0.741.531.923.27

 AS 2006 3273

Übersetzung1

Gegenseitigkeitsvereinbarung

zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Quebec betreffend den Umtausch
von Führerausweisen

Abgeschlossen am 1. April 2004
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juni 2006

(Stand am 15. August 2006)

1 Übersetzung des französischen Originaltexts.

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vertreten durch den Botschafter in Kanada, Herrn Anton M. F. Thalmann,

und
die Regierung von Quebec

vertreten durch den Verkehrsminister, Herrn Yvon Marcoux,

nachstehend Parteien genannt,

in dem Wunsch, den Umtausch der Führerausweise von Personen, die im Besitz eines gültigen Führerausweises sind, der von einer der Parteien ausgestellt wurde, und die sich im Staatsgebiet der anderen Partei niederlassen;

kommen überein, eine Gegenseitigkeitsvereinbarung mit den folgenden Bestimmungen abzuschliessen, um die Anerkennung von Führerausweisen sicherzustellen und deren Umtausch nach den folgenden Bestimmungen zu erleichtern:

Art. 1 Definitionen

Im Rahmen dieser Vereinbarung bedeutet:

1.1 «Hoheitsgebiet» die Schweiz oder Quebec und «Hoheitsgebiete» die Schweiz und Quebec;

«Behörde» die Verwaltungseinheit, welche die Führerausweise ausstellt, d.h. für die Schweiz ein kantonales Strassenverkehrsamt und für Quebec die Société de l’assurance automobile du Québec, und «Behörden» die kantonalen Strassenverkehrsämter und die Société de l’assurance automobile du Québec;

«Führerausweis» einen Ausweis, der von einer der Behörden ausgestellt wird und der den Inhaber resp. die Inhaberin zum Führen von Motorfahrzeugen berechtigt, vorbehaltlich der Modalitäten und spezifischen Bestimmungen für die entsprechende Führerausweisklasse oder -kategorie und jeder anderen Bestimmungen in diesem Zusammenhang und vorbehaltlich der entsprechenden Gesetze und Vorschriften, die im Hoheitsgebiet in Kraft sind;

«Gültig», dass zum Zeitpunkt des Umtauschs eines Führerausweises durch eine Behörde gegen einen Führerausweis, der von der anderen Behörde ausgestellt wird, der ursprüngliche Ausweis nicht abgelaufen, widerrufen, ausgesetzt oder durch die zuständige Verwaltungsbehörde annulliert worden ist und er keinen anderen Einschränkungen unterliegt, die seine ursprünglich vorgesehene Benützung verhindern.

1.2 Für die Schweiz gilt insbesondere:

Der Führerausweis der Kategorie B, ausgestellt von einem kantonalen Strassenverkehrsamt, berechtigt seinen Inhaber resp. seine Inhaberin zum Führen von:

Motorwagen und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einem Gesamt­gewicht von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; hinter einem Fahrzeug dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.

Die Kategorien F (Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h), G (landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h) und M (Motorfahrräder) sind im Ausweis der Kategorie B einschlossen.

Der Führerausweis der Kategorie A, ausgestellt von einem kantonalen Strassenverkehrsamt, berechtigt seinen Inhaber resp. seine Inhaberin zum Führen von Motorrädern mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3, der Ausweis der Kategorie A1 zum Führen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3.

1.3 Für Quebec gilt insbesondere:

Der Führerausweis der Klasse 5, ausgestellt von der Société de l’assurance automobile du Québec, berechtigt seinen Inhaber resp. seine Inhaberin zum Führen von zweiachsigen Motorfahrzeugen, deren Nettomasse 4500 kg nicht übersteigt (Fahrzeug oder Lieferwagen oder leichter Lastwagen), von Motorfahrzeugen, die als dauerhafte Unterkunft eingerichtet sind (Wohnmotor­wagen), sowie von Nutz- und Servicefahrzeugen (Werkstattwagen oder Abschleppwagen).

Weiter sind die Klassen 6D (Motorfahrräder) und 8 (Traktoren) im Ausweis der Klasse 5 eingeschlossen.

Personen unter 25 Jahren und mit weniger als 24 Monaten Fahrpraxis wird ein Ausweis auf Probe der Klasse 5 ausgestellt.

