0.632.312.811

AS 2006 3731; BBl 2006 923

Übersetzung

Freihandelsabkommen
zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea

Abgeschlossen in Hongkong am 15. Dezember 2005
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 20061
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. Juni 2006
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. September 2006

(Stand am 1. Dezember 2017)

1 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 19. Juni 2006 (AS 2006 3729)

Präambel

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen
und die Schweizerische Eidgenossenschaft

(nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet),

und

die Republik Korea

(nachfolgend als «Korea» bezeichnet),

nachfolgend gemeinsam als «Vertragsparteien» bezeichnet,

eingedenk der zwischen Korea und den EFTA-Staaten bestehenden wichtigen Bande,

im gemeinsamen Willen, diese Bande durch die Schaffung einer Freihandelszone zu festigen und damit enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen,

in der Überzeugung, auf ihren Staatsgebieten durch die Freihandelszone einen erweiterten und sicheren Markt für Waren und Dienstleistungen zu errichten sowie ein stabiles und berechenbares Umfeld für Investitionen zu schaffen und so die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu erhöhen,

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Charta der Vereinten Nationen2 und zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,

entschlossen, mit der Beseitigung von Handelshemmnissen durch die Schaffung einer Freihandelszone zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen und eine engere internationale Zusammenarbeit zu fördern, insbesondere zwischen Europa und Asien,

mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen zu schaffen und durch die Ausweitung des Handels und der Investitionen ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu gewährleisten,

in der Überzeugung, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen schaffen wird, um die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen auszubauen,

aufbauend auf ihren Rechten und Pflichten, die sich aus dem Abkommen von
Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation3 und der anderen darunter ausgehandelten Abkommen (nachfolgend als «WTO-Abkommen» bezeichnet) sowie anderer multilateraler und bilateraler Kooperationsinstrumente, denen beide Vertragsparteien angehören, ergeben, und

anerkennend, dass die Handelsliberalisierung die optimale Nutzung der Weltressourcen in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung ermög­lichen soll, im Bestreben, die Umwelt zu erhalten und zu schützen,

haben zur Erreichung oben genannter Ziele Folgendes beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1 Zielsetzung

1.  Korea und die EFTA-Staaten errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.

2.  Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften beruht, sind:

(a)
die Liberalisierung und Erleichterung des Warenhandels in Übereinstimmung mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens4 (nachstehend als «GATT 1994» bezeichnet);
(b)
die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen5 (nachstehend als «GATS» bezeichnet);
(c)
die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere im Zusammenhang mit den Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
(d)
die Erreichung zusätzlicher, auf Gegenseitigkeit beruhender Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
(e)
die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Geis­tigen Eigentums gemäss internationalen Standards; und
(f)
auf diese Weise, durch den Abbau von Handelshemmnissen und durch die Schaffung eines für die Zunahme der Investitionsströme günstigen Umfelds, einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten.

4 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

5 SR 0.632.20 Anhang 1B

Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich

1.  Unbeschadet von Anhang I ist dieses Abkommen anwendbar:

(a)
auf die Landgebiete, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; sowie
(b)
ausserhalb der Hoheitsgewässer in Bezug auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder ihrer Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden.

2.  Anhang II ist in Bezug auf Norwegen anwendbar.

Art. 1.3 Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1.  Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Korea andererseits, nicht aber auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen keine anders lautenden Bestimmungen enthält.

2.  Gestützt auf den Vertrag vom 29. März 19236 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zollunion vertritt die Schweizerische Eidgenossenschaft das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 1.4 Investitionen

In Bezug auf Investitionen wird auf das gesonderte Investitionsabkommen verwiesen, das Korea einerseits sowie Island, Liechtenstein und die Schweiz andererseits abgeschlossen haben. Dieses Investitionsabkommen7 ist für seine Vertragsparteien Bestandteil der Instrumente zur Errichtung der Freihandelszone.

Art. 1.5 Verhältnis zu anderen Abkommen

Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus dem WTO-Abkommen oder aus irgendeinem anderen internatio­nalen Übereinkommen, das sie abgeschlossen haben, nicht entgegen.

Art. 1.6 Regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.7 Meistbegünstigungsabkommen

Dieses Abkommen hindert nicht vor Beibehaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzhandelsabkommen und anderen Meistbegünstigungs­über­einkommen, sofern diese nicht die in diesem Abkommen vorgesehene Handelsordnung beeinträchtigen.

II. Warenverkehr

Art. 2.1 Geltungsbereich

1.  Dieses Kapitel gilt für die unten aufgeführten Erzeugnisse, die Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Korea haben müssen, sofern nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch das GATT 1994 geregelt werden:

(a)
alle Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren8 (nachfolgend als «HS» bezeichnet) fallen, ausgenommen die in Anhang III aufgeführten Produkte;
(b)
verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäss Anhang IV; und
(c)
Fisch und andere Meeresprodukte gemäss Anhang V.

2.  Korea hat mit den einzelnen EFTA-Staaten bilaterale Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Abkommen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Korea.

Art. 2.2  Ursprungsregeln und Zollverfahren

Die Bestimmungen über die Ursprungsregeln und die Zollverfahren sind in Anhang I aufgeführt.

Art. 2.3 Zölle

1.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und Korea alle Zölle und anderen Abgaben oder Gebühren auf Ein- und Ausfuhren von Erzeug­nissen mit Ursprung in einem EFTA-Land oder Korea, unter Vorbehalt von Anhang VI.

2.  Es werden keine neuen Zölle und andere Abgaben oder Gebühren auf Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Land oder Korea ein­geführt.

3.  Als «Zölle und andere Abgaben oder Gebühren auf Ein- und Ausfuhren» gilt jede Art von Abgaben oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr eines Erzeugnisses erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr, aber unter Ausschluss von Gebühren, die in Übereinstimmung mit den Artikeln III und VIII des GATT 1994 erhoben werden.

Art. 2.4 Ausgangszollansätze

1.  Für jedes Erzeugnis entspricht der Ausgangszollansatz, auf den die in den Anhängen IV, V und VI aufgeführten schrittweisen Reduktionen anzuwenden sind, dem am 1. Januar 2005 angewendeten Ansatz des meistbegünstigten Landes (nachfolgend als «MFN» bezeichnet).

2.  Reduziert eine Vertragspartei ihre MFN-Zollansätze für ein oder mehrere Erzeugnisse, die unter dieses Abkommen fallen, so finden die so gesenkten Zoll­ansätze so lange Anwendung, als sie unter den gemäss den Anhängen IV, V und VI berechneten Zollansätzen liegen. Während der Anwendung reduzierter MFN-Zollansätze halten die Vertragsparteien auf Antrag Konsultationen mit dem Ziel ab, die schrittweisen Reduktionen auf der Grundlage der reduzierten MFN-Zollansätze weiterzuführen.

3.  Die gemäss den Anhängen IV, V und VI berechneten gesenkten Zollansätze werden auf die erste Dezimalstelle gerundet.

Art. 2.5 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

1.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben sämtliche Ein- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder anderen Massnahmen für Erzeugnisse einer Vertragspartei aufgehoben, unter Vorbehalt von Anhang V.

2.  Es werden keine neuen Massnahmen nach Absatz 1 eingeführt.

Art. 2.6 Inländerbehandlung

Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.7 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei­liche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Abkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz­rechtlicher Massnahmen9.

2.  Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von Ansprechstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um technische Konsultationen und den Informationsaustausch zu erleichtern.

9 SR 0.632.20 Anhang 1A.4

Art. 2.8 Technische Vorschriften

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Über­ein­kommen über die technischen Handelshemmnisse10 (nachfolgend als «TBT-Über­einkommen» bezeichnet), das hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

2.  Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei:

(a)
der Stärkung der Rolle von internationalen Normen als Grundlage für technische Vorschriften einschliesslich der Konformitätsbewertungs­verfahren;
(b)
der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage der entsprechenden Normen und Richtlinien der Internationalen Normenorganisation (ISO) und der Internationalen elektrotechnischen Kommission (IEC); sowie
(c)
der Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen der in Absatz 2 Buchstabe b erwähnten Stellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind.

3.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, ohne Verzug den Informationsaustausch im Zusammenhang mit diesem Artikel auszuweiten und schriftliche Gesuche für Konsultationen wohlwollend zu prüfen.

