822.117

Verordnung
über die Gebühren für die Erteilung
von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz

(GebV-ArG)

vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2018)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19641,

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erhebt für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen Gebühren.

Art. 3 Gebührenbemessung

1 Das SECO legt die Gebühr nach Aufwand fest.

2 Es gelten folgende Gebührenansätze:

a.3
Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von bis zu 3 Stunden

Fr. 200.–

Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von mehr als 3 Stunden

Fr. 400.–

b.
Änderungen pro Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand
von bis zu 3 Stunden


Fr.   50.–

Änderungen pro Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand

von mehr als 3 Stunden


Fr. 100.–

2bis Wird das Gesuch um Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung elektronisch eingereicht, so reduzieren sich die Gebührenansätze gemäss Absatz 2 Buchstabe a um 25 Prozent.4

3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung5 kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3345).

4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3345).

5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Pu­blikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.