Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
1. bedeutet «Unternehmen» jedes Gebilde, das gemäss den anwendbaren Rechtsvorschriften gegründet oder organisiert ist, unabhängig davon, ob mit oder ohne Gewinnzweck, in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle stehend, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Trusts, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Gemeinschaftsunternehmen oder anderer Vereinigungen;
2. bedeutet «Investition» alle Arten von Vermögenswerten und insbesondere:
- (a)
- ein Unternehmen,
- (b)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Hypotheken, Grundlasten sowie Grund- und Fahrnispfandrecht,
- (c)
- Aktien, Anteile und andere Formen der Kapitalbeteiligung an Unternehme,
- (d)
- Anleihen, Obligationen, Darlehen sowie andere Formen von Verbindlichkeiten,
- (e)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen im Zusammenhang mit einem Unternehmen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweise,
- (f)
- Rechte an geistigem Eigentum, technisches «Know-how» und «Goodwill,
- (g)
- durch Gesetz oder Vertrag verliehene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Genehmigungen und Bewilligungen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Kultivierung, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen;
3. bedeutet «Investition eines Investors einer Partei» eine Investition, die einem Investor der betreffenden Partei gehört oder von diesem direkt oder indirekt kontrolliert wird;
4. bedeutet «Investor einer Partei»:
- (a)
- eine natürliche Person, die nach dem anwendbaren Recht dieser Partei deren Staatsangehörigkeit besitzt oder das Recht auf Niederlassung hat,
- (b)
- eine juristische Person (oder ein anderes Gebilde ausser Zweigniederlassungen), die nach dem anwendbaren Recht dieser Partei gegründet oder organisiert ist und dort erhebliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt,
- die im Hoheitsgebiet einer anderen Partei eine Investition tätigt oder getätigt hat.