173.32
Bundesgesetz
über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG)
vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. Januar 2021)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 191a der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20012,
beschliesst:
1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
2 Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.
3 Es umfasst 50–70 Richterstellen.
4 Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.
5 Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
1 Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesverwaltungsgerichts aus.
2 Die Oberaufsicht wird von der Bundesversammlung ausgeübt.
3 Das Bundesverwaltungsgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Entwurf für den Voranschlag sowie seine Rechnung und seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.
1 Sitz des Bundesverwaltungsgerichts ist St. Gallen.
2 Bis zum Bezug des Gerichtsgebäudes in St. Gallen übt das Bundesverwaltungsgericht seine Tätigkeit im Raum Bern aus.
3 Der Bundesrat ist ermächtigt, mit dem Kanton St. Gallen einen Vertrag über dessen finanzielle Beteiligung an den Kosten der Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts abzuschliessen.4
1 Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.
2 Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
1 Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.
2 Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten.
3 Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel oder Orden ausländischer Behörden annehmen.
4 Richter und Richterinnen mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.
Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die Richter und Richterinnen einer Ermächtigung des Bundesverwaltungsgerichts.
1 Dem Bundesverwaltungsgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören:
- a.
- Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
- b.
- Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
- c.
- Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;
- d.
- Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.
2 Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.
1 Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.
2 Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.5
3 Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.
Die Bundesversammlung kann einen Richter oder eine Richterin vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn er oder sie:
- a.
- vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
- b.
- die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
1 Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.
2 Die Vereidigung erfolgt durch die Abteilung unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts.
3 Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.
1 Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus.
2 Das Gericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen, wenn die Summe der Stellenprozente insgesamt nicht verändert wird.
3 Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung.
Das Bundesverwaltungsgericht regelt seine Organisation und Verwaltung.
1 Die Bundesversammlung wählt aus den Richtern und Richterinnen:
- a.
- den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts;
- b.
- den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.
2 Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
3 Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission (Art. 18). Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen.
4 Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
- a.
- den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
- b.
- Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
- c.
- Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
- d.
- die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
- e.
- die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
- f.
- den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
- g.
- die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
- h.
- Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
- i.
- andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2 Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3 Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
1 Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen. Sie konstituiert sich selbst.
2 Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für:
- a.
- den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile;
- b.
- die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen; vorbehalten bleibt Artikel 25;
- c.
- die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen.
1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
- a.
- dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts;
- b.
- dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
- c.
- höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.
2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.
3 Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
4 Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung. Sie ist zuständig für:
- a.
- die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
- b.
- den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;
- c.
- die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;
- d.
- die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
- e.7
- eine angemessene Weiterbildung des Personals;
- f.
- die Bewilligung von Beschäftigungen der Richter und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;
- g.
- sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
1 Die Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre bestellt. Ihre Zusammensetzung wird öffentlich bekannt gemacht.
2 Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.
3 Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
1 Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre gewählt.
2 Im Verhinderungsfall werden sie durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
3 Der Abteilungsvorsitz darf nicht länger als sechs Jahre ausgeübt werden.
1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2 Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
1 Das Gesamtgericht, die Präsidentenkonferenz, die Verwaltungskommission und die Abteilungen treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.
2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.
3 Bei Entscheiden, die in einem Verfahren nach den Artikeln 31–36 oder 45–48 getroffen werden, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
- a.
- die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
- b.
- das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
- a.
- Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
- b.
- den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
- c.
- den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.
1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2 Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3 Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
1 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.
2 Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts.
3 Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.
1 Das Bundesverwaltungsgericht verwaltet sich selbst.
2 Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.
3 Es führt eine eigene Rechnung.
1 Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der vom Bundesverwaltungsgericht benutzten Gebäude ist das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse des Bundesverwaltungsgerichts angemessen zu berücksichtigen.
