814.031 (Stand am 4. April 2006)

814.031

Bundesbeschluss

über die Genehmigung des bilateralen Abkommens
zwischen der Schweiz und der EG über die Beteiligung
der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur
und am Netzwerk EIONET

vom 17. Dezember 2004 (Stand am 4. April 2006)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Oktober 20041,

beschliesst:

Art. 1

1 Das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (EIONET) wird genehmigt.

2 Der Bundesrat koordiniert die Tätigkeiten der Stellen, die Umweltdaten erzeugen oder verwerten, mit der Europäischen Umweltagentur und verhindert Doppelspurigkeiten.

3 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.