Art. 1
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualifikation, Ausbildung und Eignung des Personals von Kernanlagen, das für die nukleare Sicherheit von Bedeutung ist, sowie die Zulassung des zulassungspflichtigen Personals.
732.143.1
vom 9. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2009)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b und 101 Absatz 1
des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20031 und
Artikel 47 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19912,
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualifikation, Ausbildung und Eignung des Personals von Kernanlagen, das für die nukleare Sicherheit von Bedeutung ist, sowie die Zulassung des zulassungspflichtigen Personals.
1 Der Inhaber oder die Inhaberin der Stelle für den technischen Betrieb nach Artikel 30 Absatz 4 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20043 (KEV) muss über folgende Qualifikation verfügen:
2 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).
3 Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.4
1 Leiter und Leiterinnen von Organisationseinheiten nach Artikel 30 Absatz 2 KEV5 müssen über folgende Qualifikation verfügen:
2 Sie müssen sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).
3 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.7
6 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
Stellvertreter oder Stellvertreterinnen müssen die Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und b und Absatz 2 oder nach Artikel 3 erfüllen.
1 Der oder die Sicherungsbeauftragte bearbeitet die technischen, personellen und organisatorischen Belange der Sicherung des Kernkraftwerks. Er oder sie ist Kontaktperson zum ENSI und zur kantonalen Polizei.8
2 Der oder die Sicherungsbeauftragte muss über folgende Qualifikation verfügen:
3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).
4 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.9
8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
1 Reaktoroperateure und Reaktoroperateurinnen führen Schalthandlungen und Überwachungsaufgaben im Kommandoraum nach den Betriebsvorschriften oder auf Anweisung des Schichtchefs oder der Schichtchefin aus. Wenn schnelles Eingreifen notwendig ist, handeln sie in Übereinstimmung mit den anlagespezifischen Vorschriften auch ohne Anweisung.
2 Ein Reaktoroperateur oder eine Reaktoroperateurin muss über folgende Qualifikation verfügen:
3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).
4 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.12
5 Es wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die kerntechnische Grundausbildung und an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.13
10 SR 412.10
11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
12 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
1 Schichtchefs und Schichtchefinnen führen die Schichtgruppe und haben während ihres Dienstes die Verantwortung für den bestimmungsgemässen Betrieb des Kernkraftwerks und für den Strahlenschutz bei Abwesenheit der zuständigen Strahlenschutzfachkraft.
2 Der Schichtchef oder die Schichtchefin muss über folgende Qualifikation verfügen:
3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).
4 Das ENSI wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.15
14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
1 Der diensthabende Pikettingenieur oder die diensthabende Pikettingenieurin ist in den im Kraftwerksreglement vorgesehenen Fällen für die Betriebsführung verantwortlich. In Notfällen übernimmt er oder sie die Notfallleitung bis zu seiner oder ihrer Ablösung durch den Notfallstab.
2 Der Pikettingenieur oder die Pikettingenieurin muss über folgende Qualifikation verfügen:
3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).
4 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.17
5 Es wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.18
16 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
1 Ein Pikettingenieur oder eine Pikettingenieurin darf auch Aufgaben des Schichtchefs oder der Schichtchefin wahrnehmen, wenn die letzte erfolgreiche Requalifikation als Schichtchef oder Schichtchefin weniger als 4 Jahre zurück liegt und er oder sie in den letzten 12 Monaten während mindestens 20 Tagen als Schichtchef oder Schichtchefin im Einsatz war.
2 Ein Schichtchef oder eine Schichtchefin darf auch Aufgaben eines Reaktoroperateurs oder einer Reaktoroperateurin wahrnehmen.
3 Ein Reaktoroperateur oder eine Reaktoroperateurin darf während kurzer Zeit die Aufgaben des Schichtchefs oder der Schichtchefin ausüben; die Voraussetzungen dafür sind im Kraftwerksreglement festzulegen.
1 Anlagenoperateure und Anlagenoperateurinnen führen nach Vorschrift oder auf Anweisung des Schichtchefs oder der Schichtchefin beziehungsweise eines Reaktoroperateurs oder einer Reaktoroperateurin Kontrollen und Schalthandlungen in der Anlage aus.
2 Ein Anlagenoperateur oder eine Anlagenoperateurin muss über folgende Qualifikation verfügen:
3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).
