0.784.03

 AS 2006 247

Übersetzung1

Europäisches Übereinkommen
über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten

Abgeschlossen in Strassburg am 24. Januar 2001

Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 20042

Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 11. Mai 2005

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. September 2005

(Stand am 17. Juni 2016)

1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 AS 2006 245

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die übrigen Staaten und die Europäische Gemeinschaft,

die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

eingedenk der Empfehlung Nr. R(91)14 des Ministerkomitees über den rechtlichen Schutz verschlüsselter Fernsehdienste;

in der Erwägung, dass der unberechtigte Zugang zu Dekodern von verschlüsselten Fernsehdiensten europaweit nach wie vor ein Problem darstellt;

in Anbetracht dessen, dass seit der Annahme der genannten Empfehlung neue Arten von Diensten und Zugangskontrollvorrichtungen sowie neue Formen des unberechtigten Zugangs zu diesen entstanden sind;

in Anbetracht der Divergenzen zwischen den Rechtsvorschriften der einzelnen europäischen Staaten für den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten;

in Anbetracht dessen, dass der unberechtigte Zugang die Rentabilität der Anbieter von Rundfunkdiensten und von Diensten der Informationsgesellschaft bedroht und sich infolgedessen auf die Vielfalt der der Allgemeinheit angebotenen Programme und Dienste auswirken kann;

in der Überzeugung der Notwendigkeit einer gemeinsamen Politik zum Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten;

in der Überzeugung, dass strafrechtliche, verwaltungsrechtliche oder andere Sank­tionen effizient für die Prävention von gegen zugangskontrollierte Dienste gerichteten Zuwiderhandlungen eingesetzt werden können;

in der Erwägung, dass den Zuwiderhandlungen zu gewerblichen Zwecken besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;

unter Berücksichtigung der bestehenden internationalen Rechtsinstrumente, welche Rechtsvorschriften für den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten enthalten;

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel und Zweck

Dieses Übereinkommen befasst sich mit den Diensten der Informationsgesellschaft und den Rundfunkdiensten, die gegen Entgelt erbracht werden und einer Zugangskontrolle unterliegen oder Zugangskontrolldienste darstellen. Es verfolgt den Zweck, im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien eine bestimmte Anzahl von Handlungen, welche unerlaubten Zugang zu geschützten Diensten ermöglichen, für widerrechtlich zu erklären und die Rechtsvorschriften der einzelnen Vertragsparteien in diesem Bereich zu harmonisieren.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

a.
«geschützter Dienst» einen der nachstehend aufgeführten Dienste, soweit er gegen Entgelt erbracht wird und einer Zugangskontrolle unterliegt:
Fernsehprogramme im Sinne von Artikel 2 des abgeänderten Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen3;
Radioprogramme, d.h. die drahtgebundene oder drahtlose, einschliesslich der durch Satelliten vermittelten Sendung von Radioprogrammen, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist;
Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von fernübertragenen, elektronisch und auf individuellen Abruf des Empfängers erbrachten Diensten;
sowie die Zugangskontrolle für die vorstehend genannten Dienste selbst, soweit sie als eigenständiger Dienst anzusehen ist;
b.
«Zugangskontrolle» jede technische Massnahme und/oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem unter Buchstabe a dieses Artikels genannten Dienst in verständlicher Form von einer vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht;
c.
«Zugangskontrollvorrichtung» jedes Gerät oder Computerprogramm und/ oder jede Vorrichtung, das oder die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem unter Buchstabe a dieses Artikels genannten Dienst in verständlicher Form zu ermöglichen;
d.
«illegale Vorrichtung» jedes Gerät oder Computerprogramm und/oder jede Vorrichtung, das oder die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem unter Buchstabe a dieses Artikels genannten Dienst in verständlicher Form ohne Erlaubnis des Dienstanbieters zu ermöglichen.
Art. 3 Begünstigte

Dieses Übereinkommen gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, die einen geschützten Dienst im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a anbieten, ungeachtet ihrer Nationalität und der Frage, ob sie der Rechtshoheit einer Vertragspartei unterliegen.

Kapitel II: Zuwiderhandlungen

Art. 4 Widerrechtliche Handlungen

Die folgenden Handlungen gelten im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei als widerrechtlich:

a.
Herstellung oder Produktion illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;
b.
Einfuhr illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;
c.
Vertrieb illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;
d.
Verkauf oder Vermietung illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;
e.
Besitz illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;
f.
Installierung, Wartung oder Austausch illegaler Vorrichtungen zu gewerb­lichen Zwecken;
g.
Handelsförderung, Marketing oder Werbung für illegale Vorrichtungen.

