Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt:
- a)
- «Konvention» die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle;
- b)
- «Plenum» den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung;
- c)
- «Grosse Kammer» die Grosse Kammer mit siebzehn Richtern, die nach Artikel 26 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;
- d)
- «Sektion» eine Kammer, die vom Plenum nach Artikel 25 Buchstabe b der Konvention für einen bestimmten Zeitraum gebildet wird, und «Sektionspräsident» den Richter, der vom Plenum nach Artikel 25 Buchstabe c der Konvention zum Präsidenten dieser Sektion gewählt wird;
- e)
- «Kammer» eine Kammer mit sieben Richtern, die nach Artikel 26 Absatz 1 der Konvention gebildet wird, und «Kammerpräsident» den Richter, der in einer solchen «Kammer» den Vorsitz führt;
- f)
- «Komitee» einen Ausschuss mit drei Richtern, der nach Artikel 26 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;
- g)
- «Einzelrichterbesetzung» einen Einzelrichter, der nach Artikel 26 Absatz 1 der Konvention tagt;
- h)
- «Gerichtshof» gleichermassen das Plenum, die Grosse Kammer, eine Sektion, eine Kammer, ein Komitee, einen Einzelrichter oder den in Artikel 43 Absatz 2 der Konvention und Artikel 2 des Protokolls Nr. 16 zur Konvention erwähnten Ausschuss von fünf Richtern;
- i)
- «Richter ad hoc» jede Person, die nach Artikel 26 Absatz 4 der Konvention und Artikel 29 dieser Verfahrensordnung als Mitglied der Grossen Kammer oder einer Kammer benannt wird;
- j)
- «Richter» die Richter, die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt werden, und die Richter ad hoc;
- k)
- «Referent»4 einen Richter, der mit den in Artikel 48 und 49 vorgesehenen Aufgaben betraut ist;
- l)
- «nicht richterlicher Berichterstatter» einen Angehörigen der Kanzlei, der beauftragt ist, die Einzelrichterbesetzungen nach Artikel 24 Absatz 2 der Konvention zu unterstützen;
- m)
- «Delegierter» einen Richter, den die Kammer zum Mitglied einer Delegation ernennt, und «Delegationsleiter» den Delegierten, den die Kammer zum Leiter ihrer Delegation ernennt;
- n)
- «Delegation» ein Organ, das sich zusammensetzt aus Delegierten, Angehörigen der Kanzlei und jeder anderen Person, welche die Kammer zur Unterstützung der Delegation ernennt;
- o)
- «Kanzler» je nach Zusammenhang den Kanzler des Gerichtshofs oder den Kanzler einer Sektion;
- p)
- «Partei» und «Parteien»:
- –
- die beschwerdeführenden oder die beschwerdegegnerischen Vertragsparteien,
- –
- den Beschwerdeführer (natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe), der den Gerichtshof nach Artikel 34 der Konvention anruft;
- q)
- «Drittbeteiligter» jede Vertragspartei oder jede betroffene Person oder den Menschenrechtskommissar des Europarats, die beziehungsweise der nach Artikel 36 Absätze 1, 2 und 3 der Konvention von dem Recht Gebrauch macht oder der beziehungsweis dem Gelegenheit gegeben wird, schriftlich Stellung zu nehmen oder an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen;
- r)
- «mündliche Verhandlung» und «mündliche Verhandlungen» die mündlichen Verfahren, welche die Zulässigkeit und/oder die Begründetheit einer Beschwerde zum Gegenstand haben oder in Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Auslegung eines Urteils oder auf Erstattung eines Gutachtens, einem Antrag einer Partei oder des Ministerkomitees auf Auslegung eines Urteils oder einer Frage in Bezug auf die mögliche Nichterfüllung einer Verpflichtung, mit welcher der Gerichtshof nach Artikel 46 Absatz 4 der Konvention befasst werden kann, durchgeführt werden;
- s)
- «Ministerkomitee» das Ministerkomitee des Europarats;
- t)
- «früherer Gerichtshof» und «Kommission» den Europäischen Gerichtshof und die Europäische Kommission für Menschenrechte nach dem früheren Artikel 19 der Konvention.
4 Deutschland, Österreich: Berichterstatter