4 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.20
5 Es wird beauftragt, Anforderungen an die anlagen- und funktionsspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.21
19 SR 412.10
20 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
21 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
1 Das Instandhaltungspersonal führt nach Vorschrift oder auf Anweisung selbständig Kontroll-, Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Ausrüstungen, Systemen und Bauwerken der Anlage durch.
2 Das Instandhaltungspersonal benötigt für selbständig durchgeführte Arbeiten drei Jahre Berufspraxis auf dem jeweiligen Fachgebiet.
3 Für seine Aufgaben ist es anlagenspezifisch auszubilden. Die Ausbildung soll insbesondere das Bewusstsein für die Sicherheit stärken.
4 Das ENSI wird beauftragt, Anforderungen an das Instandhaltungspersonal in einer Richtlinie zu regeln.22
22 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
1 Das Personal, das insbesondere für technische Unterstützung, Brennstoffbewirtschaftung, Kernauslegung, Kernüberwachung, Wasserchemie, Alterungsüberwachung, Anlagenänderungen, die Gestaltung von Bedienungsoberflächen und Arbeitsabläufen, Sicherheitsanalysen und die Auswertung von Betriebserfahrung zuständig ist, muss über einen seinen Aufgaben entsprechenden Ausbildungsstand verfügen.
2 Für seine Aufgaben ist es anlagenspezifisch auszubilden. Die Ausbildung soll insbesondere das Bewusstsein für die Sicherheit stärken.
3 Das ENSI wird beauftragt, Anforderungen an das technisch-wissenschaftliche Personal in einer Richtlinie zu regeln.23
23 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
1 Der Inhaber einer Bau- oder Betriebsbewilligung (Bewilligungsinhaber) hat Vorkehrungen zu treffen, damit Auftragnehmer für Arbeiten im Kernkraftwerk ausschliesslich Personen einsetzen, die über einen ihren Aufgaben angemessenen Ausbildungsstand verfügen.
2 Er hat diese Personen anlagenspezifisch zu instruieren. Die Instruktion soll insbesondere das Bewusstsein für die Sicherheit stärken.
3 Das ENSI wird beauftragt, Anforderungen an im Auftragsverhältnis tätige Personen in einer Richtlinie zu regeln.24
24 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
1 Der Inhaber oder die Inhaberin der Stelle für den technischen Betrieb nach Artikel 30 Absatz 4 KEV25 muss über folgende Qualifikation verfügen:
2 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).
3 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.26
1 Reaktoroperateure und Reaktoroperateurinnen führen Schalthandlungen aus und nehmen Überwachungsaufgaben wahr. Sie sind während des Dienstes verantwortlich für den bestimmungsgemässen Betrieb nach Anweisung des Reaktorphysikers oder der Reaktorphysikerin beziehungsweise des Reaktortechnikers oder der Reaktortechnikerin.
2 Ein Reaktoroperateur oder eine Reaktoroperateurin muss über folgende Qualifikation verfügen:
3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).
4 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.28
5 Es wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die kerntechnische Grundausbildung und an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.29
27 SR 412.10
28 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
29 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
1 Reaktortechniker und Reaktortechnikerinnen führen Schalthandlungen aus und nehmen Überwachungsaufgaben wahr. Sie nehmen innerhalb vorgegebener Spezifikationen Änderungen am Reaktorkern vor. Sie sind während des Dienstes verantwortlich für den bestimmungsgemässen Betrieb.
2 Ein Reaktortechniker oder eine Reaktortechnikerin muss über folgende Qualifikation verfügen:
3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).
4 Das ENSI wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die kerntechnische Grundausbildung und an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.31
1 Reaktorphysiker und Reaktorphysikerinnen sind verantwortlich für die Konfiguration des Reaktorkerns und sie leiten den Betrieb bei Stör- und Notfällen.
2 Ein Reaktorphysiker oder eine Reaktorphysikerin muss über folgende Qualifikation verfügen:
3 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).
4 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.32
32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
Ein Reaktorphysiker oder eine Reaktorphysikerin darf auch Funktionen des Reaktoroperateurs oder der Reaktoroperateurin sowie des Reaktortechnikers oder der Reaktortechnikerin wahrnehmen, wenn er oder sie im Rahmen der Requalifikation nach Artikel 34 die entsprechenden Kompetenzen nachweist und in den letzten 12 Monaten während insgesamt mindestens 5 Tagen entsprechende Funktionen ausgeübt hat.