4.  Die Vertragsparteien anerkennen die Existenz einer breiten Auswahl an Mechanismen, um im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei die Anerkennung von im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungen zu erleichtern, einschliesslich:

(a)
Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von lokalen Stellen durchgeführten Konformitäts­bewertungen in Bezug auf besondere Vorschriften;
(b)
Akkreditierungsverfahren zur Begutachtung von Konformitätsbewertungs­stellen;
(c)
der Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen durch die Regierung;
(d)
der Anerkennung von im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch­geführten Konformitätsbewertungen;
(e)
freiwilligen Vereinbarungen zwischen Konformitätsbewertungsstellen im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei; sowie
(f)
der Anerkennung der Konformitätserklärungen eines Lieferanten durch das Einfuhrland.

Die Vertragsparteien prüfen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Gemischten Ausschuss gemäss Artikel 8.1 (nachfolgend als «Gemischter Ausschuss» bezeichnet) den Fortschritt in Bezug auf die Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen ihnen und vereinbaren, falls erforderlich, weitere Schritte.

5.  Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, Informationen auszutauschen und Expertenkonsultationen zu Fragen abzuhalten, die sich aus der Anwendung von besonderen technischen Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewertungsverfahren ergeben können und die nach Ansicht von Korea oder eines oder mehrerer EFTA-Staaten ein Handelshemmnis zwischen den Vertragsparteien geschaffen haben oder schaffen könnten, um eine angemessene Lösung in Übereinstimmung mit dem TBT-Übereinkommen auszuarbeiten. Der Gemischte Ausschuss wird über solche Konsultationen informiert.

10 SR 0.632.20 Anhang 1A.6

Art. 2.9 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1.  Unter Vorbehalt von Absatz 2 richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach den Artikeln VI und XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen11.

2.  Bevor ein EFTA-Staat oder Korea eine Untersuchung einleitet mit dem Ziel, das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in einem EFTA-Staat oder Korea entsprechend den Bestimmungen von Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festzustellen, muss die Vertragspartei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Vertragspartei, deren Waren untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und ihr eine Frist von 30 Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine der Vertragsparteien dies innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.

11 SR 0.632.20 Anhang 1A.13

Art. 2.10 Antidumping

1.  Die Vertragsparteien behalten ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994 und aus dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI GATT 199412 (nachfolgend als «WTO-Antidumping-Übereinkommen» bezeichnet), gemäss folgenden Bestimmungen:

(a)
Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumping-Massnahmen gegeneinander abzusehen. Erhält eine Vertragspartei einen mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrag, so muss die Vertrags­partei, die eine Untersuchung gemäss dem WTO-Antidumping-Überein­kommen einleiten will, vorher schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich Gegenstand einer Dumping-Praxis sind, benach­richtigen und ihr Konsultationen mit dem Ziel anbieten, eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Das Ergebnis der Konsultationen wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.
(b)
Beschliesst eine Vertragspartei die Verhängung einer Antidumping-Mass­nahme nach Artikel 9.1 des WTO-Antidumping-Übereinkommens, so wendet sie die Regel des niedrigeren Zolls an, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs abzuwenden.

2.  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, gegeneinander Antidumping-Mass­nahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führen sie im Gemischten Ausschuss alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durch.

12 SR 0.632.20 Anhang 1A.8

Art. 2.11 Bilaterale Schutzmassnahmen

1.  Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Vergleich zur inländischen Herstellung in derart erhöhten Mengen und unter derar­tigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens die minimal erforder­lichen Schutzmassnahmen gemäss den folgenden Absätzen treffen.

2.  Schutzmassnahmen dürfen ergriffen werden, wenn nach einer Untersuchung gemäss den im WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen13 festgelegten Verfahren eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.

3.  Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Notstandsmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, muss umgehend und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme die anderen Vertragsparteien sowie den Gemischten Ausschuss informieren. Die Notifikation muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, einschliesslich des Nachweises der schweren Schädigung oder einer entsprechenden Gefahr durch erhöhte Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie der beabsichtigten Massnahme, des beabsichtigten Zeitpunkts ihrer Einführung, der beabsichtigten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die durch die Massnahme betroffen sein könnte, wird eine Kompensation durch eine im Wesentlichen gleichwertige Handelsliberalisierung für die Einfuhren aus dieser Vertragspartei angeboten.

4.  Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei:

(a)
die weitere Reduktion eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, aussetzen; oder
(b)
den Zollansatz für das Erzeugnis bis auf ein Niveau erhöhen, das nicht höher sein darf als:
(i)
der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt, da die Massnahme getroffen wird; und
(ii)
der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungsansatz.

5.  Schutzmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr ergriffen werden. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann ihre Geltungsdauer, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, auf höchstens drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmassnahmen dürfen nicht auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits Gegenstand solcher Massnahmen war, und zwar während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach der Aufhebung der vorhergehenden Massnahme.

6.  Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation an die Vertragsparteien zusammen, um die gemäss Absatz 3 vorgelegten Informationen zu prüfen und eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu ermöglichen. Wird keine zufrieden stellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen gemäss Absatz 4 ergreifen, um das Problem zu beheben, und die Vertragspartei, gegen deren Erzeugnis die Massnahme ergriffen wird, kann bei Fehlen einer gegenseitig vereinbarten Kompensation Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die Schutz- und Ausgleichsmassnahmen sind den anderen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Bei der Wahl der Schutz- und Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen der Vorrang zu geben, welche die gute Durchführung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahmen bestehen in der Regel aus der Aussetzung von Konzessionen, die im Wesentlichen die gleichen Handelseffekte oder den gleichen Wert haben wie die aus den Schutzmassnahmen zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die eine solche Ausgleichsmassnahme ergreift, wendet sie ausschliesslich für die Dauer an, die zur Erreichung der gleichen Handelseffekte erforderlich ist, und in jedem Fall nur, solange die Schutzmassnahme gemäss Absatz 4 angewendet wird.

7.  Nach Beendigung der Massnahme kommt der Zollansatz zur Anwendung, der ohne die Massnahme gelten würde.

8.  Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme ergreifen, nachdem eine vorgängige Erhebung den eindeutigen Beweis erbracht hat, dass die erhöhten Einfuhren der inländischen Wirtschaft ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, informiert umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss. Innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Notifikation werden die in den Absätzen 2–6 erläuterten relevanten Verfahren in die Wege geleitet, einschliesslich derjenigen für Ausgleichsmassnahmen. Die Kompensation stützt sich auf die gesamte Geltungsdauer der vorläufigen Schutzmassnahme und der Schutzmassnahme.

9.  Vorläufige Massnahmen enden spätestens nach 200 Tagen. Die Geltungsdauer solcher vorläufigen Massnahmen werden auf die Dauer der Massnahmen nach Absatz 4 und auf jede Verlängerung angerechnet. Alle Zollerhöhungen werden umgehend rückerstattet, wenn die Untersuchung nach Absatz 2 nicht ergibt, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

10.  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, zwischen ihnen Schutzmassnahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führen sie im Gemischten Ausschuss alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durch.

13 SR 0.632.20 Anhang 1A.14

Art. 2.12 Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1.  Die Vertragsparteien bemühen sich, die Ergreifung von restriktiven Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

2.  Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei unter den Voraussetzungen des GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 199414 Handelsbeschränkungen einführen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und die das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht übersteigen dürfen. Die entsprechenden Bestimmungen des GATT 1994 und die WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 werden hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

3.  Die Vertragspartei, die Massnahmen gemäss diesem Artikel einführt, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon.

14 SR 0.632.20 Anhang 1A.1.c

Art. 2.13 Ausnahmen und andere Rechte und Pflichten

Die folgenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach den jeweiligen Artikeln des GATT 1994, die hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt werden:

(a)
in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen nach Artikel XVII sowie nach der Vereinbarung über die Auslegung von Artikel XVII;
(b)
in Bezug auf allgemeine Ausnahmen nach Artikel XX;
(c)
in Bezug auf Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit nach Artikel XXI.

III. Dienstleistungshandel

Art. 3.1 Geltungsbereich

1.  Dieses Kapitel findet Anwendung auf Massnahmen zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden sowie auf die Massnahmen nichtstaatlicher Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln. Es gilt, vorbehaltlich der Ausnahmen nach Artikel 4.1, für Massnahmen in allen Dienstleistungssektoren. Es gilt nicht für Massnahmen, welche Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen, vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen.

2.  Die Artikel 3.4, 3.5 und 3.6 finden keine Anwendung auf Gesetze, Vorschriften oder Anforderungen bei der öffentlichen Beschaffung von Dienstleistungen, die von Behördenstellen für staatliche Zwecke und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder den Einsatz in der Bereitstellung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf erworben werden.

