0.632.312.451

 AS 2005 789; BBl 2003 7113

Übersetzung1

Freihandelsabkommen
zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile

Abgeschlossen in Kristiansand, Norwegen, am 26. Juni 2003
Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Dezember 20032
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. Dezember 2003
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Dezember 2004

(Stand am 1. September 2016)

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 11. Dez. 2003 (AS 2005 787)

Präambel

Die Republik Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen
und die Schweizerische Eidgenossenschaft,

(nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet)

und
die Republik Chile,

(nachfolgend als «Chile» bezeichnet),

nachfolgend gemeinsam als «Vertragsparteien» bezeichnet, entschlossen,

die besonderen Bande der Freundschaft und der Zusammenarbeit zwischen ihren Nationen zu festigen,

durch die Beseitigung von Handelshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Auswei­tung des Welthandels zu leisten und eine weitere inter­natio­nale Zusammenarbeit zu fördern,

klare und für beide Seiten vorteilhafte Regeln für ihre Handelsbeziehungen aufzustellen,

auf ihren Staatsgebieten einen erweiterten und sicheren Markt für Güter und Dienstleistungen zu errichten,

ein stabiles und berechenbares Umfeld für die Unternehmensplanung und die Investitionen sicher zu stellen,

durch den Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum kreatives und innovatives Handeln zu fördern,

auf ihren Rechten und Pflichten aufzubauen, welche sich aus dem Abkom­men von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation3 sowie anderen multilateralen und bilateralen Kooperationsinstrumenten ergeben,

sicher zu stellen, dass die Vorteile der Handelsliberalisierung nicht durch private, wettbewerbsbehindernde Schranken beeinträchtigt werden,

die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu verbessern,

in ihren jeweiligen Staatsgebieten neue Arbeitsplätze zu schaffen und die Arbeits- und Lebensbedingungen zu verbessern,

die Umwelt zu erhalten und zu schützen und die nachhaltige Entwicklung zu fördern,

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zum Rechtsstaat, zu den Menschenrechten und den Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen4 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, und

in der Überzeugung, dass dieses Abkommen günstige Voraussetzungen schaffen wird, um die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und In­vestitionen auszubauen,

haben zur Erreichung oben genannter Ziele folgendes Abkommen
(nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:

I Eingangsbestimmungen

Art. 1 Errichtung einer Freihandelszone

Die EFTA-Staaten und Chile errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen der Zusatz­abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gleichzeitig zwischen Chile und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen werden.

Art. 2 Zielsetzung

Mit diesem Abkommen werden folgende durch seine Grundsätze und Regeln weiter präzisierten Ziele verfolgt:

(a)
die schrittweise und gegenseitige Liberalisierung des Warenhandels in Übereinstimmung mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handels­abkom­mens (nachstehend als «GATT 19945» bezeichnet);
(b)
die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Arti­kel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienst­leistungen (nachstehend als «GATS6» bezeichnet);
(c)
die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
(d)
die Förderung der Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb in der Freihandelszone;
(e)
die substantielle Ausweitung der Investitionsmöglichkeiten in der Freihandelszone;
(f)
die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an Geistigem Eigentum sowie der Durchsetzung dieser Rechte; und
(g)
die Errichtung eines Rahmens für die weiterführende bilaterale und multi­laterale Zusammenarbeit, um die Vorteile dieses Abkommens zu erweitern und zu vergrössern.

5 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

6 SR 0.632.20 Anhang 1B

Art. 3 Räumlicher Anwendungsbereich

1.  Unbeschadet von Anhang I gilt dieses Abkommen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sowie in Gebieten ausserhalb des Hoheitsgebietes, sofern eine Vertragspartei dort ihre Hoheitsrechte oder ihre Gerichtsbarkeit im Einklang mit dem internationalen Recht ausüben kann.

2.  Anhang II ist in Bezug auf Norwegen anwendbar.

Art. 4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem in Marrakesch abgeschlossenen Abkommen zur Errichtung der Welthandels­organi­sation sowie aus anderen darunter fallenden Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind (nachfolgend als «das WTO-Abkommen7» bezeichnet), oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.

Art. 5 Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1.  Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Chile an­derseits, nicht aber auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, soweit dieses Abkommen keine anders lautenden Bestimmungen enthält.

2.  Kraft des Vertrags vom 29. März 19238 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Zollunion vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 6 Regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei trägt die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und sorgt auf ihrem Hoheitsgebiet für deren Einhaltung durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln.

II Warenverkehr

Art. 7 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für den Handel zwischen den Vertragsparteien in Zusammenhang mit:

(a)
Erzeugnissen, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend als «das HS9» bezeichnet) fallen, ausgenommen die in Anhang III aufgeführten Erzeug­nisse;
(b)
die in Anhang IV angeführten Waren, unter Beachtung der im betreffenden Anhang vorgesehenen Bestimmungen;
(c)
Fische und andere Meeresprodukte gemäss Anhang V.
Art. 8 Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit

1.  Die auf Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 19 anwendbaren Bestimmungen über die Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I aufgeführt.

2.  Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 18 bedeutet der Begriff «Erzeugnisse einer Vertragspartei» einheimische Erzeugnisse gemäss dem GATT 199410 oder solche Erzeugnisse, welche die Vertragsparteien vereinbaren, einschliesslich der Ursprungserzeugnisse des betreffenden Vertragsstaats.

10 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

Art. 9 Beseitigung von Zöllen

1.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Einfuhr­zölle für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Chile, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Anhangs VI.

2.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien im Handel zwischen den Vertragsparteien alle Ausfuhrzölle für die Erzeugnisse einer Vertragspartei.

3.  Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Chile werden weder neue Zölle eingeführt noch bereits geltende Zölle erhöht.

Art. 10 Zölle

Als Zoll gilt jede Art von Zollbelastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zu­schlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr, nicht jedoch:

(a)
die einer internen Steuer entsprechende Belastung gemäss Artikel 15;
(b)
Antidumping- oder Ausgleichszölle, die nach Artikel 18 angewendet werden; oder
(c)
Gebühren oder andere Abgaben, die nach Artikel 11 erhoben werden.
Art. 11 Gebühren und andere Abgaben

Die Höhe der in Artikel 10 Buchstabe c erwähnten Gebühren oder anderen Abgaben ist auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt, und diese Gebühren und Abgaben dürfen keinen in­direkten Zollschutz für die inländischen Waren und keine Besteuerung der Ein- oder Ausfuhren zu Fiskalzwecken darstellen.

Art. 12 Ausgangszollsätze

1.  Für jedes Erzeugnis entspricht der Ausgangszollsatz, auf den die in Anhang VI aufgeführten schrittweisen Reduktionen anzuwenden sind, dem am 1. Januar 2003 angewendeten Meistbegünstigungsansatz.

2.  Wird vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Abkommen eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, insbesondere eine Senkung in Verbindung mit Verpflichtungen, die sich aus multilateralen Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (nachfolgend als «die WTO» bezeichnet) ergeben, ersetzen diese gesenkten Zollsätze von diesem Zeitpunkt an oder ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern dieses später erfolgt, die in Absatz 1 erwähnten Ausgangszollsätze.

3.  Die entsprechend Anhang VI berechneten reduzierten Zollsätze werden auf die erste oder, im Fall spezifischer Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet angewendet.

Art. 13 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

1.  Mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens sämtliche Ein- oder Ausfuhrverbote oder ‑beschränkungen in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder anderen Massnahmen im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Chile für Erzeugnisse der Vertragsparteien aufgehoben, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Anhangs VII.

2.  Es werden keine neuen Massnahmen, wie sie in Absatz 1 beschrieben sind, eingeführt.

Art. 14 Wareneinreihung und Zollwert

1.  Die Einreihung der zwischen den EFTA-Staaten und Chile gehandelten Waren wird gemäss der jeweiligen Zollnomenklatur jeder Vertragspartei im Einklang mit dem HS festgelegt.

2.  Das Abkommen über die Durchführung des Artikels VII des GATT 199411 regelt den Zollwert, der im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Chile zur Anwendung kommt.

11 SR 0.632.20 Anhang 1A.9

Art. 15 Inländerbehandlung

Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, welcher hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 16 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnah­men (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen12» bezeichnet).

2.  Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesund­heitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.

3.  Auf Antrag einer Vertragspartei werden Expertenkonsultationen abgehalten, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei Massnahmen ergriffen hat, die den Zugang zu ihrem Markt beeinträchtigen oder beeinträchtigt haben. Diese Experten, welche die betroffenen Vertragsparteien bezüglich der spezifischen Aspekte auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Angelegenheiten vertreten, bemühen sich, eine geeignete Lösung in Übereinstimmung mit dem SPS-Übereinkommen zu finden.

4.  Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von «Ansprechstellen» mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

5.  Um eine effiziente Nutzung der Ressourcen zu ermöglichen, bemühen sich die Vertragsparteien soweit als möglich, moderne technische Kommunikationsmittel einzusetzen, wie elektronische Kommunikation, Video- oder Telefonkonferenzen, oder es so einzurichten, dass die in Absatz 3 erwähnten Treffen parallel mit den Sitzungen des Gemischten Ausschusses oder mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Treffen im Rahmen der WTO stattfinden. Über die Ergebnisse der in Übereinstimmung mit Absatz 3 abgehaltenen Expertenkonsultationen ist dem Gemischten Ausschuss zu berichten.

6.  Chile und jeder EFTA-Staat können zur besseren Durchführung dieses Artikels bilaterale Vereinbarungen ausarbeiten; dazu gehören auch Vereinbarungen zwischen ihren jeweiligen Regulierungsbehörden.

12 SR 0.632.20 Anhang 1A.4

Art. 17 Technische Vorschriften

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen13» bezeichnet).

2.  Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der tech­nischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.

3.  Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, im Gemischten Ausschuss Konsultationen abzuhalten falls eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei Massnahmen ergriffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnten oder geschaffen haben, um eine geeignete Lösung in Übereinstimmung mit dem TBT-Übereinkommen zu finden.

13 SR 0.632.20 Anhang 1A.6

Art. 18 Antidumping und Ausgleichsmassnahmen

1.  Die Vertragsparteien verzichten bezüglich Waren einer Vertragspartei auf die Anwendung von Antidumping­massnahmen, wie sie im Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 199414 vorgesehen sind.

2.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass die wirkungsvolle Durchsetzung von Wettbewerbsregeln die wirtschaftlichen Ursachen angehen kann, die zu Dumping führen.

3.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien hinsichtlich Ausgleichs­mass­nahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen15.

14 SR 0.632.20 Anhang 1A.8

15 SR 0.632.20 Anhang 1A.13

Art. 19 Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren

1.  Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Reduktion oder Aufhebung von Zöllen in derart erhöhten Mengen und unter der­artigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittel­bar konkurrierende Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der einführenden Vertrags­partei herstellt, erheblicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei die minimal nötigen Schutzmassnahmen treffen, um den Schaden zu verhüten oder zu beheben.

2.  Solche Massnahmen können bestehen aus:

(a)
einer Aussetzung der weiteren Senkung eines Zollsatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, oder
(b)
einer Zollerhöhung für dieses Erzeugnis, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:
(i)
der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt, da die Massnahme getroffen wird; und
(ii)
der am Tag unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungsansatz.

3.  Die Schutzmassnahmen gelten nicht länger als ein Jahr. Unter ganz ausser­gewöhnlichen Umständen kann ihre Geltungsdauer, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, auf maximal drei Jahre ausgedehnt werden. In diesem Fall hat die Vertragspartei, die solche Massnahmen ergreift, einen Zeitplan für deren schrittweise Aufhebung vorzulegen. Schutzmassnahmen können nicht auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits Gegenstand solcher Massnahmen war, und zwar während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren seit der Aufhebung der vorhergehenden Massnahme.

4.  Schutzmassnahmen dürfen nur dann ergriffen werden, wenn nach einer Unter­suchung gemäss den im WTO-Abkommen über Schutzmassnahmen16 festgelegten Verfahren klare Beweise vorliegen, dass die erhöhten Importe ernsthaften Schaden angerichtet haben oder anzurichten drohen.

5.  Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine Schutzmassnahme aufgrund dieses Artikels zu ergreifen, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien hiervon. Sie übermittelt gleichzeitig alle sachdienlichen Informationen wie Beweise für einen entstandenen ernsthaften Schaden infolge des Anstiegs der Einfuhren, eine genaue Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses und der beabsichtigten Massnahme, das beabsichtigte Datum der Einführung sowie die erwartete Geltungsdauer der Massnahme. Jeder Vertragspartei, die durch diese Schutzmassnahmen betroffen sein könnte, wird ein Ausgleich durch eine im Wesentlichen gleichwertige Handelsliberalisierung im Verhältnis zu den Einfuhren aus dieser Vertragspartei angeboten.

