Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf:
- (a)
- natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
- (b)
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonst wie rechtmässig organisiert sind, ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben und dort echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
- (c)
- juristische Gebilde, wie Filialen und Tochtergesellschaften, die nach dem Recht irgendeines Landes errichtet und von natürlichen Personen gemäss Buchstabe (a) oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstabe (b) direkt oder indirekt kontrolliert werden.
(2) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, und insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich:
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen;
- (b)
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- (c)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- (d)
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), technische Verfahren, «Know-how» und «Goodwill»;
- (e)
- öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz oder durch Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert werden, lässt deren Eigenschaft als Investitionen unberührt.
(3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und schliesst insbesondere Gewinne, Dividenden, Zinsen, Kapitalgewinne, Lizenz- und andere Gebühren sowie Naturalleistungen ein.
(4) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer einer Vertragspartei und den darüber liegenden Luftraum sowie die über das Küstenmeer hinausgehenden Seezonen, einschliesslich des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds, über welche die betreffende Vertragspartei gemäss ihrem geltenden Landesrecht und Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausübt.