1. Mit Ausnahme der ausdrücklich als öffentlich zugänglich gekennzeichneten oder als solche eindeutig erkennbaren Informationen werden alle Informationen, die von oder über Europol bearbeitet werden, in einen Grundgeheimhaltungsgrad sowohl innerhalb der Organisation als auch in den Mitgliedstaaten eingestuft. Informationen, die lediglich in den Grundgeheimhaltungsgrad eingestuft werden, bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung mit einem Europol-Geheimhaltungsgrad, sollten aber als Europol-Informationen gekennzeichnet werden.
2. Die Schweiz gewährleistet durch verschiedene Massnahmen entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Regelungen die Anwendung des in Absatz 1 genannten Grundgeheimhaltungsgrades; hierzu gehören die Schweige- und Geheimhaltungspflicht, die Beschränkung des Zugangs zu den Informationen auf das befugte Personal, Datenschutzauflagen für personenbezogene Daten sowie allgemeine technische und verfahrensrechtliche Massnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit.
3. Informationen, die zusätzliche Sicherheitsmassnahmen erfordern, werden in einen Europol-Geheimhaltungsgrad eingestuft und entsprechend gekennzeichnet. Informationen werden in einen solchen Geheimhaltungsgrad nur für den jeweils erforderlichen Zeitraum und nur dann eingestuft, wenn dies unbedingt notwendig ist.
4. Die Europol-Geheimhaltungsgrade werden mit «Europol-Grad 1–3» angegeben und entsprechen jeweils einem innerhalb der Europol-Organisation angewendeten spezifischen Bündel von Sicherheitsmassnahmen. Diese Sicherheitsbündel müssen verschiedene Schutzgrade bieten, und zwar je nach dem Inhalt der Informationen und unter Berücksichtigung der allfälligen schädlichen Wirkung eines unbefugten Zugangs zu den Informationen oder einer unbefugten Verbreitung oder Verwendung dieser Informationen im Hinblick auf die Interessen der Mitgliedstaaten oder jene von Europol.
5. Die Schweiz nimmt die Geheimschutzregelungen und die dazugehörigen Durchführungsvorschriften5 zur Kenntnis und verpflichtet sich sicherzustellen, dass auf ihrem Gebiet alle ihr von Europol übermittelten Informationen, die mit dem Europol-Geheimhaltungsgrad 1–3 gekennzeichnet sind, mit einem Schutzniveau versehen werden, das dem in der Geheimschutzregelung und den dazugehörigen Durchführungsvorschriften gebotenen Schutzniveau entspricht. Europol unterrichtet die Schweiz, soweit erforderlich, über die mit den Europol-Geheimhaltungsgraden und Sicherheitsmassnahmenpaketen verknüpften Schutzmassnahmen.
6. Die Schweiz stellt sicher, dass ihre innerstaatlichen Bestimmungen für den Schutz von als schutzbedürftig gekennzeichneten Informationen eine angemessene Grundlage für die Gewährleistung eines Schutzniveaus bieten, das dem in der Geheimschutzregelung und den Durchführungsvorschriften gebotenen Schutzniveau entspricht.
7. Das Bundesamt für Polizei stellt sicher, dass sowohl Zugangsberechtigungen zu als schutzbedürftig gekennzeichneten Informationen als auch die Massnahmen zu deren Schutz vor andern Behörden, denen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen Daten übermittelt werden können, respektiert werden.