6.  Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation an die Vertragsparteien zusammen, um die gemäss Absatz 5 vorgelegten Informationen zu prüfen und eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu erleichtern. Wird keine zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei Mass­nahmen gemäss Absatz 2 ergreifen, um das Problem zu beheben. In Ermangelung eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der Massnahme be­troffen ist, Vergeltungsmassnahmen treffen. Derartige Schutz‑, Ausgleichs- und Vergeltungsmassnahmen sind dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Die Vergeltungsmassnahmen bestehen aus der Aussetzung von Zugeständnissen, die im Wesentlichen die gleichen Handelseffekte oder den gleichen Wert haben wie die aus den Schutzmassnahmen zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Bei der Wahl der Schutz- und Vergeltungsmassnahmen ist
solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche das gute Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

7.  Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige, nicht länger als 120 Tage gültige Schutzmassnahme treffen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren einen ernsthaften Schaden verursacht oder zu verursachen droht. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, informiert umgehend die anderen Vertragsparteien hiervon. Innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Notifikation werden die in den Absätzen 5 und 6 erläuterten geeigneten Verfahren in die Wege geleitet, einschliesslich jener für Ausgleichs- und Vergeltungsmassnahmen. Der Ausgleich stützt sich auf den gesamten Zeitraum der Anwendung der vorläufigen Schutzmassnahme. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Massnahme wird zur Geltungsdauer der definitiven Schutzmassnahme und deren Verlängerungen hinzugerechnet.

16 SR 0.632.20 Anhang 1A.14

Art. 21 Allgemeine Ausnahmen

Unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung einer Vertragspartei, bei denen die gleichen Verhältnisse vorliegen, oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen, soll keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei hindern würde, Massnahmen zu beschliessen oder durchzu­führen, welche:

(a)
zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit notwendig sind;
(b)
zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen notwendig sind;
(c)
die Ein- oder Ausfuhr von Gold und Silber betreffen;
(d)
die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften gewährleisten, die nicht in Widerspruch zu den Bestimmun­gen dieses Abkommens stehen, einschliesslich der Bestimmungen über die Durchführung der Zollvorschriften, über den Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum und über die Verhinderung irreführender Praktiken;
(e)
in Verbindung mit Erzeugnissen aus Strafanstaltsarbeit stehen;
(f)
zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert getroffen werden;
(g)
in Verbindung mit der Erhaltung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen stehen, sofern solche Massnahmen zusammen mit Beschränkungen der inländischen Produktion oder des inländischen Verbrauchs durchgeführt werden;
(h)
in Erfüllung von Pflichten aus einem zwischenstaatlichen Rohstoff­abkom­men ergriffen werden, das den Kriterien entspricht, die der WTO unterbreitet und von dieser nicht abgelehnt worden sind, oder das selbst der WTO vorgelegt und von dieser nicht abgelehnt worden ist;
(i)
Beschränkungen der Ausfuhr von inländischen Materialien enthalten, die benötigt werden, um für eine einheimische Verarbeitungs­industrie die er­for­derlichen Mengen in einer Periode sicherzustellen, in der ihr Inlands­preis im Rahmen eines staatlichen Stabilisierungsprogrammes unter dem Welt­marktpreis gehalten wird; dies gilt unter dem Vorbehalt, dass derartige Beschränkungen nicht ein Ansteigen der Ausfuhr der betreffenden inländischen Industrie oder eine Verstärkung des ihr gewährten Schutzes zur Folge haben, sowie dass sie den in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die Nichtdiskriminierung nicht zuwiderlaufen;
(j)
für den Erwerb oder Vertrieb von Waren in Zeiten allgemeiner oder regio­naler Verknappung wesentlich sind; dies gilt unter dem Vorbehalt, dass diese Massnahmen dem Grundsatz entsprechen, wonach alle WTO-Mitglieder ein Anrecht auf einen gerechten Anteil des internationalen Angebots solcher Waren haben und dass solche diesem Abkommen wider­sprechende Massnahmen bei Ände­rung der Umstände wieder aufzuheben sind.

III Dienstleistungshandel und Niederlassung

Abschnitt I: Dienstleistungshandel


Art. 22 Geltungsbereich

1.  Dieser Abschnitt findet Anwendung auf die Massnahmen, die den Dienstleis­tungshandel betreffen und die von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden oder von nichtstaatlichen Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierun­gen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, getroffen werden.

2.  Dieser Abschnitt gilt für Massnahmen, die den Handel in allen Dienstleistungssektoren betref­fen, mit Ausnahme von Dienstleistungen im Bereich der Luftfahrt, einschliesslich nationaler und in­ternationaler Transportleistungen im Linien- oder Nichtlinien­verkehr, so­wie der damit zusammenhängenden unterstützenden Dienst­leistungen mit Ausnahme:

(a)
von Luftfahrzeuginstandsetzungs- und ‑wartungsdienstleistungen;
(b)
des Verkaufs und der Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;
(c)
von Dienstleistungen computergestützter Reservationssysteme (CRS)19.

3.  Keine Bestimmung dieses Abschnitts darf so ausgelegt werden, als beinhalte sie irgendwelche Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche Beschaf­fungen, die Gegen­stand des Kapitels V sind.

19 Die Begriffe «Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen» und «Dienstleistungen computergestützter Reservationssysteme (CRS)» werden wie in Abs. 6 des Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen des GATS definiert.

Art. 23 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts:

(a)
bezeichnet der Ausdruck «Dienstleistungshandel» die Erbringung einer Dienstleistung:
(i)
aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei (Erbringungsart 1);
(ii)
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer einer anderen Vertragspartei (Erbringungsart 2);
(iii)
durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch eine gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei (Erbringungsart 3);
(iv)
durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natür­liche Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten (Erbringungsart 4).
(b)
bedeutet der Begriff «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, einer Verwaltungsakts oder in einer anderen Form getroffen wird;
(c)
umfasst der Begriff «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung der Dienstleistung;
(d)
umfasst der Begriff «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen einer Vertragspartei» Massnahmen in Bezug auf:
(i)
den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung;
(ii)
im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, in Bezug auf welche diese Vertragspartei verlangt, dass sie der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden;
(iii)
den Aufenthalt, einschliesslich die gewerbliche Niederlassung, von Personen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei;
(e)
bedeutet der Begriff «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch unter anderem:
(i)
die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person; oder
(ii)
die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung;
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung;
(f)
bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung zu erbringen sucht oder erbringt20;
(g)
bedeutet der Begriff «natürliche Person einer Vertragspartei» in Über­ein­stimmung mit deren Gesetzgebung ein Staatsangehöriger der betreffenden Vertragspartei oder eine Person mit dauerndem Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet, falls die Person in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen die gleiche Behandlung wie die Staats­angehörigen erhält;
(h)
bedeutet der Begriff «juristische Person» eine nach anwendbarem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätige Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbände;
(i)
schliesst der Ausdruck «Dienstleistungen» jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor ein, mit Ausnahme von Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;
(j)
bedeutet der Begriff «juristische Person einer Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:
(i)
nach dem Recht von Chile oder einem EFTA-Staat gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet von Chile oder des betreffenden EFTA-Staates in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt; oder
(ii)
im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Niederlassung:
A.
im Eigentum natürlicher Personen der betreffenden Vertragspartei steht oder von ihnen beherrscht wird; oder
B.
im Eigentum juristischer Personen im Sinne von Absatz j Ziffer i steht oder von ihnen beherrscht wird; und
(k)
bedeutet der Begriff «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienst­leistung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird.