Art. 3.2 Erklärung von GATS-Bestimmungen zum Bestandteil des Kapitels

Wo dieses Kapitel eine GATS-Bestimmung zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt, werden die Begriffe der GATS-Bestimmung wie folgt verstanden:

(a)
«Mitglied» bedeutet «Vertragspartei», mit Ausnahme von «unter Mitgliedern», das «unter WTO-Mitgliedern» bedeutet;
(b)
«Listen» bedeutet die Listen nach Artikel 3.16 und Anhang VII; und
(c)
«Besondere Verpflichtung» bedeutet eine besondere Verpflichtung in einer Liste nach Artikel 3.16.

Art. 3.3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

1.  werden folgende Begriffsbestimmungen von Artikel I GATS zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt:

(a)
«Dienstleistungshandel»;
(b)
«Dienstleistungen»; sowie
(c)
«in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung»;

2.  bedeutet «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen will15;

3.  bedeutet «natürliche Person einer Vertragspartei» nach dem Recht dieser Vertragspartei ein Staatsangehöriger der betreffenden Vertragspartei oder eine Person mit dauerndem Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet, falls ihr diese Vertragspartei in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen die gleiche Behandlung einräumt wie den Staatsangehörigen.

4.  bedeutet «juristische Person einer Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:

(a)
nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und:
(i)
im Hoheitsgebiet irgendeiner Vertragspartei in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt, oder
(ii)
im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitgliedstaats in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt und im Eigentum von natürlichen Personen der betreffenden Vertragspartei oder von juristischen Personen nach Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i steht oder von ihnen beherrscht wird;
oder
(b)
im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Niederlassung in Eigentum steht oder beherrscht wird von:
(i)
natürlichen Personen dieser Vertragspartei, oder
(ii)
juristischen Personen nach Absatz 4 Buchstabe a;

5.  werden hiermit die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel XXVIII GATS zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt:

(a)
«Massnahme»;
(b)
«Erbringung einer Dienstleistung»;
(c)
«den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern»;
(d)
«gewerbliche Niederlassung»;
(e)
«Sektor» einer Dienstleistung;
(f)
«Dienstleistung eines anderen Mitglieds»;
(g)
«Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung»;
(h)
«Dienstleistungsnutzer»;
(i)
«Person»;
(j)
«juristische Person»;
(k)
«im Eigentum», «beherrscht» und «verbunden»; sowie
(l)
«direkte Steuern».

15 Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar durch eine juristische Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie z.B. eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungs­erbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auch der Niederlassung zuteil, durch welche die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht werden soll; sie wird sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht werden soll, nicht zuteil.

Art. 3.4 Meistbegünstigung

1.  Unbeschadet von Massnahmen in Übereinstimmung mit Artikel VII GATS und vorbehaltlich der Ausnahmen auf ihrer Liste mit Meistbegünstigungs-Befreiungen in Anhang VIII gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht minder günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Drittstaates gewährt.

2.  Die Gewährung von Vorteilen im Rahmen eines anderen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat abgeschlossenen Abkommens, das nach Artikel V oder Artikel Vbis GATS notifiziert worden ist, fällt nicht unter Absatz 1.

3.  Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen Vertragsparteien auf deren Wunsch angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.

4.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Vorteile, die Nachbarländern gewährt werden, richten sich nach Artikel II Absatz 3 GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 3.5 Marktzugang

Verpflichtungen zum Marktzugang richten sich nach Artikel XVI GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 3.6 Inländerbehandlung

Verpflichtungen zur Inländerbehandlung richten sich nach Artikel XVII GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 3.7 Zusätzliche Verpflichtungen

Zusätzliche Verpflichtungen richten sich nach Artikel XVIII GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 3.8 Innerstaatliche Regelungen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf innerstaatliche Regelungen richten sich nach Artikel VI GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 3.9 Gegenseitige Anerkennung

1.  Anerkennt eine Vertragspartei durch Abkommen oder Vereinbarung die Ausbildung oder die Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben bzw. ausgestellt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu solchen bestehenden oder künftigen Abkommen oder Vereinbarungen zu verhandeln oder ähnliche mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie jeder anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben oder ausgestellt worden sind, ebenfalls anerkannt werden sollten.

2.  Alle diese Abkommen, Vereinbarungen oder einseitigen Anerkennungen müssen mit den massgeblichen Bestimmungen des WTO-Abkommens und insbesondere mit Artikel VII GATS vereinbar sein.

3.  Anhang IX findet auf die gegenseitige Anerkennung von – unter anderem –Ausbildung oder Berufserfahrung, Qualifikationen, Zulassungen, Bescheinigungen oder Akkreditierung von Dienstleistungserbringern Anwendung.

Art. 3.10 Grenzüberschreitung natürlicher Personen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Grenzüberschreitung natürlicher Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, richten sich nach dem GATS-Anhang über die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 3.11 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten


Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten richten sich nach den Absätzen 1, 2 und 5 von Artikel VIII GATS, die hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt werden.

Art. 3.12 Geschäftspraktiken

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Geschäftspraktiken richten sich nach Artikel IX GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 3.13 Zahlungen und Überweisungen

1.  Vorbehaltlich ihrer besonderen Verpflichtungen und mit Ausnahme der Umstände nach Artikel 3.14 darf eine Vertragspartei internationale Überweisungen und Zahlungen für laufende Transaktionen in Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung mit einer anderen Vertragspartei keinen Beschränkungen unter­werfen.

2.  Die Bestimmungen dieses Kapitels schmälern die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den Artikeln des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds (IWF), einschliesslich der Verhängung von Gegenmassnahmen, die mit den Artikeln des IWF-Übereinkommens vereinbar sind, nicht, sofern nicht eine Vertragspartei gegen ihre besonderen Verpflichtungen ausserhalb von Artikel 3.14 oder ohne Gesuch des IWF Beschränkungen auf Kapitaltransaktionen verhängt.

Art. 3.14 Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen

1.  Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung handelsbeschränkender Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

2.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf solche Beschränkungen richten sich nach den Absätzen 1–3 von Artikel XII GATS, die hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt werden.

3.  Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, unterrichtet unverzüglich den Gemischen Ausschuss hiervon.

Art. 3.15 Ausnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen und solche aus Gründen der Sicherheit richten sich nach den Artikeln XIV und XIVbis GATS, die hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt werden.

Art. 3.16 Listen der besonderen Verpflichtungen

1.  Jede Vertragspartei legt in einer Liste die besonderen Verpflichtungen nach den Artikeln 3.5, 3.6 und 3.7 fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, die Angaben gemäss Artikel XX Absatz 1 Buchstaben a–d GATS.

2.  Massnahmen, die sowohl mit Artikel 3.5 als auch mit Artikel 3.6 unvereinbar sind, werden gemäss Artikel XX Absatz 2 GATS behandelt.

3.  Die Listen der besonderen Verpflichtungen werden in Anhang VII beigefügt.

4.  Besondere Aspekte von Marktzugang, Inländerbehandlung und zusätzlichen Ver­pflichtungen, die Telekommunikationsdienste und die Koproduktion von Fernsehprogrammen betreffen, werden in den Anhängen X und XI behandelt.

Art. 3.17 Änderung der Listen

Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um eine Änderung oder Rücknahme einer besonderen Verpflichtung auf der Liste der besonderen Verpflichtungen zu prüfen. Die Konsultationen finden innerhalb von drei Monaten statt, nachdem die ersuchende Vertragspartei ihren Antrag gestellt hat. In den Konsultationen bemühen sich die Vertragsparteien darum, ein allgemeines Niveau von gegenseitig vorteilhaften Verpflichtungen zu bewahren, das für den Handel nicht minder günstig ist als dasjenige, das vor den Konsultationen in der Liste der besonderen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen von Listen richten sich nach dem Verfahren gemäss Artikel 8.1.

Art. 3.18 Transparenz

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Transparenz richten sich nach den Absätzen 1 und 2 von Artikel III und Artikel IIIbis GATS, die hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt werden.

Art. 3.19 Überprüfung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle zwei Jahre ihre Listen der besonderen Verpflichtungen und ihre Listen der Meistbegünstigungs-Befreiungen mit dem Ziel weiterer Handelsliberalisierung zu überprüfen. Die erste Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

Art. 3.20 Anhänge

Die folgenden Anhänge dieses Abkommens bilden Bestandteil dieses Kapitels:

Anhang VII (Listen der besonderen Verpflichtungen);
Anhang VIII (Listen der Meistbegünstigungs-Befreiungen);
Anhang IX (Gegenseitige Anerkennung);
Anhang X (Telekommunikationsdienste); sowie
Anhang XI (Koproduktion von Fernsehprogrammen).

