0.975.231.6

 AS 2006 1925

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Dschibuti über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 4. Februar 2001

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 10. Juni 2001

(Stand am 10. Juni 2001)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Dschibuti,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von ausländischen Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1)  bedeutet der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei:

(a)
natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Ver­tragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
(b)
juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Rechts­ge­mein­schaften und andere Organisationen, die nach dem Recht der betref­fen­­den Vertragspartei konstituiert oder sonst wie rechtmässig organi­siert sind und ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet derselben Vertrags­partei haben sowie dort eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit entfalten;
(c)
juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht der betreffenden Vertrags­partei gegründet sind, jedoch von natürlichen Personen oder juristischen Gebilden gemäss Buchstaben (a) oder (b) dieses Absatzes tatsächlich kontrolliert werden.

(2)  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und insbesondere:

(a)
bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen;
(b)
Aktien, Anteile oder andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c)
Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirt­schaftlichen Wert aufweisen;
(d)
Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchs­mu­s­ter, gewerbliche Muster oder Modelle, Handels- und Dienstleistungs­mar­ken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Good­will»;
(e)
Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressour­cen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.

(3)  umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenzgebühren und Vergütungen.

(4)  umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» die an den Küstenstaat angrenzenden Seezonen, über welche dieser gemäss Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichts­­barkeit ausüben kann.

Art. 2 Anwendungsbereich

Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertrags­partei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechts­vorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkraft­treten des Abkommens getätigt wurden.

Art. 3 Förderung, Zulassung

(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investi­tionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Ausführung von Lizenzverträgen und Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen ausländischer Staatsangehörigkeit erforderlich sind.

Art. 4 Schutz, Behandlung

(1)  Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei sind auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen dort vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung oder die Veräusserung solcher Investitionen.

(2)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(3)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräusserung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(4)  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vor­teile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppelbesteuerungs­abkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.

Art. 5 Freier Transfer

Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:

(a)
Erträgen;
(b)
Rückzahlungen von Darlehen;
(c)
Beträgen, die zur Deckung der Kosten der Investitionsverwaltung bestimmt sind;
(d)
Lizenzgebühren und anderen Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1 Absatz (2) Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind;
(e)
zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen erforderlich sind;
(f)
Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.
Art. 6 Enteignung, Entschädigung

(1) Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaat­lichungs­­massnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, solche Massnahmen erfolgen im öffentlichen Interesse, sind nicht diskrimi­nierend, entsprechen den gesetzlichen Vorschriften und sehen eine tatsächlich verwertbare und wertentsprechende Entschädi­gung vor. Die Entschädigung hat dem Marktwert der ent­eigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu entsprechen, in dem die enteignende Massnahme getroffen oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist. Der Entschädi­gungsbetrag einschliesslich Zinsen wird in einer frei konvertierbaren Währung geleistet und der berechtigten Person ohne Verzögerung und unabhängig von deren Wohn- oder Geschäftssitz bezahlt.

(2)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion, haben Anspruch darauf, von der letzteren Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Vergütung oder anderer Entgelte gemäss Artikel 4 dieses Abkommens behandelt zu werden.

Art. 7 Subrogation

Hat eine Vertragspartei für eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheits­gebiet der anderen Vertragspartei eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und hat sie aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subrogations­prinzips den Über­gang der Rechte des betreffenden Investors auf die erste Vertragspartei.

Art. 8 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1)  Im Hinblick auf eine einvernehmliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über Investi­tionen finden, unbeschadet von Artikel 9 dieses Abkommens (Streitigkeiten zwi­schen den Vertrags­parteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.

(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit dem Begehren, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann der Investor die Streitigkeit der nationalen Gerichtsbarkeit derjenigen Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder internationaler Schieds­gerichtsbarkeit unterbreiten. Im letzteren Fall hat der Investor die Wahl zwischen:

(a)
einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaf­fen wird; und
(b)
dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitions­streitigkeiten (ICSID), welches durch das am 18. März 19652 in Washington zur Unter­zeichnung aufgelegte Überein­kommen zur Beilegung von Investitionsstrei­tigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geschaffen wurde, sofern die beiden Vertragsparteien Mitglied dieses Übereinkommens sind.

(3)  Die beiden Vertragsparteien willigen hiermit ein, Investitionsstreitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Absatz (2) zu unter­breiten.

(4)  Die am Streit beteiligte Vertragspartei macht in keiner Phase des Verfahrens als Einwand ihre Immunität geltend oder den Umstand, dass der Investor aufgrund eines Versicherungs­vertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des erlittenen Schadens oder Verlustes erhalten hat.

(5)  Keine Vertragspartei wird eine der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter­breitete Streitigkeit auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den Schiedsspruch nicht.

(6)  Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend und wird gemäss nationalem Recht vollzogen.

Art. 9 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1)  Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwen­dung der Bestimmungen dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.

(2)  Können die beiden Vertragsparteien die Streitigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach deren Entstehung beilegen, so ist die Streitigkeit auf Begehren einer Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter. Diese beiden Schieds­richter ernennen einen Staatsangehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.

(3)  Hat eine Vertragspartei keinen Schiedsrichter ernannt und kommt sie der Aufforderung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Ernennung vorzunehmen, nicht nach, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Begehren einer Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in Fällen gemäss den Absätzen (3) und (4) dieses Artikels verhindert, seine Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.

(6)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht seine Verfahren selbst.

(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind endgültig und für die Vertragsparteien bindend.

Art. 10 Andere Verpflichtungen

(1)  Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung einer Vertragspartei oder Regeln des internationalen Rechts Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Vorschriften oder Regeln, in dem Masse als sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.

(2)  Jede Vertragspartei hält alle Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.

Art. 11 Schlussbestimmungen

(1)  Dieses Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem beide Regierungen sich mitgeteilt haben, dass sie die rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten von interna­tionalen Abkommen erfüllt haben, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird das Abkommen nicht durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert es sich unverändert um zwei Jahre, und so fort.

(2)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden die in den Artikeln 1 bis 10 enthaltenen Bestimmungen während weiteren zehn Jahren für Investitionen angewandt, die vor der Kündigung getätigt wurden.

Geschehen in Dschibuti, am 4. Februar 2001, im Doppel in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Paolo Brogini

Für die
Regierung der Republik Dschibuti:

Ali Abdi Farah