611.01

Finanzhaushaltverordnung

(FHV)

vom 5. April 2006 (Stand am 1. Januar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20051 (FHG),2

verordnet:

1 SR 611.0

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

1. Kapitel: Staatsrechnung

Art. 1 Geltungsbereich

(Art. 2 FHG)

1 Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung, welche die Verwaltungseinheiten betreffen, sinngemäss anwendbar auf:

a.
die Bundesversammlung;
b.
die eidgenössischen Gerichte;
c.
die Schieds- und Rekurskommissionen;
d.
die Bundesanwaltschaft;
e.
die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
f.
den Bundesrat.3

2 Die Sonderstellung der Bundesversammlung, der eidgenössischen Gerichte, der Eidgenössischen Finanzkontrolle (Finanzkontrolle), der Bundesanwaltschaft und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft nach Artikel 142 Absätze 2 und 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20024 (ParlG) bleibt vorbehalten.5

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

4 SR 171.10

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1387).

Art. 2 Sonderrechnungen

(Art. 5 Bst. b FHG)

Sonderrechnungen werden geführt durch:

a.6
b.7
c.8
den Bahninfrastrukturfonds;
d.9
den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr.

6 Aufgehoben durch Art. 39 Ziff. 2 der V vom 5. Dez. 2014 über das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4579).

7 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 6 der Alkoholverordnung vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5161).

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008 (AS 2008 6455). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6747).

Art. 310

10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

2. Kapitel: Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts

1. Abschnitt: Finanzplanung und Zahlungsrahmen

Art. 411 Gegenstand und Ziele der Finanzplanung

(Art. 19 FHG)

1 Mit der Finanzplanung steuert der Bundesrat den mittelfristigen Finanzierungsbedarf und die Aufwände. Die Planung berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung und zeigt auf, wie der Finanzierungsbedarf und die Aufwände aufgrund der voraussichtlichen Erträge gedeckt werden können.

2 Die Finanzplanung soll:

a.
mit der Planung der Aufgaben und Leistungen eng verbunden sein;
b.
die Voraussetzungen für schuldenbremsekonforme Voranschläge schaffen und den finanzpolitischen Vorgaben der Bundesversammlung Rechnung tragen;
c.
aufgrund einer Prioritätenordnung zeigen, wie die staatlichen Aufgaben finanziert werden können.

3 Sie berücksichtigt insbesondere die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen:

a.
der rechtskräftigen Erlasse, Finanzbeschlüsse und Zusicherungen;
b.
der von der Bundesversammlung angenommenen, noch nicht rechtskräftigen Erlasse;
c.
der vom Erstrat angenommenen Erlassentwürfe;
d.
der von einer parlamentarischen Kommission einem Rat unterbreiteten Erlassentwürfe;
e.
der vom Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung verabschiedeten Botschaften.

4 Vernehmlassungsvorlagen sind in der Finanzplanung nur zu berücksichtigen, wenn sich ihre finanzielle Tragweite abschätzen lässt.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

Art. 512 Legislaturfinanzplan

(Art. 19 FHG)

1 Der Legislaturfinanzplan stellt dar:

a.
die voraussichtliche finanzielle Entwicklung in der Legislaturperiode;
b.
die mittelfristige Finanzperspektive sowie die mittelfristigen steuer- und ausgabenpolitischen Prioritäten des Bundesrates;
c.
die langfristige Finanzperspektive sowie Entwicklungsszenarien für bestimmte Aufgabenbereiche.

2 Die Darstellung der finanziellen Entwicklung in der Legislaturperiode umfasst in jedem Aufgabenbereich insbesondere Angaben:

a.
zu den Zielen und Strategien;
b.
zum Finanzierungsbedarf;
c.
zu den Reformen der Legislaturplanung und zu deren finanziellen Konsequenzen.

3 Die Entwicklungsszenarien für bestimmte Aufgabenbereiche greifen mehrere Jahre über die Legislaturperiode hinaus und werden aufgrund der langfristigen Entwicklung der Finanzen aller drei Staatsebenen sowie der Sozialversicherungen erarbeitet.

4 Die Bundeskanzlei und die Eidgenössische Finanzverwaltung (Finanzverwaltung) sorgen gemeinsam für die sachliche und zeitliche Verknüpfung der Legislaturplanung mit dem Legislaturfinanzplan (Art. 146 Abs. 4 ParlG13).

5 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung mehrjährige und periodisch wiederkehrende Finanzbeschlüsse von erheblicher Tragweite in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach der Verabschiedung der Botschaft über die Legislaturplanung.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

13 SR 171.10

Art. 614 Integrierter Aufgaben- und Finanzplan

(Art. 19 FHG)

1 Für den jährlichen integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP) gelten sinn­gemäss die Bestimmungen über:

a.
die Aufstellung und die Grundsätze des Voranschlags (Art. 18 und 19);
b.
die Bemessung und die Prüfung der Eingaben zum Voranschlag (Art. 21 und 22);
c.
die Globalbudgets, die Leistungsgruppen und die Einzelkredite (Art. 27a–27c).

2 Der Bundesrat erlässt Weisungen zu den Artikeln 4–6.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

Art. 7 und 815

15 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

Art. 9 Zahlungsrahmen

(Art. 20 FHG)

1 Zahlungsrahmen werden entweder aufgrund einer Botschaft mit besonderem Bundesbeschluss oder zusammen mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen bewilligt.

2 Fehlen Bestimmungen in Spezialerlassen, so entscheidet die Finanzverwaltung nach Anhörung der betroffenen Verwaltungseinheit und des Departementes, ob die Voraussetzungen für einen Zahlungsrahmen erfüllt sind und in welcher Form dieser beantragt werden muss.

2. Abschnitt: Verpflichtungskredite

Art. 1016 Begriffe

(Art. 21 ff. und 63 Abs. 2 Bst. d FHG)

1 Der Verpflichtungskredit gibt die Ermächtigung, für ein bestimmtes Vorhaben oder eine Gruppe gleichartiger Vorhaben bis zum bewilligten Höchstbetrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

2 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredites.

3 Die Kreditverschiebung ist die dem Bundesrat mit einfachem Bundesbeschluss ausdrücklich erteilte Befugnis, einen Verpflichtungskredit zulasten eines anderen zu erhöhen.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).

Art. 11 Ausnahmen von der Pflicht zur Einholung eines Verpflichtungskredits

(Art. 21 Abs. 1 FHG)

Keine Verpflichtungskredite werden eingeholt:

a.
wenn die Gesamtkosten im Einzelfall weniger als 10 Millionen Franken betra­gen:
1.17
für den Abschluss von längerfristigen Mietverträgen von Liegenschaften,
1bis.18
für den Abschluss von Baurechtsverträgen,
2.
für die Beschaffung von Sachgütern ausserhalb des Bau- und Liegen­schaftsbereichs,
3.
für die Beschaffung von Dienstleistungen;
b.
für die Anstellung von Bundespersonal.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).

