0.814.287.1

 AS 2006 2049; BBl 2000 1065

Übersetzung

Protokoll von 1996
zum Übereinkommen von 1972 über die Verhütung
der Meeresverschmutzung durch das Einbringen
von Abfällen und anderen Stoffen

Abgeschlossen in London am 7. November 1996

Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Juni 20001

Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 8. September 2000

In Kraft getreten für die Schweiz am 24. März 2006

(Stand am 21. März 2019)

Die Vertragsparteien dieses Protokolls,

unter Hinweis auf die Notwendigkeit, die Meeresumwelt zu schützen und die nachhal­tige Nutzung und Erhaltung der Meeresschätze zu fördern;

in Anbetracht der diesbezüglich im Rahmen des Übereinkommens über die Verhü­tung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 19722 erzielten Erfolge und insbesondere der Entwicklung hin zu Ansät­zen, die auf Massnahmen zur Vorbeugung und Verhütung gegründet sind;

ferner in Anbetracht des diesbezüglich geleisteten Beitrags in Form ergänzender regionaler Übereinkünfte und innerstaatlicher Regelungen, die darauf ausgerichtet sind, die Meeresumwelt zu schützen, und die den besonderen Umständen und Bedürfnis­sen dieser Regionen und Staaten Rechnung tragen;

in Bekräftigung des Wertes, der dem globalen Ansatz zur Regelung dieser Angelegen­heiten zukommt, und insbesondere der Bedeutung einer fortgesetzten Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Durchführung des Übereinkom­mens und des Protokolls;

in der Erkenntnis, dass es wünschenswert sein könnte, auf nationaler oder regionaler Ebene strengere Massnahmen in Bezug auf die Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch das Einbringen von Abfällen auf See zu ergreifen, als dies im Rahmen internationaler Übereinkommen oder anderer Überein­künfte mit weltweiter Geltung derzeit vorgeschrieben ist;

unter Berücksichtigung entsprechender internationaler Übereinkünfte und Massnah­men, insbesondere des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982, der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung sowie der Agenda 21;

ferner in Anerkennung der Interessen und Möglichkeiten von Entwicklungsländern und insbesondere kleiner Inselstaaten, die Entwicklungsländer sind;

in der Überzeugung, dass unverzüglich weitere internationale Vorkehrungen zur Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der durch das Einbringen von Abfällen verursachten Meeresverschmutzung getroffen werden können und müssen, um die Meeresumwelt zu schützen und zu erhalten und um menschliches Handeln so zu beeinflussen, dass das Ökosystem Meer auch weiterhin die rechtmässi­gen Nutzungen der See ermöglichen und die Bedürfnisse derzeitiger und künftiger Generationen erfüllen wird,

sind wie folgt übereingekommen:

2 SR 0.814.287; veröffentlicht unter dem Titel: Übereink. über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Versenken von Abfällen und anderen Stoffen.

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1.  Der Ausdruck «Übereinkommen» bezeichnet das Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und ande­ren Stoffen von 1972 in der geänderten Fassung.

2.  Der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Internationale Seeschiff­fahrtsorganisa­tion.

3.  Der Ausdruck «Generalsekretär» bezeichnet den Generalsekretär der Organisation.

4. 1. Der Ausdruck «Einbringen» (dumping) bezeichnet:

1.
jede in die See erfolgende vorsätzliche Beseitigung von Abfällen oder sons­tigen Stoffen von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken aus;
2.
jede in die See erfolgende vorsätzliche Beseitigung von Schiffen, Luftfahr­zeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwer­ken;
3.
jede Lagerung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf dem Meeres­bo­den und im Meeresuntergrund von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattfor­men oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken aus;
4.
das Zurücklassen oder das Umkippen vor Ort von Plattformen oder sonsti­gen auf See errichteten Bauwerken in der ausschliesslichen Ab­sicht, eine vorsätzliche Beseitigung vorzunehmen.
2.
Ausdruck «Einbringen» umfasst nicht:
1.
die in die See erfolgende Beseiti­gung von Abfällen oder sonstigen Stof­fen, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen, Luftfahrzeu­gen, Plattfor­men oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken sowie mit ih­rer Ausrüstung zusammen­hängen oder davon herrühren, mit Ausnahme von Abfällen oder son­stigen Stoffen, die durch zur Besei­tigung dieser Stoffe betriebene Schiffe, Luftfahrzeuge, Plattformen oder sonstige auf See errichtete Bauwerke befördert oder auf sie verladen werden, sowie von Abfäl­len und sonstigen Stoffen, die aus der Behandlung solcher Ab­fälle oder sonstigen Stoffe auf solchen Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattfor­men oder sonstigen errichteten Bauwerken herrühren;
2.
das Absetzen von Stoffen zu einem anderen Zweck als der blossen Beseiti­gung, sofern es nicht den Zielen dieses Protokolls wider­spricht;
3.
unbeschadet des Absatzes 4.1.4 das Zurücklassen von Stoffen auf See (z. B. Kabel, Rohrleitungen und Vorrichtungen zur Erforschung der See), die zu einem anderen Zweck als der blossen Beseitigung dort aus­ge­setzt werden.
3.
Die Beseitigung oder Lagerung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die unmit­telbar oder mittelbar aus der Erforschung, der Ausbeutung und der da­mit zusammenhängenden, auf See durchgeführten Verarbeitung von minerali­schen Schätzen des Meeresbodens herrühren, fällt nicht unter dieses Proto­koll.

5. 1. Der Ausdruck «Verbrennung auf See» bezeichnet die Verbrennung an Bord eines Schiffes, einer Plattform oder eines sonstigen auf See errichteten Bau­werks von Abfällen oder sonstigen Stoffen zum Zweck ihrer vorsätzlichen Besei­tigung durch thermische Vernichtung.

2.
Der Ausdruck «Verbrennung auf See» umfasst nicht die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen an Bord eines Schiffes, einer Plattform oder ei­nes sonstigen auf See errichte­ten Bauwerks, wenn diese Abfälle oder sonsti­gen Stoffe während des norma­len Betriebs des Schiffes, der Plattform oder des sonstigen auf See errichteten Bauwerks anfielen.

6.  Der Ausdruck «Schiffe und Luftfahrzeuge» bezeichnet Wasserfahrzeuge oder Fluggerät jeder Art. Er umfasst Luftkissenfahrzeuge und schwimmendes Gerät mit oder ohne Eigenantrieb.

7.  Der Ausdruck «Meer» bzw. «See» bezeichnet alle Meeresgewässer mit Aus­nahme der inneren Gewässer von Staaten sowie deren Meeresboden und seinen Untergrund; der Ausdruck umfasst jedoch keine unterhalb des Meeresbodens gelege­nen Depots, die nur vom Land aus zugäng­lich sind.

8.  Der Ausdruck «Abfälle oder sonstige Stoffe» bezeichnet Gegenstände und Stof­fe jeder Art, jeder Form und jedes Typs.

9.  Der Ausdruck «Erlaubnis» bezeichnet eine im Voraus und in Übereinstimmung mit den entsprechenden Massnahmen nach Artikel 4 Absatz 1.2 oder Artikel 8 Absatz 2 erteilte Genehmigung.

10.  Der Ausdruck «Verschmutzung» be­zeichnet die unmittelbar oder mittelbar durch menschliches Handeln verursachte Zuführung von Abfällen oder sonstigen Stoffen ins Meer, die nachteilige Folgen wie etwa eine Schädigung der lebenden Res­sourcen und der Meeresökosysteme, eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Behinderung von Aktivitäten auf See einschliesslich der Fischerei und anderer rechtmässiger Nutzungen des Meeres, eine Beeinträchtigung des Gebrauchswerts des Meerwassers und eine Verringerung der Annehmlichkeiten der Umwelt hat oder haben kann.

Art. 2 Zielsetzungen

Die Vertragsparteien arbeiten einzeln und gemeinsam auf die Erhaltung der Mee­resumwelt sowie auf ihren Schutz vor allen Ursachen der Verschmutzung hin und ergreifen im Rahmen ihrer wissenschaft­lichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten wirksame Massnahmen zur Verhütung, Verringerung und, sofern mög­lich, Beseitigung der durch das Einbringen oder Verbrennen von Abfällen oder sonsti­gen Stoffen auf See verursachten Meeres­verschmutzung. Erforderlichenfalls stim­men sie ihre diesbezügliche Politik aufein­ander ab.

