Formen
4.1. Die Zusammenarbeit erfolgt in Form von technischer, finanzieller und wirtschaftlicher Zusammenarbeit sowie von humanitärer Hilfe und Katastrophenhilfe, wobei eine oder mehrere dieser Formen gleichzeitig zur Anwendung gelangen können.
4.2. Die Zusammenarbeit wird umgesetzt durch die Gewährung von Zuwendungen (in Form von Naturalien, Dienstleistungen oder Geldmittel) oder von Vorzugskrediten oder durch Kapitalbeteiligung.
4.3. Die Zusammenarbeit findet auf bilateraler Grundlage oder zusammen mit anderen Gebern oder multilateralen Organisationen statt.
4.4. Die Zusammenarbeit kann über private oder öffentliche nationale, internationale oder multilaterale Organisationen und Institutionen geleitet werden.
Technische Zusammenarbeit
4.5. Die technische Zusammenarbeit setzt sich zusammen aus Wissens-Transfer, d.h. Ausbildung und Beratung, aus Dienstleistungen oder der Lieferung von Materialien und Ausrüstungsgegenständen, die für die Projektdurchführung notwendig sind.
4.6. Die technische Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:
- a)
- Beiträge in Form von Zuwendungen;
- b)
- Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen;
- c)
- Bereitstellung von lokalem oder ausländischem Personal;
- d)
- Gewährung von Stipendien für Studien oder Berufspraktika in Georgien, in der Schweiz oder in einem Drittland; oder
- e)
- jede andere von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarte Form.
4.7. Projekte der technischen Zusammenarbeit sind in erster Linie auf folgende Schwerpunkte ausgerichtet:
- i)
- Unterstützung einer umweltverträglichen und nachhaltigen Entwicklung; und
- ii)
- Unterstützung der strukturellen Reformprozesse, die auf eine offene Marktwirtschaft abzielen.
4.8. Projekte im Rahmen der technischen Zusammenarbeit werden im Allgemeinen auf nicht rückzahlbarer Basis gewährt; davon ausgenommen sind Projekte, die mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind.
Finanzielle Hilfe und wirtschaftliche Zusammenarbeit
4.9. Finanzielle Hilfe und wirtschaftliche Zusammenarbeit umfassen die Finanzierung von Gütern und Dienstleistungen schweizerischer Herkunft für vorrangige Entwicklungsprojekte oder Beiträge an das Kapital von Finanzvermittlern. Alternative Formen werden von Fall zu Fall in Erwägung gezogen.
4.10. Finanzielle Hilfe und wirtschaftliche Zusammenarbeit erfolgen je nach Fall in Form von Zuwendungen, von Darlehen oder einer Kombination beider Formen, gemäss gemeinsamer Vereinbarung beider Vertragsparteien.
4.11. Besonderer Nachdruck wird auf Projekte gelegt, welche die Entwicklung des aufstrebenden privaten Sektors der Wirtschaft begünstigen.
Humanitäre Hilfe und Katastrophenhilfe
4.12. Die humanitäre Hilfe, welche die Schweiz Georgien gewährt, erfolgt in Form von Gütern, Dienstleistungen, Experten und finanziellen Beiträgen.
4.13. Die Projekte der humanitären Hilfe richten sich an die bedürftigsten Schichten der georgischen Gesellschaft und tragen gleichzeitig zur institutionellen Stärkung der lokalen und nationalen humanitären Organisationen bei.