehmen bzw. schädliche Störungen bei den Funkdiensten anderer Länder verursachen können, die Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen beachtet werden; ausgenommen sind solche Dienste, die diesen Verpflichtungen nach Artikel 48 dieser Konstitution nicht unterliegen. |
38 | 2. Die Mitgliedstaaten sind ausserdem verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die von ihnen zum Errichten und Betreiben von Fernmeldeanlagen ermächtigten Betriebsunternehmen, die internationale Dienste wahrnehmen oder Funkstellen betreiben, welche schädliche Störungen bei den Funkdiensten anderer Länder verursachen können, die Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen beachten. |
Art. 7 Aufbau der Union | |
39 | Die Union umfass: |
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43 |
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46 |
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Art. 8 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten | |
47 | 1. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten besteht aus Delegationen, welche die Mitgliedstaaten vertreten. Sie wird alle vier Jahre einberufen. |
48 | 2. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, gestützt auf die Vorschläge der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Berichte des Rates: |
49 |
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51 |
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51A |
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52 |
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53 |
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54 |
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55 |
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57 |
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58 |
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58A |
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59 |
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59A | 3. In der Zeit zwischen zwei ordentlichen Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten kann ausnahmsweise eine ausserordentliche Konferenz der Regierungsbevollmächtigten mit eingeschränkter Tagesordnung zur Behandlung besonderer Themen einberufen werden, und zwar: |
59B |
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59C |
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59D |
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Art. 9 Grundsätze für die Wahlen und damit verbundene Fragen | |
60 | 1. Bei den in den Nummern 54−56 dieser Konstitution genannten Wahlen achtet die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten darauf: |
61 |
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62 |
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63 |
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64 | 2. Die Bestimmungen über den Amtsantritt, die freien Stellen und die Wiederwählbarkeit sind in der Konvention enthalten. |
Art. 10 Rat | |
65 | 1. (1) Der Rat besteht aus Mitgliedstaaten, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten nach Nummer 61 dieser Konstitution gewählt werden. |
66 |
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67 | 2. Aufgehoben |
68 | 3. In der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten handelt der Rat, in seiner Eigenschaft als leitendes Organ der Union, als Beauftragter der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten im Rahmen der von ihr übertragenen Vollmachten. |
69 | 4. (1) Der Rat trifft alle Massnahmen, welche die Durchführung der Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen sowie die Durchführung der Beschlüsse der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und gegebenenfalls der Beschlüsse der anderen Konferenzen und Tagungen der Union durch die Mitgliedstaaten erleichtern können, und erfüllt alle anderen Aufgaben, die ihm von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zugewiesen werden. |
70 |
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70A |
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71 |
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72 |
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Art. 11 Generalsekretariat | |
73 | 1. (1) Das Generalsekretariat wird von einem Generalsekretär geleitet, der von einem Vizegeneralsekretär unterstützt wird. |
73A |
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74A |
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76A |
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77 | 2. Der Vizegeneralsekretär ist dem Generalsekretär verantwortlich; er unterstützt den Generalsekretär bei der Ausübung seines Amtes und übernimmt die besonderen Aufgaben, die ihm der Generalsekretär überträgt. Er übt das Amt des Generalsekretärs während dessen Abwesenheit aus. |
Kapitel II Sektor für das Funkwesen | |
Art. 12 Aufgaben und Aufbau | |
78 | 1. (1) Die Aufgaben des Sektors für das Funkwesen bestehen darin, unter Berücksichtigung der besonderen Belange der Entwicklungsländer den in Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union in Bezug auf das Funkwesen zu erfüllen und dabei: |
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80 | 2. Der Sektor für das Funkwesen übt seine Tätigkeit aus durch: |
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84 |
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84A |
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85 |
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86 | 3. Mitglieder des Sektors für das Funkwesen sind: |
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88 |
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Art. 13 Funkkonferenzen und Funkversammlungen | |
89 | 1. Eine weltweite Funkkonferenz kann eine teilweise oder, im Ausnahmefall, eine vollständige Revision der Vollzugsordnung für den Funkdienst vornehmen und jede andere Frage von weltweitem Interesse behandeln, für die sie zuständig ist und die sich auf ihre Tagesordnung bezieht. Die anderen Aufgaben dieser Konferenz sind in der Konvention enthalten. |