Art. 3 Allgemeine Verpflichtungen

1.  Bei der Durchführung dieses Protokolls gehen die Vertragsparteien beim Schutz der Umwelt gegen das Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen von einem vorbeugenden Ansatz aus, wobei geeigne­te Verhütungsmassnahmen dann getroffen werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Abfälle oder sonstige Stoffe, die der Meeresumwelt zugeführt werden, Schäden verursachen können, selbst wenn es keinen schlüssigen Beweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einträgen und ihren Auswirkungen gibt.

2.  Unter Berücksichtigung des Ansatzes, demzufolge grundsätzlich der Verursacher selbst die Kosten der Verschmutzung zu tragen hat, bemüht sich jede Vertragspar­tei, sol­che Verfahrensweisen zu fördern, nach denen die Parteien, die von ihr eine Genehmi­gung zum Einbringen oder Ver­brennen auf See erhalten haben, die Kosten für die Einhaltung der Anforderun­gen zur Verhütung und Bekämpfung der Verschmut­zung im Rahmen der genehmig­ten Aktivitäten selbst übernehmen müssen, wo­bei das öffentliche Interesse gebührend zu berücksichtigen ist.

3.  Bei der Durchführung dieses Protokolls verhalten sich die Vertragsparteien so, dass weder unmittelbar noch mittelbar Schäden oder mögliche Schäden von einem Teil der Umwelt auf einen anderen verlagert oder eine Verschmutzungsart in eine andere umgewandelt wird.

4.  Dieses Protokoll ist nicht so auszu­legen, als hindere es die Vertragsparteien, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht einzeln oder gemeinsam strengere Massnah­men zur Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der Ver­schmut­zung zu ergreifen.

Art. 4 Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen

1. 1. Die Vertragsparteien verbieten das Ein­bringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen mit Ausnahme der in Anlage 1 aufgeführten Abfälle oder sonstigen Stoffe.

2.
Das Einbringen der in Anlage 1 auf­geführten Abfälle oder sonstigen Stoffe bedarf einer Erlaubnis. Die Vertragsparteien ergreifen Verwaltungs‑ oder Ge­setz­gebungs­massnahmen, um sicher­zustellen, dass die Erteilung von Erlaub­nissen und die hierfür geltenden Be­dingungen den Bestimmungen der An­lage 2 entsprechen. Insbesondere sind alle Möglichkeiten zu berücksichti­gen, um das Einbringen zugunsten von umweltfreundlicheren Alternativen zu vermeiden.

2.  Dieses Protokoll ist nicht so auszule­gen, als hindere es eine Vertragspartei, soweit sie selbst betroffen ist, das Einbrin­gen von in Anlage 1 genannten Ab­fällen oder sonstigen Stoffen zu verbieten. Die Vertragspartei notifiziert derartige Massnahmen der Organisation.

Art. 7 Innere Gewässer

1.  Unbeschadet jeder anderen Bestim­mung dieses Protokolls bezieht sich dieses Pro­tokoll nur in dem Umfang auf innere Gewässer, wie in den Absätzen 2 und 3 vorgesehen.

2.  Jede Vertragspartei wendet nach eige­nem Ermessen entweder die Bestimmun­gen dieses Protokolls an oder ergreift andere wirksame Genehmigungs‑ und Regulierungs­massnahmen zur Bekämpfung der vorsätzlichen Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen in inneren Meeres­gewässern, wenn diese Beseiti­gung, sofern sie auf See ausgeführt wurde, ein «Einbringen» oder eine «Verbrennung auf See» im Sinne des Artikels 1 darstellen würde.

3.  Jede Vertragspartei soll der Organisa­tion Informationen über Rechtsvorschriften und institutionelle Verfahren bezüglich der Durchführung, Einhaltung und Durchset­zung in inneren Meeresgewässern zur Ver­fügung stellen. Die Vertragsparteien sollen sich ferner nach Kräften bemühen, auf frei­williger Basis zusammenfassende Berichte über den Typ und die Art der Stoffe zur Ver­fügung zu stellen, die in die inneren Mee­resgewässer eingebracht werden.

Art. 8 Ausnahmen

1.  Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 finden keine Anwendung, wenn es notwendig ist, die Sicherheit von Menschenleben oder von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bau­werken im Fall höherer Gewalt aufgrund von Schlechtwetter oder in Fällen, die eine Gefahr für Menschenleben oder eine unmittel­bare Bedrohung von Schiffen, Luft­fahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken darstellen, zu gewährleisten, wenn das Einbringen oder Verbrennen als einzige Möglichkeit zur Abwendung der Bedrohung erscheint und wenn der aus dem Einbringen oder Ver­brennen entstehende Schaden aller Wahr­scheinlichkeit nach geringer ist als der Schaden, der sonst eintreten würde. Die­ses Einbringen oder Verbrennen ist so durchzuführen, dass das Risiko der Schädi­gung von Menschenleben oder der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres mög­lichst gering gehalten wird, und ist umgehend der Organisation zu melden.

2.  Eine Vertragspartei kann abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 in Not­lagen, die unzumutbare Gefahren für die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder die Meeresumwelt darstellen und keine andere Entscheidung zulas­sen, eine Ausnahmeerlaubnis erteilen. Zuvor konsul­tiert die Vertragspartei jedes andere Land oder alle anderen Länder, die wahrschein­lich betroffen werden, sowie die Organisa­tion, die nach Konsultierung anderer Vertragsparteien und gegebenen­falls zuständiger internationaler Organisationen der Vertragspartei nach Artikel 18 Absatz 6 umgehend eine Empfehlung erteilt, wie am besten zu verfahren sei. Die Vertragspartei befolgt diese Empfehlungen, soweit dies innerhalb der für die not­wen­digen Massnahmen verfügbaren Zeit und im Rahmen der allgemeinen Ver­pflichtung, eine Schädigung der Meeresumwelt zu vermeiden, möglich ist, und teilt der Organisation die von ihr getroffenen Massnahmen mit. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitiger Hilfeleistung in derartigen Fällen.

3.  Jede Vertragspartei kann auf ihre Rechte nach Absatz 2 bei oder nach der Ratifika­tion dieses Protokolls oder dem Beitritt dazu verzichten.

Art. 9 Erteilung von Erlaubnissen und Berichterstattung

1.  Jede Vertragspartei bezeichnet eine oder mehrere zuständige Behörden:

1.
für die Erteilung von Erlaubnissen nach diesem Protokoll;
2.
für das Führen von Unterlagen über Art und Menge aller mit Erlaubnis einge­brachten Abfälle oder sonstigen Stoffe und, sofern möglich, über die tatsäch­lich eingebrachten Mengen sowie über den Ort, den Zeitpunkt und die Metho­de des Einbringens;
3.
für die ständige Überwachung des Zustands des Meeres für die Zwecke dieses Protokolls, die sie entweder allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Vertrags­parteien und zuständi­gen internationalen Organisationen durchfüh­ren.

2.  Die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden einer Vertragspartei erteilen nach diesem Protokoll Erlaubnisse für Abfälle oder sonstige Stoffe, die für das Einbringen oder nach Artikel 8 Absatz 2 für die Verbrennung auf See vorgesehen sind und die:

1.
in ihrem Hoheitsgebiet geladen werden;
2.
auf ein in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenes oder ihre Flagge führendes Schiff oder Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates dieses Pro­tokolls geladen werden.

3.  Bei der Erteilung von Erlaubnissen befolgen die zuständige Behörde bezie­hungs­weise die zuständigen Behörden Artikel 4 und solche zusätzlichen Kriterien, Massnah­men und Bedingungen, die sie als zweckdienlich ansehen.

4.  Jede Vertragspartei teilt der Organisation und gegebenenfalls anderen Vertrags­parteien unmittelbar oder durch ein aufgrund einer regionalen Übereinkunft errich­tetes Sekretariat folgendes mit:

1.
die in den Absätzen 1.2 und 1.3 bezeichneten Informationen;
2.
die Verwaltungs‑ und Gesetzgebungsmassnahmen, die zur Durchführung dieses Protokolls getroffen wurden, einschliesslich einer Zusammenfassung der Durchsetzungsmassnahmen;
3.
die Wirksamkeit der in Absatz 4.2 aufgeführten Massnahmen sowie Prob­leme, die bei ihrer Anwendung aufgetreten sind.

Die in den Absätzen 1.2 und 1.3 aufgeführten Informationen sind einmal jährlich vorzulegen. Die in den Absätzen 4.2 und 4.3 aufgeführten Informationen sind in regelmässigen Abständen vorzulegen.

5.  Mitteilungen, die nach den Absätzen 4.2 und 4.3 vorgelegt werden, sind von einer ge­eigneten nachgeordneten Stelle auszuwerten, die auf der Sitzung der Vertragspar­teien bestimmt wird. Diese Stelle teilt ihre Schlussfolgerungen einer entsprechenden Sitzung oder Sondersitzung der Vertragsparteien mit.

Art. 10 Anwendung und Durchsetzung

1.  Jede Vertragspartei wendet die zur Durchführung dieses Protokolls erforderli­chen Massnahmen an:

1.
auf alle Schiffe und Luftfahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragen sind oder ihre Flagge führen;
2.
auf alle Schiffe und Luftfahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet Abfälle oder sonstige Stoffe zum Zweck des Einbrin­gens oder der Verbrennung auf See la­den;
3.
auf alle Schiffe, Luftfahrzeuge und Plattformen oder sonstigen auf See errichte­ten Bauwerke, von denen ein Einbringen oder eine Verbrennung auf See in Gebieten angenommen wird, in denen sie nach dem Völkerrecht befugt ist, Hoheitsrechte auszuüben.

2.  Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen nach dem Völkerrecht zur Verhütung und, sofern erforderlich, Bestra­fung von Verstössen gegen dieses Proto­koll.

3.  Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Entwicklung von Verfahren zur wirk­samen Anwendung dieses Protokolls in Gebieten, die nicht zum Hoheits­bereich eines Staates gehören, einschliesslich Ver­fahren zur Meldung von Schiffen und Luft­fahrzeugen, die beim gegen dieses Proto­koll verstossenden Einbringen oder Ver­brennen auf See beobachtet worden sind, zusammenzuarbeiten.

4.  Dieses Protokoll findet keine Anwen­dung auf Schiffe und Luftfahrzeuge, denen nach dem Völkerrecht Staatenimmunität zusteht. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete Massnahmen sicher, dass derartige, ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe und Luftfahrzeuge in Übereinstimmung mit Ziel und Zweck dieses Protokolls handeln, und macht der Organisation entsprechende Mitteilung.

5.  Ein Staat kann zum Zeitpunkt seiner Zustimmung, durch dieses Protokoll gebun­den zu sein, oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass er die Bestimmun­gen dieses Protokolls auf seine in Absatz 4 genannten Schiffe und Luftfahrzeuge anwen­den wird, wobei anerkannt wird, dass nur dieser Staat die genannten Bestim­mungen gegen solche Schiffe und Luftfahr­zeuge durchsetzen darf.

Art. 11 Einhaltungsverfahren

1.  Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttre­ten dieses Protokolls legt die Sitzung der Vertragsparteien die Verfahren und Mecha­nismen fest, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieses Protokolls zu bewerten und zu fördern. Diese Verfahren und Mechanismen sind im Hinblick auf die Ermöglichung eines umfassenden und offenen In­formationsaustausches in kon­struktiver Weise zu entwickeln.

2.  Die Sitzung der Vertragsparteien kann nach der umfassenden Prüfung aller nach diesem Protokoll vorgelegten Informatio­nen sowie aller aus Verfahren oder Mecha­nismen nach Absatz 1 hervorgegangenen Empfehlungen Vertragsparteien und Nicht­vertragsparteien Rat, Unterstützung oder Zusammenarbeit anbieten.

Art. 12 Regionale Zusammenarbeit

Zur Förderung der Ziele dieses Protokolls bemühen sich die Vertragsparteien mit gemeinsamen schutzbedürftigen Interes­sen in der Meeresumwelt eines bestimmten geographischen Gebiets, unter Berück­sichtigung charakteristischer regionaler Merk­male die regionale Zusammenarbeit zu erweitern, unter anderem durch den Abschluss von im Einklang mit diesem Pro­tokoll stehenden regionalen Übereinkünf­ten zur Verhütung, Verringerung und, so­fern möglich, Beseitigung der Verschmut­zung, die durch das Einbringen oder Ver­brennen von Abfällen oder sonstigen Stof­fen auf See verursacht wird. Die Vertrags­parteien bemühen sich, mit den Vertrags­parteien regionaler Übereinkünfte zusam­menzuarbeiten, um für die Vertragsparteien der verschiedenen in Frage kommenden Übereinkünfte ver­bind­liche, abgestimmte Verfahren zu entwickeln.

Art. 13 Technische Zusammenarbeit und Unterstützung

1.  Die Vertragsparteien fördern durch Zusammenarbeit innerhalb der Organisa­tion und in Abstimmung mit anderen zuständigen internationalen Organisationen zum Zweck der Verhütung, Verringe­rung und, sofern möglich, Beseitigung der durch das Ein­bringen verursachten Ver­schmutzung, wie in diesem Protokoll vor­gesehen, die bilaterale und multilaterale Unterstützung derjenigen Vertragsparteien, die Hilfe beantragen in Bezug auf:

1.
die Ausbildung wissenschaftlichen und technischen Personals in den Berei­chen Forschung, Überwachung und Durchsetzung, gegebenenfalls einschliess­lich der Lieferung der erforderli­chen Ausrüstungen und Einrichtun­gen, zur Stärkung der Fähigkeiten auf natio­naler Ebene;
2.
Ratschläge zur Durchführung dieses Protokolls;
3.
Informationen und technische Zusammenarbeit hinsichtlich der Abfallminimie­rung und umweltfreundlicher Produktionsverfahren;
4.
Informationen und technische Zusam­menarbeit im Zusammenhang mit der Beseitigung und Behandlung von Abfäl­len und bei sonstigen Massnahmen zur Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der durch das Ein­bringen verursachten Verschmutzung;
5.
den Zugang zu umweltfreundlichen Technologien sowie dem entsprechen­den Fachwissen und deren Weitergabe, insbesondere an die Entwicklungslän­der und die Länder im Übergang zur Marktwirtschaft, zu günstigen Bedin­gungen, einschliesslich vereinbarter Vor­zugskonditionen, wobei sowohl die Notwendig­keit des Schutzes des geisti­gen Eigentums als auch die speziellen Be­dürfnisse der Entwicklungsländer und der Länder im Übergang zur Markt­wirt­schaft zu berücksichtigen sind.

2.  Die Organisation nimmt die nachstehend genannten Aufgaben wahr:

1.
Weiterleitung von Anträgen der Vertragsparteien auf technische Zusammenar­beit an andere Vertragsparteien, wobei Faktoren wie die techni­schen Fähigkeiten zu berücksichtigen sind;
2.
Abstimmung von Anträgen auf Unter­stützung mit anderen zuständigen internatio­nalen Organisationen, soweit erforderlich;
3.
vorbehaltlich der Verfügbarkeit ange­messener Ressourcen Unterstützung von Entwicklungsländern sowie von Ländern im Übergang zur Marktwirt­schaft, die ihre Absicht bekundet haben, Vertragsparteien dieses Proto­kolls zu wer­den, bei der Prüfung von Mitteln, die zu dessen vollständiger Durchführung er­forderlich sind.
Art. 14 Wissenschaftliche und technische Forschung

1.  Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Massnahmen zur Förderung und Erleichte­rung der wissenschaftlichen und technischen Forschung auf dem Gebiet der Ver­hütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der Verschmutzung durch das Einbringen und andere Quellen der Mee­resverschmutzung, die für dieses Proto­koll von Bedeutung sind. Zu diesen For­schungsarbeiten sollen insbesondere die Beobachtung, Messung, Bewertung und Analyse der Verschmutzung mit wissen­schaftlichen Methoden gehören.

2.  Die Vertragsparteien fördern zur Ver­wirklichung der Ziele dieses Protokolls die Verfügbarkeit der massgeblichen Informa­tionen über die nachstehend genannten Themen für andere Vertragsparteien, die sie darum ersuchen:

1.
Informationen über wissenschaftliche und technische Aktivitäten und Massnah­men, die in Übereinstimmung mit diesem Protokoll durchgeführt wer­den;
2.
Informationen über wissenschaftliche und technologische Programme zur Erforschung des Meeres sowie deren Zielsetzungen;
3.
Informationen über Auswirkungen, die bei der Überwachung und Bewertung nach Artikel 9 Absatz 1.3 festgestellt werden.
Art. 15 Verantwortlichkeit und Haftung

Im Einklang mit den Grundsätzen des Völ­kerrechts über die Haftung von Staaten für Schäden an der Umwelt anderer Staaten oder an anderen Umweltbereichen ver­pflichten sich die Vertragsparteien, Verfah­ren bezüglich der Haftung für Schäden zu ent­wickeln, die durch das Einbringen oder Verbrennen von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf See entstehen.

Art. 16 Beilegung von Streitigkeiten

1.  Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls wird in erster Linie durch Verhandlung, durch Ver­mittlung, durch Vergleich oder durch ande­re von den Streitparteien gewählte fried­liche Mittel beigelegt.

2.  Sofern innerhalb von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei notifiziert hat, dass zwischen ihnen eine Streitigkeit besteht, keine Lösung gefunden werden kann, ist die Streitigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei im Wege des in Anlage 3 genannten Schiedsverfahrens beizulegen, es sei denn, die Streitparteien einigen sich darauf, eines der in Artikel 287 Absatz 1 des Seerechts­übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 genannten Verfahren anzuwen­den. Die Streitparteien können sich in die­sem Sinn einigen, unabhängig davon, ob sie Vertragsparteien des Seerechtsüber­einkommens der Vereinten Nationen von 1982 sind oder nicht.

3.  Einigen sich die Streitparteien darauf, eines der in Artikel 287 Absatz 1 des See­rechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 genannten Verfahren anzuwenden, so gelten sinngemäss auch die in Teil XV jenes Übereinkommens aufgeführten Bestimmungen, die sich auf das gewählte Verfahren beziehen.

4.  Die in Absatz 2 genannte Frist von zwölf Monaten kann von den betroffenen Streitparteien einvernehmlich um weitere zwölf Monate verlängert werden.

5.  Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Staat zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Zustimmung erklärt, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, dem General­sekretär notifizieren, dass in Fällen, in denen er an einer Streitigkeit über die Auslegung oder An­wendung des Artikels 3 Absatz 1 oder 2 beteiligt ist, seine Zustimmung ein­geholt wer­den muss, bevor die Streitigkeit im Wege des in Anlage 3 dargelegten Schiedsverfah­rens beigelegt werden kann.

Art. 18 Sitzungen der Vertragsparteien

1.  Auf den Sitzungen oder Sondersitzun­gen nehmen die Vertragsparteien eine lau­fende Überprüfung der Durchführung die­ses Protokolls vor und bewerten seine Wirksamkeit mit dem Ziel erforderlichen­falls Mittel zur Verstärkung der Massnah­men, die auf die Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der durch das Einbringen und Verbrennen von Abfällen und sonstigen Stoffen verursachten Verschmutzung abzielen, zu benennen. Zu diesem Zweck können die Vertragspar­teien auf ihren Sitzungen oder Sondersitzungen:

1.
dieses Protokoll überprüfen und nach den Artikeln 21 und 22 Änderungen beschliessen;
2.
nach Bedarf nachgeordnete Stellen einrichten, die Angelegenheiten jeder Art mit dem Ziel erörtern, die wirksame Durchführung dieses Protokolls zu erleich­tern;
3.
geeignete Sachverständigengremien ein­laden, die Vertragsparteien oder die Organisa­tion in Bezug auf Angelegenheiten zu beraten, die für dieses Proto­koll von Bedeutung sind;
4.
die Zusammenarbeit mit zuständigen internationalen Organisationen fördern, die mit der Verhütung und Bekämpfung der Verschmutzung befasst sind;
5.
die nach Artikel 9 Absatz 4 zur Verfügung gestellten Informationen prüfen;
6.
in Konsultation mit den zuständigen internationalen Organisationen die in Artikel 8 Absatz 2 bezeichneten Verfah­ren, einschliesslich der grundlegenden Kriterien für die Feststellung von Aus­nahme‑ oder Notlagen, sowie Verfah­ren für Konsultationen und die sichere Beseitigung von Stoffen auf See in der­arti­gen Fällen entwickeln oder beschliessen;
7.
Entschliessungen erwägen und verabschieden;
8.
alle sonstigen etwa erforderlichen Massnahmen erwägen.

2.  Soweit erforderlich, geben sich die Ver­tragsparteien auf ihrer ersten Sitzung eine Geschäftsordnung.

Art. 19 Aufgaben der Organisation

1.  Die Organisation ist für Sekretariats­arbeiten im Zusammenhang mit diesem Protokoll verantwortlich. Jede Vertragspar­tei dieses Protokolls, die nicht Mitglied die­ser Organisation ist, leistet einen angemes­senen Beitrag zu den Kosten, die der Orga­nisation durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehen.

2.  Die für die Verwaltung dieses Proto­kolls erforderlichen Sekretariatsarbeiten umfassen:

1.
die Einberufung von Sitzungen der Ver­tragsparteien einmal im Jahr, sofern die Vertragsparteien nichts anderes be­schließen, sowie die Einberufung von Son­dersitzungen der Vertragsparteien, so oft zwei Drittel der Vertragspar­teien dies beantragen;
2.
bei entsprechendem Ersuchen, die Erteilung von Ratschlägen in Bezug auf die Durchführung dieses Protokolls sowie in Bezug auf Leitlinien und Ver­fahren, die im Rahmen dieses Proto­kolls entwickelt werden;
3.
die Bearbeitung von Anfragen und Mitteilungen der Vertragsparteien, die Durchführung von Konsultationen mit den Vertragsparteien und den zustän­di­gen internationalen Organisationen sowie die Erteilung von Empfehlungen an die Vertragsparteien zu Fragen, die mit diesem Protokoll zusammenhän­gen, jedoch nicht ausdrücklich von ihm erfasst sind;
4.
in Konsultation mit den Vertragspartei­en und den zuständigen internationalen Organisationen durchzuführende Vor­arbeiten und Unterstützung bei der Ent­wicklung und Anwendung der in Artikel 18 Absatz 1.6 bezeichneten Ver­fah­ren;
5.
die Übermittlung aller bei der Organisa­tion nach diesem Protokoll eingegan­genen Notifikationen an die beteiligten Vertragsparteien;
6.
jeweils im Zweijahresabstand die Aus­arbeitung eines Haushalts und eines Finanzberichts für die Verwaltung die­ses Protokolls, die an alle Vertrags­par­teien weiterzuleiten sind.

3.  Die Organisation erfüllt vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Mittel zusätzlich zu den in Artikel 13 Absatz 2.3 genannten Anforderungen folgende Auf­gaben:

1.
Zusammenarbeit bei der Bewertung des Zustands der Meeresumwelt;
2.
Zusammenarbeit mit zuständigen internationalen Organisationen, die mit der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung befasst sind.
Art. 20 Anlagen

Die Anlagen zu diesem Protokoll sind Bestandteil dieses Protokolls.

Art. 21 Änderung des Protokolls

1.  Jede Vertragspartei kann Änderungen der Artikel dieses Protokolls vorschlagen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Ände­rung ist den Vertragsparteien durch die Organisation mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem sie auf ei­ner Sitzung oder Sondersitzung der Vertragsparteien erörtert werden soll.

2.  Änderungen der Artikel dieses Proto­kolls werden mit Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung der Vertragsparteien oder auf der für diesen Zweck vorgesehenen Sondersit­zung der Vertragsparteien anwe­senden und abstimmenden Vertragspartei­en be­schlossen.

3.  Eine Änderung tritt für die Vertragspar­teien, die sie angenommen haben, am sechzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragspar­teien eine Urkunde zur Annahme der Ände­rung bei der Organisation hinterlegt haben. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am sechzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Ver­tragspartei ihre Urkunde zur Annahme der Änderung hinterlegt hat.

4.  Der Generalsekretär unterrichtet die Vertragsparteien von allen Änderungen, die auf Sitzungen der Vertragsparteien ange­nommen wurden, sowie von dem Zeit­punkt, zu dem diese Änderungen allgemein und für die einzelnen Vertragsparteien in Kraft treten.

5.  Nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Protokolls wird jeder Staat, der Ver­tragspartei dieses Protokolls wird, Ver­tragspartei des geänderten Protokolls, sofern nicht zwei Drittel der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien auf der Sit­zung oder Sondersitzung, auf der die Änderung angenommen wird, etwas ande­res be­schliessen.

Art. 22 Änderung der Anlagen

1.  Jede Vertragspartei kann Änderungen der Anlagen zu diesem Protokoll vor­schla­gen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung ist den Vertragsparteien durch die Organisation mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem sie durch eine Sitzung oder Sondersitzung der Vertragsparteien erörtert werden soll.

2.  Änderungen der Anlagen, mit Ausnah­me der Anlage 3, gründen sich auf wissen­schaftliche oder technische Erwägungen und können gegebenenfalls rechtliche, soziale und wirtschaftliche Faktoren be­rücksichtigen. Derartige Änderungen wer­den mit Zweidrittelmehrheit der auf der Sit­zung der Vertragsparteien oder auf der für diesen Zweck vorgesehenen Sondersit­zung anwesenden und abstimmenden Ver­tragsparteien beschlossen.

