Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild
1 Die Berufsbezeichnung ist Reifenpraktikerin/Reifenpraktiker.
2 Die Reifenpraktiker zeichnen sich insbesondere durch folgende Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie beherrschen die Räder- und Reifenmontage, die Räder- und Reifendemontage, das Ausführen von Auswuchtarbeiten und die Reifenreparaturtechniken.
- b.
- Sie führen Basisservicearbeiten an Fahrzeugen korrekt durch.
- c.
- Sie sind mit den allgemeinen betrieblichen Aufgaben vertraut.
- d.
- Sie beachten bei der Arbeit mit Reifen und Rädern die Arbeitssicherheit, den Gesundheits- und Umweltschutz.
- e.
- Sie planen ihre Arbeit zielorientiert, arbeiten sauber und sicher und verhalten sich gegenüber Kunden und Mitarbeitern dienstleistungsorientiert.