910.11

Verordnung
über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft

(GebV-BLW)

vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971
und auf Artikel 181 Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982,3

verordnet:

1 SR 172.010

2 SR 910.1

3 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1615).

Art. 14 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) einschliesslich seiner Forschungsanstalt Agroscope für Dienstleistun­gen und Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 und dessen Ausführungserlassen sowie für statistische Dienst­leistungen nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19925, die das BLW erbringt.6

2 Sie regelt zudem die Erhebung von Gebühren durch Vollzugsorgane, denen vom BLW Vollzugsaufgaben übertragen wurden.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2315).

5 SR 431.01

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4491).

Art. 27 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim­mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20048.

2 Für die Gebührenerhebung durch Vollzugsorgane, denen vom BLW Vollzugsaufgaben übertragen wurden, gelten die Artikel 2 Absatz 2 sowie 6–14 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 sinngemäss.

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2315).

8 SR 172.041.1

Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

1 Für die Erhebung von Gebühren für Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse gilt Artikel 50 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20119.10

2 ...11

3 ...12

9 SR 916.01

10 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4693).

11 Aufgehoben durch Art. 61 Ziff. 2 der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6167, 2011 1197).

12 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2315).

Art. 3a13 Verzicht auf Gebührenerhebung

Keine Gebühren werden erhoben für:

a.
den Bezug von statistischen Dienstleistungen des BLW durch das Bundesamt für Statistik;
b.
Verfügungen betreffend Finanzhilfen und Abgeltungen;
c.14
die Nutzung von elektronischen Diensten des BLW durch Dritte, die ausschliesslich im öffentlich-rechtlichen Auftrag handeln oder die EU-Rechts­umsetzung unterstützen.

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010 (AS 2010 2315). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4491).

14 Eingefügt durch Anhang der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4279).

Art. 415 Gebührenbemessung

1 Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach den Anhängen 1 und 2.

1bis Für die Bemessung der Gebühren im Zusammenhang mit der Pflanzengesundheits­verordnung vom 31. Oktober 201816 gilt Anhang 3.17

2 Ist in den Anhängen kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkennt­nis des ausführenden Personals 90–200 Franken.

3 Verursacht eine Verfügung oder Dienstleistung, für die in den Anhängen ein Ansatz festgelegt ist, einen aussergewöhnlich hohen Aufwand, so werden die Gebühren nach Absatz 2 bemessen.

4 Ist für den Erlass einer Verwaltungsmassnahme nach den Artikeln 169–171a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 eine Betriebsinspektion erforderlich, so wird je Betriebsinspektion für Reise- und Transportkosten eine Pauschale von 200 Franken erhoben.18

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2315).

16 SR 916.20

17 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1615).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4491).

Art. 5 Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen und Verfügungen, die auf Ersuchen dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, kann das BLW Zuschläge bis zu 50 Prozent erheben.

Anhang 121

21 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4491). Bereinigt gemäss Anhang der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4279), Ziff. I 2 der V vom 1. Mai 2019 (AS 2019 1615) und Anhang der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5759).

(Art. 4 Abs. 1)

Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen

Franken

1

Bio-Verordnung vom 22. September 199722

1.1

Prüfung der Zulassung der schrittweisen Umstellung (Art. 9)

200

1.2

Prüfung eines Gesuchs um befristete Verwendung von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht vom Departement zugelassen wurden (Art. 16k Abs. 3)

250

1.3

Prüfung zur Verlängerung von erteilten Bewilligungen

100

2

Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung vom
7. Dezember 199823

2.1

Nichteintretensentscheid über Gesuch um Änderung der
Zonengrenzen (Art. 6)

300

2.2

Materieller Entscheid über Gesuch um Änderung
der Zonengrenzen (Art. 6); Einzelgesuch

600

2.3

Materieller Entscheid über Gesuch um Änderung
der Zonengrenzen (Art. 6); mehrere Gesuchsteller

1200

3

Verordnung des BLW vom 7. Dezember 199824
über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften
und Weinen für die Ausfuhr

3.1

Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Traubenmost und Traubensaft (Art. 2 Abs. 1 Bst. a)

180

3.2

Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Wein und teilweise vergorenen Traubenmost (Art. 2 Abs. 1 Bst. b)

250

3.3

Zusätzliche Analysen (Art. 2 Abs. 2):

a.
Sorbinsäure und Natamycin (HPLC-MS)

150

b.
Asche gesamt (Gravimetrie)

80

c.
Eisen und Kupfer (Photometrie)

50

d.
Hefen und Milchsäurebakterien (mikrobiologische Bestimmung)

80

e.
Methanol (GC)

80

f.
Chlorid und Sulfat (Photometrie)

50

4

Vermehrungsmaterial-Verordnung vom
7. Dezember 199825

4.1

Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in den nationalen Sortenkatalog bzw. in die Sortenliste (Art. 4 und 9)

150

4.2

Kontrolle von Saat- und Pflanzgut (Art. 22 Abs. 4):

4.2.1

Probenahme

50

4.2.2

Vollständige Analyse (Reinheit, Keimfähigkeit, Anzahl fremder Samen) von gereinigten Proben für die Saatgutzertifizierung von:

a.
Getreide, Mais und grosssamigen Körnerleguminosen

55

b.
anderen Arten

90

5

Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom
7. Dezember 199826

5.1

Anbau- und Verwendungsprüfung (Art. 17);
jährliche Gebühr für:

a.
Kartoffeln:

1.
eine Sorte

4000

2.
jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben
Züchters

4500

b.
anderen Arten:

1.
eine Sorte

2500

2.
jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben
Züchters

3000

5.2

Offizielle Feldbesichtigung, pro Stunde (Art. 23 Abs. 4)

30

5.3

Nachkontrollanbau von Vorstufen- und Basissaatgutposten, pro Probe (Art. 24 Abs. 3)

40

5.4

Prüfung und Genehmigung einer Sortenbezeichnung (Art. 16a)

100

6

Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201027

6.1

Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzen­schutzmittels, für das Unterlagen nach den Anhängen 5 und 6 eingereicht werden müssen (Art. 21 Abs. 1–5)

2500

6.2

Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzen­schutzmittels, für das sämtliche Unterlagen nach Anhang 6 eingereicht werden müssen (Art. 21 Abs. 1–4)

1400

6.3

Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzen­schutzmittels, für das nur ein Teil der Unterlagen nach Anhang 6 eingereicht werden muss (Art. 21 Abs. 7)

400–1000

6.4

Erteilung einer Bewilligung unter Verwendung von Daten einer früheren Gesuchstellerin für ein identisches Pflanzen­schutzmittel mit Zustimmung der früheren Gesuchstellerin (Art. 22)

400

6.5

Versuche im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs
(Art. 24 Abs. 3) und Kontrollanalysen (Art. 80 Abs. 1):

a.
chemische und physikalisch-chemische Analysen

30–500

b.
biologische Analysen

1900–11 000

6.6

Ausstellung eines Exportzertifikats (Art. 20)

60

6.7

Erteilung einer Verkaufserlaubnis (Art. 43)

200

7

Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200128

7.1

Behandlung eines Antrags um Aufnahme eines Düngertyps
in die Düngerliste (Art. 7)

200

7.2

Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines Düngers (Art. 10)

200

7.3

Behandlung der Anmeldung eines Düngers (Art. 19)

100

7.4

Kontrollanalysen (Art. 29):

Kompostanalyse TS, OS, Leitfähigkeit, N, P, K, Ca, Mg, Cd, Cr, Cu, Hg, Ni, Pb, Zn

570

8

Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201129

8.1

Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in die Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe (Art. 20)

100

8.2

Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines
Futtermittelzusatzstoffs (Art. 22)

1400

8.3

Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme
in die GVO-Futtermittelliste (Art. 62)

1400

8.4

Futtermittelkontrolle (Art. 70), sofern das Produkt in Ordnung ist; andernfalls wird die Gebühr nach Artikel 4 Absatz 2
berechnet

70

9

...