3.  Die Organisation teilt den Vertragspar­teien Änderungen der Anlagen, die auf einer Sitzung oder Sondersitzung der Ver­tragsparteien angenommen wurden, un­ver­züglich mit.

4.  Mit Ausnahme der in Absatz 7 geregel­ten Fälle treten Änderungen der Anlagen für jede Vertragspartei unmittelbar mit der Notifikation ihrer Annahme an die Organi­sation oder, wenn dieser Termin später liegt, 100 Tage nach dem Zeitpunkt ihrer Annahme auf einer Sitzung der Vertrags­parteien in Kraft, jedoch nicht für Vertrags­parteien, die vor Ablauf der 100 Tage erklären, dass sie nicht in der Lage sind, die Änderung zu diesem Zeitpunkt anzuneh­men. Eine Vertragspartei kann jederzeit eine frü­here Einspruchserklärung durch eine Annahme ersetzen; damit tritt die Änderung, ge­gen die früher Einspruch erhoben worden war, für diese Vertrags­partei in Kraft.

5.  Der Generalsekretär notifiziert den Ver­tragsparteien unverzüglich den Eingang jeder bei der Organisation hinterlegten Annahme‑ oder Einspruchsurkunde.

6.  Eine neue Anlage oder eine Änderung einer Anlage, die sich auf eine Änderung der Artikel dieses Protokolls bezieht, tritt erst dann in Kraft, wenn die Änderung der Artikel dieses Protokolls in Kraft tritt.

7.  In Bezug auf Änderungen der Anlage 3 betreffend das Schiedsverfahren und in Bezug auf die Annahme und das Inkrafttre­ten neuer Anlagen finden die Verfahren für Änderungen der Artikel dieses Protokolls Anwendung.

Art. 24 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

1.  Dieses Protokoll liegt für alle Staaten vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1998 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.

2.  Staaten können Vertragsparteien die­ses Protokolls werden,

1.
indem sie es ohne das Erfordernis der Ratifikation, Annahme oder Genehmi­gung unterzeichnen oder
2.
indem sie es vorbehaltlich der Ratifika­tion, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
3.
indem sie ihm beitreten.

3.  Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.

Art. 25 Inkrafttreten

1.  Dieses Protokoll tritt am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem

1.
mindestens 26 Staaten nach Artikel 24 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, an dieses Protokoll gebunden zu sein, und
2.
mindestens 15 Vertragsparteien des Übereinkommens unter den in Ab­satz 1.1 genannten Staaten sind.

2.  Für jeden Staat, der nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt nach Arti­kel 24 seine Zustimmung ausgedrückt hat, an dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt dieses Protokoll am dreissigsten Tag nach der Zustimmung dieses Staates in Kraft.

Art. 26 Übergangszeit

1.  Jeder Staat, der vor dem 31. Dezember 1996 nicht Vertragspartei des Übereinkom­mens war und der seine Zustimmung aus­gedrückt hat, schon vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls oder innerhalb von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten an das Protokoll gebunden zu sein, kann zum Zeit­punkt seiner Zustimmung dem General­sekretär notifizieren, dass er aus den in der Notifikation beschriebenen Gründen wäh­rend einer Übergangszeit, welche die in Absatz 4 genannte Frist nicht überschrei­ten darf, nicht in der Lage sein wird, einzel­ne Bestimmungen dieses Protokolls, aus­genommen Absatz 2, zu erfüllen.

2.  Eine Notifikation nach Absatz 1 lässt die Verpflichtungen einer Vertragspartei dieses Protokolls in Bezug auf die Verbrennung auf See oder das Einbringen radioakti­ver Abfälle oder sonstiger radioaktiver Stoffe auf See unberührt.

3.  Jede Vertragspartei dieses Protokolls, die dem Generalsekretär nach Absatz 1 notifiziert hat, dass sie während der angege­benen Übergangszeit nicht in der Lage sein wird, Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 9 ganz oder teilweise zu erfüllen, verbietet unge­achtet dessen während dieser Zeit das Ein­bringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen, für die sie keine Erlaubnis erteilt hat, bemüht sich nach Kräften, Verwal­tungs- oder Gesetzgebungsmassnahmen zu verabschieden, um sicherzustellen, dass die Erteilung von Erlaubnissen und die zugrunde liegenden Genehmigungsbedingun- gen im Einklang mit der Anlage 2 stehen, und notifiziert dem Generalsekretär die Ertei­lung jeder Erlaubnis.

4.  Eine in einer Notifikation nach Absatz 1 angegebene Übergangszeit darf die Dauer von fünf Jahren nach Vorlage der Notifika­tion nicht übersteigen.

5.  Vertragsparteien, die eine Notifikation nach Absatz 1 vorgenommen haben, legen auf der ersten Sitzung der Vertragsparteien, die nach Hinterlegung ihrer Ratifika­tions‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsur­kunde stattfindet, ein Programm sowie einen Zeitplan für die vollständige Einhaltung die­ses Protokolls zusammen mit et­waigen Anträgen auf entsprechende technische Zusammenarbeit und Unterstützung nach Artikel 13 dieses Protokolls vor.

6.  Vertragsparteien, die eine Notifikation nach Absatz 1 vorgenommen haben, legen für die Dauer der Übergangszeit Verfahren und Mechanismen zur Durchführung und Überwachung der vorgelegten Program­me, die auf eine vollständige Einhaltung dieses Protokolls abzielen, fest. Diese Ver­tragsparteien legen jeder während ihrer Übergangszeit abgehaltenen Sitzung der Vertragsparteien einen Bericht über ihre Fortschritte bei der Einhaltung vor, damit diese entsprechend tätig werden kann.

Art. 27 Kündigung

1.  Jede Vertragspartei kann dieses Proto­koll jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten für die betreffen­de Vertragspartei kündigen.

2.  Die Kündigung erfolgt durch Hinter­legung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär.

3.  Eine Kündigung wird ein Jahr nach Ein­gang der Kündigungsurkunde beim Gene­ralsekretär oder nach einem in der Urkunde angegebenen längeren Zeitraum wirksam.

Art. 28 Depositar

1.  Dieses Protokoll wird beim Generalse­kretär hinterlegt.

2.  Zusätzlich zu den in den Artikeln 10 Absatz 5, 16 Absatz 5, 21 Absatz 4, 22 Absatz 5 und 26 Absatz 5 genannten Pflichten hat der Generalsekretär noch fol­gende Aufga­ben:

1.
Unterrichtung aller Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, über:
1.
jede neue Unterzeichnung und jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, An­nahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde unter Angabe des jeweili­gen Datums;
2.
jedes Inkrafttreten dieses Protokolls;
3.
die Hinterlegung von Urkunden zur Kündigung dieses Protokolls unter An­gabe ihres Eingangsdatums sowie des Tages, an dem die Kündigung wirksam wird.
2.
Übermittlung beglaubigter Abschriften dieses Protokolls an alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.

3.  Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Sekreta­riat der Vereinten Nationen eine be­glaubigte gleichlautende Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Arti­kel 102 der Charta der Vereinten Nationen3.

Art. 29 Verbindlicher Wortlaut

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in ara­bischer, chinesischer, englischer, französi­scher, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermas­sen verbindlich ist.

Unterschriften

Zur Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unter­zeichneten dieses Protokoll unterschrie­ben.

Geschehen zu London am 7. November 1996.

(Es folgen die Unterschriften)

Anlage 1

Abfälle oder sonstige Stoffe, die für das Einbringen in Frage kommen


1.  Bei den nachstehend aufgeführten Abfällen oder sonstigen Stoffen handelt es sich um Stoffe, die für ein Einbringen in Frage kommen, wobei die in den Artikeln 2 und 3 dieses Protokolls festgelegten Ziele und allgemeinen Verpflichtungen zu berücksichti­gen sind:

1.
Baggergut;
2.
Klärschlamm;
3.
Fischabfälle oder Stoffe, die bei der industriellen Fischverarbeitung anfallen;
4.
Schiffe und Plattformen oder sonstige auf See errichtete Bauwerke;
5.
träges, anorganisches geologisches Material;
6.
organisches Material natürlichen Ursprungs;
7.
sperrige Gegenstände, die hauptsäch­lich aus Eisen, Stahl, Beton und ähnlich unschädlichen Materialien bestehen, bei denen die physikalischen Auswir­kun­gen zu bedenken sind, wobei dies nur gilt, wenn die genannten Abfälle an Orten wie z. B. auf kleinen Inseln mit iso­lierten Gemeinschaften anfallen, die keine anderen Beseitigungsmöglichkei­ten als das Einbringen haben.

