Art. 1 Berufsbezeichnung, Berufsbild und Schwerpunkte
1 Die Berufsbezeichnung ist Schreinerpraktikerin oder Schreinerpraktiker.
2 Die Schreinerpraktikerinnen und Schreinerpraktiker zeichnen sich insbesondere durch folgende Tätigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie führen in der Werkstatt oder auf dem Bau, im Team oder allein, einfache, in begrenzten Fachgebieten vorkommende Arbeiten aus.
- b.
- Sie kennen in ihrem Tätigkeitsgebiet die wichtigsten Materialien und deren Eigenschaften.
- c.
- Sie setzen in ihrem Tätigkeitsgebiet Werkzeuge, Handmaschinen und stationäre Standardmaschinen unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes fachgerecht ein.
- d.
- Sie verstehen einfache Fachzeichnungen, setzen diese um und führen einfache Montagearbeiten aus.
- e.
- Sie beachten branchenübliche Normen und Vorschriften sowie die ökologischen Grundsätze.
3 Innerhalb des Berufs der Schreinerpraktikerin oder des Schreinerpraktikers auf Stufe EBA gibt es folgende Schwerpunkte:
- a.
- Schreinerei;
- b.
- Fensterbau7.
4 Der Schwerpunkt wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
7 Eingefügt durch die Änderung vom 15. November 2012, in Kraft ab 1. Januar 2013