IV. Finanzdienstleistungen

Art. 4.1 Geltungsbereich

1.  Dieses Kapitel findet Anwendung auf Finanzdienstleistungen betreffende Massnahmen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie auf Finanzdienstleistungen betreffende Massnahmen von nichtstaatlichen Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln.

2.  Die Artikel 4.4, 4.5 und 4.6 finden keine Anwendung auf Gesetze, Vorschriften oder Anforderungen der öffentlichen Beschaffung von Finanzdienstleistungen, die von Behördenstellen für staatliche Zwecke und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder den Einsatz in der Bereitstellung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf erworben werden.

3.  Wo dies in diesem Kapitel vorgesehen ist, findet Kapitel 3 Anwendung auf die Massnahmen nach Absatz 1.

Art. 4.2 Übernahme von GATS-Bestimmungen

Artikel 3.2 findet Anwendung auf dieses Kapitel.

Art. 4.3 Begriffsbestimmungen

1.  Mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe c findet Artikel 3.3 Anwendung auf dieses Kapitel.

2.  Die folgenden Begriffsbestimmungen des GATS-Anhangs über Finanzdienstleistungen werden zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt:

(a)
«in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen» (Abs. 1 Bst. b und c des Anhangs);
(b)
«Finanzdienstleistungen» (Abs. 5 Bst. a des Anhangs);
(c)
«Erbringer von Finanzdienstleistungen» (Abs. 5 Bst. b des Anhangs); sowie
(d)
«öffentliche Stelle» (Abs. 5 Buchstabe c des Anhangs).

Art. 4.4 Meistbegünstigung

Artikel 3.4 findet Anwendung auf dieses Kapitel.

Art. 4.5 Marktzugang

Verpflichtungen über den Marktzugang richten sich nach Artikel XVI GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 4.6 Inländerbehandlung

1.  Verpflichtungen zur Inländerbehandlung richten sich nach Artikel XVII GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

2.  Darüber hinaus gewährt unter Bedingungen der Inländerbehandlung jede Vertragspartei den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erbringern von Finanzdienstleistungen Zugang zu den von staatlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Durchführung der üblichen Geschäfte zur Ver­fügung stehen. Mit diesem Absatz ist nicht beabsichtigt, Zugang zu den für Notlagen vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspartei zu gewähren.

3.  Verlangt eine Vertragspartei, dass die Erbringer von Finanzdienstleistungen einer anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstverwaltungskörperschaft, einer Wert­papierbörse oder eines Terminkontraktmarkts, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung sein oder daran beteiligt sein oder Zugang dazu haben müssen, um auf der gleichen Grundlage wie die Erbringer von Finanzdienstleistungen der betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen zu können, oder wenn die Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar solche Einhaltungen, Vorrechte oder Vorteile für die Erbringung von Finanzdienstleistungen bereitstellt, so stellt die Vertragspartei sicher, dass solche Einrichtungen den im Hoheitsgebiet der Vertragspartei niedergelassenen Erbringern von Finanzdienstleistungen einer anderen Vertragspartei Inländerbehandlung gewähren.

Art. 4.7 Zusätzliche Verpflichtungen

Zusätzliche Verpflichtungen richten sich nach Artikel XVIII GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 4.8 Innerstaatliche Regelungen

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf innerstaatliche Regelungen richten sich nach Artikel VI GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

2.  Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, aus aufsichtsrechtlichen Gründen angemessene Massnahmen zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten, einschliesslich:

(a)
des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern, Versicherungsanwärtern oder Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat; oder
(b)
der Sicherung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems der Vertragspartei.

Sind solche Massnahmen mit den Bestimmungen dieses Kapitels unvereinbar, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Pflichten oder Verpflichtungen der Vertragspartei nach diesen Bestimmungen benutzt werden. Solche Massnahmen dürfen nicht schwerer ausfallen, als zur Erreichung ihres Ziels erforderlich ist.

3.  Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

Art. 4.9 Gegenseitige Anerkennung

1.  Artikel 3.9 findet Anwendung auf dieses Kapitel.

2.  Anerkennt eine Vertragspartei bei der Festlegung, wie ihre Finanz­dienst­leistungen betreffenden Massnahmen anzuwenden sind, aufsichtsrechtliche Massnahmen eines anderen Staates, so gewährt die Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einem solchen Abkommen oder einer solchen Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihr auszuhandeln, und zwar unter Bedingungen, unter denen die Regelung, die Über­wachung und die Umsetzung dieser Regelung gleichwertig sind und gegebenenfalls Verfahren zum Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien des Abkommens oder der Vereinbarung bestehen. Gewährt eine Vertragspartei die Anerkennung einseitig, so gibt sie den anderen Vertragsparteien angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind.

Art. 4.10 Grenzüberschreitung natürlicher Personen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Grenzüberschreitung von natürlichen Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, richten sich nach dem GATS-Anhang über die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 4.11 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten


Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten richten sich nach Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 GATS, die hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt werden.

Art. 4.12 Geschäftspraktiken

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Geschäftspraktiken richten sich nach Artikel IX GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 4.13 Zahlungen und Überweisungen

Artikel 3.13 findet Anwendung auf dieses Kapitel.

Art. 4.14 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

Artikel 3.14 findet Anwendung auf dieses Kapitel.

Art. 4.15 Ausnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen und auf Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit richten sich nach den Artikeln XIV und XIVbis GATS, die hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt werden.

Art. 4.16 Listen der besonderen Verpflichtungen

Jede Vertragspartei legt in einer Liste nach Artikel 3.16 die spezifischen Verpflichtungen fest, die sie für Dienstleistungen nach Artikel 4.3 Absatz 2 Buchstabe b in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 3.16 Absätze 1–3 übernimmt.

Art. 4.17 Änderungen der Listen

Artikel 3.17 findet Anwendung auf dieses Kapitel.

Art. 4.18 Transparenz

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Transparenz richten sich nach den Absätzen 1 und 2 der Artikel III und IIIbis GATS, die hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt werden.

2.  Darüber hinaus verpflichtet sich jede Vertragspartei zu regulatorischer Trans­parenz bei Finanzdienstleistungen. Entsprechend führen die Vertragsparteien, wo geeignet, Konsultationen mit dem Ziel durch, objektive und transparente Ausführungsprozesse bei jeder Vertragspartei zu fördern, wobei sie:

(a)
die Arbeit der Vertragsparteien im Rahmen von GATS und in anderen Foren, die mit dem Finanzdienstleistungshandel zusammenhängen, berücksichtigen; und
(b)
die Bedeutung der Regulierungstransparenz von identifizierbaren Politik­zielen sowie von klaren und einheitlich angewandten Regulierungs­prozessen, die der Öffentlichkeit bekannt oder auf andere Weise zugänglich gemacht werden, berücksichtigen.

Art. 4.19 Überprüfung

Artikel 3.19 findet Anwendung auf dieses Kapitel.

Art. 4.20 Unterausschuss über Finanzdienstleistungen

1.  Ein Unterausschuss über Finanzdienstleistungen (nachfolgend als «der Unterausschuss» bezeichnet) wird unter dem Gemischten Ausschuss eingesetzt. Der Hauptvertreter jeder Vertragspartei kommt von der für dieses Abkommen zuständigen Behörde oder von einer Finanzbehörde.

2.  Die Aufgaben des Unterausschusses umfassen:

(a)
die Beaufsichtigung der Umsetzung dieses Kapitels, die Evaluation seiner Durchführung und die Verfolgung seiner weiteren Entwicklung; sowie
(b)
die Beurteilung von Fragen zu Finanzdienstleistungen, die ihm von einer Vertragspartei zugewiesen werden.

3.  Der Unterausschuss trifft sich bei den Sitzungen des Gemischten Ausschusses oder gemäss anderer Absprache zwischen den Vertragsparteien.

4.  Der Unterausschuss wird von Korea und einem der EFTA-Staaten gemeinsam präsidiert. Er entscheidet durch Konsens.

Art. 4.21 Streitbeilegung

1.  Einschlägige Artikel von Kapitel 9 finden auf die Schlichtung von Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Kapitel ergeben, gemäss den Änderungen dieses Artikels Anwendung.

2.  Konsultationen nach Kapitel 9 zu Finanzdienstleistungen umfassen offizielle Vertreter einer für dieses Abkommen zuständigen Behörde oder einer Finanz­behörde. Die Vertragsparteien unterrichten den Unterausschuss über die Ergebnisse ihrer Konsultationen.