2.  Für die in den Absätzen 1.4 und 1.7 aufgeführten Abfälle oder sonstigen Stoffe kann ein Einbringen erwogen werden, so­fern die höchstmögliche Menge an Mate­rialien, die zu schwimmendem Abfall (Treibsel) werden oder auf sonstige Weise zur Ver­schmutzung der Meeresumwelt bei­tragen können, entfernt worden ist und die eingebrachten Materialien keine ernsthafte Gefahr für die Fischerei oder die Schiff­fahrt darstellen.

3.  Unbeschadet der vorstehenden Be­stimmungen kommen die in den Absätzen 1.1 bis 1.7 aufgeführten Materialien mit Radioaktivitätswerten oberhalb der de­mini­mis‑Konzentration (Freigrenzen), wie sie von der IAEO4 festgelegt und von den Vertragsparteien angenommen wurden, nicht für eine Einbringung in Frage; des weiteren wird vorausgesetzt, dass die Ver­tragsparteien innerhalb von 25 Jahren ab dem 20. Februar 1994 und jeweils nach weiteren 25 Jahren eine wissenschaftliche Studie über alle radioaktiven Abfälle und sonstigen radioaktiven Stoffe mit Ausnah­me hochgradig radioaktiver Abfälle oder Stoffe durchführen, wobei nach dem Ermes­sen der Vertragsparteien andere Fak­toren zu berücksichtigen sind, und dass sie das Verbot des Einbringens solcher Stoffe nach den in Artikel 22 genannten Verfah­ren überprüfen.

4 Internationale Atomenergie Organisation

Anlage 2

Bewertung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die für das Einbringen in Frage kommen


Allgemeines

1.  Die Zulässigkeit des Einbringens unter bestimmten Umständen entbindet nicht von den Verpflichtungen nach dieser Anla­ge, auch weiterhin Anstrengungen zu unternehmen, um die Notwendigkeit des Einbringens zu verringern.

Prüfung hinsichtlich der Einschränkung des Abfallaufkommens

2.  Die ersten Stufen bei der Bewertung von Alternativen zum Einbringen sollten gegebenenfalls eine Beurteilung folgender Aspekte beinhalten:

1.
Typen, Mengen und relative Gefährlichkeit der erzeugten Abfälle;
2.
Einzelheiten des Produktionsprozesses und der Abfallquellen innerhalb die­ses Prozesses;
3.
Durchführbarkeit der nachstehend auf­geführten Techniken zur Verringe­rung/­Vermeidung von Abfällen:
1.
Neuformulierung des Produkts;
2.
umweltverträgliche Produktionstechniken;
3.
Änderungen am Produktionsprozess;
4.
Substitution des Einspeisematerials; und
5.
Verwertung vor Ort in geschlossenem Kreislauf.

3.  Wenn sich bei der vorgeschriebenen Prüfung ergibt, dass es Möglichkeiten zur Vermeidung von Abfällen an der Quelle gibt, so wird von einem Antragsteller grundsätzlich erwartet, dass er in Zusam­menarbeit mit den zuständigen Stellen auf lokaler und staatlicher Ebene eine Strategie der Abfallvermeidung formuliert und durch­führt, die konkrete Abfallverringerungsziele sowie die Durchführung weiterer Prüfungen in Bezug auf die Vermeidung von Abfällen vorsieht, um diese Ziele zu erreichen. Durch Entscheidungen über die Erteilung und Erneuerung von Erlaubnis­sen ist sicherzustellen, dass sich daraus ergebende Anforderungen an die Abfallverringe­rung und ‑vermeidung eingehalten werden.

4.  In Bezug auf Baggergut und Klär­schlamm sollte es das Ziel der Abfallwirt­schaft sein, die Quellen der Umweltver­schmutzung zu bestimmen und zu be­kämpfen. Dies sollte durch die Umsetzung von Strategien der Abfallvermeidung er­reicht werden und er­fordert eine Zusam­menarbeit zwischen den zuständigen Stel­len auf lokaler und staatlicher Ebene, die mit der Bekämpfung punktueller und diffu­ser Verschmutzungs­quellen befasst sind. Bis zur Erreichung dieses Zieles können die mit kontaminiertem Baggergut verbunde­nen Probleme durch den Einsatz von Tech­niken zur Beseitigung auf See oder an Land angegangen werden.

Prüfung der verschiedenen Möglichkeiten in der Abfallwirtschaft

5.  Bei Anträgen auf das Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen ist der Nachweis zu erbringen, dass die nachste­hende hierarchische Rangfolge der Mög­lichkeiten der Abfallwirtschaft gebührend berücksichtigt wurde; diese Rangfolge spiegelt das zunehmende Ausmass der Auswirkungen auf die Umwelt wieder:

1.
Wiederverwertung;
2.
Verwertung ausserhalb des Standortes;
3.
Vernichtung gefährlicher Bestandteile;
4.
Behandlung zwecks Verringerung oder Entfernung gefährlicher Bestandteile;
5.
Beseitigung an Land, in die Luft oder im Wasser.

6.  Eine Erlaubnis zum Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen ist zu verweh­ren, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass geeignete Möglichkeiten vorhanden sind, den Abfall wieder zu verwenden, zu verwerten oder zu behandeln, ohne dass dies unzulässige Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringt oder unangemessen hohe Kosten verursacht. Die praktische Verfüg­barkeit anderer Möglichkeiten der Beseiti­gung ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer vergleichenden Risikobewer­tung, in die sowohl das Einbringen als auch Alternati­ven einbezogen werden, zu prüfen.

Chemische, physikalische und biologische Eigenschaften

7.  Eine ausführliche Beschreibung und Kennzeichnung der Abfälle ist eine wesent­liche Voraussetzung für die Prüfung von Alternativen und bildet die Grundlage für eine Entscheidung darüber, ob bestimmte Abfälle eingebracht werden dürfen. Wenn ein bestimmter Abfall so unzureichend gekennzeichnet ist, dass eine ordnungsge­mässe Bewertung seiner möglichen Aus­wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht vorgenommen wer­den kann, darf dieser Abfall nicht einge­bracht werden.

8.  Bei der Kennzeichnung der Abfälle und ihrer Bestandteile ist folgendes zu berück­sichtigen:

1.
Herkunft, Gesamtmenge, Form und durchschnittliche Zusammensetzung;
2.
physikalische, chemische, biochemi­sche und biologische Eigenschaften;
3.
Toxizität;
4.
physikalische, chemische und biologi­sche Beständigkeit;
5.
Ansammlung und biologische Umwandlung in biologische Materialien oder Ablagerungen.

Massnahmenkatalog

9.  Jede Vertragspartei erarbeitet auf nationaler Ebene einen Massnahmenkatalog zur Schaffung eines Verfahrens für die Überwachung in Frage kommender Abfälle und ihrer Bestandteile auf der Grundlage ihrer möglichen Auswirkungen auf die mensch­liche Gesundheit und die Mee­resumwelt. Bei der Auswahl von in einem Massnahmenka­talog zu berücksichtigenden Stoffen ist giftigen, beständigen und bioak­kumulativen Stoffen aus anthropogenen Quellen Priorität einzuräumen (z. B. Cadmi­um, Quecksilber, organische Halogenver­bindungen, Erdölkohlenwasserstoffe und gegebenenfalls Arsen, Blei, Kupfer, Zink, Beryllium, Chrom, Nickel und Vana­dium, organische Siliciumverbindungen, Cya­nide, Fluoride und Pestizide sowie deren Nebenprodukte, die nicht organische Halo­genverbindungen sind). Ein Massnahmen­katalog kann auch als Mechanismus zur Einleitung weiterer Überlegungen hinsicht­lich der Vermeidung von Abfällen dienen.

10.  Ein Massnahmenkatalog gibt einen oberen Grenzwert vor und kann auch einen unteren Grenzwert vorgeben. Der obere Grenzwert soll so festgelegt werden, dass akute oder chronische Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf emp­findliche Meereslebewesen, die repräsen­tativ für das Ökosystem Meer sind, vermie­den werden. Aus der Anwendung eines Massnahmenkatalogs ergeben sich drei mögliche Kategorien von Abfällen:

1.
Abfälle, die bestimmte Stoffe enthalten oder die biologische Reaktionen her­vorrufen und deren Stoffkonzentratio­nen den massgeblichen oberen Grenz­wert überschreiten, dürfen nicht einge­bracht werden, es sei denn, sie werden mit­tels abfallwirtschaftlicher Verfahren für die Einbringung aufbereitet;
2.
Abfälle, die bestimmte Stoffe enthalten oder biologische Reaktionen hervorru­fen und deren Stoffkonzentrationen unterhalb der massgeblichen unte­ren Grenzwerte liegen, können im Hinblick auf das Einbringen als ökolo­gisch unbedenklich angesehen werden;
3.
Abfälle, die bestimmte Stoffe enthalten oder biologische Reaktionen hervorru­fen und deren Stoffkonzentrationen unterhalb des oberen Grenzwer­tes, jedoch oberhalb des unteren Grenz­wertes liegen, sind ausführlicher zu be­werten, bevor ihre Eignung für das Einbringen ermittelt werden kann.

