Art. 1 Ausserkurssetzung
1 Die Prägung der Einrappenstücke wird eingestellt.
2 Die Einrappenstücke werden auf den 1. Januar 2007 ausser Kurs gesetzt.
3 Sie werden von der Schweizerischen Nationalbank, der Schweizerischen Post und den Schweizerischen Bundesbahnen bis 31. Dezember 2008 zum Nennwert zurückgenommen.