Art. 1 Begriffe
1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges:
- a)
- Der Ausdruck «Übereinkommen» bedeutet das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich jedes nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhangs und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
- b)
- Der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» bedeutet im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall der Republik Bolivien, das «Subsecretaria de Aeronautica Civil» oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden oder dem Minister obliegenden Aufgaben auszuüben;
- c)
- Der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» bedeutet ein Luftverkehrsunternehmen, das eine der Vertragsparteien nach Artikel 6 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben;
- d)
- Der Ausdruck «Hoheitsgebiet» hat die ihm im Artikel 2 des Übereinkommens zugeschriebene Bedeutung;
- e)
- Die Begriffe «Luftverkehrsdienste», «internationale Luftverkehrsdienste», «Flugunternehmen» und «nichtgewerbsmässige Zwischenlandungen» haben die ihnen im Artikel 96 der Konvention zugeschriebene Bedeutung;
- f)
- Der Ausdruck «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden müssen, sowie die Bedingungen, unter welchen sie anzuwenden sind, einschliesslich Kommissionen und andere zusätzliche Entschädigungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen.
2. Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.