5.1 Die Auflösung muss den in Tabelle 3 angegebenen Werten entsprechen bzw. darf um eine Grössenordnung über diesen Werten liegen.
| CO | CO2 | O2 | HC |
Klassen 0 und I | 0,01 % vol | 0,1 % vol | * | 1 ppm vol |
| | | | |
| | | | |
* | 0,01 % vol bei Messgrössenwerten kleiner oder gleich 4 % vol, sonst 0,1 % vol. |
| |
Der Lambda-Wert ist mit einer Auflösung von 0,001 anzuzeigen.
5.2 Die Standardabweichung von 20 Messungen darf einen Drittel der Fehlergrenze des jeweiligen Abgasvolumenanteils nicht überschreiten.
5.3 Bei der Messung von CO, CO2 und HC muss das Messmittel unter Einschluss des vorgegebenen Gaszuführungssystems 95 % des mit Kalibriergasen ermittelten Endwerts innerhalb von 15 s nach Umschalten von einem Nullgas, z. B. Frischluft, anzeigen. Bei der Messung von O2 muss das Messmittel unter vergleichbaren Bedingungen einen um weniger als 0,1 % vol von Null abweichenden Wert innerhalb von 60 s nach Umschalten von Frischluft auf ein sauerstofffreies Gas anzeigen.
5.4 Abgasbestandteile, die neben den zu messenden Bestandteilen im Abgas enthalten sind, dürfen das Messergebnis um höchstens die Hälfte der Fehlergrenze beeinträchtigen, wenn diese Bestandteile in folgenden Höchstvolumenanteilen vorliegen:
- –
- 6 % vol CO;
- –
- 16 % vol CO2;
- –
- 10 % vol O2;
- –
- 5 % vol H2;
- –
- 0,3 % vol NO;
- –
- 2000 ppm vol HC (als n-Hexan);
- –
- Wasserdampf bis zur Sättigung.
5.5 Ein Messmittel für Gasgemischanteile muss über eine Justiereinrichtung für das Nullstellen, die Gaskalibrierung und die interne Justierung verfügen. Das Nullstellen und die interne Justierung müssen automatisch erfolgen.
5.6 Bei automatischen oder halbautomatischen Justiereinrichtungen darf das v eine Messung erst ausführen, nachdem die Justierungen vorgenommen worden sind.
5.7 Ein Messmittel für Gasgemischanteile muss Kohlenwasserstoffrückstände im Gaszuführungssystem erkennen. Die Durchführung einer Messung darf nicht möglich sein, wenn die Konzentration der vor einer Messung vorhandenen Kohlenwasserstoffrückstände 20 ppm vol überschreitet.
5.8 Ein Messmittel für Gasgemischanteile muss über eine Einrichtung verfügen, die eine Funktionsstörung des Sensors des Sauerstoffkanals aufgrund von Verschleiss oder Beschädigung der Anschlussleitung erkennt.
5.9 Kann ein Messmittel für Gasgemischanteile für verschiedene Treibstoffe wie Benzin oder Flüssiggas verwendet werden, muss es möglich sein, die geeigneten Koeffizienten für die Lambda-Berechnung so zu wählen, dass keine Unklarheit in Bezug auf die anzuwendende Formel besteht.