90 | 2. Weltweite Funkkonferenzen werden normalerweise alle zwei bis drei Jahre einberufen; nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention braucht eine solche Konferenz jedoch nicht einberufen zu werden, oder es kann eine zusätzliche Konferenz einberufen werden. |
91 | 3. Funkversammlungen werden ebenfalls normalerweise alle zwei bis drei Jahre einberufen und finden in enger örtlicher und zeitlicher Verbindung mit den weltweiten Funkkonferenzen statt, damit die Effizienz und die Produktivität des Sektors für das Funkwesen verbessert werden. Die Funkversammlungen schaffen die für die Arbeiten der weltweiten Funkkonferenzen notwendigen technischen Grundlagen und erledigen alle Aufträge dieser Konferenzen; ihre Aufgaben sind in der Konvention enthalten. |
92 | 4. Die Beschlüsse der weltweiten Funkkonferenzen, der Funkversammlungen und der regionalen Funkkonferenzen müssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention entsprechen. Die Beschlüsse der Funkversammlungen oder der regionalen Funkkonferenzen müssen in jedem Fall auch den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst entsprechen. Wenn die Konferenzen Entschliessungen oder Entscheidungen annehmen, müssen sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und sollen vermeiden, Entschliessungen oder Entscheidungen anzunehmen, welche die Überschreitung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten finanziellen Rahmens zur Folge haben können. |
Art. 14 Funkregulierungsausschuss | |
93 | 1. Der Funkregulierungsausschuss besteht aus gewählten Mitgliedern, die auf dem Gebiet des Funkwesens in jeder Hinsicht qualifiziert sind und praktische Erfahrung in der Zuteilung und Benutzung von Frequenzen haben. Jedes Mitglied muss über die geographischen, wirtschaftlichen und demographischen Verhältnisse einer bestimmten Region der Welt auf dem Laufenden sein. Die Mitglieder sind bei der Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie arbeiten auf Teilzeitbasis. |
93A | 1bis. Der Funkregulierungsausschuss besteht höchstens aus entweder zwölf Mitgliedern oder aus der Anzahl von Mitgliedern, die dem Prozentsatz von 6 % der Gesamtzahl der Mitgliedstaaten entspricht, je nachdem, welche Zahl grösser ist. |
94 | 2. Der Funkregulierungsausschuss hat folgende Aufgaben: |
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96 |
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97 |
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98 | 3. (1) Die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses vertreten bei der Ausübung ihres Amtes im Ausschuss weder ihren Mitgliedstaat noch eine Region; sie sind mit einem internationalen öffentlichen Auftrag betraut. Insbesondere muss jedes Mitglied des Ausschusses davon Abstand nehmen, sich an Beschlüssen zu beteiligen, die seine Verwaltung unmittelbar betreffen. |
99 |
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100 |
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101 | 4. Die Arbeitsweise des Funkregulierungsausschusses ist in der Konvention festgelegt. |
Art. 15 Studienkommissionen und Beratende Gruppe für das Funkwesen | |
102 | Die Aufgaben der Studienkommissionen und der Beratenden Gruppe für das Funkwesen sind in der Konvention enthalten. |
Art. 16 Büro für das Funkwesen | |
103 | Die Aufgaben des Direktors des Büros für das Funkwesen sind in der Konvention enthalten. |
Kapitel III Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen | |
Art. 17 Aufgaben und Aufbau | |
104 | 1. (1) Die Aufgaben des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen bestehen darin, unter Berücksichtigung der besonderen Belange der Entwicklungsländer den in Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union in Bezug auf die Standardisierung im Fernmeldewesen zu erfüllen und dabei Studien über technische, betriebliche und tarifliche Fragen durchzuführen und im Hinblick auf die weltweite Standardisierung im Fernmeldewesen Empfehlungen zu diesen Fragen anzunehmen. |
105 |
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106 | 2. Der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen übt seine Tätigkeit aus durch: |
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108 |
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108A |
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110 | 3. Mitglieder des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen sind: |
111 |
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112 |
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Art. 18 Weltweite Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen | |
113 | 1. Die Aufgaben der weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen sind in der Konvention festgelegt. |
114 | 2. Weltweite Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen werden alle vier Jahre einberufen; nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention kann jedoch eine zusätzliche Versammlung abgehalten werden. |
115 | 3. Die Beschlüsse der weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen müssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen entsprechen. Wenn die Versammlungen Entschliessungen oder Entscheidungen annehmen, müssen sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und sollen vermeiden, Entschliessungen oder Entscheidungen anzunehmen, welche die Überschreitung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten finanziellen Rahmens zur Folge haben können. |
Art. 19 Studienkommissionen und Beratende Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen | |
116 | Die Aufgaben der Studienkommissionen und der Beratenden Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen sind in der Konvention enthalten. |
Art. 20 Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen | |
117 | Die Aufgaben des Direktors des Büros für die Standardisierung im Fernmeldewesen sind in der Konvention enthalten. |
Kapitel IV Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens | |
Art. 21 Aufgaben und Aufbau | |