Art. 12 Bemessung und Begründung der Eingaben

(Art. 22 FHG)

Die Kreditbegehren der Verwaltungseinheiten müssen folgenden Anforderungen genügen:

a.
Sie enthalten eine sorgfältige Schätzung des Verpflichtungsbedarfs.
b.
Sie legen bei erheblichen ausgewiesenen Unsicherheitsfaktoren dar, mit wel­chen Korrektur- und Steuerungsmassnahmen sich abzeichnendem Mehr­be­darf zu begegnen wäre.
c.
Sie sehen nötigenfalls angemessene und offen ausgewiesene Reserven vor.
Art. 13 Bewilligung und Verfahren

(Art. 23 FHG)

1 Verpflichtungskredite werden entweder aufgrund einer Botschaft mit besonderem Bundesbeschluss oder zusammen mit dem Voranschlag oder seinen Nachträgen bewilligt.

2 Begehren um Verpflichtungskredite für Grundstücke und Bauten richten sich nach der Verordnung der Bundesversammlung vom 18. Juni 200419 über die Verpflichtungs­kreditbegehren für Grundstücke und Bauten.

3 Fehlen Bestimmungen in Spezialerlassen, so entscheidet die Finanzverwaltung nach Anhörung der betroffenen Verwaltungseinheit und des Departementes, in welcher Form ein Verpflichtungskredit beantragt werden muss.

Art. 1420 Kreditfreigaben

(Art. 24 FHG)

Über Kreditfreigaben aus Verpflichtungskrediten nach Artikel 24 FHG entscheiden die Departemente, sofern in der Kreditbewilligung nicht ausdrücklich der Bundesrat für zuständig erklärt wurde. Die Departemente können die Zuständigkeit nachgeordneten Stellen übertragen.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).

Art. 15 Verpflichtungskontrolle

(Art. 25 FHG)

1 Die Verwaltungseinheit muss in der Kontrolle über die Beanspruchung eines Verpflichtungskredites ausweisen:21

a.
den Kreditsaldo;
b.
den Stand der eingegangenen, aber noch nicht abgerechneten Verpflichtun­gen und ihre voraussichtlichen Fälligkeiten;
c.22
die angefallenen Aufwände und Investitionsausgaben;
d.
die für die Vollendung des Vorhabens noch erforderlichen Verpflichtungen.

2 Nach Abschluss des Vorhabens rechnet die Verwaltungseinheit den Kredit ab und berichtet darüber in der Staatsrechnung.

3 Die Verpflichtungskredite müssen im Buchhaltungssystem der Verwaltungseinheit erfasst werden.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6747).

Art. 16 Zusatzkredite

(Art. 27 FHG)

1 Zusatzkredite sind unverzüglich und vor dem Eingehen der Verpflichtungen zu beantragen, soweit sie nicht durch die Teuerung oder Wechselkursschwankungen bedingt sind.

2 Sie werden in der Regel nach dem gleichen Verfahren wie der ursprüngliche Ver­pflichtungskredit bewilligt.

3. Abschnitt: Voranschlag und Nachträge

Art. 18 Aufstellung; Verfahren

(Art. 29 FHG)

1 Der Bundesrat legt jedes Jahr die Ziele fest, die mit dem Voranschlag zu erreichen sind, und erlässt Weisungen für die Aufstellung des Voranschlags. Er informiert darüber die Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte.

2 Die Jahresziele sollen mindestens:

a.
die Einhaltung der Schuldenbremse (Art. 13–18 FHG) gewährleisten;
b.
den finanzpolitischen Vorgaben der Bundesversammlung Rechnung tragen.

3 Die Finanzverwaltung erlässt zusammen mit dem Eidgenössischen Personalamt (EPA) und dem Bereich digitale Transformation und IKT-Lenkung der Bundeskanzlei (Bereich DTI der BK) technische Weisungen für das Eingabeverfahren.24

24 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Trans­formation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5871).

Art. 19 Grundsätze

(Art. 31 und 57 Abs. 4 FHG)

1 Für den Voranschlag und die Nachträge gelten folgende Grundsätze:

a.
Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander ohne gegenseitige Ver­rechnung in voller Höhe auszuweisen. Die Finanzverwaltung kann im Ein­vernehmen mit der Finanzkontrolle in Einzelfällen Ausnahmen anordnen.
b.
Vollständigkeit: Im Voranschlag sind alle mutmasslichen Aufwände und Er­träge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen aufzuführen. Diese dürfen nicht direkt über Rückstellungen und Spezialfinanzierungen abgerechnet werden.
c.
Jährlichkeit: Das Voranschlagsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Nicht be­anspruchte Kredite verfallen am Ende des Voranschlagsjahres.
d.25
Spezifikation: Ein Kredit darf nur für den bei der Bewilligung festgelegten Zweck verwendet werden (Art. 57 Abs. 2 FHG).
2 Sind mehrere Verwaltungseinheiten an der Finanzierung eines Vorhabens beteiligt, so ist eine Verwaltungseinheit zu bezeichnen, die die Federführung hat. Diese muss das Gesamtbudget offenlegen.

3 Über die Gliederung der Kredite im Botschaftsentwurf entscheidet die Finanzverwaltung nach Rücksprache mit dem zuständigen Departement.26

4 Die Grundsätze für die Rechnungslegung (Art. 54) gelten sinngemäss.27

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

Art. 20 Begriffe

(Art. 30, 33, 35 und 36 FHG)

1 Der Voranschlagskredit ermächtigt die Verwaltungseinheit, für den angegebenen Zweck und innerhalb des bewilligten Betrags während des Voranschlagsjahres Ausgaben zu tätigen und nicht finanzierungswirksame Aufwände zu belasten.28

2 Der Nachtragskredit ist ein in Ergänzung des Voranschlags nachträglich bewillig­ter Voranschlagskredit.

3 Der Sammelkredit ist ein Voranschlagskredit mit allgemein umschriebener Zweckbestimmung; er wird namentlich beantragt für die Abwicklung einer Vielzahl von Verpflichtungen, für die zentrale Materialbeschaffung durch Einkaufsstellen oder zur Erleichterung der Kreditbewirtschaftung.29

4 Mit der Kreditabtretung weist der Bundesrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle Kreditbeträge aus einem Sammelkredit einzelnen Verwaltungseinheiten zu.30

5 Die Kreditverschiebung ist die dem Bundesrat mit den Beschlüssen über den Vor­anschlag und seine Nachträge ausdrücklich erteilte Befugnis, einen Voran­schlags­kredit zulasten eines anderen zu erhöhen.

6 Die Kreditüberschreitung ist die Beanspruchung eines Voranschlags- oder Nach­tragskredites über den von der Bundesversammlung bewilligten Betrag hinaus.

7 Mit der Kreditübertragung überträgt der Bundesrat nicht vollständig beanspruchte, von der Bundesversammlung bereits bewilligte Voranschlagskredite auf das Folge­jahr.31

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6455).

Art. 21 Bemessung und Begründung der Eingaben zum Voranschlag

(Art. 32 FHG)

1 Die Eingaben der Verwaltungseinheiten müssen folgenden Anforderungen genügen:

a.
Sie enthalten eine sorgfältige Schätzung der voraussichtlichen Aufwände und Investitionsausgaben sowie der Erträge und Investitionseinnahmen.
b.
Sie begründen Notwendigkeit und Ausmass der Kreditbegehren sowie gegebe­nenfalls Abweichungen zum Vorjahr und zum Finanzplan.
c.
Sie stellen die Berechnungsgrundlagen und die Unsicherheitsfaktoren dar.
d.
Sie halten den zu erwartenden Gesamtaufwand und die zu erwartenden gesam­ten Investitionsausgaben fest, wenn sich Vorhaben über das Voran­schlags­jahr hinaus erstrecken.

2 Die Eingaben zu den Globalbudgets und zu den Einzelkrediten enthalten ausserdem die Informationen nach den Artikeln 27b und 27d.32

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

Art. 22 Prüfung der Eingaben

(Art. 32 und 58 FHG)

1 Die Finanzverwaltung, der Bereich DTI der BK und das EPA prüfen, ob bei den Eingaben der Verwaltungseinheiten die Grundsätze nach Artikel 12 Absatz 4 FHG sowie die Weisungen und Anforderungen nach den Artikeln 18 und 21 eingehalten sind.33

2 Sie bereinigen Differenzen mit den Verwaltungseinheiten unter Einbezug der Departemente soweit möglich direkt. Über verbleibende Differenzen entscheidet der Bundesrat.

33 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Trans­formation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5871).

Art. 23 Rechtliche Grundlagen

(Art. 32 Abs. 2 FHG)

1 Beim Aufstellen des Voranschlags ist von den rechtlichen Grundlagen auszugehen, die in Kraft stehen, wenn der Bundesrat den Entwurf zum Voranschlag verabschie­det.

2 Kredite für Aufwände oder Investitionsausgaben, denen bei der Aufstellung des Voranschlags die Rechtsgrundlage fehlt, sind in der Botschaft zum Voranschlag in einer besonderen Aufstellung als gesperrt auszuweisen.

Art. 24 Nachtragskredite

(Art. 33 und 34 FHG)

1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung die Nachtragskreditbegehren in der Sommersession (Nachtrag I) oder in der Wintersession (Nachtrag II).

2 Dringliche Aufwände und dringliche Investitionsausgaben werden vom Bundesrat unter Vorbehalt von Artikel 36 Absatz 1 FHG mit vorgängiger Zustimmung der Finanzdelegation als Vorschuss bewilligt.34

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).

Art. 2535 Dringlichkeit

(Art. 34 FHG)

Vorschüsse werden nur bewilligt, wenn mit dem Aufwand oder mit der Investitionsausgabe nicht bis zur Genehmigung eines Nachtragskredites gewartet werden kann.

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1387).

Art. 26 Kreditübertragungen

(Art. 37 FHG)36

1 Kreditübertragungen werden vom Bundesrat in der Regel zusammen mit den Botschaften zu den Nachträgen I und II beschlossen.

2 Der Bundesrat übernimmt Anträge der Bundesversammlung, der eidgenössischen Gerichte, der Finanzkontrolle, der Bundesanwaltschaft und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf Übertragung der mit ihren Voranschlägen bewilligen Kredite unverändert.37

3 Übersteigt ein allfälliger Mehrbedarf den im Vorjahr nicht beanspruchten Kredit­rest, so ist ein Nachtragskredit für den ganzen Betrag zu beantragen.

4 Ein übertragener Kreditrest darf auch im Folgejahr nur für das betreffende Vor­haben verwendet werden.

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1387).

Art. 27 Verfahren für Nachtragskredite, Kreditübertragungen und Kreditüberschreitungen

(Art. 33–37 FHG)38

1 Ist ein Aufwand oder eine Investitionsausgabe unvermeidlich und steht kein aus­reichender Voranschlagskredit zur Verfügung, so beantragt die Verwaltungseinheit unverzüglich einen Nachtragskredit, eine Kreditübertragung oder eine Kreditüber­schreitung.

1bis Übersteigt ein Mehrbedarf die zulässige Kreditüberschreitung nach Artikel 36 Absatz 2 FHG, so ist ein Nachtragskredit für den ganzen Betrag zu beantragen.39

2 Im Begehren sind der Kreditbedarf eingehend zu begründen und die wichtigsten Berechnungsgrundlagen (Preis, Menge, Wechselkurs usw.) darzulegen. Es ist nach­zuweisen, warum:

a.
der Aufwand oder die Investitionsausgabe nicht rechtzeitig vorausgesehen werden konnte;
b.
deren Verzögerung zu erheblichen Nachteilen führen würde;
c.
nicht bis zum nächsten Voranschlag gewartet werden kann.

3 Wird im Begehren ein Vorschuss beansprucht, so ist die Dringlichkeit eingehend nachzuweisen.40

4 Im Rahmen des Rechnungsabschlusses haben die Verwaltungseinheiten die Kreditüberschreitungen nach Artikel 36 FHG zu begründen.41

5 Die Begehren sind bei der Finanzverwaltung einzureichen.

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1387).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).

4. Abschnitt:42 Aufwände und Investitionen der Verwaltung

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

Art. 27a Globalbudgets

(Art. 30a Abs. 2 und 3 FHG)

1 Ausserhalb der Globalbudgets werden insbesondere budgetiert:

a.
Fiskalerträge sowie Erträge aus Regalien und Konzessionen;
b.
Finanzaufwände und Finanzerträge, die einen bestimmten Schwellenwert erreichen;
c.
ausserordentliche Einnahmen und Ausgaben nach den Artikeln 13 Absatz 2 und 15 FHG.

2 Die Finanzverwaltung bestimmt die Schwellenwerte nach Absatz 1 Buchstabe b. Sie kann für weitere Fälle die Budgetierung ausserhalb der Globalbudgets und Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen.

3 Investitionsausgaben und -einnahmen werden je in einem separaten Globalbudget ausgewiesen, wenn die Investitionsausgaben regelmässig 20 Prozent des Globalbudgets oder 50 Millionen Franken überschreiten.

Art. 27b Leistungsgruppen

(Art. 3 Abs. 7, 19 Abs. 1 Bst. d sowie 29 Abs. 2 und 3 FHG)

Für jede Leistungsgruppe werden festgelegt:

a.
der Grundauftrag;
b.
die Anteile am Globalbudget;
c.
die Ziele und in der Regel die Messgrössen und die Sollwerte;
d.
weitere Informationen, insbesondere Kennzahlen und Indikatoren.
Art. 27c Einzelkredite

(Art. 30a Abs. 5 FHG)

Als bedeutende Einzelmassnahmen und Projekte nach Artikel 30a Absatz 5 FHG gelten namentlich:

a.
befristete Projekte, soweit deren Budgetierung im Globalbudget die Stetigkeit beeinträchtigt;
b.
der Rüstungsaufwand;
c.
der Mittelbedarf von Verwaltungsbereichen, für die eine Steuerung mit Zielen, Messgrössen und Sollwerten nach Artikel 27b Buchstabe c nicht geeignet ist.
Art. 27d Begründungen zum Voranschlag

(Art. 30a FHG)

1 In den Begründungen zu den Globalbudgets sowie zu den Einzelkrediten werden die wichtigsten Bestimmungsfaktoren für die Höhe der beantragten Kredite dargestellt und wichtige Abweichungen zum Voranschlag des laufenden Jahres sowie zur letzten Rechnung kommentiert.

2 In den Begründungen zu den Globalbudgets werden ausgewiesen:

a.
der Personalaufwand;
b.
der gesamte Sach- und Betriebsaufwand sowie die Anteile des Informatiksachaufwands und des externen Beratungsaufwands;
c.
der übrige Funktionsaufwand;
d.
die Investitionsausgaben;
e.
die Anzahl Vollzeitstellen.

3 Für jede Leistungsgruppe werden die Angaben nach Artikel 27b ausgewiesen.

Art. 27e Begründungen zur Staatsrechnung

(Art. 30a FHG)

1 In den Begründungen zu den Globalbudgets sowie zu den Einzelkrediten werden die Abweichungen zum Voranschlag sowie massgebliche Abweichungen zur letzten Rechnung erläutert.

2 Ein gesonderter Ausweis erfolgt zur Bildung, zum Bestand sowie zur Verwendung oder Auflösung von Reserven.

3 Für jede Leistungsgruppe werden insbesondere ausgewiesen:

a.
die Angaben nach Artikel 27b Buchstaben a–c;
b.
die Erreichung der Leistungs- und Wirkungsziele;
c.
die Anzahl Vollzeitstellen;
d.
der externe Beratungsaufwand;
e.
der Informatiksachaufwand.

4 Soweit von der Bundesversammlung im Rahmen der Globalbudgets gefasste Beschlüsse zu Zielen, Messgrössen und Sollwerten sowie zu finanziellen Planungsgrössen nicht eingehalten wurden, legt der Bundesrat in der Botschaft zur Staatsrechnung die Gründe dar.

Art. 27f Bildung von Reserven

(Art. 32a FHG)

1 Für die Bildung von Reserven stellen die Departemente dem Bundesrat im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung Antrag zuhanden der Bundesversammlung.

2 Wirtschaftlichkeitsverbesserungen und Nettomehrerträge, die Anlass zur Bildung allgemeiner Reserven geben, sind im nachfolgenden Voranschlag und Finanzplan angemessen zu berücksichtigen.

Art. 27g Bestand von Reserven

(Art. 32a FHG)

1 Der Bestand der Reserven liegt in der Regel unter 10 Prozent des Jahresaufwands des Bundes im verwaltungseigenen Bereich.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (Finanzdepartement) legt dem Bundesrat ein Konzept zur Auflösung von Reserven vor, wenn diese Obergrenze in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten wird.

Art. 27h Verwendung von Reserven

(Art. 32a FHG)

1 Zweckgebundene Reserven dürfen nur für das Projekt eingesetzt werden, für das sie gebildet worden sind. Ein beim Abschluss des Projekts nicht beanspruchter Restbetrag verfällt.

2 Allgemeine Reserven können für die Finanzierung von Projekten und Massnahmen eingesetzt werden, die gemäss Voranschlag oder Finanzplan und Leistungsvereinbarung besonders gefördert werden sollen oder die anderweitig zum Grundauftrag des Amtes gehören.

Art. 27i43 Ergänzende Weisungen

(Art. 30a und 32a FHG)

Die Finanzverwaltung erlässt ergänzende Weisungen zu den Artikeln 27a–27h. Die Weisungen zu den Artikeln 27d und 27e erlässt sie im Einvernehmen mit dem EPA und dem Bereich DTI der BK.

43 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Trans­formation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5871).

3. Kapitel: Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene

1. Abschnitt: Buchführung

Art. 28 Grundsätze

(Art. 38 FHG)

1 Für die Buchführung gelten die folgenden Grundsätze:

a.
Vollständigkeit: Alle Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lücken­los und periodengerecht zu erfassen.
b.
Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind nach den Weisungen der Finanzverwaltung (Art. 32 Abs. 2) vorzunehmen.
c.
Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chronologisch festzuhalten.
d.
Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Kor­rekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen.
2 Die Grundsätze für die Rechnungslegung (Art. 54) gelten sinngemäss.
Art. 29 Zeitpunkt der Verbuchung

(Art. 38 FHG)

Die Verbuchung ist vorzunehmen:

a.
bei Warenlieferungen und Dienstleistungen: in der Rechnungsperiode, in der die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
b.44
c.45
bei Steuern: in der Rechnungsperiode, in der die Forderung entsteht;
d.
bei Subventionen: in der Rechnungsperiode, in der die Verpflichtung zur Leis­tung der Subvention entsteht.

44 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).

Art. 30 Rückvergütungen

(Art. 38 FHG)

Rückvergütungen für Aufwand oder Investitionsausgaben früherer Jahre werden bei den Verwaltungseinheiten als Ertrag oder Investitionseinnahme verbucht. In begrün­deten Fällen kann die Finanzverwaltung die Verrechnung innerhalb der betroffenen Kreditposition zulassen.

Art. 3146 Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Buchungsbelege

(Art. 38 FHG)

1 Die Verwaltungseinheiten bewahren die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege während zehn Jahren auf. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Aufbewahrungspflichten.

2 Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege werden elektronisch aufbewahrt. Die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten muss gewährleistet sein und die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).

Art. 32 Buchführung der Verwaltungseinheiten

(Art. 38 FHG)

1 Die Verwaltungseinheiten sind für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.

2 Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen zur fachlichen, organisatorischen und technischen Ausgestaltung des Finanz- und Rechnungswesens der Verwaltungsein­heiten. Sie sorgt mit ihren Vorgaben für standardisierte Finanzprozesse.

3 Die Delegation der Buchführung an eine andere Einheit bedarf der schriftlichen Regelung. Zu regeln sind der Leistungsumfang, die Zuständigkeit, die Verantwort­lichkeit und die Sicherheitsaspekte.

Art. 33 Kontenrahmen

(Art. 63 Abs. 2 Bst. a FHG)

Der Kontenrahmen der Bundesrechnung gliedert sich nach der Übersicht im An­hang 1. Die Finanzverwaltung legt die weitere Unterteilung nach den Bedürf­nissen der Haushaltführung fest.

2. Abschnitt: Inventarisierung

Art. 34 Inventare

(Art. 38 FHG)

1 Die Verwaltungseinheiten führen Wert- und Sachinventare und aktualisieren sie laufend.

2 Wertinventare enthalten die aktivierten, Sachinventare die nicht aktivierten Anla­gen, Vorräte und Lagerbestände.

3 Für Sammlungen und Kunstgegenstände wird in der Regel ein Sachinventar geführt.

4 Die Verwaltungseinheiten überprüfen die Bestände jährlich und halten die Stand­orte fest.

Art. 35 Immobilien

(Art. 38 FHG)

Im Sach- und Wertinventar der Immobilien werden alle Grundstücke, Bauten und Anlagen (inbegriffen selbstständige und dauernde Rechte an Grundstücken, Berg­werke, Miteigentumsanteile an Grundstücken, Fahrnisbauten und militärische Anla­gen) aufgeführt.

3. Abschnitt: Interne Kontrolle

Art. 36 Internes Kontrollsystem

(Art. 39 FHG)

1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und techni­sche Massnahmen.

2 Die Finanzverwaltung erlässt im Einvernehmen mit der Finanzkontrolle und nach Rücksprache mit den Departementen die erforderlichen Weisungen.

3 Die Direktorinnen und Direktoren der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Steuerung eines angemessenen internen Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbereich.47

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).

Art. 3748 Unterschriftenregelung

(Art. 39 FHG)

1 Die Genehmigung von Buchungsbelegen und die Freigabe von Zahlungen erfordern eine Doppelunterschrift. Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) kann in Absprache mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle Ausnahmen zulassen.

2 Wer Buchungsbelege genehmigt und Zahlungen freigibt, bestätigt damit deren Richtigkeit.

3 Die Kompetenz zur Freigabe von Zahlungen kann an ein Dienstleistungszentrum der Bundesverwaltung delegiert werden.

4 Die elektronische Genehmigung und Freigabe ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt, wenn:

a.
die Identifizierung, Authentisierung und Autorisierung der Personen, die Genehmigungen erteilen oder Freigaben bewilligen, gewährleistet sind;
b.
die Genehmigung oder die Freigabe nachvollziehbar ist; und
c.
die Integrität der Daten über erfasste Belege und der dokumentierten Genehmigungs- und Freigabevorgänge sichergestellt ist.

5 Die Direktorinnen und Direktoren der Verwaltungseinheiten sind für die Umsetzung der Unterschriftenregelung gemäss diesem Artikel und gemäss den Weisungen der EFV verantwortlich. Die Umsetzung muss der Aufgaben- und Kompetenzordnung der Verwaltungseinheit entsprechen.

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).

Art. 39 Unterzeichnung und Bestätigung der Jahresabschlüsse

(Art. 39 FHG)

1 Die Direktoren und Direktorinnen unterzeichnen zusammen mit den Finanzver­antwortlichen den Jahresabschluss ihrer Verwaltungseinheit mit Erfolgsrechnung und Bilanz und stellen ihn der Finanzverwaltung und der Finanzkontrolle zu.

2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartementes (Finanzdepartement) und der Direktor oder die Direktorin der Finanzverwaltung bestätigen der Finanzkontrolle, dass die Jahresrechnung des Bundes nach den ge­setzlichen Vorschriften erstellt und abgeschlossen wurde und dass sie die Ver­mö­gens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellt.

4. Abschnitt: Kostentransparenz

Art. 40 Kosten- und Leistungsrechnung (KLR)

(Art. 40 Abs. 1–3 FHG)

1 Die KLR wird geführt:

a.
als Basis-Variante mit minimalen Anforderungen für Verwaltungseinheiten, die überwiegend gesetzliche Aufgaben erfüllen, über politische Aufträge ge­führt werden und nur über ein geringes Ausmass an betrieblicher Autonomie verfügen;
b.
als einfache KLR mit mittleren Anforderungen für Verwaltungseinheiten, die über ein gewisses Mass an betrieblicher Autonomie verfügen und weitge­hend selbstständig bestimmen, wie die vorgegebenen Leistungen erbracht werden; die Leistungen müssen weitgehend klar definierbar, abgrenzbar und messbar sein;
c.
als ausgebaute KLR mit hohen Anforderungen für Verwaltungseinheiten, die über eine hohe betriebliche Autonomie verfügen oder in einem erheblichen Ausmass gewerbliche Leistungen am Markt erbringen und die zur Haupt­sa­che über Leistungen und Erlöse gesteuert werden.

2 Die Departemente bestimmen im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung, welche KLR die Verwaltungseinheiten führen. Bei Differenzen entscheidet der Bundesrat.

Art. 41 Vergütungen zwischen Verwaltungseinheiten

(Art. 40 Abs. 4 FHG)

1 Die Finanzverwaltung kann eine zwischen Verwaltungseinheiten vereinbarte kreditwirksame Leistungsverrechnung zulassen, wenn die Leistungen:

a.
betragsmässig wesentlich sind;
b.
einem Leistungsbezüger zugeordnet und von diesem beeinflusst werden kön­nen; und
c.
kommerziellen Charakter haben.

2 Sie nimmt die verrechenbaren Leistungen in einen zentralen Leistungskatalog auf.

3 Die Leistungen werden zu Vollkosten verrechnet. Wird eine Leistung gegenüber Dritten gegen Entgelt erbracht, gilt dieser Preis auch für die verwaltungsinterne Leistungsverrechnung. Für Unterbringungskosten wird in der Regel eine marktorientierte Miete verrechnet.51

4 Die EFV kann für die Aufbauphase der Leistungserbringung befristete Abweichungen von der Verrechnung zu Vollkosten bewilligen, wenn von der leistungserbringenden Verwaltungseinheit dargelegt wird, dass zukünftig Verbund- oder Grössenvorteile genutzt werden können. Die EFV regelt die Einzelheiten in Weisungen.52

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).

5. Abschnitt:53 Bearbeitung von Personendaten

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

Art. 42 Ermächtigung und Zweck

1 Die Finanzverwaltung und das Bundesamt für Bauten und Logistik bearbeiten Personendaten auf Papier und in einem oder mehreren Informationssystemen für die Abwicklung der Supportprozesse Finanzen und Logistik in der Bundesverwaltung.

2 Die Bearbeitung von Personendaten dient der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung und nach der Verordnung vom 24. Oktober 201254 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung sowie der Verordnung vom 5. Dezember 200855 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes, insbesondere:

a.
der Erstellung der Staatsrechnung und der Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts;
b.
der Buchführung und Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des Inkassos;
c.
dem Immobilienmanagement;
d.
der Grundversorgung mit Standardprodukten sowie Sortimentsartikeln;
e.
dem Vertrieb von Bundespublikationen und Drucksachen;
f.
der Aufbereitung und Ausgabe von Bundesdaten.
Art. 43 Datenkategorien

1 Zur Aufgabenerfüllung können folgende Personendaten von Angestellten der Bundesverwaltung und von Dritten bearbeitet werden:

a.
Personalien;
b.
organisatorische Zugehörigkeit der Angestellten der Bundesverwaltung;
c.
Angaben zu Personalkosten;
d.
Angaben zur Buchführung, Abwicklung des Zahlungsverkehrs und Rechnungsstellung;
e.
Angaben zur Abwicklung des Immobilienmanagements;
f.
Angaben zur Grundversorgung mit Standardprodukten sowie Sortiments­artikeln;
g.
Angaben zum Vertrieb von Bundespublikationen und Drucksachen;
h.
Angaben zur Aufbereitung und Ausgabe von Bundesdaten.

2 Die Personendaten der Angestellten der Bundesverwaltung nach Absatz 1 können aus dem Informationssystem Personaldatenmanagement bezogen werden.56

56 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 5 der V vom 22. Nov. 2017 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7271).

Art. 44 Bearbeitende Verwaltungseinheiten

Sämtliche Verwaltungseinheiten des Bundes:

a.
erhalten Zugriff auf die Informationssysteme, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist;
b.
bearbeiten die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich, die zur Unterstützung der Supportprozesse notwendig sind.
Art. 45 Datensicherheit

1 Die Finanzverwaltung und das Bundesamt für Bauten und Logistik tragen je für ihren Bereich die Verantwortung für die Sicherheit der Informationssysteme.

2 Sämtliche Verwaltungseinheiten des Bundes sind für den Schutz der Daten zuständig.

Art. 46 Aufbewahrung der Daten

1 Die Personendaten werden während zehn Jahren aufbewahrt.

2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der letzten Bearbeitung der Daten.

