Art. 1 Tarif
1 Die ausser Kurs gesetzten Umlaufmünzen werden von der Schweizerischen Nationalbank innerhalb von 20 Jahren nach ihrer Ausserkurssetzung zu einem Tarif von 100 Prozent des Nennwertes zurückgenommen.
2 Für die ausser Kurs gesetzten Umlaufmünzen, welche in Bezug auf die Abmessungen und das Münzbild den kursgültigen Münzen entsprechen, sowie die ausser Kurs gesetzten 5-Franken-Gedenkmünzen aus Silber ist die Rücknahmefrist unbegrenzt. Dabei handelt es sich namentlich um folgende Münzen:
- a.
- 5-Franken-Stücke aus Silber (mit Einschluss der Gedenkmünzen) der Prägejahre 1931–1967 und 1969;
- b.
- 2-Franken-Stücke aus Silber der Prägejahre 1874–1967;
- c.
- 1-Franken-Stücke aus Silber der Prägejahre 1875–1967;
- d.
- ½-Franken-Stücke aus Silber der Prägejahre 1875–1967;
- e.
- 5-Franken-Stücke aus Kupfernickel mit vertiefter Randschrift der Prägejahre 1985–1993;
- f.
- 20-Rappen-Stücke aus Reinnickel der Prägejahre 1881–1938;
- g.
- 10-Rappen-Stücke aus Messing und Reinnickel der Prägejahre 1918–1919 und 1932–1939;
- h.
- 5-Rappenstücke aus Kupfernickel, Messing und Reinnickel der Prägejahre 1879–1980.
3 Die kurzfristige Herabsetzung dieses Tarifs bleibt vorbehalten.