118 | 1. (1) Die Aufgaben des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens bestehen darin, den in Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union zu erfüllen und im Rahmen seiner besonderen Zuständigkeiten der doppelten Verantwortung der Union als Sonderorganisation der Organisation der Vereinten Nationen und als ausführendes Organ bei der Durchführung von Projekten im Rahmen des Entwicklungssystems der Vereinten Nationen oder anderer Finanzierungsvereinbarungen nachzukommen, d. h. die Entwicklung des Fernmeldewesens dadurch zu erleichtern und zu verbessern, dass er Tätigkeiten auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit und der technischen Hilfe bereitstellt, organisiert und koordiniert. |
119 |
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120 | 2. Im Rahmen der vorstehend genannten Aufgaben hat der Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens folgende besonderen Aufgaben: |
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122 |
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123 |
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124 |
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125 |
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128 |
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130 | 3. Der Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens übt seine Tätigkeit aus durch: |
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132A |
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133 |
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134 | 4. Mitglieder des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens sind: |
135 |
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136 |
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Art. 22 Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens | |
137 | 1. Bei den Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens werden die Entwicklung des Fernmeldewesens betreffende Fragen, Projekte und Programme erörtert und behandelt und Leitlinien für das Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens gegeben. |
138 | 2. Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens sind: |
139 |
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140 |
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141 | 3. In der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten finden eine weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens und, je nach den Ressourcen und Prioritäten, regionale Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens statt. |
142 | 4. Die Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens erstellen keine Schlussakten. Ihre Ergebnisse werden in Entschliessungen, Entscheidungen, Empfehlungen oder Berichte umgesetzt. Diese Ergebnisse müssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen entsprechen. Wenn die Konferenzen Entschliessungen oder Entscheidungen annehmen, müssen sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und sollen vermeiden, Entschliessungen oder Entscheidungen anzunehmen, welche die Überschreitung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten finanziellen Rahmens zur Folge haben können. |
143 | 5. Die Aufgaben der Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens sind in der Konvention festgelegt. |
Art. 23 Studienkommissionen und Beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens | |
144 | Die Aufgaben der Studienkommissionen und der Beratenden Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens sind in der Konvention enthalten. |
Art. 24 Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens | |
145 | Die Aufgaben des Direktors des Büros für die Entwicklung des Fernmeldewesens sind in der Konvention enthalten. |
Kapitel IVA Arbeitsweise der Sektoren | |
145A | Die Funkversammlung, die weltweite Versammlung für die Normung im Fernmeldewesen und die weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens können für die Abwicklung der Arbeiten in ihrem jeweiligen Sektor entsprechende Arbeitsweisen und Verfahren ausarbeiten und verabschieden . Diese Arbeitsweisen und Verfahren müssen mit der Konstitution, der Konvention und den Verwaltungsverordnungen, insbesondere den Nummern 246D−246H der Konvention, in Einklang stehen. |
Kapitel V Weitere Bestimmungen über die Arbeitsweise der Union | |
Art. 25 Weltweite Konferenzen für internationale Fernmeldedienste | |
146 | 1. Eine weltweite Konferenz für internationale Fernmeldedienste kann eine teilweise oder, im Ausnahmefall, eine vollständige Revision der Vollzugsordnung für internationale Fernmeldedienste vornehmen und jede andere Frage von weltweitem Interesse behandeln, für die sie zuständig ist oder die sich auf ihre Tagesordnung bezieht. |
147 | 2. Die Beschlüsse der weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste müssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention entsprechen. Wenn die Konferenzen Entschliessungen oder Entscheidungen annehmen, müssen sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und sollen vermeiden, Entschliessungen oder Entscheidungen, welche die Überschreitung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten finanziellen Rahmens zur Folge haben können. |
Art. 26 Koordinierungsausschuss | |
148 | 1. Der Koordinierungsausschuss besteht aus dem Generalsekretär, dem Vizegeneralsekretär und den Direktoren der drei Büros. Er wird vom Generalsekretär und in dessen Abwesenheit vom Vizegeneralsekretär geleitet. |
149 | 2. Der Koordinierungsausschuss nimmt die Aufgaben eines Teams für interne Verwaltung wahr; es berät den Generalsekretär und leistet ihm praktische Hilfe in allen Fragen der Verwaltung, der Finanzen, der Informationssysteme und der technischen Zusammenarbeit, die nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines bestimmten Sektors oder des Generalsekretariats fallen, sowie auf dem Gebiet der Beziehungen nach aussen und der Information der Öffentlichkeit. Bei der Untersuchung dieser Fragen berücksichtigt der Ausschuss in jeder Hinsicht die Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention sowie die Beschlüsse des Rates und die Interessen der gesamten Union. |
Art. 27 Die gewählten Beamten und das Personal der Union | |
150 | 1. (1) Die gewählten Beamten sowie das Personal der Union dürfen bei der Ausübung ihres Amtes Weisungen irgendeiner Regierung oder irgendeiner unionsfremden Stelle weder erbitten noch entgegennehmen. Sie müssen von jeder Handlung Abstand nehmen, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbar ist. |
