Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten und insbesondere:
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen;
- (b)
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- (c)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- (d)
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»;
- (e)
- Konzessionen zu wirtschaftlichen Zwecken, die durch Gesetz oder Vertrag verliehen werden, einschliesslich Konzessionen zur Prospektion, Kultivierung, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des geltenden Rechts verliehen werden.
Eine nachträgliche Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt oder reinvestiert werden, lässt deren Eigenschaft als Investition unberührt.
(2) bedeutet der Begriff «Investor»:
- (a)
- in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft:
- (i)
- natürliche Personen, die nach dem Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
- (ii)
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft konstituiert oder sonst wie rechtmässig organisiert sind, ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben und dort eine echte wirtschaftliche Tätigkeit entfalten;
- (iii)
- juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegründet sind, jedoch von natürlichen Personen gemäss Ziffer (i) oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstabe (ii) tatsächlich kontrolliert werden.
- (b)
- in Bezug auf Bosnien und Herzegowina:
- (i)
- natürliche Personen, deren Status als Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sich aus dem in Bosnien und Herzegowina geltenden Recht ergibt, sofern sie ihren ständigen Wohnsitz oder Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit in Bosnien und Herzegowina haben;
- (ii)
- juristische Personen, die nach dem in Bosnien und Herzegowina geltenden Recht gegründet sind und ihren eingetragenen Sitz, ihre zentrale Verwaltung oder den Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit auf dem Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina haben.
(3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Dividenden, Kapitalgewinne, Lizenz- und andere Gebühren.
(4) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» hinsichtlich jeder Vertragspartei das Landterritorium und, wo anwendbar, die Binnengewässer, die Meereszonen und den Luftraum unter ihrer Souveränität, einschliesslich der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die betreffende Vertragspartei gemäss Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausübt.