0.742.140.334.972
AS 2006 3091
Übersetzung1
Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Französischen Republik betreffend die Kofinanzierung
durch die Schweiz der Modernisierung der Bahnlinie
Paris–Ain–Genf/Norden von Hochsavoyen
Abgeschlossen am 25. August 2005
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Mai 2006
(Stand am 8. August 2006)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Französischen Republik,
nachstehend die Vertragsparteien genannt,
gestützt auf die Vereinbarung vom 5. November 19992 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der französischen Republik zum Anschluss der Schweiz an das französische Eisenbahnnetz, insbesondere an die Hochgeschwindig-keitslinien, in Kraft getreten am 28. März 2003, nachstehend bilaterale Vereinbarung vom 5. November 1999 genannt,
gestützt auf den schweizerischen Bundesbeschluss über den Alpentransit vom 4. Oktober 19913,
gestützt auf den schweizerischen Bundesbeschluss über die Verwirklichung der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale, Änderungen vom 20. März 19984,
gestützt auf den schweizerischen Bundesbeschluss vom 8. März 20055 über den Verpflichtungskredit für die erste Phase des HGV-Anschlusses,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 20056 über den Anschluss der Ost- und der Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz,
gestützt auf das französische Gesetz Nr. 97-135 vom 13. Februar 1997 über die Errichtung einer öffentlichen Anstalt «Réseau Ferré de France» (RFF) im Hinblick auf die Förderung des Eisenbahnverkehrs,
gestützt auf das französische Dekret Nr. 97-444 vom 5. Mai 1997 betreffend die Aufgaben und die Statuten des RFF,
gestützt auf das französische Gesetz Nr. 85-704 vom 12. Juli 1985 über die öffentliche Bauherrschaft und ihre Beziehungen mit der privaten Bauherrschaft,
in dem Wunsch, die Bahnverbindungen zwischen der Schweiz und Frankreich zu verbessern und so die Voraussetzung für das Wachstum des Bahnverkehrs zu schaffen,
in dem Anliegen, den Reiseverkehr zwischen den grossen Agglomerationen der Schweiz einerseits und Frankreichs andererseits zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen: