0.748.127.194.67

 AS 2006 1169

Originaltext

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung des Haschemitischen Königreiches
Jordanien über den Luftlinienverkehr

Abgeschlossen am 28. April 2003

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. September 2005

(Stand am 11. April 2006)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien

(nachfolgend die «Vertragsparteien» genannt):

vom Wunsche getragen, ein internationales Luftverkehrssystem basierend auf freiem Wettbewerb unter Luftverkehrsunternehmen im Markt mit geringst mög­licher Einmischung und Regulierung durch die Regierungen zu fördern;

vom Wunsche getragen, den Ausbau internationaler Luftverkehrslinien zu erleichtern;

in Anerkennung, dass effiziente und wettbewerbsfähige internationale Luftverkehrslinien den Handel, den Nutzen für die Konsumenten und das wirtschaftliche Wachstum fördern;

vom Wunsche getragen, den Luftverkehrsunternehmen die Möglichkeit zu schaffen, der reisenden und zu befördernden Öffentlichkeit eine Vielzahl an Dienstleistungsmöglichkeiten anzubieten, und im Bestreben einzelne Luftverkehrsunternehmen zu ermutigen, innovative und wettbewerbsfähige Preise zu entwickeln und anzuwenden;

vom Wunsche getragen, einen höchstmöglichen Standard an technischer und allgemeiner Sicherheit in internationalen Luftverkehrslinien sicherzustellen,

als Vertragsparteien des am 7. Dezember 19441 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffe

1.  Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten:

a)
der Ausdruck «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich jedes nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhangs und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
b)
der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien, die Zivilluftfahrtbehörden/Transportminister, oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
c)
der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das eine der Vertragsparteien nach Artikel 6 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben;
d)
der Ausdruck «Tarif» die Preise, die für den Transport von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden müssen, sowie die Bedingungen, unter welchen sie anzuwenden sind, einschliesslich Kommissionen und andere zusätzliche Entschädigungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen.

2.  Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Art. 2 Erteilung von Rechten

1.  Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.

2.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniesst das von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmen beim Betrieb internationaler Luftverkehrslinien:

a)
das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b)
das Recht, auf dem genannten Gebiet nichtgewerbsmässige Landungen vorzunehmen;
c)
das Recht, zwischen dem eigenen Gebiet und dem Gebiet der anderen Vertragspartei Verkehr gemäss dem Anhang zu diesem Abkommen zu befördern;
d)
das Recht, zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und dem Gebiet von dritten Staaten Verkehr gemäss dem Anhang zu diesem Abkommen zu befördern.

3.  Wenn die bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, eine Linie auf der üblicherweise beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen der Strecke zu erleichtern sowie während dieser Zeit die notwendigen Rechte zur Erleichterung eines lebensfähigen Betriebes zu gewähren.

Art. 3 Kapazität

1.  Die bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien haben für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkeiten.

2.  Die Unternehmen jeder Vertragspartei nehmen Rücksicht auf die Interessen der Unternehmen der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien der letzt­genannten Unternehmen, welche ganz oder teilweise die gleichen Strecken bedienen, nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.

3.  Die vereinbarten Linien, die von den durch die Vertragsparteien bezeichneten Unternehmen angeboten werden, stehen in engem Bezug zur Nachfrage der Öffentlichkeit nach Beförderung auf den festgelegten Strecken und haben als wesentliches Ziel, Kapazität zu einem vernünftigen Sitzladefaktor zur Verfügung zu stellen, die angepasst ist an die momentane und vernünftigerweise zu erwartende Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post herkommend oder bestimmt für das Gebiet der anderen Vertragspartei, welche die Unternehmen bezeichnet hat. Das Recht jedes bezeichneten Unternehmens, Beförderungen von Fluggästen, Fracht und Post herkommend von oder bestimmt für Punkte auf den festgelegten Strecken in Gebieten von anderen, die Unternehmen nicht bezeichnenden Staaten, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen ausgeübt werden, dass das Beförderungsangebot angepasst ist:

a)
der Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat;
b)
der Verkehrsnachfrage der durchquerten Gebiete, unter Berücksichtigung anderer Beförderungsdienste welche durch Unternehmen der Staaten, die dieses Gebiet umfassen, errichtet wurden; und
c)
den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes durchgehender Linien.
Art. 4 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen

1.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf die bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar.

2.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die die Einreise in ihr Gebiet, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen regeln – wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Auswanderung und die Einwanderung, über den Zoll und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen – sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen, die durch die Luftfahrzeuge der bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, während diese Personen und Sachen sich in dem genannten Gebiet befinden.

3.  Keine Vertragspartei darf ihren eigenen Unternehmen im Vergleich mit den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung ein­räumen.

Art. 5 Sicherheit der Luftfahrt

1.  Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 19632 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 19703 in Den Haag sowie den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 19714 in Montreal, den Bestimmungen des dazugehörigen Zusatzprotokolls zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar 19885 in Montreal sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten.

2.  Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforder­liche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3.  Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind. Sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.

4.  Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeughalter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei ver­langt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Flug­gäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Ver­tragspartei überprüft des weitern wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sondersicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden.

5.  Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrechtliche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweckmässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.

Art. 6 Bezeichnung und Betriebsbewilligung

1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen. Diese Bezeichnung ist Gegen­stand einer schriftlichen Anzeige zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien.

2.  Die Luftfahrtbehörden, welche die Anzeige der Bezeichnung erhalten haben, erteilen unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung.

3.  Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können vom Unternehmen, das die andere Vertragspartei bezeichnet hat, den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden üblicherweise angewandten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien vorgeschrieben werden.

4.  Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte als nötig erscheinen, wenn die genannte Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass der Hauptgeschäftssitz im Gebiet der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei liegt und das Unternehmen über ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, welches von der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei ausgestellt wurde.

5.  Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung kann das bezeichnete Unternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben.

Art. 7 Widerruf und Aufhebung der Betriebsbewilligung

1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben oder die Ausübung dieser Rechte Bedingungen zu unterstellen, die sie als nötig erachtet,

a)
wenn dieses Unternehmen nicht beweisen kann, dass der Hauptgeschäftssitz im Gebiet der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei liegt und dass das Unternehmen über ein gültiges Luftbetreiberzeugnis verfügt, welches von der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei ausgestellt wurde, oder
b)
wenn dieses Unternehmen Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt oder in schwerer Weise missachtet hat, oder
c)
wenn dieses Unternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreibt.

2.  Ein solches Recht kann erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden, ausser wenn der Widerruf, das vorläufige Verbot oder die Auflage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen sind, unmittelbar nötig sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten.

Art. 8 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

1.  Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden, so lange sie in Kraft sind, von der anderen Vertragspartei als gültig anerkannt.

2.  Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, für den Verkehr über ihrem eigenen Gebiet die von der anderen Vertragspartei oder von einem anderen Staat ihren eigenen Staatsangehörigen ausgestellten oder anerkannten Fähigkeitszeugnisse und Ausweise nicht als gültig anzuerkennen.

Art. 9 Flugsicherheit

1.  Jede Vertragspartei anerkennt als gültig die Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse sowie die Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb des in diesem Abkommen vorgesehenen Luftverkehrs, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für diese Zeugnisse oder Ausweise wenigstens den Mindestanforderungen entsprechen, die auf Grund des Übereinkommens festgelegt sind. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerkennung der Gültigkeit von Fähigkeitszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder als gültig anerkannt worden ist.

2.  Jede Vertragspartei kann Beratungen über die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsnormen betreffend Luftfahrteinrichtungen, Besatzungsmitglieder, Luftfahrzeuge und den Betrieb der bezeichneten Unternehmen verlangen. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass in diesen Bereichen die anderen Vertragspartei Sicherheitsnormen und Erfordernisse, die wenigstens den Mindestnormen entsprechen, die auf Grund des Übereinkommens festgelegt werden können, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindestnormen bekannt gegeben und die andere Vertragspartei hat geeignete Abhilfemassnahmen zu ergreifen. Für den Fall, dass die andere Vertragspartei solche Abhilfemassnahmen nicht innerhalb angemessener Zeit ergreift, behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die Betriebsbewilligung oder technische Bewilligung eines Unternehmens, welches durch die andere Vertragspartei bezeichnet wurde, zurückzuhalten, zu entziehen oder zu beschränken.

Art. 10 Befreiung von Abgaben und Gebühren

1.  Die von den bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Linien ein­gesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treib- und Schmierstoffen und ihre Bordvorräte, einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak, sind beim Eintritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Abgaben oder Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden.

2.  Von den gleichen Abgaben und Gebühren, ausgenommen das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen, sind ebenfalls befreit:

a)
die Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auf inter­nationalen Linien eingesetzt werden;
b)
die Ersatzteile und die ordentliche Bordausrüstung, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien für den Unterhalt oder die Instandsetzung der auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge eingeführt werden;
c)
die Treib- und Schmierstoffe, die für die Versorgung der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die durch die Unternehmen der anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden müssen, der über dem Gebiet der Vertragspartei ausgeführt wird, in dem sie an Bord genommen worden sind;
d)
die von den bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei erforderlichen Dokumente, unter Einschluss von Beförderungsscheinen, Luftfrachtbriefen, jeglicher Art von Material und besonderer Ausrüstung (unter Einschluss von Motorfahrzeugen) und deren Bestandteilen, welche von den bezeichneten Unternehmen innerhalb der Zone eines internationalen Flughafens oder innerhalb einer genehmigten, für gewerbliche oder betriebliche Zwecke zugelassenen Einrichtung ausserhalb der Flughafenzone gebraucht werden. Voraussetzung dazu ist, dass dieses Material und die besondere Ausrüstung sowie das gedruckte Werbematerial für die Touristen (Reklamezettel), welches die Insignien der bezeichneten Unternehmen tragen und ohne Entgelt verteilt werden, der Beförderung von Fluggästen und Fracht dienen.

3.  Die ordentliche Bordausrüstung sowie die Sachen und Vorräte, die sich an Bord der von den bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.

4.  Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen die bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei mit einem oder mehreren anderen Unternehmen Vereinbarungen abgeschlossen haben über die Leihe der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Gegenstände oder deren Überführung ins Gebiet der anderen Vertragspartei. Voraussetzung dazu ist, dass diesem oder diesen anderen Unternehmen von dieser anderen Vertragspartei ebenfalls eine solche Befreiung gewährt wird.

Art. 11 Benützungsgebühren

1.  Jede Vertragspartei stellt nach besten Kräften sicher, dass Benützungsgebühren, die sie den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auferlegt oder die sie durch ihre zuständigen Behörden auferlegen lässt, gerecht und vernünftig sind. Sie beruhen auf gesunden Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen.

2.  Gebühren für die Benützung von Flughäfen, von Flugsicherungseinrichtungen oder Dienstleistungen, die eine Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei zur Verfügung stellt, sind nicht höher als diejenigen, welche für die Luftfahrzeuge des eigenen Landes, die auf internationalen Linien eingesetzt werden, zu entrichten sind.

Art. 12 Geschäftstätigkeit

1.  Die bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei haben das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemessene Vertretungen aufrechtzuerhalten. Diese Vertretungen können Verwaltungs-, Betriebs- und technisches Personal umfassen; dieses setzt sich aus versetzten oder aus örtlich angestellten Beschäftigten zusammen.

2.  Für die Geschäftstätigkeit gilt der Grundsatz des Gegenrechts. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei lassen den Vertretungen der bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei die für einen ordnungsgemässen Betrieb erforder­liche Unterstützung zukommen.

3.  Im speziellen räumt jede Vertragspartei den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungsscheinen in ihrem Gebiet unmittelbar und, nach Belieben der Unternehmen, mittels Agenten zu beteiligen. Jedes Unternehmen ist berechtigt, solche Beförderungsscheine zu verkaufen, und jedermann kann solche Beförderungsscheine in der Währung jenes Gebietes oder in frei konvertierbaren Währungen anderer Staaten erwerben.

Art. 13 Umrechnung und Überweisung von Erträgen

Jedes bezeichnete Unternehmen hat das Recht, Einnahmenüberschüsse, die in einem vernünftigen Verhältnis zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen stehen, zum amtlichen Kurs umzurechnen und in sein Land zu überweisen. Ist der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen geregelt, so ist dieses anwendbar.

Art. 14 Tarife

1.  Preise für internationale Luftverkehrslinien, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen angeboten werden, müssen den Luftfahrtsbehörden der beiden Vertragsparteien nicht unterbreitet werden.

2.  Ohne die Anwendung allgemeinen Wettbewerbsrechts und Konsumentenrechts in jeder Vertragspartei zu beschränken, sind Eingriffe durch die Vertragsparteien beschränkt auf:

a)
die Verhinderung von unbilligen Diskriminierungspreisen oder -praktiken;
b)
den Schutz der Konsumenten vor unangemessen hohen oder restriktiven Preisen infolge Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder Preisabsprachen unter den Unternehmen; und
c)
den Schutz der Unternehmen vor Preisen, die aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten werden.

3.  Keine Vertragspartei unternimmt einseitige Schritte, um die Einführung oder Beibehaltung eines Preises zu verhindern, der von einem bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei für die Durchführung internationaler Luftverkehrslinien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien erhoben wird oder zur Belastung vor­geschlagen wird. Wenn eine Vertragspartei glaubt, dass ein Preis nicht in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel festgeschriebenen Überlegungen steht, muss sie Beratungen verlangen und der anderen Vertragspartei innert 14 Tagen seit Erhalt der Eingabe die Gründe für ihre Ablehnung mitteilen. Solche Verhandlungen finden spätestens 14 Tage nach Erhalt des Begehrens statt. Kommt keine Einigung zustande, wird der Preis angewandt oder bleibt in Kraft.

