1. Jedes Durchbeförderungsgesuch enthält:
- a)
- Personalien und gegebenenfalls Staatsangehörigkeit der durchzubefördernden Person;
- b)
- Angaben zum Reisedokument der durchzubefördernden Person;
- c)
- Reisedatum, Flugnummern, Zeit und Ort der Ankunft im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, Zeit und Ort des Abflugs aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, Zielland und -ort oder andere Transitländer;
- d)
- Informationen, aus denen die Zustimmung des Ziellandes oder anderer Transitländer zur Übernahme der betroffenen Person hervorgeht;
- e)
- falls die Durchbeförderung unter Begleitung stattfindet, Angaben zu den Begleitbeamten (Personalien, Diensteigenschaft, Reisedokument, Dienstausweis).
2. Eine Formularvorlage für das Durchbeförderungsgesuch findet sich in Anhang 2 dieses Protokolls. Sämtliche Abschnitte des Formulars sind entweder auszufüllen oder durchzustreichen.
3. Das Gesuch wird an Arbeitstagen mindestens 48 Stunden vor der Durchbeförderung oder, wenn die Durchbeförderung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, mindestens 72 Stunden vorher auf einem sicheren Übertragungsweg, insbesondere per Telefax, der zuständigen Behörde direkt übermittelt. Wird die Begleitung von der ersuchten Vertragspartei sichergestellt, wird das Gesuch spätestens 96 Stunden vorher übermittelt.
4. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Rückübernahmegesuch so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden ab Gesuchseingang an Arbeitstagen oder spätestens innerhalb von 48 Stunden, wenn das Gesuch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereicht wird.
5. Die Durchbeförderung einer Person erfolgt erst, nachdem die ersuchte Vertragspartei dem Durchbeförderungsgesuch zugestimmt und dies der ersuchenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt hat. Die Zustimmung zu der Durchbeförderung gilt 30 Tage lang. Diese Frist kann nach Absprache zwischen den beiden Vertragsparteien verlängert werden.
6. Ist die durchzubefördernde Person auf medizinische Betreuung angewiesen, liefert die ersuchende Vertragspartei zudem, sofern dies im Interesse dieser Person liegt, Informationen darüber, ob sie einer besonderen ärztlichen oder anderen Behandlung bedarf, überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.
7. Weist die ersuchte Vertragspartei das Durchbeförderungsgesuch ab, weil die in Artikel 6 des Abkommens genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder Artikel 7 des Abkommens anwendbar ist, teilt sie der ersuchenden Vertragspartei schriftlich die für ihre Entscheidung massgeblichen Gründe mit.
8. Wenn die Durchbeförderung unter Begleitung stattfindet, wird die Übergabe der durchzubefördernden Person von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem Übergabeprotokoll dokumentiert (die entsprechende Formularvorlage findet sich in Anhang 3 dieses Protokolls), ausser die Begleitung in das Zielland oder in andere Transitländer wird von Vertretern der ersuchenden Vertragspartei übernommen.