(Stand am 11. Oktober 2006)0.192.122.426

0.192.122.426

 AS 2006 1849

Briefwechsel vom 1./23. November 2004

zwischen der Schweiz und der Europäischen Organisation für
Kernphysikalische Forschung über die Eröffnung eines Tors
zum Gelände der Organisation auf französischem Hoheitsgebiet

In Kraft getreten am 23. November 2004

(Stand am 11. Oktober 2006)

Übersetzung1

Robert Aymar
Generaldirektor

Genf, 23. November 2004

CERN

Genf

Frau Micheline Calmy-Rey

Bundesrätin

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 1. November 2004 über die Eröffnung eines neuen Tors zu bestätigen, das vom französischen Hoheitsgebiet aus den Zugang zum Gelände des CERN ermöglicht. Das Schreiben lautet wie folgt:

«Aufgrund des an die Behörden der beiden Sitzstaaten gerichteten Ersuchens der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung (nachstehend: die Organisation) vom 1. August 2002 zur Eröffnung eines neuen Tors zum Gelände der Organisation auf französischem Hoheitsgebiet, dem ein Ersuchen des Comité régional franco-genevois vom 27. Juni 2002 an die Organisation vorausging, haben der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik die nötigen Massnahmen getroffen, um beim Kreisverkehr von Saint-Genis-Pouilly (Frankreich) ein neues Tor zu eröffnen, das den Beamten der Organisation auf dem Weg von/zu ihrem Arbeitsort den Zugang zum Gelände der Organisation ermöglicht.

Dieses Tor bildet zusammen mit dem 1973 geschaffenen einzigen Durchgang den Eingang, der in Artikel VI des Abkommens vom 13. September 19652 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet erwähnt wird. Die in Artikel VI vorgesehenen Ausnahmen gelten für die Benutzung dieses Tors, das nur eröffnet wird, um den Beamten der Organisation den Zugang zum Gelände der Organisation über französisches Hoheitsgebiet zu ermöglichen. Dieses Tor, dessen Standort auf französischem Hoheitsgebiet auf der beiliegenden Karte3 eingezeichnet ist, ermöglicht es, unabhängig von den üblichen Grenzübergängen eine direkte Verbindung zwischen dem schweizerischen und dem französischen Hoheitsgebiet herzustellen.

Diese Sachlage ist Gegenstand des Briefwechsels vom 26. Oktober/1. November 2004 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Ergänzung des Briefwechsels vom 18. Juni/5. Juli 19734 über die Anwendung des schweizerisch-französischen Abkommens vom 13. September 1965 zwischen denselben Parteien. In diesem Briefwechsel, in dem namentlich die Bedingungen für die Benutzung und die Kontrolle des Tors festgelegt werden, wird erwähnt, dass die schweizerischen und französischen Behörden dessen Benutzung kontrollieren können. Der Brief­wechsel sieht zudem vor, dass die Schweiz und die Organisation sich über die Modalitäten der Benutzung des Tors einigen.

Ich beehre mich deshalb, Ihnen mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat gemäss dem Abkommen zwischen den schweizerischen und den französischen Behörden und unter Berücksichtigung des Abkommens vom 11. Juni 19555 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung zur Festlegung des rechtlichen Statuts dieser Organisation in der Schweiz vorschlägt, den Personen- und Güterverkehr durch das Tor auf französischem Hoheitsgebiet und die Kontrolle dieses Verkehrs durch die schweizerischen Behörden wie folgt zu regeln:

1.  Güterverkehr

Der Transport von Gütern durch das Tor ist streng verboten. Jeder Verkehr von Gütern zwischen der Organisation und dem französischen Hoheitsgebiet ist gemäss den französischen oder schweizerischen Zollformalitäten abzuwickeln, die für Güter der Organisation vorgesehen sind.