3 Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten.

4 Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet.

Art. 47 Bekanntgabe

1 Die Bekanntgabe der Personendaten nach Artikel 43 erfolgt so weit, als dies für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des Inkassos nach dieser Verordnung notwendig ist.

2 Im Übrigen gelten für die Bekanntgabe der Daten der Angestellten der Bundesverwaltung an andere Informationssysteme die Voraussetzungen von Artikel 34 der Verordnung vom 22. November 201757 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals.58

57 SR 172.220.111.4

58 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 5 der V vom 22. Nov. 2017 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7271).

6. Abschnitt: Übrige Bestimmungen

Art. 49 Sicherstellungen

(Art. 39 FHG)

1 Sicherstellungen zugunsten des Bundes müssen der Höhe des Risikos entsprechen.

2 Sicherstellungen sind zu leisten durch:

a.
Barhinterlagen;
b.
Solidarbürgschaften;
c.
Bankgarantien;
d.
Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen;
e.
Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert;
f.
kotierte Frankenobligationen von inländischen Schuldnern sowie Kassen­obli­gationen von schweizerischen Banken.

3 Die Finanzverwaltung kann weitere Formen von Sicherstellungen gestatten.

4 Sicherstellungen sind von der Verwaltungseinheit zu verlangen, in deren Aufgaben­bereich das Geschäft fällt.

Art. 50 Risikomanagement

(Art. 39 FHG)

1 Die Departemente und die Bundeskanzlei bewirtschaften die Risiken in ihrem Zuständigkeitsbereich nach den Weisungen des Bundesrates.

2 Der Bund trägt das Risiko für Schäden an seinen Vermögenswerten und für die haftpflichtrechtlichen Folgen seiner Tätigkeit grundsätzlich selbst.

3 Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen über:

a.
den Abschluss von Versicherungsverträgen in besonderen Fällen;
b.
die vertragliche Übernahme der Haftung für Schäden Dritter;
c.
die freiwillige Ersatzleistung für Sachschäden, die Bundesbedienstete im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit erleiden;
d.59
die finanzielle Erledigung von Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

4 Sie koordiniert die Berichterstattung gegenüber dem Bundesrat.

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

Art. 51 Grossanlässe

(Art. 39 FHG)

1 Bei der Vorbereitung und Durchführung von Grossanlässen, für die der Bund selbst verantwortlich zeichnet oder die er mit Beiträgen unterstützt, sorgt die zustän­dige Verwaltungseinheit für zuverlässige Kosten- und Einnahmenschätzungen, übersichtliche Projektstrukturen und ein wirksames Controlling.

2 Das Finanzdepartement regelt die Einzelheiten in Weisungen.

Art. 52 Leasing

(Art. 39 und 57 Abs. 1 FHG)

1 Die Verwaltungseinheiten dürfen Leasingverträge nur abschliessen, wenn dies für eine wirtschaftliche Mittelverwendung erforderlich ist.

2 Die Finanzverwaltung regelt die Einzelheiten in Weisungen.

4. Kapitel: Rechnungslegung

1. Abschnitt: Standards und Grundsätze

Art. 5361 Standards

(Art. 10 und 48 FHG)

1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den International Public Sector Accounting Standards62 (IPSAS).

2 Wesentliche Abweichungen von den IPSAS werden in Anhang 2 geregelt und im Anhang zur Jahresrechnung begründet.

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).

62 www.ifac.org/public-sector

2. Abschnitt: …

3. Abschnitt: Besondere Finanzierungsarten

Art. 6165 Spezialfonds

(Art. 52 FHG)

1 Die Spezialfonds werden unter dem Eigenkapital bilanziert, wenn die zuständige Verwaltungseinheit die Art oder den Zeitpunkt der Mittelverwendung beeinflussen kann.

2 In den anderen Fällen erfolgt die Bilanzierung unter dem Fremdkapital.

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

Art. 6266 Spezialfinanzierungen

(Art. 53 FHG)

1 Die Spezialfinanzierungen werden unter dem Eigenkapital bilanziert, wenn die zuständige Verwaltungseinheit die Art oder den Zeitpunkt der Mittelverwendung beeinflussen kann.

2 In den anderen Fällen erfolgt die Bilanzierung unter dem Fremdkapital.

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

Art. 6367

67 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

Art. 64 Zuwendungen

1 Das Finanzdepartement entscheidet über Annahme oder Ablehnung von Erbschaf­ten, Vermächtnissen und Schenkungen (Zuwendungen), die mit wesentlichen Bedingungen oder Auflagen verbunden sind.

2 Über Zuwendungen, für die nicht das Finanzdepartement zuständig oder eine andere gesetzliche Regelung vorgesehen ist, entscheidet:

a.
die Finanzverwaltung, wenn sie in Bargeld oder Wertpapieren bestehen;
b.
das Bundesamt für Bauten und Logistik, wenn sie Grundstücke zum Gegen­stand haben;
c.
in den übrigen Fällen das Departement, in dessen Aufgabenbereich die Zuwen­dung fällt; die Departemente können die Zuständigkeit nachgeord­ne­ten Stellen übertragen.

3 Fehlt eine Zweckbestimmung oder lässt sich diese nicht mehr verwirklichen, so entscheidet die zur Annahme zuständige Stelle über die Verwendung der Mittel.

4. Abschnitt: …

Art. 64abis 69

69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung) (AS 2015 4019). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).

5. Kapitel: Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesverwaltung

1. Abschnitt: Zahlungsverkehr und Kassenführung

Art. 65 Zahlungsverkehr

(Art. 57 und 59 Abs. 1 FHG)

1 Der gesamte Zahlungsverkehr des Bundes wird über die Finanzverwaltung abge­wickelt. Diese kann Ausnahmen bewilligen.

2 …70

3 Die Verwaltungseinheiten sind gehalten, ihren Zahlungsverpflichtungen frist­gerecht nachzukommen.

70 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).

Art. 65a71

71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. März 2012 (AS 2012 1599). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).

Art. 66 Kassenführung

(Art. 57 und 59 Abs. 1 FHG)

1 Die Verwaltungseinheiten sind ermächtigt, eigene Kassen zu führen, wenn ein reibungsloser Dienstbetrieb dies erfordert. Die Finanzverwaltung gewährt die erfor­derlichen Kassenvorschüsse.

2 Die Kassenbestände sind auf das Unentbehrliche zu beschränken. Alle Barmittel sind sicher aufzubewahren.

3 In Kassenschränken des Bundes dürfen keine privaten Vermögenswerte aufbe­wahrt werden; vorbehalten bleiben Hinterlagen von Personalvereinigungen und Personalausschüssen des Bundes sowie solche bei schweizerischen Vertretungen im Ausland.

2. Abschnitt: Inkasso und Zwangsvollstreckung

Art. 68 Zentrale Inkassostelle

(Art. 59 FHG)

1 Die Finanzverwaltung führt die zentrale Inkassostelle zur Eintreibung von Forde­rungen auf dem Rechtsweg und zur Verwertung von Verlustscheinen. Sie kann andere Verwaltungseinheiten ermächtigen, diese Aufgaben in ihrem Bereich wahr­zunehmen.

