Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Assistenzdienst der Armee zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland.
513.76
vom 3. Mai 2006 (Stand am 1. Juni 2006)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951,
verordnet:
Diese Verordnung regelt den Assistenzdienst der Armee zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland.
1 Die Truppe kann im Interesse der Schweiz für folgende Aufgaben eingesetzt werden:
2 Für diese Aufgaben wird das militärische Personal insbesondere der Aufklärungs- und Grenadierformationen der Armee sowie der Militärischen Sicherheit eingesetzt, das speziell dazu ausgebildet, ausgerüstet und vorbereitet ist, um solche Einsätze aus dem Stand oder nach kurzer Vorbereitung durchzuführen.
3 Die zuständigen Stellen sorgen dafür, dass bei der Vorbereitung und der Durchführung des Einsatzes das Völkerrecht beachtet wird.
Die eidgenössischen Departemente richten ihre Gesuche um Armeeeinsätze nach Artikel 1 in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) an den Bundesrat. Soweit die zeitliche Dringlichkeit es erlaubt, werden die Gesuche im Sicherheitsausschuss des Bundesrates vorberaten.
1 Der Bundesrat entscheidet über das Gesuch und erteilt den Auftrag für den Einsatz.
2 Der Auftrag regelt insbesondere:
1 Der Bundesrat bestimmt das zuständige Departement. In der Regel bestimmt er:
2 Das für den Einsatz zuständige Departement genehmigt den Operationsbefehl des Chefs der Armee und entscheidet über die Auslösung und die Beendigung des Einsatzes.
1 Das für den Einsatz zuständige Departement informiert umgehend die Präsidenten der Sicherheitspolitischen und Aussenpolitischen Kommissionen der Bundesversammlung über die Auslösung, die Ziele, den Verlauf und die Beendigung eines Einsatzes.
2 Vorbehalten bleibt Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2006 in Kraft.