Jede Vertragspartei kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung anzeigen, dass sie neben den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Handlungen weitere Handlungen für widerrechtlich erklärt.

Kapitel III: Sanktionen und Rechtsbehelfe

Art. 5 Sanktionen bei Zuwiderhandlungen

Die Vertragsparteien verabschieden Massnahmen, damit die Zuwiderhandlungen nach Artikel 4 durch strafrechtliche, verwaltungsrechtliche oder andere Strafen geahndet werden können. Diese Massnahmen sind wirksam, abschreckend und verhältnismässig zu den möglichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung.

Art. 6 Einziehungsmassnahmen

Die Vertragsparteien verabschieden geeignete Massnahmen, die erforderlich sein könnten, um die Beschlagnahme und Einziehung illegaler Vorrichtungen oder des zur Begehung einer Zuwiderhandlung verwendeten Handelsförderungs-, Marketings- oder Werbematerials oder die Einziehung aller durch die Zuwiderhandlung erzielten finanziellen Gewinne und Einnahmen zu ermöglichen.

Art. 7 Zivilrechtliche Verfahren

Die Vertragspartien verabschieden die erforderlichen Massnahmen, damit Anbieter von geschützten Diensten, deren Interessen durch eine Zuwiderhandlung gemäss Artikel 4 verletzt worden sind, Zugang zu geeigneten Rechtsbehelfen haben und insbesondere Klagen auf Schadenersatz erheben und eine einstweilige Verfügung oder eine sonstige Präventivmassnahme erwirken sowie gegebenenfalls den Antrag auf Herausnahme der illegalen Vorrichtungen aus dem gewerblichen Verkehr stellen können.

Kapitel IV: Umsetzung und Änderungen

Art. 8 Internationale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien kommen überein, sich bei der Umsetzung dieses Übereinkommens gegenseitig zu unterstützen. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig gemäss den Bestimmungen der einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit im straf- und verwaltungsrecht­lichen Bereich und gemäss ihrem innerstaatlichen Recht die grösstmögliche Zusammenarbeit bei Untersuchungen und gerichtlichen Verfahren betreffend die straf- oder verwaltungsrechtlich relevanten Zuwiderhandlungen, die gemäss diesem Übereinkommen festgestellt werden.

Art. 9 Multilaterale Konsultationen

1.  Die Vertragsparteien halten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle zwei Jahre sowie jedes Mal, wenn eine Vertragspartei dies beantragt, multilaterale Konsultationen im Rahmen des Europarats ab mit dem Ziel, die Anwendung des Übereinkommens sowie die Zweckmässigkeit einer Revision des Übereinkommens oder einer Erweiterung einzelner Bestimmungen desselben zu prüfen, insbesondere betreffend die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2. Diese Konsultationen finden auf Sitzungen statt, die vom Generalsekretär des Europarats anberaumt werden.

2.  Jede Vertragspartei kann bei den multilateralen Konsultationen durch einen oder mehrere Delegierte vertreten sein. Jede Vertragspartei hat das Stimmrecht. Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens hat eine Stimme. Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs übt die Europäische Gemeinschaft ihr Stimmrecht mit einer Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Die Europäische Gemeinschaft übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn über eine Frage abgestimmt wird, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt.

3.  Jeder in Artikel 12 Ziffer 1 bezeichnete Staat oder die Europäische Gemeinschaft, der oder die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann bei den Konsultationssitzungen als Beobachter vertreten sein.

4.  Nach jeder Konsultation legen die Vertragsparteien dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über die Konsultation und die Wirkungsweise dieses Übereinkommens vor, einschliesslich, falls sie dies für erforderlich halten, von Vorschlägen zur Änderung des Übereinkommens.

5.  Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens geben sich die Vertragsparteien eine Geschäftsordnung für die Konsultationssitzungen.

Art. 10 Änderungen

1.  Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

2.  Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der ihn den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Euro­päi­schen Kulturabkommens4, der Europäischen Gemeinschaft und allen Nichtmitgliedstaaten, die nach Artikel 13 diesem Übereinkommen beigetreten sind oder zum Beitritt eingeladen wurden, übermittelt.

3.  Jede gemäss den Bestimmungen von Ziffer 2 vorgeschlagene Änderung wird innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung durch den Generalsekretär im Rahmen einer multilateralen Konsultation geprüft, an der diese Änderung mit Zweidrittelmehrheit der Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, beschlossen werden kann.

