Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, und insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich:
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Hypotheken, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen;
- (b)
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- (c)
- Forderungen auf Geld, einschliesslich Anleihen und Obligationen, oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- (d)
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), technische Verfahren, «Know-how» und «Goodwill»;
- (e)
- Konzessionen oder ähnliche Rechte, die durch Gesetz oder Vertrag verliehen werden, einschliesslich Konzessionen zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen.
(2) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf:
- (a)
- natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
- (b)
- juristische Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründet sind und auf deren Hoheitsgebiet ihren Sitz haben, sowie juristische Personen, die von Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei oder von juristischen Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründet sind und auf deren Hoheitsgebiet ihren Sitz haben, direkt oder indirekt kontrolliert werden.
(3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren.
(4) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Gebiet jeder Vertragspartei, einschliesslich der angrenzenden Seezonen, über welche die betreffende Vertragspartei gemäss Landesrecht und Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.