172.041.14
Verordnung
über Gebühren für Dienstleistungen des
Bundesamtes für Justiz
(Gebührenverordnung BJ, GebV-BJ)
vom 5. Juli 2006 (Stand am 1. Januar 2007)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19971,
verordnet:
1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) erhebt Gebühren namentlich für folgende Dienstleistungen:
- a.
- Gutachten und Rechtsauskünfte;
- b.
- Auskünfte aus Registern.
2 Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen:
- a.
- des Eidgenössischen Handelsregisteramtes;
- b.
- des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen;
- c.
- des Eidgenössischen Zentralstrafregisters;
- d.
- des BJ gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20042.
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.
1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.
2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.
Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann das BJ Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.
Die Verordnung vom 30. Oktober 19854 über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz wird aufgehoben.
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.