Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten und insbesondere:
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen;
- (b)
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- (c)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- (d)
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»;
- (e)
- öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich Konzessionen zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz oder durch Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
(2) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf:
- (a)
- natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
- (b)
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonst wie rechtmässig organisiert sind, ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
- (c)
- juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert sind, jedoch von natürlichen Personen gemäss Buchstabe (a) oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstabe (b) tatsächlich kontrolliert werden.
(3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und schliesst insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren ein.
(4) schliesst der Begriff «Hoheitsgebiet» die an die Küste des betreffenden Staates angrenzenden Seezonen ein, soweit dieser Staat gemäss Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit über sie ausüben kann.