Art. 15 Unterbreitung der Flugpläne

Jede Vertragspartei kann die Unterbreitung der von den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei beabsichtigten Flugpläne vor der Durchführung der vereinbarten Linien bei seinen Luftfahrtbehörden verlangen. Das gleiche Verfahren gilt für jede Änderung derselben.

Art. 16 Statistische Angaben

Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den auf den vereinbarten Linien beförderten Verkehr.

Art. 17 Beratungen

Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die Durchsetzung, die Aus­legung, die Anwendung oder die Änderung dieses Abkommens verlangen. Solche Beratungen, die zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden können, müssen innerhalb von 60 Tagen von dem Zeitpunkt an beginnen, an dem die andere Vertragspartei das schriftliche Gesuch erhalten hat, es sei denn, die Vertragsparteien hätten etwas anderes vereinbart.

Art. 18 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1.  Meinungsverschiedenheiten über dieses Abkommen, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen oder auf diplomatischem Wege behoben werden können, werden auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.

2.  Zu diesem Zweck bezeichnet jede der Vertragsparteien einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines dritten Staates sein muss. Wenn nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem die eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter bezeichnet hat, die andere Vertragspartei den ihrigen nicht bezeichnet, oder wenn sich im Laufe des Monats, der der Bezeichnung des zweiten Schiedsrichters folgt, die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Vorsitzenden nicht einig werden, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, die erforderlichen Bezeichnungen vorzunehmen.

3.  Das Schiedsgericht bestimmt seine Verfahrensvorschriften selbst und entscheidet über die Verteilung der aus dem Verfahren entstehenden Kosten.

4.  Die Vertragsparteien werden sich jedem in Anwendung dieses Artikels gefällten Entscheid unterziehen.

Art. 19 Änderungen

1.  Erachten es die Vertragsparteien als wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, so wird eine solche Änderung, auf die sich die Vertragsparteien geeinigt haben, vom Tage ihrer Unterzeichnung an vorläufig angewandt. Sie tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften angezeigt haben.

2.  Änderungen des Anhanges dieses Abkommens können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

3.  Falls irgendein allgemeines, mehrseitiges Übereinkommen über den Luftverkehr abgeschlossen wird, das beide Vertragsparteien bindet, wird dieses Abkommen derart geändert, dass es mit den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens übereinstimmt.

Art. 20 Kündigung

1.  Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Entschluss zur Kündigung dieses Abkommens anzeigen. Eine solche Anzeige ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitzuteilen.

2.  Die Kündigung wird wirksam auf Ende einer Flugplanperiode, wobei eine Frist von zwölf Monaten nach Empfang der Anzeige abgelaufen sein muss. Sie kann aber in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen werden.

3.  Liegt keine Empfangsanzeige der anderen Vertragspartei vor, wird angenommen, dass ihr die Kündigung 14 Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon Kenntnis erhalten hat.

Art. 21 Hinterlegung

Dieses Abkommen und alle späteren Änderungen werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt.

Art. 22 Inkrafttreten

Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeichnung an vorläufig angewandt und hebt die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über den regelmässigen Luftverkehr vom 19. Juni 19746 auf. Es tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und das Inkrafttreten von Staatsverträgen angezeigt haben.

Bei in Kraft treten ersetzt dieses Abkommen das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über den regelmässigen Luftverkehr vom 19. Juni 1974.

Unterschriften

Um das zu beurkunden, haben die durch ihre Regierungen entsprechend bevollmächtigten Unterzeichnenden, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Amman am 28. April 2003, in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle drei Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Durchführung, der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung des
Haschemitischen Königreiches Jordanien:

Rolf Bodenmüller

Nader Al Dahabi

Anhang

Linienpläne

Linienplan I

Strecken, auf denen die von der Schweiz bezeichneten Unternehmen Luftverkehrs­linien betreiben können:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in Jordanien

Punkte über
Jordanien hinaus

Schweiz

Punkte

Punkte

Punkte

Linienplan II

Strecken, auf denen die von Jordanien bezeichneten Unternehmen Luftverkehrs­linien betreiben können:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in der Schweiz

Punkte über
die Schweiz hinaus

Jordanien

Punkte

Punkte

Punkte

Anmerkungen

1.  Alle oder einige Punkte können auf den festgelegten Strecken nach Belieben der bezeichneten Unternehmen auf allen oder einem Teil des Fluges ausgelassen werden.

2.  Punkte auf jeder der festgelegten Strecken müssen nicht notwendigerweise in der Reihenfolge bedient werden, in der sie aufgeführt sind.

3.  Jedes bezeichnete Unternehmen kann eine oder mehrere der vereinbarten Linien auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei enden lassen.

4.  Jedes bezeichnete Unternehmen kann nicht im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführte Punkte unter der Bedingung bedienen, dass zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verkehrsrechte ausgeübt werden.