1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Vergleich zur inländischen Herstellung in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens die minimal erforderlichen Schutzmassnahmen gemäss den folgenden Absätzen treffen.
2. Schutzmassnahmen dürfen ergriffen werden, wenn nach einer Untersuchung gemäss den im WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen13 festgelegten Verfahren eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.
3. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Notstandsmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, muss umgehend und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme die anderen Vertragsparteien sowie den Gemischten Ausschuss informieren. Die Notifikation muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, einschliesslich des Nachweises der schweren Schädigung oder einer entsprechenden Gefahr durch erhöhte Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie der beabsichtigten Massnahme, des beabsichtigten Zeitpunkts ihrer Einführung, der beabsichtigten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die durch die Massnahme betroffen sein könnte, wird eine Kompensation durch eine im Wesentlichen gleichwertige Handelsliberalisierung für die Einfuhren aus dieser Vertragspartei angeboten.
4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei:
- (a)
- die weitere Reduktion eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, aussetzen; oder
- (b)
- den Zollansatz für das Erzeugnis bis auf ein Niveau erhöhen, das nicht höher sein darf als:
- (i)
- der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt, da die Massnahme getroffen wird; und
- (ii)
- der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungsansatz.
5. Schutzmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr ergriffen werden. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann ihre Geltungsdauer, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, auf höchstens drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmassnahmen dürfen nicht auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits Gegenstand solcher Massnahmen war, und zwar während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach der Aufhebung der vorhergehenden Massnahme.
6. Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation an die Vertragsparteien zusammen, um die gemäss Absatz 3 vorgelegten Informationen zu prüfen und eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu ermöglichen. Wird keine zufrieden stellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen gemäss Absatz 4 ergreifen, um das Problem zu beheben, und die Vertragspartei, gegen deren Erzeugnis die Massnahme ergriffen wird, kann bei Fehlen einer gegenseitig vereinbarten Kompensation Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die Schutz- und Ausgleichsmassnahmen sind den anderen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Bei der Wahl der Schutz- und Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen der Vorrang zu geben, welche die gute Durchführung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahmen bestehen in der Regel aus der Aussetzung von Konzessionen, die im Wesentlichen die gleichen Handelseffekte oder den gleichen Wert haben wie die aus den Schutzmassnahmen zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die eine solche Ausgleichsmassnahme ergreift, wendet sie ausschliesslich für die Dauer an, die zur Erreichung der gleichen Handelseffekte erforderlich ist, und in jedem Fall nur, solange die Schutzmassnahme gemäss Absatz 4 angewendet wird.
7. Nach Beendigung der Massnahme kommt der Zollansatz zur Anwendung, der ohne die Massnahme gelten würde.
8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme ergreifen, nachdem eine vorgängige Erhebung den eindeutigen Beweis erbracht hat, dass die erhöhten Einfuhren der inländischen Wirtschaft ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, informiert umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss. Innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Notifikation werden die in den Absätzen 2–6 erläuterten relevanten Verfahren in die Wege geleitet, einschliesslich derjenigen für Ausgleichsmassnahmen. Die Kompensation stützt sich auf die gesamte Geltungsdauer der vorläufigen Schutzmassnahme und der Schutzmassnahme.
9. Vorläufige Massnahmen enden spätestens nach 200 Tagen. Die Geltungsdauer solcher vorläufigen Massnahmen werden auf die Dauer der Massnahmen nach Absatz 4 und auf jede Verlängerung angerechnet. Alle Zollerhöhungen werden umgehend rückerstattet, wenn die Untersuchung nach Absatz 2 nicht ergibt, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
10. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, zwischen ihnen Schutzmassnahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führen sie im Gemischten Ausschuss alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durch.