2.  Personenverkehr

a)6
Die Benutzung des Tors ist Beamten auf dem Weg von und zu ihrem Arbeitsort vorbehalten. Ausserdem dürfen auch das wissenschaftliche und technische Personal der Organisation sowie die Angestellten der Unternehmen, die auf dem Gelände der Organisation arbeiten, das Tor zu denselben Bedingungen wie die Beamten der Organisation unbefristet benutzen, bis die Erneuerungsarbeiten am internationalen Flughafen Genf und die Arbeiten für den Bau der Strassenbahn zwischen Genf und Meyrin abgeschlossen sind. Zur Entlastung der Route de Meyrin im Bereich des Zollpostens wird das Tor an Werktagen von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 9.30 Uhr und von 16.30 Uhr bis 18.30 Uhr geöffnet. Diese Öffnungszeiten können nach Absprache mit den örtlichen Behörden angepasst werden. Ausserhalb dieser Zeiten bleibt das Tor geschlossen, so dass keine Personen und Fahrzeuge den Durchgang benutzen können.
Die erwähnten Personen müssen für die Benutzung des Tors über eine CERN‑Karte verfügen, die belegt, dass sie Beamte beziehungsweise Angehörige des wissenschaftlichen und technischen Personals der Organisation oder Angestellte der Unternehmen sind, die auf dem Gelände der Organisation arbeiten, und berechtigt sind, das Tor zu benutzen. Sie müssen die nötigen Ausweise für den Grenzübertritt vorweisen können; dabei wird vorausgesetzt, dass sie keinerlei Gegenstände oder Waren mit sich führen, die beim Zoll deklariert werden müssen.
b)
Offizielle Besucher der Organisation sind, ausser auf Ersuchen des General­direktors der Organisation und nach vorgängiger Benachrichtigung der ört­lichen Behörden, nicht berechtigt, das Tor zu benutzen.
c)
Die Berechtigung, den schweizerischen Teil des Geländes der Organisation durch das Tor zu betreten, gibt einer Person nicht automatisch das Recht, das schweizerische Hoheitsgebiet ausserhalb des Geländes der Organisation zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Jede Person, die sich vom französischen Hoheitsgebiet auf schweizerisches Hoheitsgebiet ausserhalb des Geländes der Organisation begibt, muss im Besitz der von der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehenen Grenzübertritts- und Aufenthaltspapiere sein. Die schweizerischen Behörden behalten sich das Recht vor, die Einhaltung dieser Vorschrift mit regelmässigen Kontrollen an den Eingängen auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu überwachen.

3.  Kontrolle des Verkehrs durch das Tor

a)
Während der Öffnungszeiten überwacht die Organisation die Benutzung des Tors dauernd durch ihre eigenen Beauftragten und in eigener Verant­wortung. Die von der Organisation mit der Kontrolle Beauftragten werden dazu besonders bevollmächtigt, und ihr Name wird den schweizerischen Behörden mitgeteilt; bei Bedarf können diese Einsicht in die Bücher nehmen, die diese Beauftragten über den Verkehr der Personen führen.
b)
Die in diesem Brief aufgeführten Grundsätze für den Verkehr durch das Tor und den Transport von Personen und Gütern bilden Gegenstand eines internen Reglements der Organisation, das gemäss Statuten und Personal­ordnung des CERN disziplinarische Sanktionen gegen Personen im Dienste der Organisation vorsieht, denen entsprechende Verstösse nachgewiesen werden können.
c)
Angesichts der von der Organisation eingegangenen Verpflichtungen für die Kontrolle des Verkehrs durch das Tor sehen die schweizerischen Behörden davon ab, diesen Verkehr dauernd zu kontrollieren; sie behalten sich jedoch das Recht zur Vornahme sporadischer Kontrollen vor. Zu diesem Zweck stellt die Organisation den schweizerischen Behörden in der Nähe des Tors einen Kontrollposten zur Verfügung. Die schweizerischen Beamten sind berechtigt, die Kontrollen in Uniform und mit ihrer üblichen Ausrüstung vorzunehmen und sich direkt über das Gelände der Organisation zu diesem Posten zu begeben.

Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, ob Sie mit den oben erwähnten Bedingungen ein­verstanden sind. In diesem Fall bilden dieser Brief und Ihre Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses tritt am Tag Ihrer Antwort in Kraft. Jede Partei kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich kündigen.»

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass diese Vorschläge die volle Zustimmung der Organisation haben, und spreche Ihnen meinen Dank dafür aus.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Frau Bundesrätin, den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung.

Robert Aymar

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (AS 2006 1849).

2 SR 0.192.122.423

3 Die Karte des CERN-Geländes wird in der AS nicht veröffentlicht. Sie kann bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

4 SR 0.192.122.423.1

5 SR 0.192.122.42

6 Fassung gemäss Briefwechsel vom 2. /11. Okt. 2006 (AS 2007 3735).