1.4 Die vorliegende Vereinbarung berücksichtigt zudem folgende Ausweise, die von der Automobilversicherung in Quebec ausgestellt wurden, mit der Berechtigung zum Führen von:

Motorrädern der Klasse 6A;
Motorrädern der Klasse 6B mit einem Hubraum vom 400 cm3 oder weniger; und
Motorrädern der Klasse 6C mit einem Hubraum von 125 cm3 oder weniger.
Art. 2 Anerkennung und Umtausch der Ausweise

2.1 Inhaber und Inhaberinnen eines gültigen schweizerischen Führerausweises der Kategorie B können ihren Ausweis innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Niederlassung im Hoheitsgebiet von Quebec gegen einen Ausweis der Klasse 5, der auch die Rechte der Klassen 6D und 8 einschliesst, umtauschen, ohne eine Führerprüfung ablegen oder sich einem Sehtest unterziehen zu müssen.

Sie erhalten den Ausweis, der in Quebec ausgestellt wird, gegen Aushändigung ihres schweizerischen Ausweises und gegen Vorweisen der von der Behörde in Quebec verlangten Ausweispapiere sowie nach Bezahlung der reglementarisch festgelegten Gebühren und Kosten und der Gebühren für die Versicherung gegen Körperverletzungen aufgrund von Autounfällen.

Personen unter 25 Jahren erhalten einen Ausweis auf Probe derselben Klasse, es sei denn, ihre Fahrpraxis beträgt mindestens 24 Monate.

2.2 Inhaber und Inhaberinnen eines gültigen Führerausweises der Klasse 5 oder eines gültigen Ausweises auf Probe, die jeweils in Quebec ausgestellt wurden, können ihren Ausweis innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Niederlassung im Hoheitsgebiet der Schweiz beim zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt ihres neuen Wohnortes gegen einen Ausweis der Kategorie B, der auch die Rechte der Kategorien F, G und M einschliesst, umtauschen, ohne eine Führerprüfung ablegen zu müssen; sie müssen sich jedoch einem Sehtest unterziehen.

Inhaber und Inhaberinnen eines gültigen Führerausweises der Klasse 6A oder 6B, der in Quebec ausgestellt wurde, können innerhalb der gleichen Frist diesen Ausweis gegen einen Ausweis der Kategorie A umtauschen, ohne eine Führerprüfung ablegen zu müssen, mit der Auflage sich einem Sehtest zu unterziehen.

Inhaber und Inhaberinnen eines gültigen Ausweises der Klasse 6C, der in Quebec ausgestellt wurde, können innerhalb der gleichen Frist diesen Ausweis gegen einen Ausweis der Kategorie A1 umtauschen, ohne eine Führerprüfung ablegen zu müssen, mit der Auflage sich einem Sehtest zu unterziehen.

Sie erhalten den schweizerischen Ausweis gegen Aushändigung ihres Ausweises, der in Quebec ausgestellt wurde, und gegen Vorweisen der von der Schweizer Behörde verlangten Ausweispapiere sowie nach Bezahlung der reglementarisch festgelegten Gebühren und Kosten.

2.3 Die im ursprünglichen Führerausweis vermerkten Bestimmungen werden mittels entsprechender Codes in den neuen Führerausweis übertragen.

2.4 Führerausweise mit oder ohne Foto, die bereits gemäss dieser Vereinbarung ausgestellt wurden, werden umgetauscht.

2.5 Die Behörde, die den Umtausch vornimmt, überprüft die Identität des Antragstellers resp. der Antragstellerin und die Gültigkeit des vorgezeigten Ausweises. Sie kann hierzu die ausgebende Behörde kontaktieren.

2.6 Die von der ausgebenden Behörde im ursprünglichen Ausweis oder in den Unterlagen des Antragstellers resp. der Antragstellerin angegebene Fahrpraxis wird von der anderen Behörde anerkannt.

2.7 Die Behörde, die den ursprünglichen Führerausweis beim Umtausch einzieht, schickt diesen an die ausgebende Behörde zurück.

Art. 3 Schlussbestimmungen

3.1 Die Parteien fügen dieser Vereinbarung Exemplare der verschiedenen Führerausweismodelle bei, die umgetauscht werden können und die in den jeweiligen Hoheitsgebiet gültig sind.

