747.201.2

Verordnung
über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung

(VZSchB)

vom 1. März 2006 (Stand am 15. Februar 2016)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19751
über die Binnenschifffahrt (BSG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung enthält für die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung ausführende Bestimmungen zum BSG.

2 Sie gilt für Schiffe, die von der Bundesverwaltung für Aufgaben des Bundes gekauft, gemietet, geleast, geliehen oder requiriert werden (Verwaltungsschiffe), und für deren Führerinnen oder Führer auf öffentlichen Gewässern innerhalb der Landesgrenzen.2

3 Soweit diese Verordnung oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, gilt die Verordnung vom 8. November 19783 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern.

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

3 SR 747.201.1

Art. 1a4 Eidgenössischer Schiffsführerausweis

Als eidgenössischer Schiffsführerausweis gilt ein kantonaler Schiffsführerausweis mit dem amtlichen Bild- und Wortzeichen der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

Art. 2 Einsatzgrundsätze

Die zentralen und dezentralen Einheiten der Bundesverwaltung (Verwaltungseinheiten):

a.
tragen die Verantwortung für den Einsatz und das Material;
b.
setzen die Mittel nach wirtschaftlichen Kriterien ein.
Art. 3 Zuständigkeit

1 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) ist zuständig für:

a.
die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung in der Bundesverwaltung;
b.
die Typengenehmigung, Zulassung und periodische Prüfung der Verwaltungsschiffe;
c.
die Zulassung der Schiffsführer und Schiffsführerinnen der Bundesverwaltung;
d.5
die Erteilung und den Entzug der eidgenössischen Schiffs-, Schiffsführer- und Prüfungsexpertenausweise;
e.
die Vertretung des Bundes als Schifffahrtsamt bei der Vereinigung der Schifffahrtsämter und beim Bundesamt für Verkehr.

2 Der militärische Lehrverband Genie/Rettung ist zuständig für:6

a.
die Aus- und Weiterbildung der Schiffsführer und Schiffsführerinnen der Bundesverwaltung;
b.7
die Bereitstellung des für die Ausbildung und Prüfung erforderlichen Fachpersonals sowie der Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen nach den Vorgaben des SVSAA.

3 Die Logistikbasis der Armee (LBA) ist zuständig für:

a.
die Einsatzbereitschaft und Betriebssicherheit der Verwaltungsschiffe;
b.
die periodische Nachprüfung der Verwaltungsschiffe nach den Vorgaben des SVSAA.

4 Die armasuisse ist zuständig für:

a.
die Beschaffung der Verwaltungsschiffe;
b.
die Beratung der Auftraggeber in fachtechnischen Fragen.

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

2. Abschnitt: Verwaltungsschiffe

Art. 4 Immatrikulation, Kennzeichen

1 Das SVSAA immatrikuliert die Verwaltungsschiffe und stattet sie mit einem eidgenössischen Schiffsausweis und bundeseigenen Kennzeichen aus. Über eine ausnahmsweise kantonale Immatrikulation entscheidet das zuständige Departement im Einvernehmen mit dem SVSAA.

2 In besonderen Fällen kann das SVSAA die Verwendung militärischer Kennzeichen bewilligen.

3 Bei Verwaltungsschiffen kann von zivilen Abgasvorschriften abgewichen werden, wenn es der Einsatz auf den Grenzgewässern erfordert.8

8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

Art. 5 Verwendung

1 Verwaltungsschiffe dürfen nur von Angestellten des Bundes geführt und benützt werden. Diese müssen über einen eidgenössischen Schiffsführerausweis der entsprechenden Kategorie verfügen.9

1bis Ziviles Personal von Werften darf Verwaltungsschiffe nur auf Überführungs- und Probefahrten führen. Dazu genügt ein kantonaler Schiffsführerausweis der entsprechenden Kategorie.10

1ter Für Angehörige der Polizei genügt für ihre dienstliche Tätigkeit der kantonale Schiffsführerausweis der entsprechenden Kategorie. Die militärische Fahrberechtigung wird nach Abschluss der ergänzenden Ausbildung durch das Kommando des Lehrverbandes Genie/Rettung auf eine Dauer von fünf Jahren erteilt.11

2 Verwaltungsschiffe dürfen nur für Dienstfahrten verwendet werden.

3 Wenn es der Zweck der Fahrt erfordert sowie in Notfällen oder zur Hilfeleistung dürfen ausnahmsweise Drittpersonen mitgeführt werden. Das Mitführen zu anderen Zwecken bedarf der Zustimmung des SVSAA.