20 Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar durch eine juristische Person, sondern durch an­dere Formen der gewerblichen Niederlassung wie zum Beispiel eine Zweigstelle oder ei­ne Vertretung erbracht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Per­son) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienst­leistungs­erbringern im Rahmen des Abkommens gewährt wird. Eine solche Behandlung wird der Niederlassung zuteil, durch welche die Dienstleistung erbracht wird; sie braucht sonsti­gen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden.

Art. 24 Meistbegünstigung

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Meist­begünstigung richten sich nach dem GATS21.

2.  Eine Vertragspartei, die ein Abkommen mit einer Nichtvertragspartei eingeht, das nach Artikel V GATS notifiziert worden ist, räumt den anderen Vertragsparteien, auf Wunsch einer von ihnen, eine angemessene Gelegenheit ein, um auf einer beiderseits vorteilhaften Basis über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.

21 SR 0.632.20 Anhang 1B

Art. 25 Marktzugang

1.  Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 23 definierten Erbringungs­arten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungs­erbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als die, die nach den in ihrer Liste gemäss Artikel 27 vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.

2.  In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Massnahmen, die eine Vertragspartei regional oder für ihr gesamtes Hoheitsgebiet weder aufrechterhalten noch einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:

(a)
Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbrin­ger mit ausschliesslichen Rechten oder durch das Erfordernis einer wirt­schaftlichen Bedarfsprüfung;
(b)
Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirt­schaftlichen Bedarfsprüfung;
(c)
Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamt­volumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung22;
(d)
Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestim­mten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirt­schaftlichen Bedarfsprüfung;
(e)
Massnahmen, die bestimmte Rechtsformen oder Formen von Gemein­schaftsunternehmen vorschreiben (oder diese einschränken), durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf; und
(f)
Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländi­sche Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammenge­fasster ausländischer Investitionen.

22 Bst. c gilt nicht für Massnahmen einer Vertragspartei, die Produktionsmittel für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.

Art. 26 Inländerbehandlung

1.  In den Sektoren, die in der in Artikel 27 erwähnten Liste aufgeführt sind, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt23.

2.  Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der, welche sie ihren eigenen gleichen Dienst­leistungen und Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal un­terschiedlich ist.

3.  Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienst­leistungen und Dienst­leistungserbringern der Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen und Dienst­leis­tungserbringern einer anderen Vertragspartei verändert.

23 Besondere Verpflichtungen, die nach diesem Artikel eingegangen worden sind, werden nicht so ausgelegt, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für allfällige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer ausländischer Natur sind.

Art. 27 Handelsliberalisierung

1.  Die Liste der besonderen Verpflichtungen, die jede Vertragspartei nach Artikel 25 und 26 sowie nach Absatz 3 dieses Artikels übernimmt, wird in Anhang VIII beigefügt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:

(a)
Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
(b)
Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
(c)
Zusagen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen im Sinne von Absatz 3; und
(d)
gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen sowie das Datum, an dem diese in Kraft treten.

2.  Massnahmen, die sowohl mit Artikel 25 als auch mit Artikel 26 unvereinbar sind, werden in die für Artikel 25 vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Anforderung auch in Bezug auf Artikel 26.

3.  Wenn eine Vertragspartei in Bezug auf Massnahmen, die den Dienst­leistungshandel betreffen, die nicht nach Artikel 24 oder 25 in den Listen aufzuführen sind, einschliesslich solche betreffend Qualifikations-, Normen- oder Zulassungsfragen, eine besondere Verpflichtung eingeht, wird diese in die Liste der betreffenden Vertragspartei als zusätzliche Verpflichtung aufgenommen.

4.  Die Vertragsparteien überprüfen die Listen der besonderen Verpflichtungen mindestens alle drei Jahre oder öfter, im Hinblick auf den Abbau oder die Beseitigung im Wesentlichen aller verbleibender Diskriminierungen zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf den unter diesen Abschnitt fallenden Dienstleistungshandel, auf der Grundlage beidseitiger Vorteile und unter Wahrung eines ausgewogenen Gesamtverhältnisses von Rechten und Pflichten.

Art. 28 Innerstaatliche Regelungen

1.  In Sektoren, in denen besondere Verpflichtungen eingegangen werden, stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.

2.  Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unpar­teiische Überprüfung gewährleisten.

3.  Ist die Erbringung einer Dienstleistung bewilligungspflichtig, so geben die zuständigen Behörden einer Vertragspartei unverzüglich nach der Eingabe eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als vollständig zu betrachtenden Antrags auf Bewilligung dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags.

4.  Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam die Ergebnisse der Verhandlungen gemäss Artikel VI.4 GATS24 über Disziplinen für Massnahmen bezüglich Befähigungserfordernissen und ‑verfahren, technischer Normen und Zulassungserfordernissen, die gewährleisten sollen, dass solche Massnahmen keine unnötigen Hindernisse für den Dienstleistungshandel darstellen, im Hinblick auf ihre Übernahme in dieses Abkommen. Die Vertragsparteien halten fest, dass diese Disziplinen sicherstellen sollen, dass solche Erfordernisse unter anderem:

(a)
auf objektiven und transparenten Kriterien wie der Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen;
(b)
nicht belastender sind als zur Sicherstellung der Qualität der Dienstleistung erforderlich;
(c)
im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränken.

5.  In Sektoren, in denen eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen ist, wendet die Vertragspartei bis zum Inkrafttreten der für diese Sektoren nach Absatz 4 erarbeiteten Disziplinen keine Zulassungs- und Befähigungserfordernisse oder technischen Normen in einer Art und Weise an,

(a)
die mit den in Absatz 4 Buchstabe a, b oder c genannten Kriterien nicht vereinbar sind; und
(b)
die man zu dem Zeitpunkt, als die Verhandlung dieses Abkommens abgeschlossen wurde, von der Vertragspartei vernünftigerweise nicht erwarten konnte.

6.  Immer wenn eine innerstaatliche Regelung gemäss von beiden Vertragsparteien angewendeten internationalen Normen vorbereitet, verabschiedet und angewendet wird, ist im Sinne einer widerlegbaren Vermutung davon auszugehen, dass diese Regelung mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar ist.