Wahl des Einbringungsortes

11.  Für die Wahl des Einbringungsortes sind Angaben zu folgenden Punkten erforder­lich:

1.
physikalische, chemische und biologische Eigenschaften der Wassersäule und des Meeresbodens;
2.
Lage von Annehmlichkeiten, wertvollen Bestandteilen der Umwelt und ande­ren Nutzungen des Meeres in dem zu untersuchenden Gebiet;
3.
Bewertung des beim Einbringen entste­henden Stromes der Bestandteile im Verhältnis zu den in der Meeresumwelt bestehenden Strömen von Stoffen;
4.
wirtschaftliche und betriebstechnische Durchführbarkeit.

Bewertung möglicher Auswirkungen

12.  Bei der Bewertung der möglichen Auswirkungen ist eine prägnante Darstel­lung der zu erwartenden Folgen der ver­schiedenen Möglichkeiten einer Beseiti­gung auf See oder an Land anzustreben, d. h. es ist eine «Auswirkungshypothese» zu erstellen. Sie bildet die Grundlage für eine Entscheidung, ob die vorgeschlagene Besei­tigungsmög­lichkeit genehmigt oder ab­gelehnt wird, sowie für die Festlegung der Vorschriften für die Umweltüberwachung.

13.  In die Bewertung hinsichtlich des Ein­bringens sollen Informationen über die Eigenschaften der Abfälle, über die Bedin­gungen am geplanten Einbringungsort oder an den geplanten Einbringungsorten, über Stoffströme sowie über geplante Beseitigungs­techniken einfliessen und die möglichen Auswirkungen auf die menschli­che Gesundheit sowie auf lebende Ressourcen, Annehmlichkeiten und andere recht­mässige Nutzungen des Meeres ge­nannt werden. Dabei sind auch die Art, der zeitliche und räumliche Rahmen sowie die Dauer der zu erwartenden Auswirkun­gen auf der Grundlage angemessener und vor­sichtiger Annahmen zu bestimmen.

14.  Eine Analyse der einzelnen Beseiti­gungsmöglichkeiten ist vor dem Hinter­grund einer vergleichenden Bewertung der folgenden Aspekte durchzuführen: Risiken für die menschliche Gesundheit, Umwelt­kosten, Gefahren (einschliesslich Unfälle), Wirt­schaftlichkeit sowie Ausschluss künfti­ger Nutzungen. Wenn sich aus einer sol­chen Bewertung ergibt, dass für die Bestim­mung der möglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Beseitigungsart keine ausreichenden Informationen vorliegen, so soll diese Möglichkeit nicht weiter erwogen werden. Darüber hinaus soll keine Erlaub­nis zum Einbringen erteilt werden, wenn aus der Vergleichsbewertung zu schliessen ist, dass diese Beseitigungsart weniger geeignet ist.

15.  Jede Bewertung soll mit einer Stel­lungnahme enden, ob eine Erlaubnis zum Einbringen erteilt oder verweigert werden sollte.

Überwachung

16.  Durch Überwachung soll überprüft werden, ob die Genehmigungsbedingun­gen eingehalten werden (Einhaltungsüber­wachung) und ob die Annahmen, die während der Überprüfung der Erlaubnis und während der Auswahl des Ortes zugrunde gelegt wurden, zutrafen und aus­reichen, die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen (Feldüberwa­chung). Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass solche Überwa­chungsprogramme ein­deutig festgelegte Ziele haben.

Erlaubnis und Genehmigungsbedingungen

17.  Eine Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis soll nur dann getroffen wer­den, wenn alle Beurteilungen in Bezug auf die Umweltauswirkungen abgeschlossen und die Überwachungsbedingungen fest­gelegt sind. Die Erlaubnis soll so weit wie möglich sicherstellen, dass die Beeinträchti­gung und Schädigung der Umwelt auf ein Mindestmass beschränkt und grösstmöglicher Nutzen erzielt wird. Jede erteilte Erlaubnis enthält Daten und Informationen, aus denen folgendes hervorgeht:

1.
Typ und Herkunft der einzubringenden Stoffe;
2.
Einbringungsort(e);
3.
Einbringungsmethode;
4.
Vorschriften in Bezug auf Überwachung und Berichterstattung.

18.  Erlaubnisse sind in regelmässigen Abständen zu überprüfen, wobei besonde­res Augenmerk auf die Ergebnisse der Überwachung und die Ziele der Überwachungspro­gramme zu richten ist. Die Über­prüfung der Überwachungsergeb­nisse gibt Aufschluss darüber, ob die Programme vor Ort fortgesetzt, abgeändert oder ab­ge­schlossen werden müssen, und ermöglicht fundierte Entscheidungen in Bezug auf eine Fortsetzung, Änderung oder Aufhebung von Erlaubnissen. Dies stellt einen wichti­gen Rückmeldungsmechanismus für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Meeresumwelt dar.

Anlage 3

Schiedsverfahren

Art. 1

1.  Ein Schiedsgericht (im folgenden als «Gericht» bezeichnet) wird aufgrund eines von einer Vertragspartei an eine andere Vertragspartei gerichteten Antrags nach Artikel 16 dieses Protokolls errichtet. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren hat aus einer Darstellung des Sachverhalts sowie etwaigen Unterlagen zu bestehen.

2.  Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär:

1.
von ihrem Antrag auf ein Schiedsverfahren;
2.
von den Bestimmungen dieses Proto­kolls, über deren Auslegung oder Anwen­dung ihres Erachtens Meinungs­verschiedenheiten bestehen.

3.  Der Generalsekretär leitet diese Informationen an alle Vertragsstaaten weiter.

Art. 2

1.  Das Gericht besteht aus einem Einzel­schiedsrichter, sofern sich die Streitpartei­en binnen 30 Tagen nach Eingang des Antrags auf ein Schiedsverfahren dahinge­hend einigen.

2.  Im Fall des Todes, der Unfähigkeit oder des Nichterscheinens des Schiedsrichters können sich die Streitparteien binnen 30 Tagen nach dem Tod, der Unfähigkeit oder dem Nichterscheinen auf einen Ersatzschiedsrichter einigen.

Art. 3

1.  Können sich die Streitparteien nicht auf ein Gericht nach Artikel 2 einigen, so besteht das Gericht aus folgenden drei Mit­gliedern:

1.
einem von jeder Streitpartei ernannten Schiedsrichter und
2.
einem dritten einvernehmlich von den beiden erstgenannten Schiedsrichtern ernannten Schiedsrichter als Obmann.

2.  Ist binnen 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters der Obmann nicht ernannt worden, so legen die Streit­parteien auf Ersuchen einer Partei dem Generalsekretär binnen weiterer 30 Tage eine vereinbarte Liste hierzu befähigter Personen vor. Der Generalsekretär wählt den Obmann so bald wie möglich aus die­ser Liste aus. Er darf keinen Obmann aus­wählen, der Staatsangehöriger einer Streit­partei ist, es sei denn mit Zustimmung der anderen Partei.

3.  Hat eine Streitpartei nicht binnen 60 Tagen nach Eingang des Antrags auf ein Schiedsverfahren einen Schiedsrichter nach Absatz 1.1 ernannt, so kann die ande­re Partei darum ersuchen, dass dem Gene­ralsekretär binnen 30 Tagen eine vereinbar­te Liste hierzu befähigter Personen vorge­legt wird. Der Generalsekretär wählt den Obmann des Gerichts so bald wie möglich aus dieser Liste aus. Der Obmann ersucht dann die Partei, die noch keinen Schieds­richter ernannt hat, dies zu tun. Ernennt diese Partei nicht binnen 15 Tagen nach diesem Ersuchen einen Schiedsrichter, so wählt der Generalsekretär auf Ersuchen des Obmanns den Schiedsrichter aus der vereinbarten Liste hierzu befähigter Perso­nen aus.