10

Verordnung vom 23. Oktober 201330 über Informations­systeme im Bereich der Landwirtschaft

10.1

Anschluss eines externen Informationssystems an das IAM‑System des Internetportals Agate (Art. 20a Abs. 4):

a.
einmalige Pauschale für Arbeiten im Zusammenhang mit dem Anschluss

1300–3300

b.
jährliche Pauschale zur Deckung von Lizenz- und Supportkosten

500–2000

10.2

Gesuch um Einrichtung einer Abrufmöglichkeit für Dritte (Art. 27 Abs. 9):

a.
einmalige Pauschale für die Behandlung des ersten Gesuchs

1900

b.
einmalige Pauschale für die Behandlung jedes weiteren Folgegesuchs

700

10.3

Einrichtung und Betrieb des Datenabrufs und Aufbereitung der Daten (Art. 27 Abs. 9):

a.
einmalige Pauschale für die Einrichtung des Datenabrufs

500

b.
jährliche Pauschale zur Deckung der Betriebskosten des Datenabrufs

200

c.
jährliche Pauschale zur Deckung der Kosten für die periodische Aufbereitung der Daten, abhängig von der Anzahl Personen, die ihr Einverständnis zum Datenabruf gegeben haben

600–3200

22 SR 910.18

23 SR 912.1

24 [AS 1999 609, 2002 1381. AS 2019 669 Art. 6] Siehe heute: die V des BLW vom 1. Februar 2019 (SR 916.145.211)

25 SR 916.151

26 SR 916.151.1

27 SR 916.161

28 SR 916.171

29 SR 916.307

30 SR 919.117.71

Anhang 231

31 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 12. Mai 2010 (AS 2010 2315). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5853).

(Art. 4 Abs. 1 und Art. 5a)

Gebühren für den Bezug von Milchdaten und Auswertungen

Franken
inkl. MWST

1

Einzelbetriebliche Milchdaten

1.1

Einzelbetriebliche Daten über die Milchproduktion

a.
Monatliche Einlieferung und Adresse
(Name; Vorname; Strasse; Nr.; PLZ; Ort)

0.20 je Milch­produzent/in

b.
Zusätzlich zu Bst. a. verfügbare Daten:
Kantonszugehörigkeit
Ganzjahres-/Sömmerungsbetrieb
Einteilung Produktionskataster nach Gebiet (Berg/Tal)
Anzahl Milchkühe
Produktionsrichtung (bio/konv.)

Einzelbetriebliche Milchdaten (Bst. a und b) 0.25 je Milchproduzent/in

c.
Zusätzlich zu Bst. a. oder zu Bst. a. und b. verfügbare Daten:
Gemeindezugehörigkeit
Einteilung Produktionskataster nach Zonen
Anzahl GVE
Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN)

Einzelbetriebliche Milchdaten (Bst. a und c) 0.25; (Bst. a, b und c)
0.30 je Milchproduzent/in

d.
Eventuell zusätzlich verfügbare einzelbetriebliche Daten
auf Anfrage

maximal 0.30 je Milchproduzent/in

1.2

Einzelbetriebliche Daten über die Milchverwertung

e.
Monatliche Verwertungsmengen pro Produkt und pro
Milchverwerter/in inklusive folgende Daten:
Gemeindezugehörigkeit
Kantonszugehörigkeit
Ganzjahres-/Sömmerungsbetrieb
Direktvermarkter/in ja/nein
Verwertung von Bio-Milch ja/nein
Verwertung von silofreier Milch ja/nein

0.50 je Verarbei­tungsprodukt nach Produktliste TSM und je Milchverwer­ter/in, höchstens jedoch 5 je Milchverwerter/in

1.3

Keine Gebühren werden erhoben

a.
von Meldepflichtigen, die selber gemeldete Milchdaten beziehen

b.
beim Bezug von Milchdaten nach den Anhängen 1 und 2 der Verordnung vom 30. Oktober 200232 über die Branchen- und Produzentenorganisatio­nen