7.  Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse von Angehörigen freier Berufe einer anderen Vertragspartei vor.

24 SR 0.632.20 Anhang 1B

Art. 29 Gegenseitige Anerkennung

1.  Die Vertragsparteien ermuntern die zuständigen Stellen in ihrem Hoheitsgebiet, Empfehlungen über die gegenseitige Anerkennung zu erlassen, zum Zweck der ganzen oder teilweisen Erfüllung der von der jeweiligen Vertragspartei gestellten Anforderungen für die Zulassung, Lizenzierung, Beglaubigung, Tätigkeit und Bescheinigung von Dienstleistungserbringern und insbesondere von Erbringern frei­beruflicher Dienstleistungen.

2.  Der Gemischte Ausschuss entscheidet innerhalb einer vernünftigen Frist und unter Berücksichtigung des Grades der Übereinstimmung der jeweiligen Regelungen, ob eine Empfehlung nach Absatz 1 mit diesem Abschnitt vereinbar ist. Ist dies der Fall, wird die Empfehlung durch ein Abkommen über gegenseitige Anforderungen, Befähigungen, Bewilligungen und an­dere Vorschriften umgesetzt, das durch die zuständigen Behörden auszuhandeln ist.

3.  Jedes derartige Abkommen muss mit den mass­geblichen Bestimmungen des WTO-Abkommens und insbesondere mit Artikel VII GATS25 vereinbar sein.

4.  Insoweit unter den Vertragsparteien Übereinstimmung herrscht, ermuntert jede Vertragspartei ihre zuständigen Stellen, Verfahren für die vorübergehende Zulassung von Erbringern freiberuflicher Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei zu erarbeiten.

5.  Der Gemischte Ausschuss prüft regelmässig, mindestens aber einmal alle drei Jahre, die Umsetzung dieses Artikels.

6.  Anerkennt eine Vertragspartei durch ein Abkommen oder eine Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassun­gen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, bzw. ausgestellt worden sind, so gibt die betreffende Vertragspartei einer anderen Vertragspartei auf Anfrage angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einem solchen Abkommen oder einer solchen Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihr auszuhandeln. Sofern eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig gewährt, gibt sie jeder anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nach­weis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforde­rungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben oder ausgestellt worden sind, ebenfalls anerkannt werden sollten.

25 SR 0.632.20 Anhang 1B

Art. 30 Grenzüberschreitung natürlicher Personen

1.  Dieser Abschnitt gilt in Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienst­leistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei beschäftigt werden. Natürlichen Personen, die unter die besonderen Verpflichtungen einer Vertrags­partei fallen, ist es gestattet, Dienstleistungen gemäss dem Inhalt dieser besonderen Verpflichtungen zu erbringen.

2.  Dieser Abschnitt gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauer­beschäftigung betreffen.

3.  Dieser Abschnitt hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Hoheitsgebiet einschliesslich solcher Massnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungs­gemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, welche die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund der Bestimmungen einer besonderen Verpflich­tung zustehen, zunichte macht oder schmälert26.

26 Die blosse Tatsache, dass ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachen oder Schmälern von Vorteilen aufgrund einer besonderen Verpflichtung betrachtet.

Abschnitt II: Niederlassung


Art. 32 Geltungsbereich

Dieser Abschnitt findet auf die Niederlassung in allen Sektoren Anwendung, ausgenommen in Dienstleistungssektoren.

Art. 33 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts:

(a)
bedeutet der Begriff «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung oder anderen Zwecken dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Vereinigungen;
(b)
bedeutet der Begriff «juristische Person einer Vertragspartei» eine juristische Person, die nach dem Recht eines EFTA-Staates oder Chiles gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet von Chile oder dem betreffenden EFTA-Staat in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt;
(c)
bedeutet der Begriff «natürliche Person» eine Person, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei Staatsangehöriger eines EFTA-Staates oder Chiles ist;
(d)
bedeutet der Begriff «Niederlassung»:
(i)
die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder
(ii)
die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

In Bezug auf natürliche Personen finden diese Bestimmungen keine Anwendung auf das Suchen oder Aufnehmen einer Stelle auf dem Arbeitsmarkt und verleihen kein Anrecht auf Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei.

Art. 34 Inländerbehandlung

In Bezug auf die Niederlassung und vorbehaltlich der in Anhang X aufgeführten Vorbehalte gewährt jede Vertragspartei den juristischen und natürlichen Personen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die sie ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen, die eine gleiche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, gewährt.

Art. 35 Vorbehalte

1.  Die Inländerbehandlung, wie sie unter Artikel 34 vorgesehen ist, findet keine Anwendung auf:

(a)
Vorbehalte, die von einer Vertragspartei in Anhang X aufgelistet sind;
(b)
Änderungen zu einem Vorbehalt gemäss Buchstabe a, sofern diese Änderungen nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 34 vermindern;
(c)
jeden neuen Vorbehalt, der von einer Vertragspartei beschlossen und Anhang X hinzugefügt wird, sofern dieser Vorbehalt nicht das gesamthafte Verpflichtungsniveau der betreffenden Vertragspartei unter diesem Abkommen beeinträchtigt;

soweit solche Vorbehalte mit Artikel 34 unvereinbar sind.

2.  Im Rahmen der in Artikel 37 vorgesehenen Überprüfungen prüfen die Vertragsparteien mindestens alle drei Jahre den Status der in Anhang X aufgeführten Vor­behalte, um diese allenfalls zu verringern oder aufzuheben.

3.  Eine Vertragspartei kann, entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig, mit einer schriftlichen Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit in Anhang X aufgeführte Vorbehalte teilweise oder vollständig aufheben.

4.  Eine Vertragspartei kann nach Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels mit einer schriftlichen Mitteilung an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt in Anhang X aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung können die anderen Vertragsparteien um die Aufnahme von Konsultationen über diesen Vorbehalt ersuchen. Sobald die Vertragspartei, welche den neuen Vorbehalt aufnimmt, ein entsprechendes Gesuch erhält, nimmt sie Konsultationen mit den anderen Vertragsparteien auf.

Art. 37 Schlussbestimmungen

Im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der Investitionsbedingungen bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens den Rechtsrahmen für Investitionen, das Investitionsumfeld und den gegenseitigen Investitionsfluss in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Investitionsabkommen zu überprüfen.