2 Die eidgenössischen Gerichte besorgen das Inkasso in ihrem Bereich selbstständig.

3 Nach ergebnisloser Mahnung beauftragen die Verwaltungseinheiten unter Beilage aller Unterlagen die zentrale Inkassostelle mit dem Eintreiben der Forderung.

4 Die Finanzverwaltung entscheidet über die Abschreibung uneinbringlicher For­derungen und von Verlustscheinen.

Art. 69 Betreibungsrechtliche Vorkehren

(Art. 59 FHG)

1 Bei Betreibungen gegen den Bund ordnen die Verwaltungseinheiten dringliche betreibungsrechtliche Vorkehren an. Insbesondere erheben sie Rechtsvorschlag. Im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung können sie Betreibungen für Forderungen des Bundes durchführen.

2 Im Übrigen sind die Vorkehren bei Betreibungen für und gegen den Bund Aufgabe der Finanzverwaltung.

3. Abschnitt: Tresorerie

Art. 70 Geldbeschaffung und Verzinsung

(Art. 60 FHG)

1 Die Finanzverwaltung sorgt für die Geldbeschaffung durch den Bund.

2 Sie bestimmt die Sätze für die Verzinsung der Spezialfonds und der übrigen Gut­haben beim Bund, soweit sie nicht in Gesetzen, Verordnungen oder Verträgen festgelegt sind. Sie berücksichtigt dabei die Marktverhältnisse sowie die Art und die Dauer der Guthaben.

Art. 70a73 Fremdwährungsrisiken

(Art. 60 FHG)

1 Müssen aufgrund eines Verpflichtungskredites Zahlungen in fremder Währung geleistet werden, so sichert die Finanzverwaltung in der Regel das Währungsrisiko ab, wenn:

a.
die Zahlungen insgesamt den Gegenwert von 50 Millionen Franken über­schreiten;
b.
mindestens ein Teil der Zahlungen auf die dem Kreditbeschluss folgenden Jahre fällt; und
c.
die Höhe der jährlichen Zahlungen im Voraus feststeht oder geplant werden kann.

2 Erreichen die Zahlungen einen Betrag zwischen 20 und 50 Millionen Franken, so entscheidet die zuständige Verwaltungseinheit nach Rücksprache mit der Finanz­verwaltung im Einzelfall nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit über die Absi­cherung.

3 Die Absicherung ist in der Regel unmittelbar nach der Bewilligung des Verpflich­tungskredites durch die Bundesversammlung vorzunehmen.

4 Die Finanzverwaltung regelt die Einzelheiten in Weisungen.

73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6455).

Art. 71 Verjährte Anleihensschulden

(Art. 60 FHG)

1 Der Besitzer kann verjährte Titel und Zinscoupons von Anleihen des Bundes bei der Finanzverwaltung nachträglich einlösen, wenn er unverschuldet verhindert war, seine Rechte fristgemäss wahrzunehmen.

2 Titel und Zinscoupons müssen vorgelegt und die Rechtmässigkeit des Besitzes glaubhaft gemacht werden.

3 Titel müssen jedoch innerhalb von 20 Jahren, Zinscoupons innerhalb von 10 Jah­ren nach Eintritt der Fälligkeit eingelöst werden.

Art. 7274 Geschäftstätigkeit der Sparkasse Bundespersonal

(Art. 60a Abs. 1 FHG)

1 Das Finanzdepartement regelt in einer Verordnung die Grundsätze der Geschäfts­tätigkeit für die Sparkasse Bundespersonal (SKB), insbesondere:

a.
Art und Umfang des Dienstleistungsangebots;
b.
den Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten;
c.
die Grundsätze der Kostentragung.

2 Die Finanzverwaltung legt die allgemeinen Geschäftsbedingungen fest.

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

Art. 72a75 Kontoberechtigte

(Art. 60a Abs. 3 FHG)

1 Die SKB kann Konten führen für:

a.
Angestellte der Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste und der eidgenössischen Gerichte;
b.
Angestellte der Bundesanwaltschaft und des Sekretariats der Aufsichts­behörde über die Bundesanwaltschaft;
c.
Magistratspersonen des Bundes nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 198976 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen;
d.
weitere Personen, die dem Bund nahestehen;
e.
Personen, die gestützt auf eine Beziehung zum Bund nach den Buchstaben a–d eine Rente oder ein Ruhegehalt von PUBLICA beziehen;
f.
Personen, die als Entscheidungsträger einer eidgenössischen Aufsichts­behörde im Finanzmarktbereich tätig sind.

2 Die SKB führt keine Konten für:

a.
Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter;
b.
Aushilfsangestellte;
c.
Personen, die im Ausland rekrutiert und eingesetzt werden;
d.
langfristig beurlaubte Personen;
e.
befristet angestellte Personen;
f.77
Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben.

2bis Personen nach Absatz 2 Buchstaben d und f bleiben zur Kontobeziehung mit der SKB berechtigt, wenn sie nach öffentlichem Recht angestellt sind und:

a.
vom Bund im Ausland eingesetzt sind;
b.
für einen Einsatz in internationalen Organisationen beurlaubt sind; oder
c.
beurlaubt sind, um als Begleitperson einer Person nach Buchstabe a oder b ins Ausland zu folgen.78

3 Das Finanzdepartement führt den Kreis der Kontoberechtigten näher aus.

75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

76 SR 172.121

77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6747).

78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6747).

Art. 72b79 Auflösung der Kontobeziehung

(Art. 60b FHG)

1 Die SKB löst die Kontobeziehung insbesondere auf, wenn eine Person nicht mehr dazu berechtigt ist, ein Konto bei der SKB führen zu lassen.

2 Sie kann die Kontobeziehung insbesondere auflösen, wenn eine Person ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der SKB nicht einhält.

3 Kann die Kontobeziehung nicht aufgelöst werden, so geht die SKB nach Artikel 60b Absatz 4 FHG vor.

79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

Art. 72c80 Revisionsstelle der SKB

Die Eidgenössische Finanzkontrolle amtet als externe Revisionsstelle.

80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

Art. 72d81 Datenschutz in der SKB

(Art. 60c Abs. 6 FHG)

1 Die SKB bearbeitet in Papierform und in einem Informationssystem folgende Daten ihrer Kundinnen und Kunden:

a.
Personalien;
b.
unpersönliche Identifikationsnummer;
c.
Kontonummer;
d.
die Angaben, die für den Vollzug und die Einhaltung anderer rechtlicher Bestimmungen nötig sind, einschliesslich der Angaben über Vollmachten und über wirtschaftlich berechtigte Personen;
e.
Daten zu allen bereits bezogenen und derzeit genutzten Dienstleistungen.

2 Zur Vermeidung nachrichtenloser Vermögenswerte kann die SKB mit den für die Einwohnerkontrolle zuständigen Behörden Personendaten austauschen.

3 Die Daten des Kundendossiers werden nach Beendigung der Kontobeziehung zehn Jahre aufbewahrt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten vernichtet.

81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

Art. 73 Angeschlossene Verwaltungseinheiten

(Art. 61 FHG)

1 Die Tresorerie kann angeschlossenen Verwaltungseinheiten zur Sicherung der Liqui­dität im Rahmen der Tresorerievereinbarung Darlehen und Vorschüsse gewähren.

