941.103.3

Verordnung
über die Ausserkurssetzung der Einrappenstücke

vom 12. April 2006 (Stand am 16. Mai 2006)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19991
über die Währung und die Zahlungsmittel,

verordnet:

Art. 1 Ausserkurssetzung

1 Die Prägung der Einrappenstücke wird eingestellt.

2 Die Einrappenstücke werden auf den 1. Januar 2007 ausser Kurs gesetzt.

3 Sie werden von der Schweizerischen Nationalbank, der Schweizerischen Post und den Schweizerischen Bundesbahnen bis 31. Dezember 2008 zum Nennwert zurück­genommen.