Abschnitt III: Zahlungs- und Kapitalverkehr


Art. 38 Ziel und Geltungsbereich

1.  Die Vertragsparteien streben eine Liberalisierung des gegenseitigen Zahlungs- und Kapitalverkehrs an, übereinstimmend mit den Verpflichtungen, die sie im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen eingegangen sind und unter gebührender Berücksichtigung der Währungsstabilität jeder Vertragspartei.

2.  Dieser Abschnitt findet Anwendung auf den gesamten Zahlungs- und Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien. Besondere Bestimmungen über den Zahlungs- und Kapitalverkehr sind in Anhang XI zu finden.

Art. 39 Laufende Zahlungen

Die Vertragsparteien lassen, in frei konvertierbarer Währung und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds, jeglichen Zahlungsverkehr sowie Überweisungen für laufende Zahlungen zwischen den Vertragsparteien zu.

Art. 40 Kapitalverkehr

Die Vertragsparteien lassen den freien Kapitalverkehr in Zusammenhang mit Direkt­investitionen, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Gastlandes getätigt werden sowie in Zusammenhang mit Investitionen, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Abschnitte Dienstleistungshandel und Niederlassung dieses Kapitels getätigt werden, einschliesslich der Liquidierung oder Repatriierung dieser Kapitalanlagen sowie der daraus stammenden Gewinne zu.

Art. 41 Ausnahmen und Schutzmassnahmen

1.  Liegen ausserordentliche Umstände vor, bei denen der Zahlungs- und Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien in einer Vertragspartei zu ernsthaften Schwierigkeiten für die Geld- oder die Wechselkurspolitik führt oder zu führen droht, kann die betreffende Vertragspartei Schutzmassnahmen bezüglich des Kapitalverkehrs ergreifen. Diese Schutzmassnahmen sind jedoch auf das strikt Notwendige zu beschränken und dürfen nicht länger als ein Jahr dauern. Die Anwendung von Schutzmassnahmen kann durch ihre formelle Wiedereinführung verlängert werden.

2.  Die Vertragspartei, welche Schutzmassnahmen ergreift, informiert unverzüglich die andere Vertragspartei und präsentiert sobald als möglich einen Zeitplan für deren Aufhebung.

Art. 42 Schlussbestimmung

Die Vertragsparteien halten untereinander Konsultationen ab mit dem Ziel, den gegenseitigen Kapitalverkehr zu erleichtern und damit die Ziele dieses Abkommens zu unterstützen.

Abschnitt IV: Gemeinsame Bestimmungen


Art. 45 Finanzdienstleistungen

1.  Die Vertragsparteien kommen überein, dass bezüglich Finanzdienstleistungen keine Verpflichtungen eingegangen wurden. Zur Verdeutlichung werden Finanzdienstleistungen wie in Absatz 5 des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS28 definiert.

2.  Ungeachtet Absatz 1 erwägen die Vertragsparteien zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens den Einschluss der Finanzdienstleistungen in dieses Kapitel auf der Grundlage beidseitiger Vorteile und unter Gewährleistung eines ausgewogenen Gesamtverhältnisses von Rechten und Pflichten.

28 SR 0.632.20 Anhang 1B

IV Schutz des Geistigen Eigentums

Art. 46 Rechte an Geistigem Eigentum

1.  Die Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, des Anhangs XII sowie den darin erwähnten internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.

2.  Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertrags­parteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum (nachstehend als «TRIPS-Abkommen29» bezeichnet) stehen.30

3.  Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertrags­parteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie den Staats­angehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5.

4.  Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei an den Gemischten Ausschuss und sofern dieser sein Einverständnis erteilt, die in diesem Artikel und in Anhang XII enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum zu überprüfen mit dem Ziel, den Umfang des Schutzes weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem aktuellen Schutzumfang der Rechte an Geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.

29 SR 0.632.20 Anhang 1C

30 Mit dem Verweis in den Abs. 2 und 3 auf die Art. 3 bis 5 des TRIPS-Abkommens soll unterstrichen werden, dass diese auf die Bestimmungen über das Geistige Eigentum in diesem Abkommen anwendbar sind.

V Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 47 Ziel

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels sorgen die Vertragsparteien für eine wirksame und gegenseitige Öffnung ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte.

Art. 48 Anwendungs- und Geltungsbereich

1.  Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die öffentliche Beschaffung von Waren31 und Dienstleistungen, einschliesslich Bauarbeiten, durch die Beschaffungsstellen der Vertragsparteien, gemäss den Bedingungen, die jede Vertragspartei in Anhang XIII und XIV spezifiziert hat.

2.  Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf:

(a)
Verträge, die vergeben werden gemäss:
(i)
einem internationalen Übereinkommen und die für die gemeinsame Durchführung oder den gemeinsamen Betrieb eines Projektes durch die Vertragsparteien bestimmt sind;
(ii)
einem internationalen Übereinkommen, das sich auf die Stationierung von Truppen bezieht; und
(iii)
dem besonderen Verfahren einer internationalen Organisation;
(b)
nicht vertraglich geregelte Vereinbarungen oder jegliche Form von staat­licher Hilfe und Beschaffungen, die im Rahmen von Hilfs- oder Kooperationsprogrammen erfolgen;
(c)
Verträge betreffend:
(i)
den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen und den Rechten daran;
(ii)
den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Programmmaterial durch Rundfunksender und Verträge für Sendezeiten;
(iii)
Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienste;
(iv)
Arbeitsverträge; und
(v)
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen ausser solchen, deren Nutzen ausschliesslich bei der Beschaffungsstelle bei der Durchführung ihrer eigenen Geschäfte anfällt, vorausgesetzt, die Dienstleistung wird vollständig durch die Beschaffungsstelle entschädigt;
(d)
Finanzdienstleistungen.

3.  Öffentliche Baukonzessionen, wie sie in Artikel 49 definiert sind, sind ebenfalls Gegenstand dieses Kapitels, gemäss den Bestimmungen der Anhänge XIII und XIV.

4.  Keine Vertragspartei entwirft, konzipiert oder gestaltet einen Beschaffungsvertrag dergestalt, dass damit die Verpflichtungen dieses Kapitels umgangen werden.

31 Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Begriff «Waren» Güter, die in den Kapiteln 1 bis 97 des HS eingereiht sind, SR 0.632.11.

