747.201.2

Verordnung
über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung

(VZSchB)

vom 1. März 2006 (Stand am 1. Juni 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 56 Absatz 2bis des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19751 über die Binnenschifffahrt (BSG),2

verordnet:

1 SR 747.201

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 306).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung enthält für die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung ausführende Bestimmungen zum BSG.

2 Sie gilt für Schiffe, die von der Bundesverwaltung für Aufgaben des Bundes gekauft, gemietet, geleast, geliehen oder requiriert werden (Verwaltungsschiffe), und für deren Führerinnen oder Führer auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer.3

3 Soweit diese Verordnung oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, gilt die Verordnung vom 8. November 19784 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 306).

4 SR 747.201.1

Art. 1a5 Eidgenössischer Schiffsführerausweis

Als eidgenössischer Schiffsführerausweis gilt ein kantonaler Schiffsführerausweis mit dem amtlichen Bild- und Wortzeichen der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

Art. 2 Einsatzgrundsätze

Die zentralen und dezentralen Einheiten der Bundesverwaltung (Verwaltungseinheiten):

a.
tragen die Verantwortung für den Einsatz und das Material;
b.
setzen die Mittel nach wirtschaftlichen Kriterien ein.
Art. 3 Zuständigkeit

1 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) ist zuständig für:

a.
die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung in der Bundesverwaltung;
b.
die Typengenehmigung, Zulassung und periodische Prüfung der Verwaltungsschiffe;
c.
die Zulassung der Schiffsführer und Schiffsführerinnen der Bundesverwaltung;
d.6
die Erteilung und den Entzug der eidgenössischen Schiffs-, Schiffsführer- und Prüfungsexpertenausweise;
e.
die Vertretung des Bundes als Schifffahrtsamt bei der Vereinigung der Schifffahrtsämter und beim Bundesamt für Verkehr.

2 Der militärische Lehrverband Genie/Rettung/ABC ist zuständig für:7

a.
die Aus- und Weiterbildung der Schiffsführer und Schiffsführerinnen der Bundesverwaltung;
b.8
die Bereitstellung des für die Ausbildung und Prüfung erforderlichen Fachpersonals sowie der Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen nach den Vorgaben des SVSAA.

3 Die Logistikbasis der Armee (LBA) ist zuständig für:

a.
die Einsatzbereitschaft und Betriebssicherheit der Verwaltungsschiffe;
b.
die periodische Nachprüfung der Verwaltungsschiffe nach den Vorgaben des SVSAA.

4 Die armasuisse ist zuständig für:

a.
die Beschaffung der Verwaltungsschiffe;
b.
die Beratung der Auftraggeber in fachtechnischen Fragen.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 306).

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

2. Abschnitt: Verwaltungsschiffe

Art. 4 Immatrikulation, Kennzeichen

1 Das SVSAA immatrikuliert die Verwaltungsschiffe und stattet sie mit einem eidgenössischen Schiffsausweis und bundeseigenen Kennzeichen aus. Über eine ausnahmsweise kantonale Immatrikulation entscheidet das zuständige Departement im Einvernehmen mit dem SVSAA.

2 In besonderen Fällen kann das SVSAA die Verwendung militärischer Kennzeichen bewilligen.

3 Bei Verwaltungsschiffen kann von zivilen Abgasvorschriften abgewichen werden, wenn es der Einsatz auf den Grenzgewässern erfordert.9

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

Art. 5 Verwendung

1 Verwaltungsschiffe dürfen nur von Angestellten des Bundes geführt und benützt werden. Diese müssen über einen eidgenössischen Schiffsführerausweis der entsprechenden Kategorie verfügen.10

1bis Ziviles Personal von Werften darf Verwaltungsschiffe nur auf Überführungs- und Probefahrten führen. Dazu genügt ein kantonaler Schiffsführerausweis der entsprechenden Kategorie.11

1ter Angehörige der Polizei, der Feuerwehr und der Sanität benötigen keinen eidgenössischen Schiffsführerausweis, wenn sie während ihrer beruflichen Tätigkeit Verwaltungsschiffe mit einem kantonalen Schiffsführerausweis der entsprechenden Kategorie führen. Die Fahrberechtigung zum Führen von Verwaltungsschiffen wird ihnen nach Abschluss der ergänzenden Ausbildung durch das Kommando des Lehrverbandes Genie/Rettung/ABC für eine Dauer von maximal fünf Jahren erteilt.12

2 Verwaltungsschiffe dürfen nur für Dienstfahrten verwendet werden.

3 Wenn es der Zweck der Fahrt erfordert sowie in Notfällen oder zur Hilfeleistung dürfen ausnahmsweise Drittpersonen mitgeführt werden. Das Mitführen zu anderen Zwecken bedarf der Zustimmung des SVSAA.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016 (AS 2016 409). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 306).

