5.1 Für alle Messmengen, die sich auf die gleiche Messung beziehen, dürfen die von verschiedenen Einrichtungen gelieferten Anzeigen nur um höchstens einen Teilungswert voneinander abweichen, wenn der Teilungswert dieser Einrichtungen gleich gross ist. Sind die Teilungswerte der Einrichtungen unterschiedlich gross, so darf die Abweichung nicht grösser sein als der grösste Teilungswert.
Bei Selbstbedienungsanlagen müssen die Teilungswerte der Hauptanzeige der Messanlage und die Teilungswerte der Selbstbedienungskomponente gleich sein, und die Messergebnisse dürfen nicht voneinander abweichen.
5.2 Es darf nicht möglich sein, die gemessene Menge unter normalen Einsatzbedingungen umzuleiten, sofern diese Umleitung nicht ohne weiteres ersichtlich ist.
5.3 Anteile von Luft oder Gas in der Flüssigkeit dürfen nicht zu einer Fehlabweichung führen, die die folgenden Werte überschreitet:
- –
- 0,5 % für Flüssigkeiten ausser geniessbaren Flüssigkeiten und für Flüssigkeiten mit einer Viskosität von höchstens 1 mPa·s; oder
- –
- 1 % für geniessbare Flüssigkeiten und für Flüssigkeiten mit einer Viskosität von über 1 mPa·s.
Es ist jedoch nicht notwendig, dass diese Abweichung kleiner als 1 % der kleinsten Messmenge ist.
5.4 Messmittel für Direktverkäufe
5.4.1 Eine Messanlage für Direktverkäufe muss mit einer Einrichtung zur Nullstellung der Anzeige ausgestattet sein. Eine Umleitung der gemessenen Menge darf nicht möglich sein.
5.4.2 Die Menge, die Grundlage für den Geschäftsvorgang ist, muss ständig angezeigt werden, bis alle von dem Vorgang betroffenen Parteien das Messergebnis anerkannt haben.
5.4.3 Messanlagen für Direktverkäufe müssen eine Unterbrechungsmöglichkeit bieten.
5.4.4 Anteile von Luft oder Gas in der Flüssigkeit dürfen nicht zu einer Fehlabweichung führen, die die in Ziffer 5.3 festgelegten Werte überschreitet.
5.5 Treibstoffzapfanlagen
5.5.1 Anzeigen an Treibstoffzapfanlagen dürfen während einer Messung nicht auf Null gestellt werden können.
5.5.2 Der Beginn einer neuen Messung darf erst dann möglich sein, nachdem die Anzeige auf Null gestellt worden ist.
5.5.3 Wenn eine Messanlage mit einer Preisanzeige ausgestattet ist, darf die Differenz zwischen dem angezeigten Preis und dem aus dem Grundpreis und der angezeigten Menge errechneten Preis den Emin entsprechenden Preis nicht überschreiten. Jedoch braucht diese Differenz nicht kleiner zu sein als der kleinste Geldwert.