4.  Der an der multilateralen Konsultationssitzung beschlossene Wortlaut wird dem Ministerkomitee zur Genehmigung vorgelegt. Nach der Genehmigung wird der Wortlaut der Änderung den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.

5.  Jede Änderung tritt am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär die Annahme der Änderung angezeigt haben.

6.  Das Ministerkomitee kann gestützt auf eine Empfehlung einer multilateralen Konsultationssitzung mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats5 vorgesehenen Mehrheit der Stimmen und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsparteien, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, beschliessen, dass eine bestimmte Änderung nach Ablauf eines Zeitabschnitts von zwei Jahren nach dem Tag, an dem sie zur Annahme aufgelegt wurde, in Kraft tritt, es sei denn, eine Vertragspartei hat dem Generalsekretär des Europarats einen Einwand gegen das Inkrafttreten notifiziert. Wenn ein solcher Einwand notifiziert wurde, tritt die Änderung am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragspartei, die den Einwand notifiziert hat, ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat.

7.  Wenn eine Änderung vom Ministerkomitee genehmigt, aber nach Ziffer 5 oder 6 noch nicht in Kraft getreten ist, kann ein Staat oder die Europäische Gemeinschaft seine oder ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, nur mit gleichzeitiger Annahme dieser Änderung ausdrücken.

Art. 11 Verhältnis zu den anderen Übereinkommen und Vereinbarungen

1.  Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten aus multilateralen inter­nationalen Übereinkommen über besondere Fragen unberührt.

2.  Die Vertragsparteien des Übereinkommens können untereinander bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen über Fragen schliessen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, um seine Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern.

3.  Haben zwei oder mehrere Vertragsparteien bereits eine Vereinbarung oder einen Vertrag über einen Gegenstand geschlossen, der in diesem Übereinkommen geregelt ist, oder haben sie ihre Beziehungen hinsichtlich dieses Gegenstands anderweitig geregelt, so sind sie berechtigt, anstelle dieses Übereinkommens die Vereinbarung, den Vertrag oder die Regelung anzuwenden, wenn dies die internationale Zusammenarbeit erleichtert.

4.  In ihren gegenseitigen Beziehungen wenden die Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind, Gemeinschaftsvorschriften an und wenden daher die sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Bestimmungen nur insoweit an, als es zu einem bestimmten Regelungsgegenstand keine Gemeinschaftsvorschrift gibt.

Kapitel V: Schlussbestimmungen

Art. 12 Unterzeichnung und Inkrafttreten

1.  Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie die Europäische Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten und die Europäische Gemeinschaft können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken:

a.
indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b.
indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

2.  Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

3.  Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Staaten nach Ziffer 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

4.  Für jeden Unterzeichnerstaat oder die Europäische Gemeinschaft, der oder die später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er nach Ziffer 1 seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

Art. 13 Beitritt von Nichtmitgliedstaaten zum Übereinkommen

1.  Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats6 vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Staat, der in Artikel 12 Ziffer 1 nicht genannt ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.

2.  Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Art. 14 Räumlicher Geltungsbereich

1.  Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner oder ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

2.  Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

3.  Jede nach Ziffer 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art. 16 Beilegung von Streitigkeiten

Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl gütlich beizulegen, einschliesslich der Befassung eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt.

Art. 17 Kündigung

1.  Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

2.  Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art. 18 Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Gemeinschaft und allen Staaten, die diesem Übereinkommen beigetreten sind:

a.
jede Unterzeichnung nach Artikel 12;
b.
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach den Artikeln 12 und 13;
c.
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 12 und 13;
d.
jede nach Artikel 4 abgegebene Erklärung;
e.
jeden nach Artikel 10 gemachten Änderungsvorschlag;
f.
jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg, am 24. Januar 2001 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Gemeinschaft sowie allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 17. Juni 20167

7 AS 2006 247, 2010 3433 und 2016 2301. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Bosnien und Herzegowina

  5. Mai

2010

  1. September

2010

Europäische Union*

10. September

2015

  1. Januar

2016

Frankreich

  1. September

2006

  1. Januar

2007

Moldau*

26. März

2003

  1. Juli

2003

Niederlande a

23. Januar

2004

  1. Mai

2004

Rumänien

26. August

2002

  1. Juli

2003

Schweiz

11. Mai

2005

  1. September

2005

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht.

Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Übereinkommen findet Anwendung auf das Königreich in Europa.