941.241

Verordnung des EJPD
über Gasmengenmessmittel1

vom 19. März 2006 (Stand am 1. Januar 2013)

1 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33
der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 (Messmittelverordnung),3

verordnet:

2 SR 941.210

3 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a.
die Anforderungen an Gasmengenmessmittel4;
b.
die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
c.
die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.

4 Ausdruck gemäss Ziff. I 13 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183). Die Änderung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen alle Messmittel, die dafür bestimmt sind, Brenngasmengen im Haushalt, im Gewerbe und in der Leichtindustrie zu messen (Gasmengenmessmittel).

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a.
Gaszähler: Messmittel, das für das Messen, Speichern und Anzeigen der das Gerät durchströmenden Menge Brenngas (Volumen oder Masse) ausgelegt ist;
b.
Mengenumwerter: am Gaszähler angebrachte Einrichtung, die unabhängig arbeitet und automatisch die im Messzustand ermittelte Menge in eine Menge im Basiszustand umrechnet.
Art. 4 Bezugsbedingungen

Als Bezugsbedingungen (Basiszustand) für die Bestimmung von Gasmengen gelten:

a.

Druck

101 325 Pa;

b.

Temperatur

273,15 K.

Art. 5 Zulässige Genauigkeitsklassen

1 Für die Messung des Gasverbrauchs im Haushalt sind Gaszähler der Klasse 1,5 oder Gaszähler der Klasse 1,0 jeweils mit einem Verhältnis Qmax/Qmin von mindestens 150 zulässig.

2 Für die Messung des Gasverbrauchs im gewerblichen Bereich oder in der Leichtindustrie sind alle Gaszähler der Klassen 1,5 oder 1,0 zulässig.

Art. 6 Grundlegende Anforderungen

Gasmengenmessmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 7 Verfahren für das Inverkehrbringen

Die Konformität der Gasmengenmessmittel mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 6 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:

a.
Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F);
b.
Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);
c.
Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitäts­sicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1).
Art. 8 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1 Gasmengenmessmittel müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ermächtigte Eichstellen nachgeeicht werden.

2 Die Nacheichung der folgenden Gasmengenmessmittel hat zu erfolgen:

a.
alle 14 Jahre für Gaszähler mit verformbaren Trennwänden;
b.
alle elf Jahre für Drehkolben-Gaszähler;
c.
alle sechs Jahre für Turbinenrad- und Wirbelgaszähler sowie für Gaszähler nach neuen Messprinzipien wie Ultraschall;
d.
alle zwei Jahre für Mengenumwerter.

3 Für alle übrigen Gasmengenmessmittel hat die Nacheichung alle zwei Jahre zu erfolgen. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS)5 kann die Gültigkeit auf drei Jahre verlängern, wenn die Konstruktion des Messmittels und die Nachprüfmöglichkeiten der Verwenderin dies erlauben.

5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 9 Pflichten der Verwenderin

Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:

a.
die Anweisungen der Herstellerin zum Einbau und zur Inbetriebnahme der Messmittel befolgt werden und die mit dem Einbau betrauten Personen die erforderliche Fachkompetenz besitzen;
b.
die Messmittel in Stand gehalten werden und die der Abnützung, Alterung und Verschmutzung unterworfenen Teile periodisch revidiert werden.
Art. 10 Kontrollregister

1 Die Verwenderin führt ein Kontrollregister über die in ihrem Versorgungsbereich verwendeten Messmittel.

2 Aus dem Register muss für jedes Messmittel ersichtlich sein:

a.
wann und nach welchen Verfahren es in Verkehr gebracht wurde;
b.
welches Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit vorgeschrieben ist;
c.
wann das Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit das letzte Mal angewendet wurde;
d.
wo sich das Messmittel im Einsatz befindet.

3 Die betroffenen Energiebezügerinnen und Energiebezüger und die mit der Durchführung dieser Verordnung betrauten Organe können in die Register jederzeit Einsicht nehmen.

4 Das METAS entscheidet im Streitfall, ob ein Register den Anforderungen genügt.

Art. 11 Fehlergrenzen bei Kontrollen

Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gilt als Fehlergrenze das Doppelte der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen für vollständige Gasmengenmessmittel.

Art. 13 Übergangsbestimmungen

1 Gasmengenmessmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden. Die Zähler müssen bei der Nacheichung die Fehlergrenzen nach den bisherigen Bestimmungen einhalten.

