Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
- (a)
- natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
- (b)
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Rechtsgemeinschaften und andere Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonst wie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort eine echte Wirtschaftstätigkeit entfalten;
- (c)
- juristische Gebilde, die nach dem Recht irgendeines Staates gegründet sind und die, direkt oder indirekt, von Staatsangehörigen gemäss Buchstabe (a) dieses Absatzes oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstabe (b) dieses Absatzes kontrolliert werden und zu einem erheblichen Teil im Eigentum solcher Personen oder Gebilde stehen.
(2) bezeichnet der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und umfasst insbesondere, aber nicht ausschliesslich
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Hypotheken, Pfandrechte und Nutzniessungen;
- (b)
- Aktien, Anteile und andere Formen der Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft;
- (c)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen finanziellen Wert aufweisen;
- (d)
- Rechte des geistigen Eigentums, namentlich, aber nicht ausschliesslich, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Handelsmarken, Erfindungspatente, gewerbliche Muster und Modelle, technische Verfahren, Schutz von Pflanzensorten, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
- (e)
- gesetzlich oder vertraglich verliehene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen und Bewilligungen.
(3) bezeichnet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, namentlich, aber nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenzgebühren und andere Vergütungen.
(4) schliesst der Begriff «Hoheitsgebiet» die an den Anrainerstaat angrenzenden Seezonen ein, über die er gemäss Völkerrecht Hoheitsrechte oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.