0.512.145.41
AS 2006 1775
Übersetzung
Vereinbarung
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung der italienischen Republik über die Durchführung von
gemeinsamen Aktivitäten im Rahmen der militärischen Schulung und Ausbildung ihrer Streitkräfte
Abgeschlossen am 24. Mai 2004
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 11. April 2006
(Stand am 11. April 2006)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der italienischen Republik,
nachfolgend als «die Parteien» bezeichnet:
Präambel
bekräftigen ihre Bindung an die Charta der Vereinten Nationen1,
vom Wunsche geleitet, die Ausbildungszusammenarbeit innerhalb der Partnerschaft für den Frieden der NATO auszubauen und zu verstärken,
unter Hinweis auf die bestehende Ausbildungszusammenarbeit zwischen den Streitkräften der Schweiz und der Italienischen Republik,
und im Wunsche, die bilateralen Beziehungen zwischen den Streitkräften der Parteien zu vertiefen, wodurch ihre Erfahrung, ihr Fachwissen und die Ausbildungsdoktrin im möglichen Rahmen von Politik, Gesetzgebung und Vorschriften in der Schweiz und in der Italienischen Republik beiden Parteien gleichermassen zu Gute kommen,
in dem Bestreben, die Kooperationsfähigkeit insbesondere im Bereich friedensunterstützender Operationen zu erlangen,
vom Wunsche geleitet, den gegenseitigen Informationsaustausch unter den Streitkräften namentlich durch Besuche und Personalaustausche zu fördern,
im Bewusstsein, dass die Streitkräfte beider Parteien auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei Schulungen und Übungen durchführen dürfen,
im Wunsche, die Verfahren für Vorbereitung und Durchführung der militärischen Schulung und Ausbildung zu erleichtern,
in der Überzeugung, dass eine bilaterale Ausbildungszusammenarbeit den Parteien dabei nützlich sein wird, die sich im Militärbereich stellenden Fragen besser zu verstehen, ihre jeweiligen Verteidigungskapazitäten zu steigern und den Einsatz der vorhandenen Ressourcen im Bereich Ausbildung noch effizienter zu gestalten,
auf der Grundlage des Übereinkommens vom 19. Juni 19952 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen sowie des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 19953 zu eben diesem Übereinkommen, beide abgeschlossen in Brüssel, für die Schweiz am 9. Mai 2003 und für Italien am 23. Oktober 1998 in Kraft getreten,
sind wie folgt übereingekommen: