941.103.1

Tarif
für ausser Kurs gesetzte Münzen

vom 7. April 2006 (Stand am 16. Mai 2006)

Das Eidgenössische Finanzdepartement,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 der Münzverordnung vom 12. April 20001 (MünzV),

verordnet:

Art. 1 Tarif

1 Die ausser Kurs gesetzten Umlaufmünzen werden von der Schweizerischen Nationalbank innerhalb von 20 Jahren nach ihrer Ausserkurssetzung zu einem Tarif von 100 Prozent des Nennwertes zurückgenommen.

2 Für die ausser Kurs gesetzten Umlaufmünzen, welche in Bezug auf die Abmessungen und das Münzbild den kursgültigen Münzen entsprechen, sowie die ausser Kurs gesetzten 5-Franken-Gedenkmünzen aus Silber ist die Rücknahmefrist unbegrenzt. Dabei handelt es sich namentlich um folgende Münzen:

a.
5-Franken-Stücke aus Silber (mit Einschluss der Gedenkmünzen) der Prägejahre 1931–1967 und 1969;
b.
2-Franken-Stücke aus Silber der Prägejahre 1874–1967;
c.
1-Franken-Stücke aus Silber der Prägejahre 1875–1967;
d.
½-Franken-Stücke aus Silber der Prägejahre 1875–1967;
e.
5-Franken-Stücke aus Kupfernickel mit vertiefter Randschrift der Prägejahre 1985–1993;
f.
20-Rappen-Stücke aus Reinnickel der Prägejahre 1881–1938;
g.
10-Rappen-Stücke aus Messing und Reinnickel der Prägejahre 1918–1919 und 1932–1939;
h.
5-Rappenstücke aus Kupfernickel, Messing und Reinnickel der Prägejahre 1879–1980.

3 Die kurzfristige Herabsetzung dieses Tarifs bleibt vorbehalten.