0.975.246.7

 AS 2006 3221

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 25. Februar 2001

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 11. Dezember 2001

(Stand am 11. Dezember 2001)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von ausländischen Investi­tionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf

(a)
natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
(b)
juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Rechtsgemeinschaften und andere Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonst wie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort eine echte Wirtschaftstätigkeit entfalten;
(c)
juristische Gebilde, die nach dem Recht irgendeines Staates gegründet sind und die, direkt oder indirekt, von Staatsangehörigen gemäss Buchstabe (a) dieses Absatzes oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstabe (b) dieses Absatzes kontrolliert werden und zu einem erheblichen Teil im Eigentum solcher Personen oder Gebilde stehen.

(2)  bezeichnet der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und umfasst insbesondere, aber nicht ausschliesslich

(a)
bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Hypotheken, Pfandrechte und Nutzniessungen;
(b)
Aktien, Anteile und andere Formen der Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft;
(c)
Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen finanziellen Wert aufweisen;
(d)
Rechte des geistigen Eigentums, namentlich, aber nicht ausschliesslich, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Handelsmarken, Erfindungs­patente, gewerbliche Muster und Modelle, technische Verfahren, Schutz von Pflanzensorten, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
(e)
gesetzlich oder vertraglich verliehene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen und Bewilligungen.

(3)  bezeichnet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, namentlich, aber nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenzgebühren und andere Vergütungen.

(4)  schliesst der Begriff «Hoheitsgebiet» die an den Anrainerstaat angrenzenden Seezonen ein, über die er gemäss Völkerrecht Hoheitsrechte oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.

Art. 2 Anwendungsbereich

Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden. Es ist jedoch nicht anwendbar auf Ansprüche, die sich aus Tatsachen ergeben, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.

Art. 3 Förderung, Zulassung

(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investi­tionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen und Verträgen über die technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforderlich sind.

Art. 4 Schutz, Behandlung

(1)  Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei sind auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen dort vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise, durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung und die Veräusserung solcher Investitionen.

(2)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(3)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung und Veräusserung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(4)  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vor­teile aufgrund eines bestehenden oder zukünftigen Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.

Art. 5 Freier Transfer

(1)  Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei den unverzüglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, namentlich, aber nicht ausschliesslich, von:

(a)
Erträgen;
(b)
Rückzahlungen von Darlehen;
(c)
Beträgen, die zur Deckung der Kosten der Investitionsverwaltung bestimmt sind;
(d)
Lizenzgebühren und anderen Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1 Absatz (2) Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind;
(e)
Kapitalleistungen für die ursprüngliche Investition sowie für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investition;
(f)
Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung (Verkauf oder Liquidation) einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen;
(g)
Zahlungen in Folge der Beilegung einer Investitionsstreitigkeit;
(h)
Einkünften und anderen Entlohnungen von Personal, das im Zusammenhang mit einer Investition aus dem Ausland angestellt wurde.

(2)  Sofern mit dem Investor nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt ein Transfer zum Wechselkurs, der am Tag der Überweisung gemäss den geltenden Wechselkursvorschriften der Vertragspartei, in deren Territorium die Investition getätigt wurde, anwendbar ist.

Art. 6 Enteignung

(1)  Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaat­lichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Interesse, seien nicht diskriminierend und erfolgten im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Zudem wird vorausgesetzt, dass eine wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung vorgesehen ist. Die Entschädigung hat dem Marktwert unmittelbar vor der Enteignung oder vor dem öffentlichen Bekannt werden der Enteignung, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist, zu entsprechen. Der Entschädigungs­betrag einschliesslich Zinsen ist in einer frei konvertierbaren Währung zu zahlen und dem Berechtigten ohne Verzögerung und unabhängig von seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu überweisen.

(2)  Das «rechtsstaatliche Verfahren» gemäss Absatz (1) dieses Artikels umfasst insbesondere auch das Recht eines von einer Enteignung betroffenen Investors auf eine umgehende Überprüfung seines Falles, einschliesslich der Bewertung seiner Investition sowie der Entschädigungszahlung gemäss den Bestimmungen dieses Artikels, durch eine Gerichts- oder eine andere unabhängige Behörde.

Art. 7 Entschädigung für Verluste

(1)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Folge eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Ausnahmezustandes, einer Revolte, eines Aufstandes oder von Unruhen Verluste erleiden, haben hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Entgelte Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche die letztere Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt. Entsprechende Zahlungen sind zu dem am Tag des Transfers gültigen Wechselkurs gemäss der geltenden Devisengesetzgebung frei transferierbar.

(2)  Unbeschadet von Absatz (1) dieses Artikels haben Investoren einer Vertrags­partei, die auf Grund eines in jenem Absatz genannten Ereignisses auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste erlitten haben, die zurückzuführen sind auf:

(a)
eine Beschlagnahmung ihres Eigentums durch deren Streitkräfte oder Behörden, oder
(b)
eine Zerstörung ihres Eigentums durch deren Streitkräfte oder Behörden, die nicht im Verlaufe der Kampfhandlungen geschah oder nicht durch die Notwendigkeit der Umstände geboten war,

Anspruch auf eine Rückerstattung oder eine wertentsprechende Entschädigung. Geleistete Zahlungen sind zu dem am Tag des Transfers gültigen Wechselkurs gemäss der geltenden Devisengesetzgebung frei transferierbar.

Art. 8 Subrogationsprinzip

Zahlt eine Vertragspartei oder eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, welche von dieser Vertragspartei ordnungsgemäss bevollmächtigt wurde, einem ihrer Investoren für eine Investition auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund einer finanziellen Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken eine Entschädigung, so anerkennt die andere Vertragspartei die Subrogation der ersten Vertragspartei oder ihrer ordnungsgemäss bevollmächtigten juristischen Person in alle Rechte des Investors gemäss diesem Abkommen.

Art. 9 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1)  Im Hinblick auf eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden, unbeschadet von Artikel 10 dieses Abkommens, Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.

(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit der schriftlichen Aufforderung, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann der Investor die Streitigkeit entweder der nationalen Gerichtsbarkeit derjenigen Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt worden ist, oder der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreiten. In letzterem Fall hat der Investor die Wahl zwischen:

(a)
dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), das unter dem Washingtoner Übereinkommen zur Beilegung von  Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten, zur Unterzeichnung aufgelegt am 18. März 19652, errichtet wurde (im folgenden «Washingtoner Übereinkommen»);
(b)
einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart wurde, gemäss den Schiedsgerichtsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) gebildet wird;
(c)
der Schiedsgerichtsbarkeit gemäss der Schiedsgerichtsordnung der Inter­natio­nalen Handelskammer (ICC).

(3)  Beide Vertragsparteien geben hiermit ihre Zustimmung, dass eine Investitionsstreitigkeit der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet werden kann.

(4)  Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei kann in keiner Phase des Streitbeilegungs- oder Vollstreckungsverfahrens den Einwand erheben, der Investor habe aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des entstandenen Schadens erhalten.

(5)  Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetzen gegründet oder errichtet wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei beherrscht wurde, gilt im Sinne von Artikel 25 (2) (b) des Washingtoner Übereinkommens als Gesellschaft der anderen Vertragspartei.

(6)  Keine der Vertragsparteien wird eine Streitigkeit, die der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet wurde, auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn die andere Vertragspartei komme dem Schiedsspruch nicht nach.

(7)  Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien endgültig und bindend; er wird gemäss nationalem Recht vollstreckt.

Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1)  Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.

(2)  Falls sich die beiden Vertragsparteien nicht innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung der Streitigkeit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.

(3)  Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforderung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) dieses Artikels erwähnten Fällen an der Mandatsausübung gehindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser gehindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staats­angehöriger einer Vertragspartei ist.

(6)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.

(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.

Art. 11 Andere Verpflichtungen

(1)  Sofern rechtliche Vorschriften einer Vertragspartei oder Verpflichtungen des internationalen Rechts Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zuerkennen als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Bestimmungen oder Verpflichtungen, soweit sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.

(2)  Jede Vertragspartei erfüllt alle Verpflichtungen, die sie hinsichtlich Investi­tionen von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.

Art. 12 Schlussbestimmungen

(1)  Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem die beiden Regierungen sich mitgeteilt haben, dass sie die rechtlichen Vorschriften für das Inkraft­treten von internationalen Abkommen erfüllt haben, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils weitere zwei Jahre.

(2)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestimmungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.

(3)  Dieses Abkommen ersetzt das «Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien betreffend die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen»3, abgeschlossen am 11. November 1976 in Bern, in Kraft getreten am 2. März 1977.

Geschehen zu Amman am 25. Februar 2001, je in Arabisch, Französisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

David Syz

Für die Regierung
der Haschemitischen Königreiches Jordanien:

Wasif Azar