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154 | 2. Die Auswahl des Personals und die Festsetzung der Bedingungen für seine Einstellung müssen von dem Gedanken geleitet sein, dass es notwendig ist, der Union die Dienste von Personen mit grösster Leistungsfähigkeit, Fachkenntnis und Rechtschaffenheit zu sichern. Die Wichtigkeit einer Personalauswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage muss gebührend berücksichtigt werden. |
Art. 28 Finanzen der Union | |
155 | 1. Die Ausgaben der Union umfassen die Kosten: |
156 |
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157 |
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158 |
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159 | 2. Die Ausgaben der Union werden gedeckt durch: |
159A |
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159B |
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159C | 2bis. Alle Mitgliedstaaten und alle Sektormitglieder zahlen einen Betrag, welcher der Anzahl der Einheiten in der von ihnen nach den Nummern 160−161I gewählten Beitragsklasse entspricht. |
159E | 2ter. Die Ausgaben für die in Nummer 43 dieser Konstitution genannten regionalen Konferenzen werden getragen: |
159F |
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159G |
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160 | 3. (1) Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder wählen nach ihrem Ermessen die Beitragsklasse, nach der sie sich an den Ausgaben der Union beteiligen wollen. |
161 |
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161A |
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161B | 3bis. (1) Der Rat setzt bei seiner letzten Tagung vor der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten die vorläufige Höhe der Beitragseinheit auf der Grundlage des Entwurfs eines Finanzplans für den betreffenden Zeitraum und der Gesamtzahl der Beitragseinheiten fest. |
161C |
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161D |
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161E |
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161F |
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161G |
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161H | 3ter. (1) Der Generalsekretär unterrichtet die Sektormitglieder über die endgültige Obergrenze für die Höhe der Beitragseinheit und fordert sie auf, ihm binnen drei Monaten nach Schliessung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten die von ihnen gewählte Beitragsklasse mitzuteilen. |
161I |
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162 |
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163 |
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164 | 4. Aufgehoben |
165 | 5. Bei der Wahl seiner Beitragsklasse darf ein Mitgliedstaat diese nicht um mehr als zwei Beitragsklassen vermindern, und der Rat gibt ihm die Modalitäten für die schrittweise Realisierung dieser Verminderung in der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten vor. Unter aussergewöhnlichen Umständen wie etwa Naturkatastrophen, die den Einsatz von internationalen Hilfsprogrammen erfordern, kann die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten jedoch eine stärkere Verminderung der Anzahl der Beitragseinheiten zulassen, wenn ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag stellt und beweist, dass er seinen Beitrag in der ursprünglich gewählten Klasse nicht mehr beibehalten kann. |
165A | 5bis. Unter aussergewöhnlichen Umständen, wie etwa Naturkatastrophen, die den Einsatz von internationalen Hilfsprogrammen erfordern, kann der Rat eine Verminderung der Anzahl der Beitragseinheiten zulassen, wenn ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag stellt und beweist, dass er seinen Beitrag in der ursprünglich gewählten Klasse nicht mehr beibehalten kann. |
165B | 5ter. Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder können jederzeit eine höhere als die zuvor von ihnen angenommene Beitragsklasse wählen. |
166 | 6. Aufgehoben |
167 | 7. Aufgehoben |
168 | 8. Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder zahlen ihren jährlichen Beitrag im Voraus; dieser Beitrag wird nach dem vom Rat genehmigten Zweijahresbudget unter Berücksichtigung aller von diesem angenommenen Berichtigungen berechnet. |
169 | 9. Ist ein Mitgliedstaat mit seinen Zahlungen an die Union im Verzug, so verliert er sein in den Nummern 27 und 28 dieser Konstitution festgelegtes Stimmrecht so lange, wie der Betrag seiner Rückstände dem Betrag der für die beiden vorausgehenden Jahre zu zahlenden Beiträge gleichkommt oder ihn übersteigt. |
170 | 10. Die besonderen Bestimmungen über die finanziellen Beiträge der Sektormitglieder und anderer internationaler Organisationen sind in der Konvention enthalten. |
Art. 29 Sprachen | |
171 | 1. (1) Die Amts- und Arbeitssprachen der Union sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch. |
172 |
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173 |
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174 | 2. Wenn alle Teilnehmer einer Konferenz oder einer Tagung dies vereinbaren, können die Verhandlungen in weniger als den oben genannten Sprachen geführt werden. |
Art. 30 Sitz der Union | |
175 | Sitz der Union ist Genf. |
Art. 31 Rechtsfähigkeit der Union | |
176 | Im Hoheitsgebiet eines jeden ihrer Mitgliedstaaten ist die Union in dem Masse rechtsfähig, als es für die Ausübung ihrer Tätigkeit und die Verwirklichung ihrer Ziele notwendig ist. |
Art. 32 Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union | |
177 | 1. Die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommene Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union gelten für die Vorbereitung von Konferenzen und Versammlungen, für die Organisation der Arbeiten und die Leitung der Beratungen bei den Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union sowie für die Wahl der Ratsmitgliedstaaten, des Generalsekretärs, des Vizegeneralsekretärs, der Direktoren der Büros der Sektoren und der Mitglieder des Funkregulierungsausschusses. |