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

Art. 6 Vermietung

1 Verwaltungsschiffe dürfen an Dritte vermietet werden, wenn:

a.
ein sachlicher Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung des Bundes besteht;
b.
die Schiffe und deren Einrichtungen den zivilen Vorschriften und technischen Anforderungen genügen; und
c.
ein schriftlicher Vertrag vorliegt.12

2 Vermietete Verwaltungsschiffe müssen von Personen geführt werden, die den eidgenössischen oder kantonalen Schiffsführerausweis der entsprechenden Kategorie besitzen.

3 Die Verwaltungseinheiten dürfen durch die Vermietung von Verwaltungsschiffen das private Gewerbe nicht übermässig konkurrenzieren.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

Art. 7 Instandhaltung

Die Verwaltungseinheiten sind für die Instandhaltung ihrer Verwaltungsschiffe verantwortlich. Sie beauftragen für alle Instandhaltungsarbeiten das Fachgewerbe. Die Kredite sind im Voranschlag der zuständigen Verwaltungseinheiten einzustellen.

Art. 8 Rettungsmittel13

1 Rettungswesten werden getragen auf:

a.
offenen Schiffen und Schwimmkörpern;
b.
anderen Schiffen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Stellen, wo die Gefahr besteht, ins Wasser zu fallen.

2 Für die Rettungsmittel auf wettkampftauglichen Wassersportgeräten gelten die Artikel 134 und 134a der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 197814.15

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

14 SR 747.201.1

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

3. Abschnitt: Schiffsführer und Schiffsführerinnen

Art. 9 Ausbildung

1 Angestellte des Bundes, die zum Führen von Verwaltungsschiffen vorgesehen sind, werden zivil oder in militärischen Schulen und Kursen ausgebildet.

2 Die militärische Ausbildung hat Vorrang und wird der zivilen Ausbildung gleichgesetzt.

3 Der Fahrunterricht muss von Fachpersonal erteilt werden. Er kann teilweise kollektiv erfolgen.

4 Der Bund kann mit der auszubildenden Person eine Beteiligung an den Ausbildungskosten vereinbaren.

Art. 1016 Prüfung

Die Führerprüfung wird von militärischen Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen abgenommen.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

Art. 11 Ausweis

1 Das SVSAA erteilt Angestellten des Bundes den eidgenössischen Schiffsführerausweis, wenn sie die militärische oder zivile Ausbildung erfolgreich absolviert haben.

2 Besitzt der oder die Angestellte einen kantonalen Schiffsführerausweis, so schreibt das SVSAA diesen prüfungsfrei in den entsprechenden eidgenössischen Schiffsführerausweis um.

3 Das SVSAA entzieht den Ausweis, wenn ein Entzugsgrund gemäss BSG vorliegt oder die medizinischen oder charakterlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

4 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss die angestellte Person den eidgenössischen Schiffsführerausweis dem SVSAA zurückzugeben. Der Ausweis kann auf Gesuch hin beim Wohnsitzkanton in den entsprechenden kantonalen Schiffsführerausweis umgeschrieben werden.17

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

4. Abschnitt: Ergänzende Bestimmungen

Art. 12 Miete ziviler Schiffe durch den Bund

1 Die Miete ziviler Schiffe ist Sache der zuständigen Verwaltungseinheiten. Die Eidgenössische Finanzverwaltung erlässt die notwendigen Weisungen.

2 Die gemieteten Schiffe bleiben kantonal immatrikuliert.

3 Bezüglich Haftung, Gebrauch und Entschädigung gelten die Bestimmungen des Mietvertrags.

Art. 13 Unfälle, Schadenfälle

Bei Unfällen und Schadenfällen ist das Schadenzentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zuständig für die Schadenregulierung und den erstinstanzlichen Entscheid über Rückgriff und Schadensbeteiligungen. Im Übrigen gelten die Artikel 19–22 der Verordnung vom 23. Februar 200518 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen sinngemäss.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14a20 Übergangsbestimmung

Die Radarausbildungen werden rückwirkend bis zum 1. Januar 1995 anerkannt. Auf Antrag stellt das SVSAA ein Radarpatent aus.

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).