2 Die Darlehen und Vorschüsse werden unter dem Finanzvermögen erfasst.

Art. 74 Anlagen

(Art. 62 FHG)

1 Die Finanzverwaltung kann Gelder in Forderungen, die auf einen festen Betrag lauten, namentlich Bankguthaben, Anleihensobligationen (einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten) oder Schuldverschreibungen, anlegen, unabhän­gig davon, ob sie wertpapiermässig verurkundet sind oder nicht.

2 Die Anlage in Obligationenfonds ist gestattet, wenn die Fondsaktiven ausschliess­lich in Forderungen nach Absatz 1 angelegt werden.

3 Erträge aus Anlagen werden ausschliesslich durch die Finanzverwaltung verein­nahmt. Sie dürfen von den Verwaltungseinheiten nicht zur Deckung von Aufwand oder Investitionsausgaben herangezogen werden.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 75 Vollzug

1 Die Finanzverwaltung vollzieht diese Verordnung.

2 Sie erlässt Weisungen namentlich:

a.
zum Eingabeverfahren für den Voranschlag (Art. 18 Abs. 3);
abis.82
zur Steuerung und Berichterstattung im verwaltungseigenen Bereich (Art. 27i);
ater.83
zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Buchungsbelege (Art. 31);
b.
zur Ausgestaltung des Finanz- und Rechnungswesens der Verwaltungseinhei­ten (Art. 32 Abs. 2);
c.
zur Kontierung (Art. 33);
d.
für die Führung der Inventare und zu den Ausnahmen von der Inventarisie­rungspflicht (Art. 34);
e.
zum internen Kontrollsystem (Art. 36 Abs. 2);
f.84
zur Unterschriftenregelung (Art. 37);
g.
zu den Vergütungen zwischen Verwaltungseinheiten (Art. 41);
h.85
i.
über die formellen Anforderungen an die Bestellung und Verwaltung der Sicherstellungen (Art. 49);
j.
zur Risikotragung und Schadenerledigung (Art. 50 Abs. 3);
k.86
zum Abschluss von Leasingverträgen (Art. 52 Abs. 2);
l.87
zu den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen und Offenlegungsvorschriften sowie zur konsolidierten Rechnung (Art. 53);
m.–o.88
obis.89
p.
zum Inkasso und zur Zwangsvollstreckung (Art. 67–69);
q.90
zur Absicherung von Fremdwährungsrisiken (Art. 70a).

82 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).

85 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).

88 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).

89 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008 (AS 2008 6455). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).

90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6455).

Art. 7893 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. November 2017

Die SKB löst Kontobeziehungen von Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 72a Abs. 2 Bst. f), innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung auf. Kann die SKB eine Kontobeziehung nicht auflösen, so erbringt sie spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung keine Dienstleistungen mehr. Sie kann das Konto zinslos stellen.

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6747).

Anhang 194

94 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).

(Art. 33)

Kontenrahmen des Bundes (Artengliederung)

Bilanz

Erfolgsrechnung

Investitionsrechnung

1

Aktiven

2

Passiven

3

Aufwand

4

Ertrag

5

Investitions­­ausgaben

6

Investitions­­einnahmen

10

Finanzvermögen

Flüssige Mittel und kurzfristige Geldan­lagen

20

Fremdkapital

Laufende Verbind­lichkeiten

30

Personalaufwand

40

Fiskalertrag

50

Sachanlagen und Vorräte

60

Veräusserung Sachanlagen

Forderungen

Kurzfristige Finanz­anlagen

Kurzfristige Finanz­verbindlichkeiten

Passive Rechnungs­abgrenzung

31

Sach- und Betriebsaufwand

41

Regalien und Konzessionen

52

Immaterielle Anlagen

62

Veräusserung immaterielle Anlagen

Aktive Rechnungs­abgrenzung

Langfristige Finanz­anlagen

Forderungen gegen­über zweckgebunde­nen Fonds im Fremd­kapital

Kurzfristige Rück­stellungen

Langfristige Finanz­verbindlichkeiten

Verpflichtungen gegenüber Sonderrechnungen

32

Rüstungsaufwand

42

Entgelte

54

Darlehen

64

Rückzahlung Darlehen

Personalvorsorgeverpflichtungen

Langfristige Rück­stellungen

Verbindlichkeiten gegenüber zweck­gebundenen Fonds im Fremd­kapital

33

Abschreibungen auf Verwaltungsvermögen

43

Verschiedener Ertrag

55

Beteiligungen

65

Veräusserung Beteiligungen

14

Verwaltungs-
vermögen

Sachanlagen

29

Eigenkapital

Zweckgebundene Fonds im Eigen­kapital

34

Finanzaufwand

44

Finanzertrag

56

Eigene Investitions­­beiträge

66

Rückzahlung eigener Investitions­beiträge

Vorräte

Immaterielle Anlagen

Spezialfonds im Eigenkapital

Reserven aus Global­budget

35

Einlage in
zweckgebundene Fonds im Fremd­kapital

45

Entnahme aus zweckgebundenen Fonds im Fremd­kapital

57

Durchlaufende Investitionsbeiträge

67

Durchlaufende Investitionsbeiträge

Darlehen

Beteiligungen

Restatementreserve

Neubewertungs­reserven

36

Transferaufwand

58

Ausserordentliche Investitions­­ausgaben

68

Ausserordentliche Investitions­­einnahmen

Übriges Eigenkapital

Bilanzüberschuss/
-fehlbetrag

38

Ausserordent­licher Aufwand

48

Ausserordent­licher Ertrag

59

Übertrag an Bilanz

69

Übertrag an Bilanz

Anhang 295

95 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).

(Art. 53 Abs. 2)

Abweichungen der Bundesrechnung von den IPSAS

Nr.

IPSAS

Nr.

Abweichung

17

Aktivierungsvoraussetzung: Wirtschaftlicher Nutzen bzw. wirtschaftliches Nutzenpotenzial für die öffentliche Aufgabenerbringung (Service Potential)

17

Rüstungsmaterial: Es werden nur Hauptsysteme aus den Rüstungsprogrammen aktiviert. Übriges aktivierungsfähiges Rüstungs­material wird nicht bilanziert.

18

Segmentberichterstattung

18

Auf die Erstellung einer Segmentberichterstattung wird verzichtet. Im Kommentar zur Jahresrechnung werden die Ausgaben nach Aufgabengebieten offengelegt. Die Offenlegung erfolgt allerdings nach der Finanzierungs- und nicht nach der Erfolgssicht und ohne Angaben von Bilanzwerten.

23

Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung

23.1

Die Erträge aus der direkten Bundessteuer werden nach dem Forderungsprinzip und nicht nach dem Periodenabgrenzungsprinzip verbucht. Die Ertragserfassung erfolgt aus administrativen Gründen einen Monat nach erfolgter Rechnungsstellung durch die Kantone gegenüber der oder dem Steuerpflichtigen.

23.2

Die Erträge aus der Mehrwertsteuer und der Schwerverkehrsabgabe (LSVA) werden mit einer Verzögerung von einem Quartal verbucht.

Anhang 396

96 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 5. Dez. 2008 (AS 2008 6455). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).