732.143.3
Verordnung
über die Personensicherheitsprüfungen
im Bereich Kernanlagen
(PSPVK)
vom 9. Juni 2006 (Stand am 1. April 2011)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 24 Absatz 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20031,
verordnet:
1 Für folgende in Kernanlagen tätige Personen ist eine Personensicherheitsprüfung erforderlich:
- a.
- Angestellte von Kernanlagen, die Zugang zu als vertraulich klassifizierten Informationen über Kernanlagen und Kernmaterialien haben;
- b.
- Angestellte von Kernanlagen, die Zugang zu als geheim klassifizierten Informationen über Kernanlagen und Kernmaterialien haben;
- c.
- Personen, die für längere Zeit Zugang zu klassifizierten Informationen über sicherungs- oder sicherheitsrelevante Systeme von Kernanlagen und Kernmaterialien haben;
- d.
- Personen, die kurzzeitig Zugang zu klassifizierten Informationen über sicherungs- oder sicherheitsrelevante Systeme von Kernanlagen und Kernmaterialien haben;
- e.
- Personen, die im Sicherungsbereich von Kernanlagen tätig sind, insbesondere das Wachpersonal.
2 Als Angestellte von Kernanlagen gelten Personen, die beim Inhaber einer Bau- oder Betriebsbewilligung für Kernanlagen (Bewilligungsinhaber) angestellt sind.
3 Der Bewilligungsinhaber führt eine Liste derjeniger Funktionen, für die eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss.
1 Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c und e richtet sich die Durchführung und der Abschluss der Personensicherheitsprüfung sowie die Behandlung, Verwendung und Aufbewahrung der dabei erhobenen Daten nach den Artikeln 8–23 und 26–29 der Verordnung vom 4. März 20112 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV).3
2 Der Bewilligungsinhaber ist ersuchende Stelle im Sinne von Artikel 14 PSPV.4
3 Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d richtet sich die Personensicherheitsprüfung nach Artikel 5.
1 Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c und e wird die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 10 PSPV6 durchgeführt.
2 Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b wird die erweiterte Sicherheitsprüfung nach Artikel 11 PSPV durchgeführt.
1 Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) entscheidet, ob und gegebenenfalls mit welchen Auflagen eine Funktion nach Artikel 1 Absatz 1 übertragen werden darf.
2 Es kann vorgängig mit der geprüften Person ein Gespräch zur Klärung offener Fragen führen und dazu die Prüfbehörde beiziehen.
3 Es informiert die geprüfte Person über ihren Entscheid.
4 Hat die Prüfbehörde eine Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b–d PSPV8 erlassen, so informiert das ENSI die Prüfbehörde schriftlich, falls es entscheidet, dass die Funktion nach Artikel 1 Absatz 1 übertragen werden darf.
1 Das ENSI entscheidet über die Personensicherheit von Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d, ohne dass hierzu eine Personensicherheitsprüfung gemäss PSPV9 durchgeführt wird.10
2 Es kann sich stattdessen auf Auskünfte zur Personensicherheit insbesondere folgender Stellen stützen:
- a.
- eines in- oder ausländischen Unternehmens, für das die zu prüfende Person tätig war oder ist;
- b.
- einer in- oder ausländischen Handelskammer;
- c.
- einer ausländischen Behörde aus dem Herkunftsland der zu prüfenden Person.
3 Sind die Ergebnisse der Auskünfte nach Absatz 2 nicht ausreichend, so kann das ENSI bei Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind, dennoch eine Personensicherheitsprüfung gemäss den Artikeln 2–4 durchführen. Auf die Durchführung einer solchen Prüfung besteht kein Anspruch.11
Bereits erteilte Sicherheitserklärungen bleiben gültig, bis eine neue Sicherheitsprüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung abgeschlossen wurde.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.