Art. 1 Definitionen
Im Rahmen dieser Vereinbarung bedeutet:
1.1 «Hoheitsgebiet» die Schweiz oder Quebec und «Hoheitsgebiete» die Schweiz und Quebec;
«Behörde» die Verwaltungseinheit, welche die Führerausweise ausstellt, d.h. für die Schweiz ein kantonales Strassenverkehrsamt und für Quebec die Société de l’assurance automobile du Québec, und «Behörden» die kantonalen Strassenverkehrsämter und die Société de l’assurance automobile du Québec;
«Führerausweis» einen Ausweis, der von einer der Behörden ausgestellt wird und der den Inhaber resp. die Inhaberin zum Führen von Motorfahrzeugen berechtigt, vorbehaltlich der Modalitäten und spezifischen Bestimmungen für die entsprechende Führerausweisklasse oder -kategorie und jeder anderen Bestimmungen in diesem Zusammenhang und vorbehaltlich der entsprechenden Gesetze und Vorschriften, die im Hoheitsgebiet in Kraft sind;
«Gültig», dass zum Zeitpunkt des Umtauschs eines Führerausweises durch eine Behörde gegen einen Führerausweis, der von der anderen Behörde ausgestellt wird, der ursprüngliche Ausweis nicht abgelaufen, widerrufen, ausgesetzt oder durch die zuständige Verwaltungsbehörde annulliert worden ist und er keinen anderen Einschränkungen unterliegt, die seine ursprünglich vorgesehene Benützung verhindern.
1.2 Für die Schweiz gilt insbesondere:
Der Führerausweis der Kategorie B, ausgestellt von einem kantonalen Strassenverkehrsamt, berechtigt seinen Inhaber resp. seine Inhaberin zum Führen von:
- –
- Motorwagen und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; hinter einem Fahrzeug dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
- –
- Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.
Die Kategorien F (Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h), G (landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h) und M (Motorfahrräder) sind im Ausweis der Kategorie B einschlossen.
Der Führerausweis der Kategorie A, ausgestellt von einem kantonalen Strassenverkehrsamt, berechtigt seinen Inhaber resp. seine Inhaberin zum Führen von Motorrädern mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3, der Ausweis der Kategorie A1 zum Führen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3.
1.3 Für Quebec gilt insbesondere:
Der Führerausweis der Klasse 5, ausgestellt von der Société de l’assurance automobile du Québec, berechtigt seinen Inhaber resp. seine Inhaberin zum Führen von zweiachsigen Motorfahrzeugen, deren Nettomasse 4500 kg nicht übersteigt (Fahrzeug oder Lieferwagen oder leichter Lastwagen), von Motorfahrzeugen, die als dauerhafte Unterkunft eingerichtet sind (Wohnmotorwagen), sowie von Nutz- und Servicefahrzeugen (Werkstattwagen oder Abschleppwagen).
Weiter sind die Klassen 6D (Motorfahrräder) und 8 (Traktoren) im Ausweis der Klasse 5 eingeschlossen.
Personen unter 25 Jahren und mit weniger als 24 Monaten Fahrpraxis wird ein Ausweis auf Probe der Klasse 5 ausgestellt.
1.4 Die vorliegende Vereinbarung berücksichtigt zudem folgende Ausweise, die von der Automobilversicherung in Quebec ausgestellt wurden, mit der Berechtigung zum Führen von:
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- Motorrädern der Klasse 6A;
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- Motorrädern der Klasse 6B mit einem Hubraum vom 400 cm3 oder weniger; und
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- Motorrädern der Klasse 6C mit einem Hubraum von 125 cm3 oder weniger.