2 Gasmengenmessmittel, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.

Anhang

(Art. 6)

Spezifische Anforderungen an Gasmengenmessmittel

A Begriffsbestimmungen

Mindestdurchfluss (Qmin): kleinster Durchfluss, bei dem der Gaszähler Messwerte anzeigt, die innerhalb der geforderten Fehlergrenzen liegen.

Höchstdurchfluss (Qmax): grösster Durchfluss, bei dem der Gaszähler Messwerte anzeigt, die innerhalb der geforderten Fehlergrenzen liegen.

Übergangsdurchfluss (Qt): zwischen dem Höchst- und dem Mindestdurchfluss auftretender Durchfluss, bei dem der Durchflussbereich in zwei Zonen, den oberen Belastungsbereich und den unteren Belastungsbereich, getrennt wird, für die jeweils verschiedene Fehlergrenzen gelten.

Überlastdurchfluss (Qr): höchster Durchfluss, bei dem der Zähler für einen kurzen Zeitraum ohne Beeinträchtigung arbeitet.

Basiszustand: festgelegter Zustand, auf den die gemessene Menge Brenngas umgerechnet wird.

B Messtechnische Anforderungen für Gaszähler

1 Nennbetriebsbedingung

Die Herstellerin muss die Nennbetriebsbedingungen für den Gaszähler angeben. Sie muss dabei Folgendes berücksichtigen:

1.1 Der Durchflussbereich des Gases muss folgende Mindestbedingungen erfüllen:

Tabelle 1

Klasse

Qmax/Qmin

Qmax/Qt

Qr/Qmax

1,5

≥ 150

≥ 10

1,2

1,0

≥   20

≥   5

1,2

1.2 Temperaturbereich des Gases: Mindestbereich von 40 °C.

1.3 Bedingungen im Zusammenhang mit Brenngas

Der Gaszähler muss für die Gruppe von Gasen und die Versorgungsdrücke des Bestimmungslandes ausgelegt sein. Insbesondere muss die Herstellerin Folgendes angeben:

die Gasfamilie bzw. -gruppe;
den höchsten Betriebsdruck.

1.4 Mindesttemperaturbereich von 50 °C für die klimatische Umgebung

1.5 Nennwert der Wechselspannungsversorgung und/oder Grenzwerte der Gleichspannungsversorgung.

2 Fehlergrenzen

2.1 Gaszähler, die das Volumen bei Messbedingungen oder die Masse anzeigen

Tabelle 2

Klasse

1,5

1,0

Qmin ≤ Q ≤ Qt

  3 %

2 %

Qt ≤ Q ≤ Qmax

1,5 %

1 %

Besitzen alle Fehler zwischen Qt und Qmax das gleiche Vorzeichen, dürfen sie 1 % bei Klasse 1,5 und 0,5 % bei Klasse 1,0 nicht überschreiten.

2.2 Bei Gaszählern mit Temperaturumwerter, die lediglich die umgerechnete Menge anzeigen, gilt innerhalb eines Temperaturbereichs von 30 °C, der sich symmetrisch um eine von der Herstellerin angegebene Temperatur zwischen 15 °C und 25 °C erstreckt, eine um 0,5 % höhere Fehlergrenze des Zählers. Ausserhalb dieses Bereichs ist ein zusätzlicher Anstieg von 0,5 % je Intervall von 10 °C zulässig.

3 Störfestigkeit

3.1 Elektromagnetische Störfestigkeit

3.1.1 Eine elektromagnetische Störgrösse darf sich auf einen Gaszähler oder Mengenumwerter nur soweit auswirken, dass:

die Veränderung des Messergebnisses nicht höher ausfällt als der in Ziffer 3.1.3 festgelegte Grenzwert; oder
die Ausgabe des Messergebnisses so erfolgt, dass es nicht als gültiges Ergebnis ausgelegt werden kann, wie dies bei einer kurzzeitigen Schwankung der Fall ist, die nicht als Messergebnis ausgelegt, gespeichert oder übertragen werden darf.

3.1.2 Nach der Einwirkung einer Störgrösse muss der Gaszähler:

einen Betrieb innerhalb der Fehlergrenzen wieder aufnehmen;
sämtliche Messfunktionen gesichert haben; und
eine Wiederherstellung aller unmittelbar vor dem Auftreten der Störgrösse vorhandenen Messdaten ermöglichen.

3.1.3 Der Grenzwert ist der kleinere der beiden folgenden Werte:

die Menge, die durch die Hälfte der Fehlergrenze im oberen Belastungsbereich in Bezug auf die gemessene Menge bestimmt ist;
die Menge, die durch die Fehlergrenze in Bezug auf die in einer Minute bei Höchstdurchfluss fliessende Menge bestimmt ist.

3.2 Auswirkungen von stromaufwärts und stromabwärts auftretenden Strömungsstörungen

Unter den von der Herstellerin angegebenen Einbaubedingungen dürfen die Auswirkungen von Strömungsstörungen einen Drittel der Fehlergrenze nicht überschreiten.

4 Beständigkeit

Nach der Durchführung einer geeigneten Prüfung unter Berücksichtigung des von der Herstellerin veranschlagten Zeitraums muss folgendes Kriterium erfüllt sein:

4.1 Zähler der Klasse 1,5

4.1.1 Nach der Beständigkeitsprüfung darf die Abweichung des Messergebnisses vom Ausgangsmessergebnis für die Durchflussmengen Qt bis Qmax höchstens 2 % betragen.

4.1.2 Der Fehler der Anzeige darf nach der Beständigkeitsprüfung höchstens doppelt so hoch wie die Fehlergrenze nach Ziffer 2 sein.

4.2 Zähler der Klasse 1,0

4.2.1 Nach der Beständigkeitsprüfung darf die Abweichung des Messergebnisses vom Ausgangsmessergebnis höchstens einen Drittel der Fehlergrenze nach Ziffer 2 betragen.

4.2.2 Der Fehler der Anzeige darf nach der Beständigkeitsprüfung die Fehler­grenze in Ziffer 2 nicht überschreiten.

5 Eignung

5.1 Ein aus dem Netz (Wechselstrom oder Gleichstrom) gespeister Gaszähler muss mit einer Notstromversorgungseinrichtung oder einer anderen Vorrichtung versehen sein, die bei einem Ausfall der Hauptstromversorgung die Durchführbarkeit sämtlicher Messfunktionen gewährleistet.

5.2 Eine gerätespezifische Stromquelle muss eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweisen. Nach Ablauf von 90 % dieser Lebensdauer muss ein entsprechender Warnhinweis erscheinen.

5.3 Eine Anzeigeeinrichtung muss über eine ausreichende Zahl von Ziffern stellen verfügen, um zu gewährleisten, dass die in 8000 Stunden bei Qmax durchgeströmte Menge nicht dazu führt, dass die Anzeige auf den Ausgangswert zurückspringt.

5.4 Der Gaszähler muss in jeder von der Herstellerin in der Einbauanleitung angegebenen Einbaulage arbeiten können.

5.5 Der Gaszähler muss mit einer Prüfvorrichtung ausgestattet sein, die eine Durchführung von Prüfungen in einem angemessenen Zeitrahmen ermöglicht.

5.6 Der Gaszähler muss die Fehlergrenze in jeder Strömungsrichtung oder nur in einer vorgegebenen Strömungsrichtung, wenn diese eindeutig angegeben ist, einhalten.

6 Einheiten

Die Anzeige der gemessenen Gasmenge muss in m3 oder in kg erfolgen.

C Messtechnische Anforderungen für Mengenumwerter

Für Mengenumwerter gelten, soweit zutreffend, die grundlegenden Anforderungen für Gaszähler. Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:

1 Basiszustand für umgerechnete Mengen

Die Herstellerin muss den Basiszustand für umgerechnete Mengen angeben.

2 Fehlergrenzen

0,5 % bei einer Umgebungstemperatur von 20 °C ± 3 °C, einer Umgebungsfeuchte von 60 % ± 15 % und den Nennwerten für die Stromversorgung;
0,7 % für Temperaturumwerter bei Nennbetriebsbedingungen;
1 % für andere Umwerter bei Nennbetriebsbedingungen.

Die Abweichung des Gaszählers wird nicht berücksichtigt.

3 Eignung

3.1 Ein elektronischer Mengenumwerter muss feststellen können, wenn er ausserhalb des Betriebsbereiches bzw. der Betriebsbereiche arbeitet, deren Parameter von der Herstellerin als für die Messgenauigkeit massgeblich angegeben wurden. In diesem Fall muss der Mengenumwerter das Integrieren der umgerechneten Menge unterbrechen, und die umgerechnete Menge kann für die Zeit des Betriebs ausserhalb des Betriebsbereiches bzw. der Betriebsbereiche gesondert summiert werden.

3.2 Ein elektronischer Mengenumwerter muss in der Lage sein, alle für die Messung relevanten Daten ohne Zusatzausrüstung anzuzeigen.