172.041.14

Verordnung
über Gebühren für Dienstleistungen des
Bundesamtes für Justiz

(Gebührenverordnung BJ, GebV-BJ)

vom 5. Juli 2006 (Stand am 1. Januar 2007)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19971,

verordnet:

Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen vom Geltungsbereich

1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) erhebt Gebühren namentlich für folgende Dienstleistungen:

a.
Gutachten und Rechtsauskünfte;
b.
Auskünfte aus Registern.

2 Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen:

a.
des Eidgenössischen Handelsregisteramtes;
b.
des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen;
c.
des Eidgenössischen Zentralstrafregisters;
d.
des BJ gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20042.
Art. 3 Gebührenbemessung

1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.

2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.

Art. 4 Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann das BJ Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.