Art. 6 Vermietung

1 Verwaltungsschiffe dürfen an Dritte vermietet werden, wenn:

a.
ein sachlicher Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung des Bundes besteht;
b.
die Schiffe und deren Einrichtungen den zivilen Vorschriften und technischen Anforderungen genügen; und
c.
ein schriftlicher Vertrag vorliegt.13

2 Vermietete Verwaltungsschiffe müssen von Personen geführt werden, die den eidgenössischen oder kantonalen Schiffsführerausweis der entsprechenden Kategorie besitzen.

3 Die Verwaltungseinheiten dürfen durch die Vermietung von Verwaltungsschiffen das private Gewerbe nicht übermässig konkurrenzieren.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

Art. 7 Instandhaltung

Die Verwaltungseinheiten sind für die Instandhaltung ihrer Verwaltungsschiffe verantwortlich. Sie beauftragen für alle Instandhaltungsarbeiten das Fachgewerbe. Die Kredite sind im Voranschlag der zuständigen Verwaltungseinheiten einzustellen.

Art. 8 Rettungsmittel14

1 Rettungswesten werden getragen auf:

a.
offenen Schiffen und Schwimmkörpern;
b.
anderen Schiffen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Stellen, wo die Gefahr besteht, ins Wasser zu fallen.

2 Für die Rettungsmittel auf wettkampftauglichen Wassersportgeräten gelten die Artikel 134 und 134a der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 197815.16

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

15 SR 747.201.1

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

3. Abschnitt: Schiffsführer und Schiffsführerinnen

Art. 9 Ausbildung

1 Angestellte des Bundes, die zum Führen von Verwaltungsschiffen vorgesehen sind, werden zivil oder in militärischen Schulen und Kursen ausgebildet.

2 Die militärische Ausbildung hat Vorrang und wird der zivilen Ausbildung gleichgesetzt.

3 Der Fahrunterricht muss von Fachpersonal erteilt werden. Er kann teilweise kollektiv erfolgen.

4 Der Bund kann mit der auszubildenden Person eine Beteiligung an den Ausbildungskosten vereinbaren.

Art. 1017 Prüfung

Die Führerprüfung wird von militärischen Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen abgenommen.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

Art. 11 Ausweis

1 Das SVSAA erteilt Angestellten des Bundes den eidgenössischen Schiffsführerausweis, wenn sie die militärische oder zivile Ausbildung erfolgreich absolviert haben.

2 Besitzt der oder die Angestellte einen kantonalen Schiffsführerausweis, so schreibt das SVSAA diesen prüfungsfrei in den entsprechenden eidgenössischen Schiffsführerausweis um.

3 Das SVSAA entzieht den Ausweis, wenn ein Entzugsgrund gemäss BSG vorliegt oder die medizinischen oder charakterlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

4 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss die angestellte Person den eidgenössischen Schiffsführerausweis dem SVSAA zurückzugeben. Der Ausweis kann auf Gesuch hin beim Wohnsitzkanton in den entsprechenden kantonalen Schiffsführerausweis umgeschrieben werden.18

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

4. Abschnitt: Ergänzende Bestimmungen

Art. 12 Miete ziviler Schiffe durch den Bund

1 Die Miete ziviler Schiffe ist Sache der zuständigen Verwaltungseinheiten. Die Eidgenössische Finanzverwaltung erlässt die notwendigen Weisungen.

2 Die gemieteten Schiffe bleiben kantonal immatrikuliert.

3 Bezüglich Haftung, Gebrauch und Entschädigung gelten die Bestimmungen des Mietvertrags.

Art. 13 Unfälle, Schadenfälle

Bei Unfällen und Schadenfällen ist das Schadenzentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zuständig für die Schadenregulierung und den erstinstanzlichen Entscheid über Rückgriff und Schadensbeteiligungen. Im Übrigen gelten die Artikel 19–22 der Verordnung vom 23. Februar 200519 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen sinngemäss.

Art. 13a20 Beförderung gefährlicher Güter

1 Die Beförderung gefährlicher Güter richtet sich nach dem Anhang.

2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport kann den Anhang mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ändern.