2

Standardauswertungen

Jahresabonnement für den Zugang zur Auswertungsplattform des BLW, um Standardauswertungen der folgenden Bereiche abrufen zu können:

Strukturen Milchwirtschaftsbetriebe Schweiz
Verwertung
Markt
Ausgaben des Bundes

Abonnement für 1 natürliche Person 300 pro Jahr;
Firmenabonnement (2–5 na­türliche Personen) 600 pro Jahr

3

Individuelle Auswertungen auf Anfrage und Bezug
von einzelnen Standardauswertungen

Individuelle Auswertung (keine einzelbetrieblichen Daten) auf der Basis der vorhandenen Milchdaten

Nach Aufwand: zu einem Stundensatz von 100

Bezug von einzelnen Standardauswertungen, für welche
die interessierte Person kein Abonnement gelöst hat

Anhang 333

33 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1615).

(Art. 4 Abs. 1bis)

Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 201834 (PGesV)

Franken/Zeitaufwand/ effektive Kosten

1

Laboranalysen, die von Agroscope und vom Eidg. Pflanzen­schutzdienst (EPSD) durchgeführt werden

effektive Kosten

2

Periodische Kontrollen der Zulassungsvoraussetzungen für die Ausstellung von Pflanzenpässen (Art. 78 Abs. 1):

a.
Anreisepauschale

100

b.
Durchführung der Kontrollen

Zeitaufwand

3

Durchführung der Kontrollen, die im Rahmen einer Vor­sorgemassnahme (Art. 10 Abs. 4) erfolgen und bei denen eine Widerhandlung gegen die PGesV festgestellt wurde

Zeitaufwand

4

Einfuhrkontrollen von kontrollpflichtigen Waren mit Herkunft aus Drittländern an der Eingangsstelle, auch wenn sie zu keiner Beanstandung führen (Art. 43 Abs. 1):

a.
Grundgebühr pro Sendung

50

b.
zusätzliche Gebühr pro Teilsendung

10

5

Einfuhrkontrollen von kontrollpflichtigen Waren mit Herkunft aus Drittländern bei einem zugelassenen Empfänger oder Kontrollort, auch wenn sie zu keiner Beanstandung führen (Art. 47 Abs. 2):

a.
Anreise

Zeitaufwand

b.
Durchführung der Kontrollen

Zeitaufwand

6

Anerkennung von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen (Art. 53) und Anerkennung als zugelassener Empfänger im Rahmen der Drittlandeinfuhr (Art. 47 Abs. 2):

a.
Grundgebühr für die Ausstellung

50

b.
Anreisepauschale

100

c.
Abnahme der Quarantänestation, geschlossenen Anlage oder des Betriebs des zugelassenen Empfängers

Zeitaufwand

7

Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr oder eines Vorausfuhrzeugnisses (Art. 57–59):

a.
Grundgebühr für die Ausstellung

50

b.
zusätzliche administrative Abklärungen zur Vervoll­ständigung des Gesuchs

Zeitaufwand

c.
Anreisepauschale

100

d.
Durchführung der Kontrollen

Zeitaufwand

8

Ausstellung eines Pflanzenpasses durch den EPSD (Art. 83 Abs. 4):

a.
Grundgebühr für die Ausstellung

50

b.
Anreisepauschale

100

c.
Durchführung der Kontrollen

Zeitaufwand

9

Ausstellung einer Ausnahmebewilligung:

a.
für den Umgang mit Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme (Art. 7 und 27 Abs. 2)

50

b.
für die Einfuhr von Waren (Art. 37)

50

c.
für die Überführung von Waren in Schutzgebiete (Art. 42)

50

d.
für Waren, die zu Forschungszwecken und zur Erhaltung von Ressourcen in Verkehr gebracht werden (Art. 62)

50

10

Zulassung von Betrieben, die Pflanzenpässe ausstellen (Art. 77)

50

11

Amtliche Schreiben zu phytosanitären Anforderungen

50