Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
1. bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf:
- a)
- natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
- b)
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründet sind, sowie juristische Gebilde, die nicht nach diesem Recht gegründet sind, jedoch tatsächlich von Staatsangehörigen oder juristischen Gebilden der betreffenden Vertragspartei kontrolliert werden; diese Kriterien sind auch auf Holding- und Offshoregesellschaften anwendbar.
2. umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich:
- a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Hypotheken, Grundlasten und Grund- und Fahrnispfandrechte;
- b)
- Aktien und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- c)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- d)
- Rechte an geistigem Eigentum wie Urheberrechte, Patente, gewerbliche Muster oder Modelle, Gebrauchsmuster, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben, technische Verfahren, «Know-how» und «Goodwill» sowie andere ähnliche Rechte;
- e)
- öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz oder durch Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, lässt deren Eigenschaft als Investition unberührt.
3. umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich Gewinne, Dividenden, Zinsen, Kapitalgewinne, Lizenz- und Verwaltungsgebühren, Gebühren für technische Hilfe oder andere Gebühren, unbeschadet der Form, in welcher der Ertrag gezahlt wird.
4. umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, einschliesslich des Küstenmeeres sowie der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, welche sich über die Grenzen der Hoheitsgewässer hinaus erstrecken und über die der betreffende Staat gemäss Landesrecht und Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.