3.  Artikel 9.4 findet, mit folgenden Änderungen, Anwendung:

(a)
Einigen sich die Vertragsparteien darauf, so besteht das Schiedsgericht vollständig aus Einzelpersonen mit den Qualifikationen nach Absatz 4; und
(b)
in allen anderen Fällen:
(i)
kann jede Streitpartei Einzelpersonen bestimmen, welche die Anforderungen nach Artikel 9.5 Absatz 7 erfüllen, und
(ii)
bei Beschwerde einer Vertragspartei gegen die Anrufung von Artikel 4.8 muss der Vorsitz des Schiedsgerichts die Qualifikationen nach Absatz 4 erfüllen, sofern nicht die Vertragsparteien anders entscheiden.

4.  Sofern dieses Kapitel nichts anderes bestimmt, gilt für Mitglieder des Schieds­gerichts über Finanzdienstleistungen:

(a)
dass sie die Qualifikationen nach Artikel 9.5 erfüllen; und
(b)
Experten sind oder Erfahrung in Recht und Praxis von Finanzdienstleistungen haben, was die Regulierung von Finanzinstitutionen einschliessen kann.

5.  In Bezug auf Artikel 9.10 Absatz 5 findet, soweit durchführbar, Folgendes Anwendung. Betrifft die umstrittene Massnahme:

(a)
ausschliesslich den Finanzdienstleistungssektor, so strebt die Beschwerdeführerin zunächst an, ausschliesslich Vorteile im Finanzdienstleistungssektor auszusetzen;
(b)
den Finanzdienstleistungssektor und einen anderen Sektor, so strebt die Beschwerdeführerin zunächst an, Vorteile in den entsprechenden Sektoren und mit einem der umstrittenen Massnahme vergleichbaren Effekt innerhalb jedes einzelnen der betroffenen Sektoren auszusetzen; oder
(c)
ausschliesslich einen anderen Sektor als den Finanzdienstleistungssektor, so versucht die Beschwerdeführerin, die Aussetzung von Vorteilen im Finanzdienstleistungssektor zu vermeiden.

V. Wettbewerb

Art. 5.1 Wettbewerbsregeln für Unternehmen

1.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass wettbewerbswidriges Geschäftsverhalten die Vorteile, die sich aus diesem Abkommen ergeben, vermindern können. Solches Verhalten ist daher mit der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens unvereinbar, insofern es den Handel zwischen einem EFTA-Staat und Korea beeinträchtigen kann.

2.  «Wettbewerbswidriges Geschäftsverhalten» für die Zwecke dieses Abkommens:

(a)
bedeutet sowohl Absprachen zwischen Unternehmen, Entscheidungen von Unternehmensvereinigungen und unter Unternehmen abgesprochene Verhaltensweisen als auch der Missbrauch durch eine oder mehrere Unternehmungen einer beherrschenden Stellung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien als Ganzem oder in erheblichen Teilen davon, welche die Vermeidung, Begrenzung oder Störung des Wettbewerbs beabsichtigen oder bewirken; und
(b)
kann in Bezug auf Waren- und Dienstleistungshandel auftreten; solches Verhalten kann von privaten oder öffentlichen Unternehmen oder von Unternehmen ausgehen, denen besondere oder ausschliessliche Rechte verliehen wurden, sofern die ihnen übertragenen besonderen Aufgaben nicht behindert werden.

3.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als würden sie für Unternehmen unmittelbare Pflichten begründen.

4.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihr jeweiliges Wettbewerbsrecht anzuwenden, um wettbewerbswidriges Geschäftsverhalten zu beseitigen. Dazu setzen sie einander über massgebliche Durchsetzungsmassnahmen in Kenntnis und tauschen Informationen aus. Von keiner Vertragspartei wird die Offenlegung von Informa­tionen verlangt, die nach ihrer Gesetzgebung vertraulich sind.

5.  Auf Antrag nehmen Wettbewerbsbehörden und/oder andere zuständige Behörden der Vertragsparteien Konsultationen auf, um die Beseitigung von wettbewerbswidrigem Geschäftsverhalten zu erleichtern. Die ersuchte Vertragspartei prüft den Antrag eingehend und wohlwollend.

6.  Auf Antrag werden Konsultationen auch im Gemischten Ausschuss durchgeführt, wenn nach Einschätzung einer Vertragspartei wettbewerbswidriges Geschäftsverhalten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei weiterhin den Handel zwischen ihnen beeinträchtigt. Die Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags statt. Die betroffenen Vertragsparteien gewähren dem Gemischten Ausschuss die notwendige Unterstützung und die nötigen Informationen, um den Fall zu untersuchen und den betroffenen Vertragsparteien zu helfen, das beanstan­dete Verhalten zu beseitigen und, wo angemessen, das Gleichgewicht von Rechten und Pflichten aus diesem Abkommen wieder herzustellen.

VI. Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 6.1 Geltungsbereich

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über das öffent­liche Beschaffungswesen16 (nachfolgend als «GPA» bezeichnet).

2.  Die Vertragsparteien erklären sich zur Zusammenarbeit im Gemischten Ausschuss bereit, um die Kenntnisse über ihre jeweiligen Beschaffungssysteme zu vertiefen und ihre öffentlichen Beschaffungsmärkte weiter zu liberalisieren und gegenseitig zu öffnen.

Art. 6.2 Informationsaustausch

Zur Vereinfachung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu Fragen des öffentlichen Beschaffungswesens sind in Anhang XII Kontaktstellen aufgeführt, die für die Information über die Regeln und Vorschriften im Bereich des öffent­lichen Beschaffungswesens verantwortlich sind.

Art. 6.3 Weitere Verhandlungen

1.  Nach Abschluss der bilateralen Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien über die weitere Liberalisierung ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte im Rahmen der Verhandlungen zur Revision des GPA wird diese Liberalisierung in dieses Abkommen übernommen, einschliesslich der Bestimmungen des Abkommens über die Änderungen des Hauptteils des GPA, sofern diese für die zusätzliche Liberalisierung relevant sind. Der Gemischte Ausschuss fällt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der bilateralen Verhandlungen einen entsprechenden Beschluss. Dieser Beschluss untersteht der Ratifizierung oder Annahme durch die Vertragsparteien.

2.  Gewährt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer Nichtvertragspartei zusätzliche Vorteile für den Zugang zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten, so erklärt sie sich einverstanden, mit einer anderen Vertragspartei Verhandlungen über die mögliche Ausdehnung dieser Vorteile auf der Grundlage der Gegenseitigkeit aufzunehmen.

VII. Geistiges Eigentum

Art. 7.1 Schutz von Geistigem Eigentum

1.  Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht-diskriminierenden Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, des Anhangs XIII sowie der dort genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte im Falle der Verletzung, einschliesslich der Fälschung und der Piraterie.

2.  Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum17 (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen.

3.  In Bezug auf den Schutz von Geistigem Eigentum gewähren die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem TRIPS-Abkommen und insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5 den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den Staatsangehörigen eines jeden anderen Staates gewähren.

4.  Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei an den Gemischten Ausschuss und bei Einigkeit der Vertragsparteien, die in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz des Geistigen Eigentums soweit erforderlich zu überprüfen, mit dem Ziel, Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Schutzumfang des Geistigen Eigentums ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen sowie das Geistige Eigentum zu fördern, das die Handels- und Inves­titionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien erleichtert.

17 SR 0.632.20 Anhang 1C

Art. 7.2 Umfang von Geistigem Eigentum

«Geistiges Eigentum» bezieht sich insbesondere auf Urheberrechte, einschliesslich Computerprogrammen und Datensammlungen, und verwandte Schutzrechte als auch auf Marken für Waren und Dienstleistungen, geografische Herkunftsangaben, einschliesslich Ursprungsbezeichnungen, Designs, Patente, Pflanzensorten, Topografien von Halbleitererzeugnissen sowie auf vertrauliche Informationen.

Art. 7.3 Zusammenarbeit im Bereich des Geistigen Eigentums

1.  In Anerkennung der wachsenden Bedeutung von Geistigem Eigentum als Faktor für soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung vertiefen die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich.

2.  Die Vertragsparteien vereinbaren, wo es die Umstände erlauben, bei Tätigkeiten in Zusammenhang mit den genannten oder künftigen internationalen Konventionen über Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten an Geistigem Eigentum und bei Tätigkeiten in internationalen Organisationen wie der WTO und der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) zusammenzuarbeiten sowie Geistiges Eigentum betreffende Erfahrungen und Informationen über die Beziehungen der Vertragsparteien zu anderen Staaten auszutauschen.

3.  Gemäss Absatz 1 können die Vertragsparteien zusammenarbeiten:

(a)
in Personalaustauschprogrammen der Vertragsparteien, einschliesslich Prüfern;
(b)
im Bereich von Informationssystemen der einzelnen Vertragsparteien zu Geistigem Eigentum;
(c)
bei der Förderung des gegenseitigen Verständnisses ihrer jeweiligen Politik, Tätigkeit und Erfahrung im Bereich des Geistigen Eigentums; sowie
(d)
bei der Förderung der Ausbildung über Geistiges Eigentum und des Erfindungsbewusstseins.

VIII. Institutionelle Bestimmungen

Art. 8.1 Der Gemischte Ausschuss

1.  Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss EFTA-Korea ein. Dieser setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, die von Ministern oder hohen Beamten angeführt werden, die zu diesem Zweck delegiert werden.

2.  Der Gemischte Ausschuss:

(a)
beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens unter anderem durch eine Gesamtschau der Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens und unter gebührender Beachtung spezifischer Überprüfungsklauseln dieses Abkommens;
(b)
prüft die Möglichkeit der Beseitigung weiterer Handelsschranken und anderer den Handel einschränkender Massnahmen zwischen Korea und den EFTA-Staaten;
(c)
verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
(d)
beaufsichtigt die Arbeit aller im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen;
(e)
bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens; und
(f)
prüft sämtliche weitere Angelegenheiten, die das Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten.

3.  Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, arbeiten die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses.

4.  Der Gemischte Ausschuss entscheidet durch Konsens in den nach diesem Abkommen vorgesehenen Fällen und kann in den übrigen Fällen durch Konsens Empfehlungen aussprechen.

5.  Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach tritt er bei Bedarf nach gegenseitiger Absprache, üblicherweise aber einmal alle zwei Jahre zusammen. Den Vorsitz übernehmen Korea und einer der EFTA-Staaten gemeinsam. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

6.  Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien eine ausserordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses beantragen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, findet die ausserordentliche Sitzung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt.

7.  Der Gemischte Ausschuss ist zuständig, Beschlüsse zur Änderung der Anhänge und Anlagen dieses Abkommens zu fassen. Unter Vorbehalt von Absatz 8 kann er den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen.

8.  Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischen Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert hat, dass ihre innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. Der Gemischte Ausschuss kann entscheiden, dass der Beschluss für jene Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt haben, vorausgesetzt, dass Korea zu diesen Vertragsparteien gehört. Eine Vertragspartei kann unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften einen Beschluss des Gemischten Ausschusses bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig anwenden.

Art. 8.2 Sekretariat

1.  Die Vertragsparteien bestimmen hiermit die folgenden zuständigen Stellen als ihre jeweiligen Sekretariate für die Belange dieses Abkommens:

(a)
für Korea: das Aussen- und Handelsministerium; und
(b)
für die EFTA-Staaten: das EFTA-Sekretariat.

2.  Unbeschadet von Artikel 10.7 und sofern von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart oder in diesem Abkommen festgehalten, werden für die Belange dieses Abkommens alle Mitteilungen oder Notifikationen an eine oder von einer Vertragspartei via ihr Sekretariat gemacht.

IX. Streitbeilegung

Art. 9.1 Geltungsbereich

1.  Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unter Berücksichtigung der Modalitäten gemäss Artikel 4.21 dieses Abkommens und Artikel 25 von Anhang I in Bezug auf die Vermeidung oder Schlichtung von Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Abkommen ergeben.

2.  Streitigkeiten über dieselbe Angelegenheit, die sich sowohl nach diesem Abkommen als auch nach dem WTO-Abkommen18 ergeben, werden in dem Forum beigelegt, das die Beschwerdeführerin zu diesem Zweck auswählt. Es wird ausschliesslich das so gewählte Forum benutzt.

3.  Für die Zwecke dieses Artikels gilt das Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen oder nach diesem Abkommen als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragt.

4.  Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren gemäss WTO-Abkom­men in einer Angelegenheit, die sowohl unter dieses Abkommen als auch unter das WTO-Abkommen fällt, gegen eine oder mehrere Vertragsparteien einleitet, unterrichtet sie alle anderen Vertragsparteien von ihrer Absicht.

5.  Die Schiedsverfahrensregeln nach den Artikeln 9.4–9.10 finden keine Anwendung auf die Artikel 2.7, 2.9, 2.10 und Kapitel 5.

18 SR 0.632.20 Anhang 2

Art. 9.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1.  Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit eröffnet und beendet werden.

2.  Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in anderen Verfahren unberührt.

Art. 9.3 Konsultationen

1.  Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultation jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung aller Fragen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könnten, zu erreichen.

2.  Jeder oder mehrere der EFTA-Staaten kann bzw. können schriftlich Konsultationen mit Korea beantragen, und umgekehrt, sobald eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine von der Vertragspartei oder den Vertragsparteien, an die der Antrag gestellt wird, angewendete Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder dass ein Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen hervorgeht, durch eine solche Massnahme geschmälert oder zunichte gemacht wird. Die Konsulta­tionen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, welche den Konsultationsantrag stellen oder entgegennehmen, nicht widersprechen.

3.  Die Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsul­tationsantrags statt. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich derjenigen über verderbliche Landwirtschaftserzeugnisse, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsantrags.

4.  Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Massnahme oder ein anderer Gegenstand die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte, und sie behandeln die im Lauf der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder geschützten Informationen in gleicher Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen liefert.

5.  Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in weiteren Verfahren unberührt.

6.  Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien informieren die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.

Art. 9.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts

1.  Ist die Angelegenheit nicht innerhalb von 60 oder, in Fällen von dringlichen Angelegenheiten, von 30 Tagen nach Eingang des Konsultationsantrags beigelegt, so können eine oder mehrere Streitparteien mit schriftlicher Mitteilung an diejenige Vertragspartei oder diejenigen Vertragsparteien, gegen die sich die Beschwerde richtet, das Schiedsverfahren einleiten. Eine Kopie dieses Antrags wird allen Vertragsparteien zugestellt, damit diese über ihre Teilnahme an der Streitigkeit entscheiden können.

2.  Beantragt mehr als eine Vertragspartei ein Schiedsverfahren über den gleichen Streitgegenstand, so wird wenn möglich ein einziges Schiedsgericht zur Beurteilung der Sache eingesetzt.19

3.  Der Antrag auf ein Schiedsverfahren enthält eine Begründung der Beschwerde, einschliesslich der Beschreibung der fraglichen Massnahme und der rechtlichen Grundlage der Beschwerde.

19 Nachfolgend werden die Bezeichnungen «Streitpartei», «Beschwerdeführerin», «Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet» unabhängig davon verwendet, ob zwei oder mehr Vertragsparteien in eine Streitigkeit involviert sind.

Art. 9.5 Schiedsgericht

1.  Das Schiedsgericht gemäss Artikel 9.4 besteht aus drei Mitgliedern.

2.  Jede Streitpartei ernennt innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Antrags nach Artikel 9.4 ein Mitglied des Schiedsgerichts.

3.  Die Streitparteien einigen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Mitglieds über die Ernennung des dritten Mitglieds. Dieses Mitglied präsidiert das Schiedsgericht.

4.  Falls 45 Tage nach Erhalt des Antrags nach Artikel 9.4 nicht alle drei Mitglieder ernannt sind, nimmt auf Antrag einer Streitpartei der Generalsekretär der WTO die nötigen Ernennungen innerhalb weiterer 30 Tage vor. Wird innerhalb dieses Zeitraums vom Generalsekretär der WTO kein Mitglied des Schiedsgerichts ernannt, so tauschen die Streitparteien innerhalb der darauf folgenden zehn Tage Listen mit je vier Kandidaten aus, von denen keiner Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein darf. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden innerhalb der zehn Tage, die dem Tausch der Listen folgen, in Anwesenheit beider Streitparteien durch Los aus den Listen ermittelt. Legt eine Streitpartei keine Liste mit vier Kandidaten vor, so werden die Mitglieder des Schiedsgerichts durch das Los aus der durch die andere Streitpartei bereits vorgelegten Liste ermittelt.

5.  Der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei sein, muss seinen gewöhnlichen Wohnsitz ausserhalb des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei haben und darf weder Angestellter oder ehemaliger Angestellter einer Vertragspartei sein noch sich bisher in irgendeiner Funktion mit dem Fall befasst haben.

6.  Für den Fall, dass ein Mitglied stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, wird innerhalb von 15 Tagen nach demselben Ernennungsverfahren ein Ersatzmitglied bestimmt. In einem solchen Fall ruht jede auf die Schiedsverfahren anwendbare Frist für die Zeit vom Tag an, an dem das Mitglied stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, bis zu dem Tag, an dem das Ersatzmitglied bestimmt ist.

7.  Jede als Mitglied des Schiedsgerichts bestimmte Person muss über Fachkennt­nisse oder Erfahrungen in Recht, internationalem Handel oder anderen Angelegen­heiten, die unter dieses Abkommen fallen, oder in der Streitbeilegung nach inter­nationalen Handelsabkommen verfügen. Ein Mitglied soll ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit, gesundem Urteilsvermögen und Unabhängigkeit ausgewählt werden und sich während des ganzen Verlaufs des Schiedsverfahrens diesen Eigenschaften entsprechend verhalten. Glaubt eine Vertragspartei, dass ein Mitglied diesen Grundlagen nicht entspricht, so konsultieren die Vertragsparteien einander und berufen bei Zustimmung dieses Mitglied ab und bestimmen in Übereinstimmung mit diesem Artikel und nach dem Verfahren gemäss Absatz 6 ein neues Mitglied.

8.  Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der Vorsitzende ernannt wird.

Art. 9.6 Schiedsverfahren

1.  Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsverfahren nach den Musterverfahrensregeln durchgeführt, die vom Gemischten Ausschuss an dessen erster Sitzung beschlossen werden. Bis solche Regeln vorliegen, setzt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst fest, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

2.  Ungeachtet von Absatz 1 muss das Verfahren für alle Schiedsgerichtsverhandlungen sicherstellen, dass:

(a)
die Streitparteien das Recht auf mindestens eine Anhörung vor dem Schiedsgericht haben sowie die Möglichkeit zu schriftlichen Eingaben und Gegendarstellungen erhalten;
(b)
die Streitparteien zu allen Anhörungen, die das Schiedsgericht durchführt, eingeladen werden;
(c)
die Streitparteien unter Vorbehalt der Vertraulichkeit Einsicht in alle Eingaben und Stellungnahmen erhalten, die dem Schiedsgericht vorgelegt werden; sowie
(d)
die Anhörungen, Beratungen und der Zwischenbericht sowie alle schrift­lichen Eingaben an das Schiedsgericht und alle Kontakte mit diesem vertraulich sind.

3.  Sofern die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach dem Zustelldatum des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nichts anderes vereinbaren, lautet der Schiedsauftrag folgendermassen:

«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens soll die Angelegenheit, auf die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 9.4 verwiesen wird, geprüft werden, und Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen sollen vorgenommen sowie allfällige Empfehlungen zur Streitbeilegung abgegeben werden.»

4.  Auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigenem Antrieb kann das Schiedsgericht wissenschaftliche Information und technischen Rat von Experten einholen, falls es dies für angebracht erachtet.

5.  Das Schiedsgericht fällt seinen Entscheid gestützt auf die Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Regeln und Grundsätzen des inter­nationalen öffentlichen Rechts angewendet und ausgelegt werden.

6.  Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit. Die Mitglieder können Sondervoten zu abweichenden Meinungen abgeben. Kein Schiedsgericht darf offen legen, welche Mitglieder die Mehrheits- oder die Minderheitsmeinung vertreten.

7.  Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigungen seiner Mitglieder, werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

Art. 9.7 Rückzug der Beschwerde

Solange der Zwischenbericht nicht vorliegt, kann eine Beschwerdeführerin ihre Beschwerde jederzeit zurückziehen. Der Rückzug lässt ihr Recht, zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Beschwerde in derselben Sache einzureichen, unberührt.

Art. 9.8 Zwischenbericht

1.  Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor.

2.  Das Schiedsgericht erstellt seinen Bericht gestützt auf die Eingaben und Argumente der Streitparteien sowie auf Grund der wissenschaftlichen Information und des technischen Rats nach Artikel 9.6 Absatz 4.

3.  Eine Streitpartei kann innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage des Zwischen­berichts dem Schiedsgericht schriftliche Stellungnahmen dazu unterbreiten.

4.  In diesem Fall kann das Schiedsgericht nach Kenntnisnahme dieser schriftlichen Stellungnahmen aus eigenem Antrieb oder auf Antrag einer anderen Streitpartei:

(a)
die Ansichten jeder anderen Streitpartei einholen;
(b)
seinen Bericht überdenken; und/oder
(c)
weitere Abklärungen durchführen, die es für angebracht hält.

Art. 9.9 Schlussbericht

1.  Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Zwischenberichts einen Schlussbericht vor, der die in Artikel 9.8 Absatz 2 genannten Punkte enthält und auch die Sondervoten über Punkte einschliesst, über die im Schiedsgericht keine Einstimmigkeit zustande kam.

2.  Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird der Schlussbericht 15 Tage, nachdem er ihnen vorgelegt wurde, veröffentlicht.

Art. 9.10 Vollzug von Berichten des Schiedsgerichts

1.  Der Schlussbericht ist endgültig und für die Streitparteien bindend. Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zum Vollzug des Schlussberichts erforderlichen Massnahmen zu treffen.

2.  Bei Erhalt des Schlussberichts eines Schiedsgerichts einigen sich die Streitpar­teien auf:

(a)
die Mittel zur Streitbeilegung, die üblicherweise mit den Feststellungen oder allfälligen Empfehlungen des Schiedsgerichts übereinstimmen; und
(b)
eine für die Umsetzung der Mittel zur Streitbeilegung angemessene Frist. Können sich die Streitparteien nicht einigen, so kann eine Streitpartei dem ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles eine angemessene Frist zu bestimmen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 15 Tagen ab Antragstellung.

3.  Hält das Schiedsgericht im Schlussbericht fest, dass eine Vertragspartei ihre Pflichten aus diesem Abkommen verletzt hat oder dass die Massnahme einer Vertragspartei Vorteile zunichte gemacht oder geschmälert hat, so bestehen die Mittel zur Streitbeilegung wenn immer möglich in der Beseitigung der Vertragsverletzung, der Zunichtemachung oder der Schmälerung.

4.  Sind sich 30 Tage nach Vorlage des Schlussberichts die Streitparteien über die Mittel zur Streitbeilegung nach Absatz 2 Buchstabe a uneinig oder haben sie sich auf die Mittel zur Streitlösung geeinigt, aber die Streitpartei, gegen die sich die Beschwerde richtete, setzt diese Massnahmen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der nach Absatz 2 Buchstabe b festgesetzten angemessenen Frist um, so tritt die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, nach Antrag der Beschwerdeführerin in Konsultationen mit dem Ziel ein, einen gegenseitig annehmbaren Ausgleich zu finden. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach diesem Antrag keine Einigung zustande, so ist die Beschwerdeführerin ermächtigt, im Rahmen dieses Abkommens eingeräumte Vorteile in gleichwertigem Ausmass auszusetzen wie die Vorteile, die von den Massnahmen betroffen sind, die als abkommenswidrig befunden wurden.

5.  Bei Prüfung der auszusetzenden Vorteile strebt die Beschwerdeführerin zunächst die Aussetzung von Vorteilen in dem Sektor bzw. denjenigen Sektoren an, die von der Massnahme betroffen sind, die vom Schiedsgericht für abkommenswidrig befunden worden ist. Ist die Aussetzung von Vorteilen aus demselben Sektor oder denselben Sektoren nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht durchführbar oder unwirksam, so kann sie Vorteile aus anderen Sektoren aussetzen.

6.  Spätestens 60 Tage vor dem Zeitpunkt, an dem die Aussetzung wirksam werden soll, notifiziert die Beschwerdeführerin der anderen Streitpartei die Vorteile, welche sie auszusetzen beabsichtigt. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu befinden, ob die Vorteile, welche die Beschwerdeführerin aussetzen will, mit denjenigen gleichwertig sind, die durch die für abkommenswidrig befundene Massnahme betroffen wurden, und ob sie im Einklang mit den Absätzen 4 und 5 stehen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach dessen Anrufung. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, solange das Schiedsgericht keinen Entscheid gefällt hat.

7.  Die Aussetzung von Vorteilen ist vorübergehend und wird von der Beschwerdeführerin nur so lange beibehalten, bis die für abkommenswidrig befundene Massnahme zurückgenommen oder so geändert wird, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder bis die Streitparteien eine Einigung über die Streitbeilegung erzielt haben.

8.  Auf Antrag einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht, ob die nach der Aussetzung von Vorteilen beschlossenen Vollzugsmassnahmen mit dem Bericht vereinbar sind. Gestützt auf diesen Entscheid befindet es darüber, ob die Aussetzung der Vorteile zu beenden oder zu ändern ist. Das Schiedsgericht trifft den Entscheid innerhalb von 30 Tagen nach der Anrufung.