1 Der Inhaber oder die Inhaberin der Stelle für den technischen Betrieb nach Artikel 30 Absatz 4 KEV34 muss über folgende Qualifikation verfügen:
2 Er oder sie muss sich persönlich und gesundheitlich für diese Funktion eignen (Art. 23 und 24).
3 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.35
1 Der oder die Sicherungsbeauftragte bearbeitet die technischen, personellen und organisatorischen Belange der Sicherung der Kernanlage. Er oder sie ist Kontaktperson zum ENSI und zur kantonalen Polizei.36
2 Für die Anforderungen an den Sicherungsbeauftragten oder die Sicherungsbeauftragte gilt Artikel 5 sinngemäss.
36 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
1 Das Personal, das insbesondere für den sicheren Betrieb, Bewegungen von Kernmaterialien, die Beherrschung und Beseitigung von Störfällen, die Instandhaltung der Überwachungs- und Schutzsysteme, die Buchhaltung über Kernmaterialien, die Sicherung und die Strahlenschutzplanung zuständig ist, muss über einen seinen Aufgaben entsprechenden Ausbildungsstand verfügen.
2 Für seine Aufgaben ist es anlagenspezifisch auszubilden.
1 Die Überprüfung der persönlichen Eignung dient dem Nachweis, dass die für den sicheren Betrieb einer Kernanlage nötigen funktionsspezifischen Anforderungen an die Persönlichkeit erfüllt sind, wie hinterfragende selbstkritische Grundhaltung, Sorgfalt, Teamfähigkeit und Führungskompetenz.
2 Eine vom Bewilligungsinhaber bezeichnete Stelle erstellt ein Gutachten zur persönlichen Eignung des Anwärters für eine bestimmte Funktion und leitet es an den Bewilligungsinhaber weiter. Dieser nimmt es in seine Dokumentation nach Artikel 37 auf.
3 Der Bewilligungsinhaber entscheidet aufgrund dieses Gutachtens über die persönliche Eignung und hält das Ergebnis in der Dokumentation fest.
4 Er beurteilt periodisch die persönliche Eignung und hält das Ergebnis in der Dokumentation fest.
5 Das ENSI kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.37
37 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
1 Die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung dient dem Nachweis, dass die für den sicheren Betrieb einer Kernanlage nötigen funktionsspezifischen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wie ausreichendes Wahrnehmungsvermögen, Schichtdiensttauglichkeit und keine Abhängigkeit von psychotropen Substanzen.
2 Ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin der Suva untersucht jährlich im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen die gesundheitliche Eignung des Personals von Kernanlagen. Er oder sie leitet das Ergebnis der Untersuchungen an die Suva weiter.
3 Die Suva entscheidet über die gesundheitliche Eignung und teilt das Ergebnis ihres Entscheides dem Bewilligungsinhaber schriftlich mit. Dieser nimmt die Mitteilung in seine Dokumentation nach Artikel 37 auf.
4 Das ENSI kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.38
38 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
1 Für die Tätigkeit als Reaktoroperateur oder Reaktoroperateurin, Schichtchef oder Schichtchefin und Pikettingenieur oder Pikettingenieurin in Kernkraftwerken ist eine Zulassung erforderlich.
2 Für die Tätigkeit als Reaktoroperateur oder Reaktoroperateurin, Reaktortechniker oder Reaktortechnikerin und Reaktorphysiker oder Reaktorphysikerin in Forschungsreaktoren ist eine Zulassung erforderlich.
1 Die Zulassung wird vom Bewilligungsinhaber erteilt, wenn der Kandidat oder die Kandidatin:
2 Jede Zulassung bedarf der schriftlichen Zustimmung des ENSI.39
39 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
1 Die kerntechnischen Grundkenntnisse nach den Artikeln 6 Absatz 2 Buchstabe b, 15 Absatz 2 Buchstabe b, 16 Absatz 2 Buchstabe b und 17 Absatz 2 Buchstabe b werden im Rahmen einer Prüfung individuell geprüft.
2 Die Prüfung wird durch eine vom Bewilligungsinhaber bezeichnete Ausbildungsstätte durchgeführt.
3 Eine Prüfungskommission entscheidet über das Bestehen der Prüfung. Die Prüfung ist nur bestanden, wenn der Vertreter oder die Vertreterin der Ausbildungsstätte, des Bewilligungsinhabers und des ENSI zustimmen.
4 Die Prüfungskommission setzt sich aus mindestens je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Ausbildungsstätte, des Bewilligungsinhabers und des ENSI zusammen.
5 Bei zulassungspflichtigen Funktionen in Forschungsreaktoren kann das ENSI Kandidaten und Kandidatinnen von der Prüfung der kerntechnischen Grundkenntnisse befreien, wenn sie die entsprechenden Kenntnisse anderweitig nachweisen können.
6 Das ENSI wird beauftragt, die Anforderungen an das Prüfungsverfahren und den Prüfungsinhalt in einer Richtlinie zu regeln.
40 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
1 Die Reaktoroperateur-Zulassungsprüfung umfasst:
2 Die Schichtchef-Zulassungsprüfung umfasst:
3 Die Pikettingenieur-Zulassungsprüfung umfasst:
4 Das Bestehen der Prüfung der kerntechnischen Grundkenntnisse (Art. 27) ist eine Voraussetzung zur Zulassung zur Reaktoroperateur-Zulassungsprüfung nach Absatz 1.
5 Das ENSI wird beauftragt, die Anforderungen an das Prüfungsverfahren und den Prüfungsinhalt in einer Richtlinie zu regeln.41
41 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
1 Die Reaktoroperateur-Zulassungsprüfung umfasst:
2 Die Reaktortechniker-Zulassungsprüfung umfasst:
3 Die Reaktorphysiker-Zulassungsprüfung umfasst:
4 Das Bestehen der Prüfung der kerntechnischen Grundkenntnisse (Art. 27) ist eine Voraussetzung zur Zulassung zur Reaktoroperateur-Zulassungsprüfung nach Absatz 1, zur Reaktortechniker-Zulassungsprüfung nach Absatz 2 und zur Reaktorphysiker-Zulassungsprüfung nach Absatz 3.
1 Zulassungsprüfungen werden vom Bewilligungsinhaber durchgeführt.
2 Eine Prüfungskommission entscheidet über das Bestehen der Prüfung. Die Prüfung ist nur bestanden, wenn die Vertreterinnen und Vertreter des Bewilligungsinhabers und des ENSI in der Prüfungskommission zustimmen.
3 Die Prüfungskommission setzt sich aus mindestens je drei Vertretern oder Vertreterinnen des Bewilligungsinhabers und des ENSI zusammen.
4 Das ENSI wird beauftragt, die Anforderungen an das Prüfungsverfahren und den Prüfungsinhalt in einer Richtlinie zu regeln.
42 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
Die Zulassungen ermächtigen zur Übernahme der entsprechenden Funktion in derjenigen Anlage, für welche die Zulassungsprüfung durchgeführt worden ist. Weitgehend baugleiche Blöcke an einem Standort werden als eine Anlage behandelt.
Eine Zulassung ist vom Zeitpunkt der Zulassungserteilung (Art. 26) oder der bestandenen Requalifikation (Art. 34) für den Rest des laufenden Jahres und zwei weitere Kalenderjahre gültig.
1 Der Bewilligungsinhaber entzieht die Zulassung:
2 Entzieht der Bewilligungsinhaber in den unter Absatz 1 genannten Fällen eine Zulassung nicht, so erklärt das ENSI die Zulassung für ungültig.
3 Der Bewilligungsinhaber kann zudem die Zulassung entziehen, wenn das Vertrauensverhältnis mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ernsthaft beeinträchtigt ist.
4 Wenn die gesundheitliche Eignung nach Artikel 24 wieder gegeben ist, kann der Bewilligungsinhaber die Zulassung für die restliche Gültigkeitsdauer wieder erteilen. Dies bedarf der Zustimmung des ENSI.
5 Das ENSI wird beauftragt, die Anforderungen an das Verfahren in einer Richtlinie zu regeln.
43 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
44 SR 732.143.3
1 Die Requalifikation dient dem Nachweis, dass der Zulassungsinhaber oder die Zulassungsinhaberin weiterhin die Anforderungen zur Ausübung seiner oder ihrer Funktion erfüllt und er oder sie mit der Weiterentwicklung der Anlage und der Vorschriften zur Betriebsführung Schritt gehalten hat.
2 Requalifikationen des zulassungspflichtigen Personals sind durch den Bewilligungsinhaber durchzuführen. Das ENSI kann bei der Requalifikation anwesend sein.45
3 Die Requalifikation erfolgt für die Stufe, auf welche die aktuelle Zulassung lautet.
4 Das Requalifikationsverfahren umfasst bei Kernkraftwerken:
5 Das Requalifikationsverfahren umfasst bei Forschungsreaktoren:
6 Eine Requalifikation gilt als bestanden, wenn alle Überprüfungen nach Absatz 4 bzw. 5 ein positives Ergebnis haben.
7 Führen einzelne der Überprüfungen zu einem negativen Ergebnis, so können diese vor Ablauf der aktuellen Gültigkeitsdauer der Zulassung einmal wiederholt werden.