Änderungen betreffend die bei der Unterzeichnung dieser Vereinbarung gültigen Führerausweismodelle, die von einer der Parteien vorgenommen werden, werden der anderen Partei mitgeteilt.

3.2 Mit dieser Vereinbarung werden keine Bestimmungen von Gesetzen oder Reglementen ausser Kraft gesetzt, die im Hoheitsgebiet der einen Partei anwendbar sind und sich auf das Recht beziehen, von einem ausländischen Führerausweis Gebrauch zu machen.

3.3 Diese Vereinbarung kann abgeändert werden, um Änderungen Rechnung zu tragen, die im nationalen Recht, das im Hoheitsgebiet der beiden Parteien anwendbar ist, vorgenommen werden.

3.4 Die ernannten Behörden sind für die Umsetzung dieser Vereinbarung verantwortlich und sind verpflichtet, hierfür alle notwendigen Schritte zu unternehmen, u.a. auch um den Informationsaustausch und die Anerkennung der Ausweise, die der anderen Behörde aufgrund dieser Vereinbarung vorgelegt werden, zu ermöglichen.

3.5 Die Parteien unterstützen sich gegenseitig bei der Umsetzung dieser Vereinbarung und tauschen nötigenfalls Informationen zu den Ausweisen aus, die zum Umtausch vorgelegt werden. Es wird eine Kontaktstelle eingerichtet, um die Gültigkeit eines Ausweises direkt überprüfen zu können.

Die Behörde, die einen Ausweis umtauscht, kann die Gültigkeit dieses Ausweises bei der ausgebenden Behörde mittels der Informationstechnologien und gemäss den Modalitäten, die zwischen den Parteien noch festzu­legen sind, überprüfen.

Informationsanfragen aufgrund dieses Artikels sind an die folgenden Adressen zu richten:

Für die Schweiz:
Bundesamt für Strassen
Abteilung Strassenverkehr
Fahrzeugführer- und Fahrzeugregister
CH-3003 Bern
Fax: 00 41 31 324 02 46
E-Mail: admas-faber@astra.admin.ch

Für Quebec:
Société de l’assurance automobile du Québec
Service des opérations et de la diffusion
333, boul. Jean-Lesage, C-3-14
Quebec (Quebec) G1K 8J6
Kanada
Fax: (418) 644-7167

Jede Partei kann die Adresse, an welche die Anfragen gerichtet werden müssen, mittels schriftlicher Mitteilung an die andere Partei ändern.

3.6 Alle Unterlagen oder Mitteilungen betreffend eine Änderung dieser Vereinbarung müssen schriftlich vorliegen und gelten als vorschriftsgemäss ausgehändigt oder übermittelt, sobald sie der Partei, an die sie gerichtet sind, persönlich oder mittels Kurier übergeben, als Einschreiben (Porto bezahlt) zugestellt oder mittels Fax an die folgenden Adressen gesandt wurden:

Für die Schweiz:
Bundesamt für Strassen
Abteilung Strassenverkehr
CH-3003 Bern
Fax: 00 41 31 323 23 03
E-Mail: info@astra.admin.ch

Für Quebec:
Société de l’assurance automobile du Québec
Vice-présidence aux services à la clientèle
333, boul. Jean-Lesage, C-1-31
Quebec (Quebec) G1K 8J6
Kanada
Fax: (418) 528-1221

Jede Partei kann die Adresse, an welche die Unterlagen und Mitteilungen gerichtet werden müssen, mittels schriftlicher Mitteilung an die andere Partei ändern.

3.7 Diese Vereinbarung tritt nach Erfüllung der erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen an dem Tag in Kraft, der durch Briefwechsel zwischen den Parteien festgelegt wird.

3.8 Eine Partei kann diese Vereinbarung mittels schriftlicher Mitteilung an die andere Partei kündigen. Die Vereinbarung endet am neunzigsten Tag nach dem Versanddatum dieser Mitteilung.

Verfasst in Quebec, am 1. April 2004, in zweifacher Ausführung, in französischer Sprache.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Für die
Regierung von Quebec:

Anton M.F. Thalmann

Yvon Marcoux