2 Das Bundesverwaltungsgericht deckt seinen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbständig.
3 Für die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Eidgenössischen Finanzdepartement gilt die Vereinbarung zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat gemäss Artikel 25a Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200512 sinngemäss; vorbehalten bleibt der Abschluss einer anders lautenden Vereinbarung zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesrat.
1 Für die Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundesverwaltungsgerichts finden im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit die Artikel 57i–57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199714 sinngemäss Anwendung.
2 Das Bundesverwaltungsgericht erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung vor einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste und der ständigen Sekretariate der Eidgenössischen Schätzungskommissionen.15 Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission.
1 Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2 Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
3 Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
4 Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesverwaltungsgericht eine Akkreditierung vorsehen.
1 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200416 gilt sinngemäss für das Bundesverwaltungsgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die eidgenössischen Schätzungskommissionen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193017 über die Enteignung erfüllt.
2 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
- a.
- Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
- b.
- Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
- c.
- Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
- d.20
- ...
- e.
- Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
- 1.
- Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
- 2.
- die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
- 3.
- den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
- 4.
- den Entsorgungsnachweis;
- f.21
- Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
- g.
- Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
- h.
- Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
- i.22
- Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG).
2 Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
- a.
- Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c–f anfechtbar sind;
- b.
- Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
- a.
- des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
- b.23
- des Bundesrates betreffend:
- 1.
- die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200324,
- 2.
- die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200725,
- 3.26
- die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201527 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
- 4.28
- das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG29,
- 4bis.30 das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
- 5.31
- die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201132 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
- 6.33
- die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200534,
- 7.35
- die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200036,
- 8.37
- die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201738,
- 9.39
- die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201840 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
- 10.41
- die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195742;
- c.
- des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
- cbis.43
- des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
- cter.44
- der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
- cquater.45 des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
- cquinquies.46 der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
- d.
- der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
- e.
- der Anstalten und Betriebe des Bundes;
- f.
- der eidgenössischen Kommissionen;
- g.
- der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
- h.
- der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
- i.
- kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz:
- a.
- Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe h;
- b.
- Streitigkeiten über Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten im Privatrechtsbereich (Art. 29 Abs. 4 des BG vom 19. Juni 199249 über den Datenschutz);
- c.
- Streitigkeiten zwischen Bund und Nationalbank betreffend die Vereinbarungen über Bankdienstleistungen und die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung;
- d.50
- Ersuchen um Einziehung von Vermögenswerten nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 201551 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen.
Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz die Erledigung des Streites einer in Artikel 33 erwähnten Behörde überträgt.
1 Soweit ein Bundesgesetz es vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht bei Meinungsverschiedenheiten in der Amts- und Rechtshilfe zwischen Bundesbehörden und zwischen Behörden des Bundes und der Kantone.
2 Dritte können sich nicht am Verfahren beteiligen.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Genehmigung von Beschaffungsmassnahmen nach dem NDG54.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG55, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200556 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2 Er oder sie zieht zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
3 Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde.
1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195057 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
- a.
- eine Partei es verlangt; oder
- b.
- gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.58
2 Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3 Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation.
2 Es berät den Entscheid mündlich:
- a.
- wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt;
- b.
- wenn eine Abteilung in Fünferbesetzung entscheidet und sich keine Einstimmigkeit ergibt.
3 In den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b ist die mündliche Beratung öffentlich, wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt.
Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf.
Wegen mangelhafter Vollstreckung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, kann beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden. Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen.
1 Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 3–73 und 79–85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194759 über den Bundeszivilprozess.
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3 Die Gerichtsgebühren und die Parteientschädigung richten sich nach den Artikeln 63–65 VwVG60.61
Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121–128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200562 sinngemäss.
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG63 Anwendung.
1 Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt Artikel 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200564 sinngemäss.
2 Erläutert oder berichtigt das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid, so beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen.
1 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
2 Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.
1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200772
(Art. 49 Abs. 1)
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
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