1 Das Informationssystem dient der einheitlichen Bearbeitung der Daten zur Identität von Ausländerinnen und Ausländern einschliesslich von Personen aus dem Asylbereich.
2 Es unterstützt das SEM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Ausländerbereich:10
- a.
- die Verwaltung der Dossiers der registrierten Personen;
- b.11
- die Ausstellung von Ausländerausweisen, schweizerischen Reisedokumenten und Bewilligungen zur Wiedereinreise für registrierte Personen, einschliesslich solcher mit biometrischen Daten;
- c.12
- die Kontrolle der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Vorschriften des AIG13, des Abkommens vom 21. Juni 199914 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), des Abkommens vom 21. Juni 200115 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens, der Schengen-Assoziierungsabkommen sowie der Dublin-Assoziierungsabkommen; die Schengen- und die Dublin-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt;
- d.
- die Ausstellung und Kontrolle von Visa;
- e.
- die Zuteilung von Kontingenten auf die Kantone;
- f.
- die Organisation von Massnahmen zur Förderung der Integration der Ausländerinnen und Ausländer;
- g.
- die Erfüllung der Aufgaben nach dem BüG16;
- h.17
- die Bearbeitung von Personendaten über Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen;
- i.18
- die Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens und des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens;
- j.19
- die Erleichterung der Verfahren mittels elektronischen Zugriffs auf die Dossiers im Ausländerbereich des SEM;
- k.20
- die Erfüllung der Aufgaben nach dem Entsendegesetz vom 8. Oktober 199921.
3 Es unterstützt das SEM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Asylbereich:22
- a.
- die Verwaltung der Dossiers der registrierten Personen;
- b.23
- die Ausstellung von Ausländerausweisen, schweizerischen Reisedokumenten und Bewilligungen zur Wiedereinreise für registrierte Personen, einschliesslich solcher mit biometrischen Daten;
- c.
- die Beschaffung von Reisepapieren und die Organisation der Ausreise im Rahmen von Aus- und Wegweisungsverfahren;
- d.
- die Vergütung der Sozialhilfekosten der Kantone gemäss AsylG24;
- e.
- die Organisation von Massnahmen zur Förderung der Integration von Personen aus dem Asylbereich;
- f.25
- die Evaluation von sozialpolitischen Massnahmen, die das SEM unterstützt;
- g.
- die Umsetzung der Rückerstattungspflicht und der Sicherheitsleistungen nach den Artikeln 85–87 des AsylG;
- h.26
- die Bestimmung des Staates, der nach den Dublin-Assoziierungsabkommen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist;
- i.27
- die Erleichterung des Asylverfahrens mittels elektronischen Zugriffs auf die Dossiers der Asylsuchenden;
- j.28
- die Bearbeitung von Personendaten über Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen.
4 Es dient ferner der Erstellung von Statistiken, der Verfahrens- und Vollzugskontrolle und der Führung des Rechnungswesens.
4bis Zu Kontrollzwecken und für die Erstellung von Statistiken über die gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügten Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach dem AsylG, dem AIG, dem Freizügigkeitsabkommen, dem Strafgesetzbuch (StGB)29 und dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192730 (MStG) werden folgende Daten im Informationssystem erfasst:
- a.
- Verfügungen nach Artikel 68a Absätze 1 und 2 AIG, sowie die Wegweisungen gegenüber EU-EFTA Staatsangehörigen;
- b.
- die Anordnung einer Landesverweisung nach den Artikeln 66a oder 66abis StGB oder den Artikeln 49a oder 49abis MStG (Landesverweisung);
- c.
- der Aufschub des Vollzugs einer Landesverweisung;
- d.
- die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs einer Landesverweisung;
- e.
- der Verzicht auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a Absätze 2 und 3 StGB oder Artikel 49a Absätze 2 und 3 MStG;
- f.
- bei einer in der Schweiz angeordneten Landesverweisung, das effektive oder das von der Vollzugsbehörde festgelegte Ausreisedatum sowie die Angabe des Ausreisegrundes: Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionsvollzugs im Ausland;
- g.
- begangene Straftaten;
- h.
- die freiwillige oder zwangsweise Ausreise;
- i.
- der Staat, in den die ausländische Person zwangsweise rückgeführt wird;
- j.
- die Gründe für die Entfernungs- und Fernhaltemassnahme.31
4ter Die Daten nach Absatz 4bis werden automatisch aus VOSTRA übertragen, sofern sie nicht in ZEMIS schon enthalten sind.32
5 Die AHV-Nummer33 nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194634 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung dient dem elektronischen Datenaustausch zwischen amtlichen Personenregistern.35