0.784.03
AS 2006 247
Übersetzung1
Europäisches Übereinkommen
über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten
Abgeschlossen in Strassburg am 24. Januar 2001
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 20042
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 11. Mai 2005
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. September 2005
(Stand am 17. Juni 2016)
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die übrigen Staaten und die Europäische Gemeinschaft,
die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
eingedenk der Empfehlung Nr. R(91)14 des Ministerkomitees über den rechtlichen Schutz verschlüsselter Fernsehdienste;
in der Erwägung, dass der unberechtigte Zugang zu Dekodern von verschlüsselten Fernsehdiensten europaweit nach wie vor ein Problem darstellt;
in Anbetracht dessen, dass seit der Annahme der genannten Empfehlung neue Arten von Diensten und Zugangskontrollvorrichtungen sowie neue Formen des unberechtigten Zugangs zu diesen entstanden sind;
in Anbetracht der Divergenzen zwischen den Rechtsvorschriften der einzelnen europäischen Staaten für den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten;
in Anbetracht dessen, dass der unberechtigte Zugang die Rentabilität der Anbieter von Rundfunkdiensten und von Diensten der Informationsgesellschaft bedroht und sich infolgedessen auf die Vielfalt der der Allgemeinheit angebotenen Programme und Dienste auswirken kann;
in der Überzeugung der Notwendigkeit einer gemeinsamen Politik zum Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten;
in der Überzeugung, dass strafrechtliche, verwaltungsrechtliche oder andere Sanktionen effizient für die Prävention von gegen zugangskontrollierte Dienste gerichteten Zuwiderhandlungen eingesetzt werden können;
in der Erwägung, dass den Zuwiderhandlungen zu gewerblichen Zwecken besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;
unter Berücksichtigung der bestehenden internationalen Rechtsinstrumente, welche Rechtsvorschriften für den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten enthalten;
sind wie folgt übereingekommen: