0.975.219.1

AS 2006 1917

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 5. September 2003

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 21. Mai 2005

(Stand am 21. Mai 2005)

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
Bosnien und Herzegowina,

im Folgenden als die «Vertragsparteien» bezeichnet,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage von Gleichberechtigung zu ihrem gegenseitigen Nutzen auszubauen und zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass die Förderung und der gegenseitige Schutz solcher Investi­tionen gemäss diesem Abkommen zur Belebung wirtschaftlicher Initiativen und Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes der beiden Vertragsparteien beitragen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1)  umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten und insbesondere:

(a)
bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen;
(b)
Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c)
Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
(d)
Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»;
(e)
Konzessionen zu wirtschaftlichen Zwecken, die durch Gesetz oder Vertrag verliehen werden, einschliesslich Konzessionen zur Prospektion, Kultivierung, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen sowie sämt­liche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des geltenden Rechts verliehen werden.

Eine nachträgliche Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt oder reinvestiert werden, lässt deren Eigenschaft als Investition unberührt.

(2)  bedeutet der Begriff «Investor»:

(a)
in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft:
(i)
natürliche Personen, die nach dem Recht der Schweizerischen Eid­genossenschaft als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
(ii)
juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft konstituiert oder sonst wie rechtmässig organisiert sind, ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben und dort eine echte wirtschaftliche Tätigkeit entfalten;
(iii)
juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegründet sind, jedoch von natürlichen Personen gemäss Ziffer (i) oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstabe (ii) tatsächlich kontrolliert werden.
(b)
in Bezug auf Bosnien und Herzegowina:
(i)
natürliche Personen, deren Status als Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sich aus dem in Bosnien und Herzegowina geltenden Recht ergibt, sofern sie ihren ständigen Wohnsitz oder Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit in Bosnien und Herzegowina haben;
(ii)
juristische Personen, die nach dem in Bosnien und Herzegowina geltenden Recht gegründet sind und ihren eingetragenen Sitz, ihre zentrale Verwaltung oder den Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit auf dem Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina haben.

(3)  umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Dividenden, Kapitalgewinne, Lizenz- und andere Gebühren.

(4)  umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» hinsichtlich jeder Vertragspartei das Landterritorium und, wo anwendbar, die Binnengewässer, die Meereszonen und den Luftraum unter ihrer Souveränität, einschliesslich der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die betreffende Vertragspartei gemäss Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausübt.

Art. 2 Anwendungsbereich

Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt wurden. Es ist jedoch nicht anwendbar auf Forderungen oder Streitigkeiten, die sich aus Ereignissen ergeben, welche vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.

Art. 3 Förderung und Zulassung

(1)  Jede Vertragspartei schafft günstige, stabile und transparente Bedingungen für Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, fördert solche Investitionen und lässt sie in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften, die erforderlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit einer solchen Investition, einschliesslich der Bewilligungen für die Ausführung von Lizenzverträgen und Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung sowie der Genehmigungen, die für die Tätigkeit von leitendem und technischem Personal nach Wahl des Investors erforderlich sind, ungeachtet der Nationalität.

Art. 4 Schutz und Behandlung

(1)  Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei sind auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen dort vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung oder die Veräusserung solcher Investitionen.

(2)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(3)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräusserung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(4)  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.

Art. 5 Enteignung und Verstaatlichung

(1)  Keine Vertragspartei trifft Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investi­tionen von Investoren der anderen Vertragspartei (im Folgenden als «Enteignung» bezeichnet), es sei denn, solche Massnahmen erfolgen im öffentlichen Interesse, sind nicht diskriminierend und entsprechen den gesetzlichen Vorschriften. Zudem wird vorausgesetzt, dass eine umgehende, tatsächlich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung vorgesehen ist.

(2)  Eine solche Entschädigung hat dem Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu entsprechen, als die enteignende Massnahme getroffen oder auf eine Art und Weise bekannt wurde, welche den Wert der Investition beeinflusst, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist. Der Entschädigungsbetrag schliesst Zinsen zu einem üblichen Handelssatz ein, vom Zeitpunkt der Enteignung bis zu jenem der Zahlung gerechnet, wird in einer frei konvertierbaren Währung geleistet, unverzüglich gezahlt und ist frei transferierbar.