178 | 2. Die Konferenzen, die Versammlungen und der Rat können die Vorschriften annehmen, die sie als Ergänzung zu den Vorschriften aus Kapitel II der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union für erforderlich halten. Diese ergänzenden Vorschriften müssen jedoch mit den Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und denen aus Kapitel II vereinbar sein; werden diese ergänzenden Vorschriften von den Konferenzen oder den Versammlungen angenommen, so werden sie als Dokument dieser Konferenzen oder Versammlungen veröffentlicht. |
Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen über den Fernmeldedienst | |
Art. 33 Recht der Öffentlichkeit auf Benutzung des internationalen Fernmeldedienstes | |
179 | Die Mitgliedstaaten gestehen jedermann das Recht zu, den internationalen Dienst für den öffentlichen Nachrichtenaustausch zu benützen. Die Dienstleistungen, die Gebühren und die Gewährleistung sind in den einzelnen Verkehrsarten für alle Benutzer gleich, ohne irgendwelchen Vorrang oder Vorzug. |
Art. 34 Anhalten von Fernmeldenachrichten | |
180 | 1. Die Mitgliedstaaten behalten sich das Recht vor, in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes Privattelegramm anzuhalten, das als für die Sicherheit des Staates gefährlich oder seinen Gesetzen, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaufend erscheinen könnte; sie sind dabei verpflichtet, die Aufgabestelle unverzüglich zu benachrichtigen, dass das Telegramm oder ein Teil davon angehalten worden ist, es sei denn, diese Benachrichtigung erschiene als für die Sicherheit des Staates gefährlich. |
181 | 2. Die Mitgliedstaaten behalten sich ferner das Recht vor, in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften jede andere private Fernmeldeverbindung zu unterbrechen, die als für die Sicherheit des Staates gefährlich oder als seinen Gesetzen, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaufend erscheinen kann. |
Art. 35 Einstellung des Dienstes | |
182 | Jeder Mitgliedstaat behält sich das Recht vor, den internationalen Fernmeldedienst entweder vollständig oder nur für bestimmte Verkehrsbeziehungen oder aber für bestimmte Arten von abgehenden, ankommenden oder durchgehenden Nachrichten einzustellen, wobei er verpflichtet ist, jeden anderen Mitgliedstaat über den Generalsekretär sofort davon in Kenntnis zu setzen. |
Art. 36 Haftung | |
183 | Die Mitgliedstaaten übernehmen keinerlei Haftung gegenüber den Benutzern der internationalen Fernmeldedienste, insbesondere nicht hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche. |
Art. 37 Fernmeldegeheimnis | |
184 | 1. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, alle nur möglichen Massnahmen zu treffen, die mit dem verwendeten Fernmeldesystem vereinbar sind, um die Geheimhaltung der Nachrichten im internationalen Verkehr zu gewährleisten. |
185 | 2. Sie behalten sich jedoch das Recht vor, den zuständigen Behörden von diesem Nachrichtenverkehr Kenntnis zu geben, um die Anwendung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die Ausführung internationaler Übereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, zu sichern. |
Art. 38 Errichtung, Betrieb und Schutz der Fernmeldeübertragungswege und Fernmeldeeinrichtungen | |
186 | 1. Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Übertragungswege und Einrichtungen, die zur Sicherstellung eines schnellen und ununterbrochenen Nachrichtenaustausches im internationalen Fernmeldeverkehr notwendig sind, in der technisch besten Weise zu erstellen. |
187 | 2. So weit wie möglich müssen diese Übertragungswege und Einrichtungen nach den Methoden und Verfahren betrieben werden, die sich nach den praktischen Betriebserfahrungen als die besten erwiesen haben, sowie in gutem Betriebszustand und auf dem Stand des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts gehalten werden. |
188 | 3. Die Mitgliedstaaten sorgen innerhalb ihrer Zuständigkeit für den Schutz dieser Übertragungswege und Einrichtungen. |
189 | 4. Alle Mitgliedstaaten sorgen für die Instandhaltung der ihrer Kontrollbefugnis unterliegenden Teilstrecken von internationalen Fernmeldeverbindungen, wenn nicht durch besondere Vereinbarungen andere Regelungen getroffen worden sind. |
189A | 5. Die Mitgliedstaaten halten es für erforderlich, dass praktische Massnahmen getroffen werden, damit der Betrieb der Fernmeldeanlagen, für die andere Mitgliedstaaten zuständig sind, durch den Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen aller Art nicht gestört wird. |
Art. 39 Notifikation von Vertragsverletzungen | |
190 | Um die Anwendung des Artikels 6 dieser Konstitution zu erleichtern, verpflichten sich die Mitgliedstaaten, sich gegenseitig über Verletzungen der Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen zu unterrichten und gegebenenfalls zu unterstützen. |
Art. 40 Vorrang des Fernmeldeverkehrs, der die Sicherheit des menschlichen Lebens betrifft | |
191 | Die internationalen Fernmeldedienste müssen alle Nachrichten, welche die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See, zu Lande, in der Luft und im ausseratmosphärischen Raum betreffen, sowie den ausserordentlich dringenden Seuchennachrichten der Weltgesundheitsorganisation unbedingten Vorrang einräumen. |
Art. 41 Vorrang der Staatsfernmeldeverbindungen | |
192 | Vorbehaltlich der Artikel 40 und 46 dieser Konstitution geniessen Staatsfernmeldeverbindungen (siehe Anlage zu dieser Konstitution Nummer 1014) im Rahmen des Möglichen Vorrang vor dem übrigen Fernmeldeverkehr, wenn dies vom Anmelder der Verbindung ausdrücklich verlangt wird. |
Art. 42 Besondere Vereinbarungen | |
193 | Die Mitgliedstaaten behalten sich für sich selbst, für die von ihnen anerkannten Betriebsunternehmen und für andere hierzu ordnungsgemäss ermächtigte Betriebsunternehmen das Recht vor, besondere Vereinbarungen über Fragen des Fernmeldewesens zu treffen, welche für die Mitgliedstaaten in ihrer Gesamtheit nicht von Interesse sind. Diese Vereinbarungen dürfen jedoch hinsichtlich der schädlichen Störungen, die durch ihre Anwendung bei den Funkdiensten der anderen Mitgliedstaaten verursacht werden könnten, und ganz allgemein hinsichtlich der technischen Beeinträchtigungen, die durch diese Anwendung beim Betrieb anderer Fernmeldedienste anderer Mitgliedstaaten verursacht werden könnten, nicht den Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention oder der Vollzugsordnungen zuwiderlaufen. |