Art. 49 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)
«Beschaffungsstelle» bedeutet eine in Anhang XIII aufgeführte Beschaffungsstelle;
(b)
«Öffentliches Beschaffungswesen» ist das Verfahren, durch welches eine Regierung Waren oder Dienstleistungen oder eine beliebige Kombination davon zur Nutzung erlangt oder erwirbt, und zwar für staatliche Zwecke und nicht in der Absicht, diese kommerziell zu verkaufen oder weiterzuverkaufen oder für die Herstellung oder das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf oder Weiterverkauf zu verwenden;
(c)
«Liberalisierung» ist ein Prozess, dessen Ergebnis darin besteht, dass eine Beschaffungsstelle keine exklusiven oder besonderen Rechte geniesst und Waren und Dienstleistungen ausschliesslich in Märkten anbietet, in denen wirksamer Wettbewerb spielt;
(d)
«Kompensationen» sind jene Bedingungen, die von einer Beschaffungsstelle vor oder während des Beschaffungsverfahrens auferlegt oder in Betracht gezogen werden, die die lokale Entwicklung fördern oder die Zahlungs­bilanz der betreffenden Vertragspartei durch Local-Content-Auflagen, Technologie­lizenzen, Auflagen für Investitionen, Gegengeschäfte oder ähnliche Auf­lagen verbessern;
(e)
«Privatisierung» bezeichnet einen Prozess, der dazu führt, dass eine öffent­liche Stelle nicht mehr unter staatlicher Kontrolle steht, entweder durch das öffentliche Angebot von Anteilen an dieser Stelle oder in anderer Form, wie es nach dem geltenden Recht der jeweiligen Vertragspartei vorgesehen ist;
(f)
«öffentliche Baukonzessionen» sind Verträge, die von Bauaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die auszuführenden Arbeiten entweder ausschliesslich aus dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder aus diesem Recht und der Zahlung eines Geldbetrages besteht;
(g)
«Lieferant» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die einer Beschaffungsstelle Waren oder Dienstleistungen liefert oder liefern könnte;
(h)
«technische Spezifikationen» bedeuten Spezifikationen, welche die Merkmale der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen festlegen, wie Qualität, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, Symbole, Terminologie, Verpackung, Kennzeichnung und Be­schriftung oder die Prozesse und Verfahren für deren Herstellung und die von den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen Auflagen bezüglich der Konformitätsbewertungsverfahren; und
(i)
«Anbieter» ist ein Lieferant, der ein Angebot unterbreitet hat.
Art. 50 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

1.  In Bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das unter dieses Kapitel fallende Öffentliche Beschaffungswesen behandeln die Vertragsparteien die Waren, Dienstleistungen und Lieferanten der anderen Vertragsparteien nicht ungünstiger als inländische Waren, Dienstleistungen und Lieferanten.

2.  In Bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das unter dieses Kapitel fallende Öffentliche Beschaffungswesen stellen die Vertragsparteien sicher:

(a)
dass ihre Beschaffungsstellen einen lokalen Lieferanten nicht aufgrund des Grades der Kontrolle oder Beteiligung einer Person einer anderen Vertragspartei ungünstiger behandeln als einen anderen lokalen Lieferanten; und
(b)
dass ihre Beschaffungsstellen lokale Lieferanten nicht aufgrund dessen diskriminieren, dass die von diesem Lieferanten für eine bestimmte Beschaffung angebotenen Waren oder Dienstleistungen Waren und Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sind.

3.  Dieser Artikel gilt nicht für Zölle und Abgaben aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben sowie für andere Einfuhrbestimmungen und ‑formali­täten. Er gilt ebenso wenig für Massnahmen, welche den Dienstleistungshandel betreffen, ausser für Massnahmen, welche spezifisch das unter dieses Kapitel fallende Beschaffungswesen regeln.

Art. 51 Verbot von Kompensationen

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Beschaffungsstellen bei der Qualifi­kation und Auswahl von Lieferanten, Waren oder Dienstleistungen, bei der Bewertung der Angebote oder der Zuschlagerteilung Kompensationsgeschäfte weder in Betracht ziehen noch erstreben oder erzwingen.

Art. 52 Bewertungsregeln

1.  Bei der Bestimmung, ob ein Auftrag entsprechend den in Anhang XIII und XIV dargelegten Bedingungen unter die darin erwähnten Regeln fällt, dürfen die Beschaffungsstellen den Auftrag nicht aufteilen oder eine andere Bewertungsmethode in der Absicht wählen, die Anwendung dieses Kapitels zu umgehen.

2.  Bei der Berechnung des Werts eines Auftrags berücksichtigt die Beschaffungsstelle alle Arten der Vergütungen wie Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, sowie den gemäss Auftrag vorgesehenen maximal erlaubten Gesamtwert, einschliesslich der Optionsklauseln.

3.  Ist es aufgrund der Art des Auftrags nicht möglich, seinen genauen Wert im Voraus zu berechnen, so schätzen die Beschaffungsstellen seinen Wert auf der Grundlage objektiver Kriterien.

Art. 53 Transparenz

1.  Die Vertragsparteien veröffentlichen unverzüglich ihre Gesetze, Vor­schriften, Verwaltungsentscheide und gerichtlichen Entscheide von allgemeiner Tragweite und Verfahren einschliesslich Standardvertragsklauseln bezüglich der unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungen in den entsprechenden Publikationsorganen nach Appendix 2 zu Anhang XIV, einschliesslich der offiziell bezeichneten elektronischen Medien.

2.  Die Vertragsparteien veröffentlichen auf demselben Weg unverzüglich jegliche Änderung solcher Massnahmen.

Art. 54 Vergabeverfahren

1.  Die Beschaffungsstellen vergeben ihre öffentlichen Aufträge durch offene oder selektive Vergabeverfahren entsprechend ihren nationalen Verfahren, im Einklang mit diesem Kapitel und auf nichtdiskriminierende Art und Weise.

2.  Für die Zwecke dieses Kapitels:

(a)
sind offene Vergabeverfahren solche Verfahren, bei denen jeder interessierte Lieferant ein Angebot abgeben kann;
(b)
sind selektive Vergabeverfahren solche Verfahren, bei denen in Überein­stimmung mit Artikel 55 und anderen relevanten Bestimmungen dieses Kapitels nur Lieferanten, welche die von den Beschaffungsstellen aufgestellten Qualifikationsanforderungen erfüllen, aufgefordert werden, ein Angebot zu unter­breiten.

3.  In besonderen Fällen und nur unter den in Artikel 56 festgelegten Bedingungen können die Beschaffungsstellen ein anderes Verfahren als das in Absatz 1 erwähnte offene oder selektive Verfahren wählen; in diesem Falle können die Beschaffungsstellen sich dafür entscheiden, keine Bekanntgabe des beabsichtigten Auftrags zu veröffentlichen, sondern sich an Lieferanten ihrer Wahl zu wenden und mit einem oder mehreren dieser Lieferanten über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.

4.  Die Beschaffungsstellen behandeln die Angebote vertraulich. Sie geben insbesondere keine Informationen in der Absicht weiter, bestimmten Teilnehmern dazu zu verhelfen, ihre Angebote an das Niveau anderer Teilnehmer anzupassen.

