1. Zu Artikel 1 des Abkommens
1.1 Die schweizerische Staatsangehörigkeit wird mit einem der folgenden Dokumente nachgewiesen:
- –
- gültiger Reisepass oder gültiges Passersatzdokument;
- –
- gültige Identitätskarte.
Bei Vorlage dieser Dokumente anerkennen die Schweizer Behörden die Staatsangehörigkeit der Person, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
1.2 Die schweizerische Staatsangehörigkeit wird insbesondere glaubhaft gemacht durch:
- –
- eines der in Ziffer 1.1 dieses Anhangs genannten Dokumente, dessen Gültigkeit abgelaufen ist;
- –
- Militärdienstbüchlein;
- –
- Führerausweise;
- –
- Geburtsurkunden;
- –
- Seemannsbücher;
- –
- Zeugenaussagen;
- –
- eigene Angaben der betreffenden Person;
- –
- die Sprache der betreffenden Person.
In diesen Fällen gilt die schweizerische Staatsangehörigkeit als erwiesen, sofern die Schweiz dies nicht widerlegt hat.
2. Zu Artikel 2 des Abkommens
2.1 Der dauernde Aufenthalt in der SAR Macao wird insbesondere mit einem der folgenden Dokumente nachgewiesen:
- –
- gültiger Reisepass der SAR Macao;
- –
- gültige Identitätskarte für Personen mit dauerndem Aufenthalt in der SAR Macao;
- –
- offizielle Dokumente der SAR Macao, welche den dauernden Aufenthalt der betreffenden Person belegen.
Bei Vorlage dieser Dokumente anerkennen die Behörden der SAR Macao den dauernden Aufenthalt einer Person in der SAR Macao, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
2.2 Der dauernde Aufenthalt in der SAR Macao wird insbesondere glaubhaft gemacht durch:
- –
- eines der in Ziffer 2.1 dieses Anhangs genannten Dokumente, dessen Gültigkeit abgelaufen ist;
- –
- Geburtsurkunden;
- –
- Zeugenaussagen;
- –
- eigene Angaben der betreffenden Person;
- –
- die Sprache der betreffenden Person.
In diesen Fällen gilt der dauernde Aufenthalt in der SAR Macao als erwiesen, sofern Macao dies nicht widerlegt hat.
3. Zu den Artikeln 1 und 2 des Abkommens
3.1 Wenn die ersuchende Vertragspartei die Staatsangehörigkeit oder den dauernden Aufenthalt nach den Ziffern 1.2 oder 2.2 dieses Anhangs als erwiesen erachtet, übermittelt sie der ersuchten Vertragspartei schriftlich die folgenden Informationen zu der betreffenden Person:
- a)
- Namen und Vornamen, gegebenenfalls Ledigname;
- b)
- Geburtsdatum und -ort;
- c)
- letzte bekannte Adresse im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei;
- d)
- Fotokopie der Dokumente, welche die Staatsangehörigkeit, die Identität oder den dauernden Aufenthalt in der SAR Macao bescheinigen.
Die Antwort wird der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich und schriftlich mitgeteilt.
3.2 Bei der Rückübernahme einer Person, die auf medizinische Betreuung angewiesen ist, liefert die ersuchende Vertragspartei zudem eine Beschreibung ihres Gesundheitszustands einschliesslich vorhandener Arztzeugnisse. Dabei erwähnt sie, ob die betreffende Person einer besonderen ärztlichen oder anderen Behandlung bedarf, weiterhin medizinisch überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.
4. Zu den Artikeln 3 und 4 des Abkommens
4.1 Ein Rückübernahmegesuch nach Artikel 3 des Abkommens muss folgende Informationen über die betreffende Person enthalten:
- a)
- Namen und Vornamen, gegebenenfalls Ledigname;
- b)
- Geburtsdatum und -ort;
- c)
- Staatsangehörigkeit;
- d)
- letzte bekannte Adresse im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei;
- e)
- Art, Seriennummer und Gültigkeitsdauer des Passes oder sonstiger Reisedokumente sowie Angaben zur ausstellenden Behörde und eine Fotokopie des Reisedokuments.
4.2 Der dauernde Aufenthalt wird mit einem der folgenden Dokumente nachgewiesen:
- a)
- im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
- –
- gültige Niederlassungsbewilligung C, ausgestellt von einer kantonalen Fremdenpolizeibehörde auf den Namen einer ausländischen Person, die sich dauernd in der Schweiz aufhalten darf;
- –
- gültiger Reiseausweis für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 19512 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Convention travel document);
- –
- gültiger Pass für eine ausländische Person.
- b)
- im Hoheitsgebiet der SAR Macao:
- –
- gültige Identitätskarte für Personen mit dauerndem Aufenthalt in der SAR Macao;
- –
- offizielle Dokumente der Regierung der SAR Macao, welche den dauernden Aufenthalt der betreffenden Person belegen.
4.3 Die Ziffern 1.2 und 2.2 dieses Anhangs gelten ebenso für die Glaubhaftmachung des dauernden Aufenthalts. In diesem Fall erfolgt die Rückübernahme nur mit ausdrücklicher Zustimmung der ersuchten Vertragspartei. Diese beantwortet das Rückübernahmegesuch schriftlich innerhalb von 15 Arbeitstagen.
5. Zu Artikel 5 des Abkommens
Die Fristen nach Artikel 5 sind Höchstfristen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Rückübernahmegesuchs an die ersuchte Vertragspartei.
6. Zu Artikel 7 des Abkommens
Die ersuchende Vertragspartei begleicht sämtliche Kosten nach Artikel 7 des Abkommens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt, indem sie den Betrag auf das Bankkonto der von der anderen Vertragspartei bestimmten Zentralbehörde einbezahlt.