Art. 43 Regionale Konferenzen, regionale Vereinbarungen, regionale Organisationen | |
194 | Die Mitgliedstaaten behalten sich das Recht vor, regionale Konferenzen abzuhalten, regionale Vereinbarungen zu schliessen und regionale Organisationen zu bilden, um Fragen des Fernmeldewesens zu regeln, die zur Behandlung auf regionaler Ebene geeignet sind. Die regionalen Vereinbarungen dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Konstitution oder zur Konvention stehen. |
Kapitel VII Besondere Bestimmungen über den Funkdienst | |
Art. 44 Nutzung des Funkfrequenzspektrums sowie der Umlaufbahn der geostationären Satelliten und anderer Umlaufbahnen | |
195 | 1. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Zahl der benutzten Frequenzen und den Umfang des benutzten Frequenzspektrums so weit zu beschränken, wie es für die zufrieden stellende Wahrnehmung der erforderlichen Dienste unerlässlich ist. Zu diesem Zweck bemühen sie sich, die neuesten technischen Errungenschaften unverzüglich anzuwenden. |
196 | 2. Bei der Benutzung von Frequenzbereichen für die Funkdienste müssen die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass die Funkfrequenzen und die zugehörigen Umlaufbahnen, einschliesslich der Umlaufbahn der geostationären Satelliten, begrenzte natürliche Ressourcen sind; diese müssen entsprechend den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst auf rationelle, wirksame und wirtschaftliche Weise genutzt werden, damit die einzelnen Länder oder Ländergruppen in gerechter Weise Zugang zu diesen Umlaufbahnen und zu diesen Frequenzen haben; dabei werden die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und die geographische Lage bestimmter Länder berücksichtigt. |
Art. 45 Schädliche Störungen | |
197 | 1. Alle Funkstellen müssen, unabhängig von ihrem Verwendungszweck, so eingerichtet und betrieben werden, dass sie keine schädlichen Störungen verursachen bei den Funkverbindungen oder Funkdiensten der übrigen Mitgliedstaaten, der anerkannten Betriebsunternehmen und der anderen Betriebsunternehmen, die ordnungsgemäss ermächtigt sind, einen Funkdienst wahrzunehmen, und die ihren Dienst nach den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ausüben. |
198 | 2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, von den von ihm anerkannten Betriebsunternehmen und den anderen hierzu ordnungsgemäss ermächtigten Betriebsunternehmen die Beachtung der Bestimmungen der Nummer 197 zu verlangen. |
199 | 3. Darüber hinaus halten es die Mitgliedstaaten für erforderlich, dass alle nur möglichen Massnahmen getroffen werden, damit schädliche Störungen bei den in Nummer 197 bezeichneten Funkverbindungen oder Funkdiensten durch den Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen aller Art verhindert werden. |
Art. 46 Notrufe und Notmeldungen | |
200 | Die Funkstellen sind verpflichtet, Notrufe und Notmeldungen, woher sie auch kommen mögen, mit unbedingtem Vorrang aufzunehmen, diese Meldungen ebenso zu beantworten und das Erforderliche sofort zu veranlassen. |
Art. 47 Falsche oder irreführende Notzeichen, Dringlichkeitszeichen, Sicherheitszeichen oder Kennungen | |
201 | Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Aussendung oder Verbreitung von falschen oder irreführenden Notzeichen, Dringlichkeitszeichen, Sicherheitszeichen oder Kennungen zu verhindern; sie verpflichten sich ferner, bei der Ortung und Identifizierung der Funkstellen, für die sie zuständig sind und die solche Zeichen aussenden, mitzuarbeiten. |
Art. 48 Funkanlagen für die nationale Verteidigung | |
202 | 1. Die Mitgliedstaaten behalten ihre volle Freiheit in Bezug auf militärische Funkanlagen. |
203 | 2. Indessen müssen beim Betreiben dieser Anlagen so weit wie möglich die Bestimmungen, welche die Hilfeleistung in Notfällen und die Massnahmen zur Verhütung schädlicher Störungen betreffen, sowie die Bestimmungen der Vollzugsordnungen über die Sendearten und Frequenzen, die je nach Art des betreffenden Funkdienstes zu benutzen sind, beachtet werden. |
204 | 3. Nehmen diese Anlagen am Dienst für den öffentlichen Nachrichtenaustausch oder an anderen Diensten teil, die durch die Vollzugsordnungen geregelt werden, so müssen sie im Allgemeinen nach den für diese Dienste geltenden Bestimmungen betrieben werden. |
Kapitel VIII Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen, zu anderen internationalen Organisationen und zu Nichtmitgliedstaaten | |
Art. 49 Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen | |
205 | Die Beziehungen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion sind in dem zwischen diesen beiden Organisationen geschlossenen Abkommen geregelt. |
Art. 50 Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen | |
206 | Um auf internationaler Ebene zu einer vollständigen Koordinierung auf dem Gebiet des Fernmeldewesens beizutragen, sollte die Union mit denjenigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten, die gleichartige Interessen und Tätigkeitsbereiche haben. |
Art. 51 Beziehungen zu Nichtmitgliedstaaten | |
207 | Alle Mitgliedstaaten behalten sich für sich selbst und für die anerkannten Betriebsunternehmen das Recht vor, die Bedingungen festzusetzen, unter denen sie Fernmeldeverkehr mit einem Staat zulassen, der nicht Mitglied der Union ist. Wenn eine von einem solchen Staat ausgehende Nachricht von einem Mitgliedstaat angenommen wird, muss sie weitergeleitet werden; soweit dafür Fernmeldeübertragungswege eines Mitgliedstaates in Anspruch genommen werden, gelten für diesen Verkehr die zwingenden Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen sowie die normalen Gebührensätze. |
Kapitel IX Schlussbestimmungen | |
Art. 52 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung | |
208 | 1. Diese Konstitution und die Konvention werden von jedem Unterzeichnermitgliedstaat nach seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Form einer einzigen Urkunde gleichzeitig ratifiziert, angenommen oder genehmigt. Diese Urkunde ist so bald wie möglich beim Generalsekretär zu hinterlegen. Der Generalsekretär unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Hinterlegung jeder einzelnen Urkunde. |
209 | 2. (1) Zwei Jahre lang, vom Tag des Inkrafttretens dieser Konstitution und der Konvention an gerechnet, geniesst jeder Unterzeichnermitgliedstaat die den Mitgliedstaaten der Union in den Nummern 25−28 dieser Konstitution gewährten Rechte, selbst wenn er die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Nummer 208 nicht hinterlegt hat. |
210 |
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211 | 3. Nach Inkrafttreten dieser Konstitution und der Konvention nach Artikel 58 dieser Konstitution wird eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde mit dem Tag ihrer Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam. |
Art. 53 Beitritt | |
212 | 1. Ein Mitgliedstaat, der diese Konstitution und die Konvention nicht unterzeichnet hat, oder, vorbehaltlich des Artikels 2 dieser Konstitution, jeder andere in dem Artikel bezeichnete Staat kann dieser Konstitution und der Konvention jederzeit beitreten. Dieser Beitritt erfolgt gleichzeitig in Form einer einzigen Urkunde, die zugleich die Konstitution und die Konvention umfasst. |
213 | 2. Die Beitrittsurkunde wird beim Generalsekretär hinterlegt, der den Mitgliedstaaten jedes Mal, wenn er eine solche Urkunde erhält, die Hinterlegung notifiziert und jedem von ihnen eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde übermittelt. |
214 | 3. Nach Inkrafttreten dieser Konstitution und der Konvention nach Artikel 58 dieser Konstitution wird eine Beitrittsurkunde mit dem Tag ihrer Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam, vorausgesetzt, dass in der Urkunde nichts anderes festgelegt ist. |
Art. 54 Vollzugsordnungen | |
215 | 1. Die in Artikel 4 dieser Konstitution genannten Vollzugsordnungen sind verbindliche internationale Übereinkünfte und müssen den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention entsprechen. |
216 | 2. Die Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung dieser Konstitution und der Konvention oder der Beitritt zu diesen Grundsatzdokumenten nach den Artikeln 52 und 53 dieser Konstitution schliesst auch die Anerkennung der Verbindlichkeit der Vollzugsordnungen ein, die von den zuständigen weltweiten Konferenzen vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Konstitution und der Konvention angenommen wurden. Diese Anerkennung gilt unter Berücksichtigung jedes Vorbehalts, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollzugsordnungen oder einer Revision dieser Letzteren gemacht wurde, soweit dieser Vorbehalt zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde aufrechterhalten wird. |
216A | 2bis. Die in Nummer 216 genannten Vollzugsordnungen bleiben vorbehaltlich der Revisionen in Kraft, die in Anwendung der Nummern 89 und 146 dieser Konstitution angenommen und in Kraft gesetzt werden können. Jede teilweise oder vollständige Revision der Vollzugsordnungen tritt an dem in der Revision genannten Tag nur für diejenigen Mitgliedstaaten in Kraft, die dem Generalsekretär vor diesem Tag oder diesen Tagen notifiziert haben, dass sie die Verbindlichkeit einer solchen Revision anerkennen. |
217 | 3. Aufgehoben |
217A | 3bis. Ein Mitgliedstaat erkennt die Verbindlichkeit einer teilweisen oder vollständigen Revision der Vollzugsordnungen an, indem er eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Revision beim Generalsekretär hinterlegt oder indem er dem Generalsekretär notifiziert, dass er die Verbindlichkeit der Revision anerkennt. |
217B | 3ter. Die Mitgliedstaaten können dem Generalsekretär auch notifizieren, dass die Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung von Änderungen oder der Beitritt zu Änderungen dieser Konstitution oder der Konvention nach Artikel 55 der Konstitution oder Artikel 42 der Konvention die Anerkennung der Verbindlichkeit aller teilweisen oder vollständigen Revisionen der Vollzugsordnungen einschliesst, die von einer zuständigen Konferenz vor Unterzeichnung der betreffenden Änderungen dieser Konstitution oder der Konvention angenommen wurden. |
217C | 3quater. Die in Nummer 217B genannte Notifikation erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu Änderungen dieser Konstitution oder der Konvention hinterlegt. |
217D | 3penter. Eine Revision der Vollzugsordnungen gilt vorläufig, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revision an, für alle Mitgliedstaaten, die diese Revision unterzeichnet und dem Generalsekretär ihre Anerkennung der Verbindlichkeit nach den Nummern 217A und 217B nicht notifiziert haben. Eine solche vorläufige Anwendung wird nur dann wirksam, wenn der Mitgliedstaat bei der Unterzeichnung der Revision nicht widersprochen hat. |
218 | 4. Diese vorläufige Anwendung dauert für einen Mitgliedstaat so lange, bis er dem Generalsekretär seine Entscheidung hinsichtlich der Anerkennung der Verbindlichkeit einer solchen Revision notifiziert. |
219 |
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220 |
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221 | 5. Aufgehoben |
221A | 5bis. Wenn ein Mitgliedstaat dem Generalsekretär seine Entscheidung hinsichtlich der Anerkennung der Verbindlichkeit nach Nummer 218 nicht innerhalb von sechsunddreissig Monaten notifiziert, von dem Tag oder den Tagen des Inkrafttretens der Revision an gerechnet, wird dieser Mitgliedstaat so behandelt, als habe er die Revision als für sich verbindlich anerkannt. |
221B | 5ter. Bei jeder vorläufigen Anwendung im Sinne der Nummer 217D oder jeder Anerkennung der Verbindlichkeit im Sinne der Nummer 221A sind alle Vorbehalte zu berücksichtigen, die der betreffende Mitgliedstaat bei der Unterzeichnung der Revision möglicherweise formuliert hat. Bei jeder Anerkennung der Verbindlichkeit im Sinne der Nummern 216A, 217A, 217B und 218 sind alle Vorbehalte zu berücksichtigen, die der betreffende Mitgliedstaat bei der Unterzeichnung der Vollzugsordnungen oder jeglicher Revisionen der Vollzugsordnungen möglicherweise formuliert hat, vorausgesetzt, dass dieser Mitgliedstaat den Vorbehalt aufrechterhält, wenn er dem Generalsekretär seine Anerkennung der Verbindlichkeit notifiziert. |