8 Wird bei einer Überprüfung ein gravierender Mangel festgestellt, so hat der Bewilligungsinhaber die betroffene Zulassung unverzüglich zu entziehen.
9 Die Requalifikation ist zu dokumentieren und die Unterlagen sind dem ENSI auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.46
10 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an das Requalifikationsverfahren in einer Richtlinie zu regeln.47
45 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
46 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
47 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
1 Der Bewilligungsinhaber sorgt während der gesamten Betriebsdauer für einen hohen Ausbildungsstand seines Personals und die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. Dabei werden je nach Aufgabe Anlageänderungen, die zunehmende Erfahrung aus dem Betrieb von in- und ausländischen Kernkraftwerken und aus Notfallübungen, Erkenntnisse aus probabilistischen Sicherheitsanalysen (PSA) sowie der Fortschritt von Wissenschaft und Technik berücksichtigt.
2 Beim zulassungspflichtigen Personal von Kernkraftwerken umfasst die Wiederholungsschulung und Weiterbildung mindestens:
3 Beim zulassungspflichtigen Personal von Forschungsreaktoren umfassen sie mindestens:
4 Bei Anlagenoperateuren und Anlagenoperateurinnen sowie beim Instandhaltungspersonal umfassen sie mindestens:
5 Beim übrigen technisch-wissenschaftlichen Personal umfassen sie mindestens:
6 Beim leitenden Personal umfassen sie mindestens:
7 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Wiederholungsschulung und Weiterbildung in einer Richtlinie zu regeln.48
48 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
Der Bewilligungsinhaber hat bei der für die nukleare Sicherheit erforderlichen Ausbildung, Wiederholungsschulung und Weiterbildung das Erreichen der Lernziele personenbezogen zu kontrollieren.
1 Der Bewilligungsinhaber hat eine Dokumentation über die Qualifikation, die Ausbildung, die Wiederholungsschulung und Weiterbildung, die Ergebnisse der Überprüfung der persönlichen und gesundheitlichen Eignung und die Zulassung zu erstellen und nachzuführen.
2 Die Dokumentation ist ab dem Zeitpunkt, zu dem die betroffene Person die Stelle verlässt, die Funktion aufgibt oder den Auftrag abschliesst, zehn Jahre sicher aufzubewahren.
3 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Dokumentation und deren Aufbewahrung in einer Richtlinie zu regeln49
49 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
1 Der Bewilligungsinhaber hat dem ENSI zu melden:
2 Der Bewilligungsinhaber hat dem ENSI die Ernennung des oder der Sicherungsbeauftragten mindestens 30 Tage vor der Übernahme der Funktion zu melden.
3 Der Bewilligungsinhaber hat dem ENSI Straftaten von zulassungspflichtigem Betriebspersonal und anderem Personal, die zu einer negativen Risikoverfügung nach Artikel 4 der Verordnung vom 9. Juni 200651 über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen führen können, personenbezogen und umgehend zu melden.
4 Das ENSI wird beauftragt, das Vorgehen beim Melden in einer Richtlinie zu regeln.
50 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).
51 SR 732.143.3
1 Das ENSI kann Personendaten von Personal, das für die nukleare Sicherheit von Bedeutung ist, insbesondere auch besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199252 über den Datenschutz bearbeiten, soweit es diese zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung benötigt, um zu prüfen, ob:53
2 Es bearbeitet folgende Personendaten:
3 Es wird beauftragt, die Massnahmen zum Schutz der elektronischen Daten gegen den Zugriff Dritter in einer Richtlinie zu regeln.
4 Die Personendaten werden nach dem Zeitpunkt, zu dem die betroffene Person die Stelle verlässt, die Funktion aufgibt oder den Auftrag abschliesst, noch zehn Jahre sicher aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden sie vernichtet, soweit sie nicht vom Bundesarchiv übernommen werden.
Nach Artikel 93 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 wird bestraft, wer vorsätzlich oder fährlässig gegen die Zulassungspflicht nach Artikel 25 verstösst.
Die Anforderungen bezüglich Vorbildung und Erfahrung gelten nicht für Personen, die ihre Funktion bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung aufgrund der damals geltenden Rechtsgrundlagen ausgeübt haben.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.