4.  Im Fall des Todes, der Unfähigkeit oder des Nichterscheinens eines Schiedsrich­ters ernennt die Streitpartei, die ihn ernannt hatte, binnen 30 Tagen nach dem Tod, der Unfähigkeit oder dem Nichterscheinen einen Ersatzschiedsrichter. Ernennt die Partei kei­nen Ersatzschiedsrichter, so wird das Schiedsverfahren von den verbleiben­den Schiedsrichtern durchgeführt. Im Fall des Todes, der Unfähigkeit oder des Nicht­erscheinens des Obmanns wird nach den Absätzen 1.2 und 2 binnen 90 Tagen nach dem Tod, der Unfähigkeit oder dem Nicht­erscheinen ein Ersatzobmann ernannt.

5.  Der Generalsekretär führt eine Liste von Schiedsrichtern, die aus von den Vertrags­parteien benannten hierzu befähigten Per­sonen besteht. Jede Vertragspartei kann vier Personen für die Aufnahme in diese Liste benennen, die nicht ihre Staatsan­gehörigen zu sein brauchen. Haben die Streitparteien dem Generalsekretär nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eine vereinbarte Liste hierzu befähigter Personen nach den Absätzen 2, 3 und 4 vorgelegt, so wählt der Generalsekretär aus der von ihm geführten Liste den oder die noch nicht ernannten Schiedsrichter aus.

Art. 4

Das Gericht kann über Widerklagen, die unmittelbar aus dem Gegenstand der Streitig­keiten entstehen, verhandeln und entscheiden.

Art. 5

Jede Streitpartei übernimmt die durch die Vorbereitung ihres Falles entstehenden Kosten. Die Vergütung der Mitglieder des Gerichts sowie alle durch das Schiedsver­fahren entstehenden allgemeinen Kosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Ausgaben Buch und legt den Partei­en eine Schlussabrechnung vor.

Art. 6

Jede Vertragspartei, die ein rechtliches Interesse hat, das durch die Entscheidung in der Sache betroffen sein könnte, kann sich durch eine schriftliche Anzeige an die Streitparteien, die das Verfahren ursprünglich eingeleitet haben, mit Zustimmung des Ge­richts und auf eigene Kosten als Neben­intervenient an dem Schiedsverfahren beteiligen. Ein Nebenintervenient hat das Recht, nach Massgabe der nach Artikel 7 festgelegten Verfahren Beweismaterial, Schriftsätze und mündliche Ausführungen zu den Gegenständen beizubringen, die ihn zur Beteiligung am Verfahren veranlasst haben; er hat jedoch keine Rechte in Bezug auf die Zusammensetzung des Gerichts.

Art. 7

Ein nach dieser Anlage errichtetes Gericht gibt sich eine Verfahrensordnung.

Art. 8

1.  Sofern ein Gericht nicht aus einem Einzelschiedsrichter besteht, bedürfen Ent­scheidungen des Gerichts, die sein Verfah­ren, seinen Tagungsort oder eine Frage im Zusammenhang mit der ihm vorgelegten Streitigkeit betreffen, der Stimmenmehrheit der Mitglieder. Die Abwesenheit oder Stimmenthaltung eines Mitglieds des Gerichts, das von einer Streitpartei ernannt worden ist, stellt jedoch kein Hindernis für Entschei­dungen des Gerichts dar. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ob­manns den Ausschlag.

2.  Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Gerichts und werden insbesondere nach Massgabe ihrer Rechtsvorschriften und unter Einsatz aller verfügbaren Mittel:

1.
dem Gericht alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte liefern;
2.
dem Gericht die Möglichkeit geben, ihr Hoheitsgebiet zu betreten, Zeugen oder Sachverständige zu hören und Ortsbe­sichtigungen vorzunehmen.

3.  Die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Absatzes 2 hindert das Gericht nicht daran, eine Entscheidung oder einen Spruch zu fällen.

Art. 9

Das Gericht fällt seinen Spruch binnen fünf Monaten nach seiner Errichtung, es sei denn, es erachtet es als notwendig, die Frist zu verlängern, wobei die Verlänge­rungsfrist fünf Monate nicht überschreiten darf. Dem Spruch des Gerichts ist eine Begründung beizugeben. Der Spruch ist rechtsgültig und kann nicht angefochten werden; er wird dem Generalsekretär über­mittelt, der die Vertragsparteien unterrich­tet. Die Streitparteien führen den Spruch sofort aus.

Geltungsbereich am 21. März 20195

5 AS 2006 2049, 2008 2383, 2012 1573, 2016 3867, 2019 1077. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Ägypten

26. Mai

2004 B

24. März

2006

Angola

  4. Oktober

2001 B

24. März

2006

Antigua und Barbuda

24. November

2015 B

24. Dezember

2015

Australien

  4. Dezember

2000

24. März

2006

Barbados

25. Juli

2006

24. August

2006

Belgien

13. Februar

2006

24. März

2006

Bulgarien

25. Januar

2006 B

24. März

2006

Chile

26. September

2011 B

26. Oktober

2011

China* a

29. September

2006

29. Oktober

2006

Dänemark b

17. April

1997 U

24. März

2006

    Grönland

29. Oktober

1997

24. März

2006

Deutschland

16. Oktober

1998

24. März

2006

Estland*

10. Juli

2013 B

  9. August

2013

Finnland

  9. Oktober

2017

  9. November

2017

Frankreich

  7. Januar

2004 B

24. März

2006

Georgien

18. April

2000 B

24. März

2006

Ghana

 2. Juni

2010 B

2. Juli

2010

Guatemala

25. Februar

2019 B

27. Februar

2019

Guyana

20. Februar

2019 B

22. März

2019

Iran

23. November

2016 B

23. Dezember

2016

Irland

26. April

2001 B

24. März

2006

Island

21. Mai

2003

24. März

2006

Italien

13. Oktober

2006

12. November

2006

Japan

  2. Oktober

2007 B

  1. November

2007

Jemen

24. Januar

2011 B

23. Februar

2011

Kanada

15. Mai

2000 B

24. März

2006

Kenia

14. Januar

2008 B

13. Februar

2008

Kongo (Kinshasa)

19. Mai

2014 B

18. Juni

2014

Korea (Süd-)*

22. Januar

2009 B

21. Februar

2009

Luxemburg

21. November

2005 B

24. März

2006

Madagaskar

27. Juli

2017 B

27. Oktober

2017

Marokko

25. Februar

2016

26. März

2016

Marshallinseln

  9. Mai

2008 B

8. Juni

2008

Mexiko

22. Februar

2006 B

24. März

2006

Neuseeland

30. Juli

2001

24. März

2006

Niederlande

24. September

2008

24. Oktober

2008

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

10. Oktober

2010

10. Oktober

2010

Nigeria

 1. Oktober

2010 B

10. Oktober

2010

Norwegen*

16. Dezember

1999

24. März

2006

Peru*

31. Oktober

2018 B

30. November

2019

Philippinen

  9. Mai

2012 B

  8. Juni

2012

Saudi-Arabien

  2. Februar

2006 B

24. März

2006

Schweden*

16. Oktober

2000

24. März

2006

Schweiz

  8. September

2000

24. März

2006

Sierra Leone

10. März

2008 B

  9. April

2008

Slowenien

  3. März

2006 B

  2. April

2006

Spanien

24. März

1999

24. März

2006

St. Kitts und Nevis

  7. Oktober

2004 B

24. März

2006

Südafrika

23. Dezember

1998 B

24. März

2006

Suriname

11. Februar

2007 B

13. März

2007

Tonga

18. September

2003 B

24. März

2006

Trinidad und Tobago

  6. März

2000 B

24. März

2006

Uruguay

17. Dezember

2013 B

16. Januar

2014

Vanuatu

18. Februar

1999 B

24. März

2006

Vereinigtes Königreich*

15. Dezember

1998

24. März

2006

    Bermudas

15. Dezember

1998

24. März

2006

    Britische Jungferninseln

15. Dezember

1998

24. März

2006

    Falkland-Inseln und
    abhän­gige Gebiete
    (Südgeorgien und Südliche
    Sand­wich-Inseln)

15. Dezember

1998

24. März

2006

    Guernsey

19. Oktober

2001

24. März

2006

    Insel Man

15. Dezember

1998

24. März

2006

    Jersey

15. Dezember

1998

24. März

2006

    Kaimaninseln

15. Dezember

1998

24. März

2006

    Montserrat

15. Dezember

1998

24. März

2006

    St. Helena und Nebengebiete
    (Ascension und Tristan da
    Cunha)

15. Dezember

1998

24. März

2006

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI), www.imo.org/ (Conventions) eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Das Protokoll gilt nicht für die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Macao.
b
Das Protokoll gilt nicht für die Färöer.