0.975.273.2

 AS 2006 3235

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Republik Tansania über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 8. April 2004

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 6. April 2006

(Stand am 6. April 2006)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Die Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
der Vereinigten Republik Tansania,

im Folgenden als die «Vertragsparteien» bezeichnet,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegen­seitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass die Förderung und der gegenseitige Schutz solcher Investi­tionen zur Belebung wirtschaftlicher Initiativen beitragen und somit die Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes auf dem Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien begünstigen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1)  umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten und ins­besondere:

(a)
bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnis­pfandrechte sowie Nutzniessungen;
(b)
Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c)
Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirt­schaftlichen Wert aufweisen;
(d)
Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchs­­muster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungs­marken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»;
(e)
öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich Konzessionen zur Pro­spektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz oder durch Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.

(2)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf:

(a)
natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Ver­trags­­partei als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
(b)
juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körper­schaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organi­sa­tionen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonst wie rechtmässig organisiert sind, ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
(c)
juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert sind, jedoch von natürlichen Personen gemäss Buchstabe (a) oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstabe (b) tatsächlich kontrolliert werden.

(3)  umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und schliesst insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren ein.

(4)  schliesst der Begriff «Hoheitsgebiet» die an die Küste des betreffenden Staates angrenzenden Seezonen ein, soweit dieser Staat gemäss Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit über sie ausüben kann.

Art. 2 Anwendungsbereich

Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertrags­partei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechts­vorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkraft­treten des Abkommens getätigt worden sind. Es ist jedoch nicht anwendbar auf Forderungen oder Streitigkeiten, die sich aus Ereignissen ergeben, welche vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.

Art. 3 Förderung und Zulassung

(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investi­tionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechts­vor­schriften, die erforderlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit einer solchen Investition.

(3)  Vorbehaltlich ihrer Gesetze und übrigen Rechts­vor­schriften gewährleistet jede Vertragspartei dem Personal in Schüsselpositionen, das von einem Investor der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit dessen Investition benötigt wird, Einreise und Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet, unbesehen der Nationalität des betreffenden Personals.

Art. 4 Schutz und Behandlung

(1)  Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei sind auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen dort vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung oder die Veräusserung solcher Investitionen und Erträge.

(2)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(3)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräusserung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(4)  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vor­teile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppelbesteuerungs­abkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.

(5)  Besondere Anreize, welche die Vereinigte Republik Tansania im Rahmen ihrer Entwicklungspolitik ihren eigenen Investoren gewährt, um die Schaffung lokaler Industrien zu fördern, werden mit diesem Artikel als vereinbar betrachtet, soweit sie die Investitionen oder die Tätigkeiten von Schweizer Investoren nicht erheblich beeinträchtigen.

Art. 5 Transfers

(1)  Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt worden sind, gewährt diesen Investoren den uneinge­schränkten und unverzüglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Beträgen im Zusammen­hang mit solchen Investitionen, insbesondere von:

(a)
Erträgen;
(b)
Zahlungen in Bezug auf Darlehen oder andere vertragliche Verpflichtungen, welche hinsichtlich der Investition einge­gangen wurden;
(c)
Beträgen zur Deckung von Auslagen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition;
(d)
Zahlungen, die sich aus den in Artikel 1 Absatz (1) Buchstabe (d) dieses Abkom­­mens aufgezählten Rechten ergeben;
(e)
Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder Liquidation der Investition, einschliesslich allfälliger Wertzu­nahmen.

(2)  Sofern nicht anders mit dem Investor vereinbart, erfolgen Transfers zum Wechsel­­­kurs, der am Tag des Transfers gemäss den geltenden Wechselkurs­bestimmungen derjenigen Vertragspartei anwendbar ist, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde.

(3)  Ausser bei Transfers im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit, wie sie in Absatz (1) Buchstaben (b), (c) und (d) aufgeführt sind, kann eine Vertragspartei verlangen, dass steuerliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Investition erfüllt werden, bevor ein Transfer gemäss diesem Artikel erfolgt. Ein solches Erfordernis darf nicht dazu benützt werden, den Zweck dieses Artikels zu vereiteln.

Art. 6 Enteignung und Entschädigung

(1)  Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaat­lichungs­massnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

(a)
die Massnahmen werden im öffentlichen Interesse getroffen, sind nicht diskri­minierend und erfolgen in einem ordentlichen Verfahren; und
(b)
eine umgehende, tatsächlich verwertbare und wert­entsprechende Entschädigung ist vorgesehen.

(2)  Diese Entschädigung hat dem Marktwert der ent­eigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu entsprechen, als die enteignende Massnahme getroffen oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist. Der Entschädigungsbetrag schliesst Zinsen zu einem handelsüblichen Satz ein, vom Zeitpunkt der Enteignung bis zu demjenigen der Zahlung gerechnet, wird in einer frei konver­tier­baren Währung festgelegt sowie unverzüglich gezahlt und ist frei transferierbar.

(3)  Der betroffene Investor hat das Recht, gemäss der Rechtsordnung der enteignenden Vertrags­partei seinen Fall und die Bewertung der Investition in Übereinstimmung mit den in diesem Absatz aufgestellten Grundsätzen umgehend durch eine richterliche oder eine andere unabhängige Behörde dieser Vertragspartei überprüfen zu lassen.

(4)  Enteignet eine Vertragspartei Vermögenswerte einer gemäss dem in irgendeinem Teil ihres Hoheitsgebiets geltenden Recht gegründeten oder konstituierten Gesell­schaft, an welcher Investoren der anderen Vertragspartei Anteile besitzen, so ge­währ­­leistet sie, im erforderlichen Umfang und unter Berücksichtigung ihrer Rechts­vorschriften, dass den betroffenen Investoren eine Entschädigung gemäss den Absätzen (1) und (2) dieses Artikels geleistet wird.

Art. 7 Entschädigung für Verluste

Investoren jeder Vertragspartei, die hinsichtlich ihrer Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertrags­partei Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, eines nationalen Ausnahme­zustandes, einer Rebellion, eines Aufstandes oder von Unruhen, wird hinsichtlich Rückerstattung, Entschä­digung, Vergütung oder einer sonstigen Regelung eine nicht weniger günstige Behandlung als jene gewährt, welche die letztere Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt.

Art. 8 Subrogationsprinzip

Hat eine Vertragspartei in Bezug auf eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine finanzielle Garantie gegen nicht­kommerzielle Risiken geleistet, so anerkennt die letztere Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips die Rechte der ersten Vertragspartei auf die Rechte des Investors, wenn aufgrund dieser Garantie eine Zahlung durch die erste Vertrags­partei vorgenommen wurde.

Art. 9 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1)  Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über Investitionen finden, unbeschadet von Artikel 10 dieses Abkommens (Streitigkeiten zwischen den Vertrags­parteien), Bera­tungen zwischen den betroffenen Parteien statt.

(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit dem schriftlichen Begehren, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann der Investor die Streitigkeit entweder den Gerichten beziehungsweise den Verwaltungsgerichten derjenigen Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder internationaler Schiedsgerichtsbarkeit unterbreiten. Im letzteren Fall hat der Investor die Wahl zwischen:

(a)
dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitions­streitigkeiten (ICSID), welches durch das am 18. März 19652 in Washington zur Unter­zeich­nung aufgelegte Überein­kommen zur Bei­­­le­gung von Investitions­strei­tig­­­keiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geschaffen wurde (im Folgenden das «ICSID-Übereinkommen»); und
(b)
einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für inter­­nationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaf­fen wird.

(3)  Jede Vertragspartei erteilt hiermit ihre Zustimmung, Streitigkeiten über Inve­sti­tionen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu unter­breiten.

(4)  Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften gegründet oder konstituiert wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit von Investoren der anderen Vertragspartei kon­trolliert wurde, gilt im Sinne von Artikel 25 (2) (b) des ICSID-Übereinkommens als Gesellschaft der anderen Vertrags­partei.

(5)  Die am Streit beteiligte Vertragspartei macht in keinem Zeitpunkt während des Verfahrens als Einwand ihre Immunität geltend oder den Umstand, dass der Investor aufgrund eines Versicherungs­vertrages eine Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil des erlittenen Schadens erhalten hat.

(6)  Keine Vertragspartei verfolgt eine der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter­breitete Streitigkeit auf diplomatischem Wege weiter, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den Schiedsspruch nicht.

(7)  Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend und wird unverzüglich gemäss dem Recht der betroffenen Vertragspartei vollzogen.

Art. 10 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1)  Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwen­dung der Bestimmungen dieses Abkommens werden nach Möglichkeit auf diplomatischem Wege beigelegt.

(2)  Können sich die beiden Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der Streitigkeit nicht verständigen, so ist diese auf Begehren einer Vertrags­­partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unter­breiten. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter; diese beiden Schieds­richter bestimmen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.

(3)  Hat eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht ernannt und ist sie der Einladung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Ernennung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Begehren einer Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Absätzen (3) und (4) dieses Artikels erwähnten Fällen verhindert, die besagte Aufgabe wahr­zunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Vertrags­partei, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staats­an­gehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung durch das amtsälteste Mit­glied des Gerichtshofes vorgenommen, das kein Staatsangehöriger einer Vertrags­partei ist.

(6)  Vorbehaltlich der von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihr Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet.

(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.

Art. 11 Andere Verpflichtungen

(1)  Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung einer Vertragspartei oder Ver­pflichtungen des Völkerrechts Investitionen von Investoren der anderen Vertrags­partei eine günstigere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Vorschriften oder Verpflichtungen, in dem Masse als sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.

(2)  Jede Vertragspartei hält alle Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf Inve­sti­tionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei einge­gangen ist.

Art. 12 Inkrafttreten, Dauer und Beendigung

(1)  Dieses Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem beide Regierungen sich mitgeteilt haben, dass sie die rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt haben, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Danach bleibt es in Kraft, bis eine Vertragspartei der anderen ihre Absicht schriftlich mitteilt, das Abkommen in sechs Monaten zu beenden.

(2)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden die in den Artikeln 1–11 enthaltenen Bestimmungen während weiteren zehn Jahren auf Investitionen angewandt, die vor der Kündigung getätigt wurden.

(3)  Dieses Abkommen ersetzt das «Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania betreffend Förderung und gegenseitigen Schutz der Investitionen», unterzeichnet in Bern am 3. Mai 19653, in Kraft getreten am 16. September 1965.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig dazu ermächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Dar es Salaam am 8. April 2004, im Doppel je in Französisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Thomas Füglister

Für die
Regierung der Vereinigten Republik Tansania:

Jakaya Mrisho Kikwete