(3)  Der betroffene Investor hat das Recht, gemäss der Rechtsordnung der enteignenden Vertragspartei seinen Fall und die Bewertung seiner Investition in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel enthaltenen Grundsätzen umgehend durch eine richterliche oder eine andere unabhängige Behörde dieser Vertragspartei überprüfen zu lassen.

(4)  Enteignet eine Vertragspartei Vermögenswerte einer gemäss dem in irgend­einem Teil ihres Hoheitsgebiets geltenden Recht gegründeten oder konstituierten Gesellschaft, an welcher Investoren der anderen Vertragspartei Anteile besitzen, so gewährleistet sie, im erforderlichen Umfang und unter Berücksichtigung ihrer Rechtsvorschriften, dass den betroffenen Investoren eine Entschädigung gemäss diesem Artikel geleistet wird.

Art. 6 Entschädigung für Verluste

Investoren einer Vertragspartei, die hinsichtlich ihrer Investitionen Verluste oder Schäden auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erleiden als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Ausnahmezustandes, ziviler Unruhen oder eines anderen ähnlichen Ereignisses, wird von der letzteren Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Vergütung oder einer sonstigen Regelung eine nicht weniger günstige Behandlung als jene gewährt, welche die letztere Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

Art. 7 Freier Transfer

(1)  Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt wurden, gewährt diesen Investoren den uneingeschränkten und unverzüglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Beträgen im Zusammenhang mit solchen Investitionen, insbesondere von:

(a)
Erträgen;
(b)
Zahlungen in Bezug auf Darlehen oder andere vertragliche Verpflichtungen, welche hinsichtlich der Investition eingegangen wurden;
(c)
Beträgen zur Deckung von Auslagen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition;
(d)
Lizenzgebühren und anderen Zahlungen, die sich aus den Rechten ergeben, die in Artikel 1 Absatz (1) Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind;
(e)
Einkommen und anderen Entschädigungen von Personal, das im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland beigezogen wurde;
(f)
dem Anfangskapital und weiteren Beiträgen für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investition;
(g)
Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder Liquidation der Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen;
(h)
einer Entschädigung oder einer anderen Zahlung, die in Artikel 5 und 6 dieses Abkommens erwähnt sind;
(i)
Zahlungen, die sich aus der Beilegung von Streitigkeiten ergeben.

(2)  Sofern mit dem Investor nicht anders vereinbart, erfolgen Transfers zum Wechselkurs, der am Tag des Transfers gemäss den geltenden Wechselkursbestimmungen derjenigen Vertragspartei anwendbar ist, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde.

(3)  Ein Transfer gilt als «unverzüglich» erfolgt, wenn er innerhalb einer Frist vorgenommen wird, die für die Erfüllung der Transferformalitäten üblicherweise benötigt wird. Solche Transferformalitäten werden auf Investoren ohne Diskriminierung angewandt.

Art. 8 Subrogation

Hat eine Vertragspartei in Bezug auf eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken geleistet, so anerkennt die letztere Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips die Rechte der ersten Vertragspartei auf die Rechte des Investors, wenn aufgrund dieser Garantie eine Zahlung durch die erste Vertragspartei vorgenommen wurde.

Art. 9 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1)  Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über Investitionen finden, unbeschadet von Artikel 10 dieses Abkommens (Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.

(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit dem schriftlichen Begehren, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann der Investor die Streitigkeit entweder den Gerichten beziehungsweise den Verwaltungsgerichten derjenigen Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder internationaler Schiedsgerichtsbarkeit unterbreiten. Im letzteren Fall hat der Investor die Wahl zwischen:

(a)
dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welches durch das am 18. März 19652 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geschaffen wurde (im Folgenden das «Washingtoner Übereinkommen»); und
(b)
einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffen wird.

(3)  Jede Vertragspartei erteilt hiermit ihre Zustimmung, Streitigkeiten über Investitionen internationaler Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten.

(4)  Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetzen gegründet oder konstituiert wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit von Investoren der anderen Vertragspartei kontrolliert wurde, gilt im Sinne von Artikel 25 (2) (b) des Washingtoner Übereinkommens als Gesellschaft der anderen Vertragspartei.

(5)  Die am Streit beteiligte Vertragspartei macht in keinem Zeitpunkt während des Verfahrens als Einwand ihre Immunität geltend oder den Umstand, dass der Investor aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil des erlittenen Schadens erhalten hat oder erhalten wird.

(6)  Keine Vertragspartei wird eine der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitete Streitigkeit auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den Schiedsspruch nicht.

(7)  Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend und wird unverzüglich gemäss dem Recht der betroffenen Vertragspartei vollzogen.

Art. 10 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1)  Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden nach Möglichkeit auf diplomatischem Wege beigelegt.

(2)  Können sich die beiden Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der Streitigkeit nicht verständigen, so ist diese auf Ersuchen einer Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestimmen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.

(3)  Hat eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht ernannt und ist sie der Einladung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Ernennung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ersuchen einer Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Absätzen (3) und (4) dieses Artikels erwähnten Fällen verhindert, die besagte Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.

(6)  Vorbehältlich der von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihr Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet.

(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.

Art. 11 Beratungen und Austausch von Informationen

(1)  Vertreter der Vertragsparteien beraten nach Möglichkeit über alle Fragen, welche die Anwendung dieses Abkommens betreffen. Auf Antrag einer Vertragspartei finden diese Beratungen an einem Ort und zu einem Zeitpunkt statt, welche auf diplomatischem Weg vereinbart werden.

(2)  Auf Begehren einer Vertragspartei werden Informationen über die Auswirkungen ausgetauscht, welche Gesetze, Rechtsvorschriften, Entscheidungen, Verwaltungspraktiken, Verfahren oder Politiken der anderen Vertragspartei auf Investitionen haben können, auf die dieses Abkommen anwendbar sind.

Art. 12 Andere Verpflichtungen

(1)  Erkennen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder geltende oder später eingeführte Verpflichtungen des Völkerrechts, ob allgemein oder spezifisch, Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Vorschriften oder Verpflichtungen, in dem Masse als sie günstiger sind und so lange sie gelten, diesem Abkommen vor.

(2)  Jede Vertragspartei hält alle anderen Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf eine spezifische Investition eines Investors der anderen Vertragspartei eingegangen ist.

Art. 13 Inkraftsetzung, Dauer und Beendigung

(1)  Die Vertragsparteien teilen sich mit, sobald die von der nationalen Gesetz­gebung für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorausgesetzten Erfordernisse erfüllt sind. Das Abkommen tritt 30 Tage nach der letzteren Mitteilung in Kraft.

(2)  Dieses Abkommen gilt nach dem Tag seines Inkrafttretens für die Dauer von zehn Jahren und bleibt danach in Kraft, es sei denn, es wird gemäss Absatz (3) dieses Artikels beendet.

(3)  Jede Vertragspartei kann, mit einer Frist von einem Jahr durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei, dieses Abkommen auf Ende der Anfangsdauer von zehn Jahren oder danach auf irgendeinen anderen Zeitpunkt kündigen.

(4)  Auf Investitionen, die vor der Beendigung dieses Abkommens getätigt oder erworben wurden, bleiben die Bestimmungen der anderen Artikel dieses Abkommens während weiteren zehn Jahren, vom Zeitpunkt der Beendigung an gerechnet, anwendbar.

(5)  Dieses Abkommen kann durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Eine Änderung tritt nach demselben Verfahren, das für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erforderlich ist, in Kraft.

(6)  Dieses Abkommen wird unabhängig davon angewendet, ob die Vertragsparteien diplomatische oder konsularische Beziehungen pflegen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig ermächtigten, unterzeichneten Vertreter dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Sarajevo, am 5. September 2003, in zwei Originalen in englischer Sprache.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Micheline Calmy-Rey

Für
Bosnien und Herzegowina:

Mladen Ivanić