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 306).

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14a22 Übergangsbestimmung

Die Radarausbildungen werden rückwirkend bis zum 1. Januar 1995 anerkannt. Auf Antrag stellt das SVSAA ein Radarpatent aus.

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

Anhang23

23 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 306).

(Art. 13a)

Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

110 Geltungsbereich und Anwendbarkeit

111
Die Beförderung gefährlicher Güter auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer ist generell verboten. Ausnahmen sind in diesem Anhang festgehalten.
112
Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.
113
Das SVSAA kann mit Zustimmung des BAV zusätzliche Ausnahmen bewilligen, namentlich von den Vorschriften über die Art der Beförderung des Gutes, die zu verwendenden Schiffe sowie die Kennzeichnung der Versandstücke, Container, Schiffe und Aggregate.

120 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

121
Der Anhang gilt nicht für:
a.
die Beförderung von Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;
b.
die Notfallbeförderung zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Massnahmen zur sicheren Durchführung dieser Beförderung getroffen;
c.
die Beförderung von gefährlichen Gütern, mit denen an Bord befindliche Personen ausgerüstet sind.

130 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen

131
Der Anhang gilt nicht für die Beförderung von:
a.
Gasen in Taucherflaschen, vorausgesetzt, es werden alle Massnahmen zur sicheren Durchführung dieser Beförderung getroffen;
b.
Gasen in Ausrüstungsteilen des Schiffes oder seines Aufbaus;
c.
Gasen in Brennstoffbehältern von beförderten Fahrzeugen.

140 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Brennstoffen

141
Der Anhang gilt nicht für die Beförderung von Brennstoff, der zum Antrieb des Schiffes oder zum Betrieb seiner Einrichtungen dient, namentlich in tragbaren Reservebrennstoffbehältern (Kanister), die in dafür vorgesehenen Einrichtungen befestigt sind oder gesichert mitgeführt werden.

150 Freistellung im Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie

151
Der Anhang gilt nicht für Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie (z. B. Lithiumbatterien, elektrische Kondensatoren, asymmetrische Kondensatoren, Metallhydrid-Speichersysteme, Brennstoffzellen):
a.
die in Schiffen eingebaut sind, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen;
b.
die in einem Gerät für dessen Betrieb enthalten sind, das während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist (z. B. tragbarer Rechner);
c.
die als Batterien von als Ladung beförderten Fahrzeugen, Baugeräten oder anderen Beförderungsmitteln für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen.

Teil 2 Klassifizierung

210
Die Klassifizierung gefährlicher Güter (z. B. Zuordnung der UN-Nr., der Klassifizierungscodes und der allfälligen Verpackungsgruppen) richtet sich nach dem RID24.

24 Der Text des RID (Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr; COTIF; SR 0.742.403.12) wird in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann auf der Internetseite der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) unter www.otif.org > Gefährliche Güter abgerufen werden.

Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter und Sondervorschriften

(bleibt offen)

Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen

410
Gefährliche Güter dürfen nur in den bauartgeprüften Verpackungen wie Kanistern, Fässern, Kisten, Flaschen oder Druckgefässen befördert werden. Undichte oder beschädigte Verpackungen dürfen nicht verwendet werden.

Teil 5 Vorschriften für den Versand

(bleibt offen)

Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen und Tanks

(bleibt offen)

Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung

710
Einzelne Teile einer Ladung gefährlicher Güter sind so anzuordnen und mit geeigneten Mitteln zu sichern, dass sie sich während der Fahrt nicht verschieben können.

Teil 8 Vorschriften für die Schiffsbesatzung, die Ausrüstung, den Betrieb der Schiffe und die Dokumentation

810 Allgemeine Vorschriften für die Schiffe und das Bordgerät

(bleibt offen)

820 Vorschriften für die Ausbildung der Schiffsführer und Schiffsführerinnen

(bleibt offen)

830 Verschiedene Vorschriften, die von der Schiffsbesatzung zu beachten sind

831
Beim Transport und bei Ladearbeiten ist das Rauchen verboten oder nur an ausgewiesener Stelle erlaubt.
832
Entstehen durch einen Unfall Gefahren für Mitmenschen oder die Umwelt, so ist die gefährdete Zone abzusichern und die zivilen Rettungsdienste sind zu alarmieren.
833
Die Besatzung ist zur Hilfeleistung verpflichtet.