9.  Die Entscheide nach den Absätzen 2 Buchstabe b, 6 und 8 sind bindend.

Art. 9.11 Weitere Bestimmungen

Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

X. Schlussbestimmungen

Art. 10.1 Transparenz

1.  Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Ver­waltungsentscheide und gerichtlichen Entscheide von allgemeiner Tragweite sowie die jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könnten, oder sie machen sie anderweitig öffentlich zugänglich.

2.  Die Vertragsparteien beantworten umgehend alle spezifischen Anfragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen über die in Absatz 1 erwähnten Angelegenheiten zur Verfügung.

3.  Keine Bestimmung in diesem Abkommen verlangt von einer Vertragspartei die Offenlegung vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, sonst wie gegen das öffentliche Interesse verstossen oder die berechtigten kommerziellen Interessen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.

4.  Im Fall eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und den Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln sollen bezüglich dieses Widerspruch letztere den Vorrang haben.

Art. 10.2 Anhänge und Anlagen

Die Anhänge und Anlagen dieses Abkommens sind Bestandteil desselben.

Art. 10.3 Änderungen

1.  Andere Änderungen als diejenigen nach Artikel 8.1 Absatz 7 werden nach ihrer Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäss den verfassungsrechtlichen Verfahren jeder Vertragspartei unterbreitet.

2.  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treten die Änderungen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

3.  Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 10.4 Beitritt

1.  Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann vorbehaltlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, die zwischen dem beitretenden Staat und den bisherigen Vertragsparteien ausgehandelt werden. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

2.  Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Annahme der Beitrittsbedingungen durch die bisherigen Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt der massgebende ist.

Art. 10.5 Rücktritt und Beendigung

1.  Jede Vertragspartei kann mit schriftlicher Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Zeitpunkt wirksam, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

2.  Tritt Korea von diesem Abkommen zurück, so erlischt dieses Abkommen zum Zeitpunkt nach Absatz 1.

3.  Tritt ein EFTA-Staat vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurück, so tritt dieser EFTA-Staat in Übereinstimmung mit Absatz 1 von diesem Abkommen zurück.

Art. 10.6 Inkrafttreten

1.  Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2.  Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 2006 für die Unterzeichnerstaaten in Kraft, die bis dahin das Abkommen ratifiziert haben, vorausgesetzt, sie haben ihre Ratifika­tions-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden bis spätestens einen Monat vor Inkrafttreten beim Depositar hinterlegt und vorausgesetzt, dass Korea zu den Staaten gehört, die ihre Urkunden hinterlegt haben.

3.  Erfolgt das Inkrafttreten dieses Abkommens nicht am 1. Juli 2006, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch Korea und mindestens einen EFTA-Staat in Kraft, wobei das spätere Hinterlegungsdatum das massgebende ist.

4.  Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

5.  Falls seine verfassungsrechtlichen Bestimmungen dies erlauben, kann jeder EFTA-Staat dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung des Abkommens gemäss diesem Absatz wird dem Depositar notifiziert.

Art. 10.7 Depositar

Die Regierung Norwegens handelt als Depositar.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gebührend bevollmächtigten Unterzeichner das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Hongkong, am 15. Dezember 2005, in einer Originalausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositar lässt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Kopien zukommen.

(Es folgen die Unterschriften)

Verständigungsprotokoll

Kapitel III (Dienstleistungshandel) und
Kapitel IV (Finanzdienstleistungen)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass in Bezug auf Subventionen der Geltungsbereich der Kapitel III und IV derselbe ist wie der Geltungsbereich des GATS20.

Des Weiteren wird anerkannt, dass unter gewissen Umständen Subventionen einen verzerrenden Einfluss auf den Dienstleistungshandel haben können, und die Vertragsparteien nehmen Kenntnis von den GATS-Verhandlungen.

Es besteht insbesondere Einvernehmen darüber, dass eine Vertragspartei, die der Auffassung ist, durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei negativ betroffen zu sein, Konsultationen beantragen kann.

Art. 3.6 Inländerbehandlung

Es ist das Verständnis, dass im Bezug auf eine Behandlung, die von einer lokalen Regierung oder Behörde einer Vertragspartei gewährt wird, der Begriff «seine eigenen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer» gleichbedeutend ist mit eigenen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer dieser Vertragspartei, einschliesslich ihrer selbst.

Art. 3.14 Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Absatz 2 Buchstabe a von Artikel XII GATS keine Anwendung findet auf Beschränkungen bezüglich besonderer Verpflichtungen in Sektoren, die über die im GATS verpflichteten Sektoren hinausgehen, sofern solche Beschränkungen bezüglich Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer derjenigen Länder, die in diesen Sektoren den gleichen Marktzugang besitzen, auf einer nicht-diskriminierenden Basis angewendet werden.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gebührend bevollmächtigten Unterzeichner das vorliegende Verständigungsprotokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Hongkong, am 15. Dezember 2005, in einer Originalausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositar lässt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Kopien zukommen.

(Es folgen die Unterschriften)

20 SR 0.632.20 Anhang 1B

Liste der Anhänge21

21 Diese Dokumente (mit Ausnahme des Verständigungsprotokolls) werden in der AS nicht veröffentlicht (AS 2010 5373 5437 6361 6363 6365, 2012 475, 2015 1371, 2017 119 5731). Sie können in englischer Originalsprache beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden und sind auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse verfügbar: www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/korea/


Annex I

Referred to in Article 2.2 – Rules of origin and customs procedures

Appendix 1 to Annex I – Introductory notes to the list in Appendix 2

Appendix 2 to Annex I – List of working or processing required to be carried out on non-originating materials in order that the product manufactured can obtain originating status

Appendix 3 to Annex I – Text of the origin declaration referred to in Article 15

Appendix 4 to Annex I – Exemptions from the principle of territoriality

Annex II

Referred to in Paragraph 2 of Article 1.2 – Territorial application

Annex III

Products referred to in Paragraph 1(a) of Article 2.1 – Excluded products

Annex IV

Products referred to in Paragraph 1(b) of Article 2.1 – Processed agricultural products

Table 1 of Annex IV

Table 2 of Annex IV

Annex V

Products referred to in Paragraph 1(c) of Article 2.1 – Fish and other marine products

Annex VI

Referred to in Paragraph 1 of Article 2.3 – Customs duties

Appendix to Annex VI

Annex VII

Schedule of specific commitments referred to in Article 3.16

Appendix 1 to Annex VII – Korea

Appendix 2 to Annex VII – Iceland

Appendix 3 to Annex VII – Liechtenstein

Appendix 4 to Annex VII – Norway

Appendix 5 to Annex VII – Switzerland

Annex VIII

Referred to in Paragraph 1 of Article 3.4 – List of MFN-exemptions of Iceland, Liechtenstein, Norway, Switzerland

Annex IX

Referred to in Paragraph 3 of Article 3.9 – Mutual recognition

Annex X

Referred to in Paragraph 4 of Article 3.16 – Telecommunications services

Annex XI

Referred to in Paragraph 4 of Article 3.16 – Co-production of broadcasting programmes

Annex XII

Referred to in Article 6.2 – Contact points regarding government procurement

Annex XIII

Referred to in Paragraph 1 of Article 7.1 – Intellectual property rights

Declaration

by Korea and Switzerland on medical devices

Final Act

to the Free Trade Agreement between the EFTA States and the Republic of Korea

Joint
Declarat
ion

Record of Understanding

Verständigungsprotokoll betreffend das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Korea

Joint Committee Decisions

No 2-15

Amendment to Annex I to the Agreement on Rules of Origin and Customs Procedures

No 1-15

Amendment to Annex I to the Agreement on Rules of Origin and Customs Procedures

No 1-12

Amendment to Annex I to the Agreement on Rules of Origin and Customs Procedures

No 1-10

Amendment to Annex I to the Agreement on Rules of Origin and Customs Procedures

No 6-09

Amendment to Annex VI to the Agreement – Customs duties

No 5-09

Amendment to Annex V to the Agreement – Fish and other marine products

No 4-09

Amendments to Annex IV to the Agreement – Processed agricultural products

No 3-09

Amendment to Annex III to the Agreement – Products referred to in Paragraph 1(a) of Article 2.1

No 2-09

Amendment to Annex I to the Agreement – Rules of origin and customs procedures

No 1-09

Model rules of procedure for arbitration

No 1-08

Rules of procedure for the Joint Committee

Geltungsbereich am 1. September 2006


Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Island

22. August

2006

  1. September

2006

Korea (Süd-)

19. Juli

2006

  1. September

2006

Liechtenstein

29. Mai

2006

  1. September

2006

Norwegen

16. Juni

2006

  1. September

2006

Schweiz

30. Juni

2006

  1. September

2006