(Stand am 21. November 2006)152.12

152.12

Reglement
über die Archivierung beim Bundesstrafgericht

vom 17. Januar 2006 (Stand am 21. November 2006)

Das Bundesstrafgericht,

gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d und 4 Absatz 4 des
Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19981 (BGA),

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

(Art. 1 BGA)

1 Dieses Reglement regelt die Archivierung von Unterlagen des Bundesstrafgerichts und die Einsichtnahme in die Unterlagen durch Dritte.

2 Für laufende Verfahren bleibt das Prozessrecht vorbehalten.

3 Im Übrigen finden das BGA und die Archivierungsverordnung vom 8. September 19992 Anwendung.

2. Abschnitt: Archivierung und Sicherung der Unterlagen

Art. 2 Grundsatz

(Art. 2 BGA)

1 Archivwürdige Unterlagen des Bundesstrafgerichts werden dauerhaft archiviert.

2 Rechtlich, politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial oder kulturell für die Geschichte und die Entwicklung des Bundesstrafgerichts wertvolle Akten werden archiviert.

Art. 3 Strafakten

1 Entscheidet das Bundesstrafgericht als Beschwerdeinstanz oder erstinstanzlich, so werden die Verfahrensakten dauerhaft archiviert.

2 Der Präsident oder die Präsidentin des Spruchkörpers kann in einem konkreten Fall weitere Akten beilegen.

Art. 5 Personal- und Buchhaltungsakten

1 Die Personalakten werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz archiviert.

2 Die Buchhaltungsakten werden unter Berücksichtigung des geltenden Bundesrechts archiviert.

Art. 7 Weitere Administrativunterlagen

Der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin entscheiden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die Modalitäten der Archivierung weiterer Administrativunterlagen.

Art. 9 Zuständigkeiten

1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist für die Organisation und die Verwaltung des Archivs zuständig. Er oder sie erlässt die entsprechenden Weisungen.

2 Die Kanzlei bereitet die zu archivierenden Akten vor.

3 Der oder die Verantwortliche für Logistik und Sicherheit ist für die sichere Aufbewahrung der Akten zuständig und betreut die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten.

3. Abschnitt: Zugänglichkeit des Archivguts für Dritte

Art. 10 Schutzfrist

(Art. 9 und 11 BGA)

1 Grundsätzlich gilt die Schutzfrist von 30 Jahren nach Artikel 9 BGA.

2 Verfahrensakten unterstehen der längeren Schutzfrist von 50 Jahren nach Artikel 11 BGA, sofern am Verfahren nicht ausschliesslich öffentlich-rechtliche Institutionen oder Anstalten teilgenommen haben.

3 Für andere Unterlagen beträgt die Schutzfrist 50 Jahre, sofern sie besonders schützenswerte Personendaten enthalten.

4 Für die Protokolle des Gesamtgerichts, der Gerichtsleitung und der Kammern beträgt die Schutzfrist 50 Jahre.

Art. 11 Berechnung der Schutzfrist

(Art. 10 BGA)

1 Grundsätzlich gilt die Schutzfrist für alle Verfahrensakten.

2 Die Schutzfrist beginnt für die Verfahrensakten mit dem Entscheiddatum zu laufen; für die übrigen Akten ist die Datumsangabe des jüngsten Dokuments massgebend.

3 Beigefügte Unterlagen, die keine relevanten Informationen enthalten, sind für die Berechnung der Schutzfrist nicht massgebend.

Art. 12 Verlängerung der Schutzfrist

(Art. 12 BGA)

1 Besteht im Einzelfall bei Archivgut ein überwiegendes, schutzwürdiges öffent­liches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann die Schutzfrist durch Beschluss der Gerichtsleitung verlängert werden.

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt eine der Öffentlichkeit zugängliche Liste über die Akten, für welche eine solche Verlängerung beschlossen wurde.

Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist

(Art. 13 BGA)

1 Die Einsichtnahme während der Schutzfrist kann, sofern der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ein schutzwürdiges Interesse nachweist, insbesondere gewährt werden, wenn:

a.
ein Einverständnis der betroffenen Personen vorliegt;
b.
die betroffenen Personen seit mindestens drei Jahren verstorben sind;
c.
die Unterlagen bereits der Öffentlichkeit zugänglich waren und keine neuen Erkenntnisse einer Einsichtnahme entgegenstehen; oder
d.
es für eine wissenschaftliche Tätigkeit unter Wahrung des Schutzzwecks gerechtfertigt erscheint.

2 Aus Gründen des Persönlichkeits- und Geheimnisschutzes kann die Einsichtnahme auf einen Teil der Akten beschränkt werden. Die zur Einsicht herausgegebenen Akten können anonymisiert werden.

Art. 15 Gesuch um Einsichtnahme

1 Das Gesuch um Einsichtnahme ist beim Generalsekretariat schriftlich einzureichen.

2 Das Gesuch hat folgende Angaben zu enthalten:

a.
die Personalien des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin;
b.
eine möglichst genaue Angabe der Akten, auf welche sich das Gesuch bezieht;
c.
den Einsichtsgrund, sofern das Gesuch vor Ablauf der Schutzfrist gestellt wird.
Art. 16 Entscheid

1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin entscheidet über Gesuche um Einsichtnahme.

2 Die Abweisung des Gesuchs oder die Beschränkung der Einsichtnahme muss begründet werden. Auf Verlangen ist ein anfechtbarer Entscheid zu erlassen.

Art. 17 Beschränkungen

1 Die Berechtigung, Akten einzusehen, befreit den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht von der Pflicht zur Wahrung des Persönlichkeits- und Geheimnisschutzes.

2 Die Einsichtnahme kann im Einzelfall weiteren Beschränkungen unterstehen.

3 Vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin kann verlangt werden, die Kenntnisnahme der Beschränkungen schriftlich zu bestätigen.

4. Abschnitt: Rechtsmittel, Gebühren und Inkrafttreten

Art. 184 Beschwerde

Die Beschwerdemöglichkeit richtet sich nach den Artikeln 82−89 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BstGer vom 29. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4457).

5 SR 173.110

Art. 19 Gebühren

1 Die Dienstleistungen des Gerichts, welche die Einsichtnahme betreffen, sind unentgeltlich, soweit sie keinen aussergewöhnlichen Aufwand erfordern.

2 Weitergehende Dienstleistungen und das Kopieren von Unterlagen werden nach Zeit- und Materialaufwand berechnet.

3 Im Übrigen gilt die Verordnung vom 24. August 19946 über die Verwaltungs­gebühren des Bundesgerichts sinngemäss.