222 | 6. Aufgehoben |
223 | 7. Der Generalsekretär unterrichtet die Mitgliedstaaten umgehend über jede aufgrund dieses Artikels eingegangene Notifikation. |
Art. 55 Bestimmungen zur Änderung dieser Konstitution | |
224 | 1. Jeder Mitgliedstaat kann Änderungsvorschläge zu dieser Konstitution einreichen. Ein solcher Vorschlag muss, damit er allen Mitgliedstaaten rechtzeitig zur Prüfung übermittelt werden kann, spätestens acht Monate vor dem für die Eröffnung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorgesehenen Zeitpunkt beim Generalsekretär eingehen. Der Generalsekretär veröffentlicht einen solchen Vorschlag so bald wie möglich, jedoch spätestens sechs Monate vor dem oben genannten Zeitpunkt, um alle Mitgliedstaaten zu unterrichten. |
225 | 2. Ein Vorschlag zur Änderung eines nach Nummer 224 eingereichten Änderungsvorschlags kann jedoch jederzeit von einem Mitgliedstaat oder von seiner Delegation bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten eingereicht werden. |
226 | 3. In einer Plenarsitzung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten ist die Beschlussfähigkeit für die Prüfung eines Änderungsvorschlags zu dieser Konstitution oder einer Änderung eines solchen Änderungsvorschlags erst dann erreicht, wenn mehr als die Hälfte der bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten akkreditierten Delegationen anwesend sind. |
227 | 4. Damit ein Vorschlag zur Änderung eines Änderungsvorschlags sowie der Änderungsvorschlag als Ganzes, ob er nun geändert worden ist oder nicht, angenommen wird, muss er in einer Plenarsitzung von mindestens zwei Dritteln der bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten akkreditierten stimmberechtigten Delegationen genehmigt werden. |
228 | 5. Sofern in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels, die massgebend sind, nichts anderes bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union. |
229 | 6. Alle von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommenen Änderungen dieser Konstitution treten insgesamt und in Form einer einzigen Änderungsurkunde zu einem von der Konferenz festgelegten Zeitpunkt zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Konstitution und zur Änderungsurkunde hinterlegt haben. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt zu nur einem Teil dieser Änderungsurkunde ist ausgeschlossen. |
230 | 7. Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedstaaten die Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde. |
231 | 8. Nach dem Inkrafttreten einer solchen Änderungsurkunde gilt die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt nach den Artikeln 52 und 53 dieser Konstitution für die geänderte Konstitution. |
232 | 9. Der Generalsekretär lässt eine solche Änderungsurkunde nach ihrem Inkrafttreten beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen5 registrieren. Nummer 241 dieser Konstitution gilt auch für jede Änderungsurkunde. |
Art. 56 Beilegung von Streitfällen | |
233 | 1. Die Mitgliedstaaten können ihre Streitfälle über Fragen der Auslegung oder der Anwendung dieser Konstitution, der Konvention oder der Vollzugsordnungen auf dem Verhandlungsweg, auf diplomatischem Wege oder nach den Verfahren beilegen, die in den zwischen ihnen zur Beilegung internationaler Streitfälle geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Verträgen festgelegt sind, oder nach jedem anderen von ihnen zu vereinbarenden Verfahren. |
234 | 2. Wird von keiner dieser Möglichkeiten zur Beilegung der Streitfälle Gebrauch gemacht, so kann jeder Mitgliedstaat, der in einem Streitfall Partei ist, ein Schiedsgericht nach dem in der Konvention festgelegten Verfahren anrufen. |
235 | 3. Das fakultative Protokoll über die obligatorische Beilegung von Streitfällen, die diese Konstitution, die Konvention und die Vollzugsordnungen betreffen, gilt zwischen den Mitgliedstaaten, die Partei des Protokolls sind. |
Art. 57 Kündigung dieser Konstitution und der Konvention | |
236 | 1. Jede Mitgliedstaat, der diese Konstitution und die Konvention ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihnen beigetreten ist, hat das Recht, sie zu kündigen. In einem solchen Fall werden diese Konstitution und die Konvention gleichzeitig in Form einer einzigen Urkunde durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation gekündigt. Sobald diese Notifikation beim Generalsekretär eingeht, unterrichtet dieser die anderen Mitgliedstaaten darüber. |
237 | 2. Eine solche Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres wirksam, vom Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär an gerechnet. |
Art. 58 Inkrafttreten und damit verbundene Fragen | |
238 | 1. Diese Konstitution und die Konvention, die von der zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Genf 1992) angenommen wurden, treten am 1. Juli 1994 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die bis zu diesem Tage ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. |
239 | 2. Zu dem in Nummer 238 bezeichneten Zeitpunkt des Inkrafttretens heben diese Konstitution und die Konvention den Internationalen Fernmeldevertrag (Nairobi6 1982) in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf und treten an seine Stelle. |
240 | 3. Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen7 lässt der Generalsekretär der Union diese Konstitution und die Konvention beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen registrieren. |
241 | 4. Diese Konstitution und die Konvention, die in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst sind, werden in einer Urschrift im Archiv der Union hinterlegt und verwahrt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Unterzeichnermitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift in den verlangten Sprachen. |
242 | 5. Weicht der Wortlaut dieser Konstitution und der Konvention in den verschiedenen Sprachen voneinander ab, so ist der französische Wortlaut massgebend. |