1. Der Entscheid bindet die Streitparteien und ist endgültig. Jede Streitpartei verpflichtet sich, die zum Vollzug des Entscheids gemäss Artikel 94 erforderlichen Massnahmen zu treffen.
2. Die Streitparteien bemühen sich um eine einvernehmliche Festlegung der für den Vollzug des Entscheids erforderlichen spezifischen Massnahmen.
3. Die beklagte Streitpartei notifiziert der anderen Streitpartei innerhalb von 30 Tagen, nachdem der Entscheid den Streitparteien bekannt gegeben wurde:
- (a)
- die zur Befolgung des Entscheids erforderlichen spezifischen Massnahmen;
- (b)
- eine angemessene Frist für die Umsetzung derselben; und
- (c)
- einen konkreten Vorschlag für eine vorläufige Kompensation bis zur vollständigen Umsetzung der zur Befolgung des Entscheids erforderlichen spezifischen Massnahmen.
4. Im Falle einer Uneinigkeit zwischen den Streitparteien hinsichtlich dem Inhalt einer solchen Notifikation kann die klagende Vertragspartei verlangen, dass das ursprüngliche Schiedsgericht darüber entscheidet, ob die vorgeschlagenen Massnahmen nach Artikel 3 Buchstabe a mit dem Entscheid im Einklang stehen, welche Frist festzusetzen ist und ob der Kompensationsvorschlag offensichtlich unverhältnismässig ist. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen ab Antragstellung.
5. Jede betroffene Streitpartei notifiziert der anderen Streitpartei bzw. den anderen Streitparteien und dem Gemischten Ausschuss innerhalb der nach Absatz 4 festgelegten angemessenen Frist, über die zum Vollzug des Entscheids getroffenen Massnahmen. Nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, über die Vereinbarkeit dieser Massnahmen mit dem Entscheid zu entscheiden. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Antragstellung.
6. Unterlassen es eine bzw. mehrere betroffene Streitparteien, die Vollzugsmassnahmen vor Ablauf der nach Absatz 4 festgelegten angemessenen Frist zu notifizieren, oder entscheidet das Schiedsgericht, dass die von der oder den betroffenen Streitparteien notifizierten Massnahmen mit dem Entscheid nicht im Einklang stehen, so nehmen jene bzw. jene mehreren Streitparteien auf Ersuchen der klagenden Streitpartei bzw. Streitparteien Konsultationen mit dieser bzw. diesen auf, um gegenseitig akzeptable Kompensationen zu vereinbaren. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach diesem Ersuchen keine Einigung zustande, so sind die klagende Streitpartei bzw. Streitparteien ermächtigt, im Rahmen dieses Abkommens eingeräumte Vorteile auszusetzen, aber nur in gleichwertigem Ausmass zu den Vorteilen, die durch die Massnahmen betroffen sind, von denen festgestellt wurde, dass sie mit dem Abkommen unvereinbar sind oder die Vorteile aus diesem Abkommen beeinträchtigen.
7. Die klagende Vertragspartei bzw. Vertragsparteien erwägen dabei zunächst die Suspendierung von Vorteilen in demselben Sektor44 oder denselben Sektoren, wie jenem, der durch die Massnahme betroffen ist, die nach dem Entscheid des Schiedsgerichts gegen dieses Abkommen verstösst oder Vorteile aus diesem Abkommen beeinträchtigt. Ist die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor bzw. in denselben Sektoren nach Auffassung der klagenden Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) nicht durchführbar oder unwirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.
8. Spätestens 60 Tage vor dem Tag, an dem die Aussetzung wirksam werden soll, notifizieren die klagende Streitpartei bzw. Streitparteien der anderen Streitpartei bzw. Streitparteien, welche Vorteile sie auszusetzen beabsichtigt. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu befinden, ob die Vorteile, welche die klagende Streitpartei bzw. Streitparteien aussetzen wollen, mit jenen gleichwertig sind, die durch die Massnahme betroffen werden, die gegen dieses Abkommen verstösst oder Vorteile aus diesem Abkommen beeinträchtigt, und ob die vorgeschlagene Aussetzung im Einklang mit den Absätzen 6 und 7 steht. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach dessen Anrufung. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, solange das Schiedsgericht keinen Entscheid gefällt hat.
9. Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird von der klagenden Streitpartei (bzw. Streitparteien) nur so lange beibehalten, bis die Massnahme, die gegen dieses Abkommen verstösst oder Vorteile aus diesem Abkommen beeinträchtigt, zurückgenommen oder so geändert wird, so dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder bis die Streitparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erreicht haben.
10. Auf Antrag einer Streitpartei prüft das ursprüngliche Schiedsgericht die nach der Aussetzung der Vorteile beschlossenen Vollzugsmassnahmen auf Vereinbarkeit mit dem Entscheid. Gestützt auf diesen Entscheid befindet es darüber, ob die Aussetzung der Vorteile zu beenden oder zu ändern ist. Das Schiedsgericht trifft den Entscheid innerhalb von 30 Tagen nach der Anrufung.
11. Die Entscheide nach diesem Artikel sind bindend.