Art. 55 Selektive Vergabe

1.  Bei der selektiven Vergabe können die Beschaffungsstellen die Zahl der qualifizierten Lieferanten beschränken, die sie zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren ein­laden, soweit dies mit einer effizienten Abwicklung des Beschaffungsverfahrens im Einklang steht, vorausgesetzt, dass sie die grösstmögliche Anzahl inländischer Lieferanten und Lieferanten einer anderen Vertragspartei auswählen, wobei sie die Wahl in gerechter und nichtdiskriminierender Weise und auf der Grundlage der Kriterien treffen, die in der Bekanntmachung des Auftrags oder in den Vergabeunterlagen angegeben sind.

2.  Beschaffungsstellen, die permanente Listen von qualifizierten Lieferanten führen, können unter den in Artikel 57 Absatz 7 festgelegten Bedingungen Lieferanten aus diesen Listen wählen und zur Teilnahme einladen. Jede Auswahl hat den auf den Listen aufgeführten Lieferanten gerechte Möglichkeiten zu gewähren.

Art. 56 Andere Verfahren

1.  Unter der Voraussetzung, dass das Vergabeverfahren nicht dazu benutzt wird, den grösstmöglichen Wettbewerb zu unterbinden oder einheimische Lieferanten zu schützen, können Beschaffungsstellen Aufträge durch andere Verfahren als das offene oder selektive Vergabeverfahren vergeben, unter den folgenden Umständen und Bedingungen, sofern anwendbar:

(a)
wenn als Antwort auf eine frühere Ausschreibung keine geeigneten Angebote oder Anträge für Teilnahme eingehen, unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen der ursprünglichen Ausschreibung nicht wesentlich geändert werden;
(b)
wenn aus technischen oder künstlerischen Gründen oder im Zusammenhang mit dem Schutz ausschliesslicher Rechte der Vertrag nur von einem bestimmten Lieferanten erfüllt werden kann und es keine vernünftige Alternative oder Ersatz gibt;
(c)
wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstelle nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen in offenen oder selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;
(d)
bei zusätzlichen Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Lieferanten, wenn ein Wechsel des Lieferanten zu einer Lieferung von Material oder Dienstleistungen führen würde, das Bedingungen der Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material, Software oder Dienstleistungen nicht erfüllt;
(e)
wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung oder ‑dienstleistung beschafft, die auf ihr Ersuchen im Verlauf eines – und für denselben – bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag entwickelt werden;
(f)
wenn zusätzliche Dienstleistungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten waren, die aber im Rahmen der Ziele der ursprünglichen Vergabeunterlagen sind, durch unvorhergesehene Umstände zur Erfüllung der darin beschriebenen Dienstleistungen notwendig werden. Der Gesamtwert der für die zusätzlichen Baudienste gewährten Aufträge darf jedoch 50 Prozent des Betrags des Hauptauftrags nicht überschreiten;
(g)
für neue Dienstleistungen, die in der Wiederholung von ähnlichen Dienst­leis­tungen bestehen und für welche die Beschaffungsstelle in der Bekanntmachung der Erstdienstleistung angegeben hat, dass bei der Auftragsvergabe solcher neuer Dienstleistungen andere Vergabeverfahren als das offene oder selektive angewendet werden könnten;
(h)
im Falle von Aufträgen, die an die Gewinner eines Planungswettbewerbs vergeben werden, vorausgesetzt, dass der Wettbewerb auf eine Art und Weise durchgeführt worden ist, die mit den Grundsätzen dieses Kapitels vereinbar ist; bei mehreren erfolgreichen Bewerbern werden alle eingeladen, an den Verhandlungen teilzunehmen; und
(i)
für kotierte, an einer Warenbörse gekaufte Waren, und für den Erwerb von Gütern zu ausserordentlich vorteilhaften Bedingungen, die sich nur kurzfristig im Falle von aussergewöhnlichen Veräusserungen und nicht für die üblichen Käufe von regelmässigen Lieferanten ergeben.

2.­  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Beschaffungsstellen immer, wenn es sich als notwendig erweist, auf der Grundlage der in Absatz 1 dargelegten Voraussetzungen ein anderes Verfahren als das offene oder das selektive Vergabeverfahren anwenden, entsprechende Unterlagen aufbewahren oder einen schriftlichen Bericht ausarbeiten, in dem eine spezifische Rechtfertigung für den unter dem genannten Absatz vergebenen Auftrag gegeben wird.

Art. 57 Qualifikation der Lieferanten

1.  Bedingungen für die Teilnahme an Vergabeverfahren sind auf solche zu beschränken, welche wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der potenzielle Lieferant die Auflagen der Beschaffung erfüllen und den betreffenden Auftrag ausführen kann.

2.  Beschaffungsstellen dürfen bei der Qualifikation der Lieferanten nicht zwischen inländischen Lieferanten und Lieferanten einer anderen Vertragspartei diskriminieren.

3.  Eine Vertragspartei darf für die Teilnahme an einem Beschaffungsauftrag nicht die Bedingung aufstellen, dass ein Lieferant von einer Beschaffungsstelle der betreffenden Vertragspartei bereits einen oder mehrere Aufträge erhalten oder im Hoheitsgebiet der Vertragspartei schon Arbeitserfahrung erworben hat.

4.  Die Beschaffungsstellen anerkennen alle Lieferanten als qualifiziert, die die Teilnahmebedingungen für eine bestimmte geplante Beschaffung erfüllen. Bei der Bewertung der Qualifikationen stützen sie ihre Entscheidungen einzig und allein auf die Teilnahmebedingungen, die vorher in den Bekanntmachungen oder in den Vergabeunterlagen angegeben worden sind.

5.  Keine Bestimmung in diesem Kapitel steht dem Ausschluss eines Lieferanten wegen Konkurs, unwahrer Angaben oder der Verurteilung für ein schweres Verbrechen wie der Mitgliedschaft in kriminellen Organisationen entgegen.

6.  Jeder Lieferant, der seine Aufnahme als qualifizierter Lieferant beantragt hat, wird von den betreffenden Beschaffungsstellen unverzüglich von der getroffenen Entscheidung benachrichtigt.

7.  Die Beschaffungsstellen können ständige Listen qualifizierter Lieferanten führen, sofern folgende Regeln eingehalten werden:

(a)
Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Lieferanten führen, sorgen dafür, dass Lieferanten jederzeit die Qualifizierung beantragen können.
(b)
Jeder Lieferant, der seine Aufnahme als qualifizierter Lieferant beantragt hat, wird von den betreffenden Beschaffungsstellen über den getroffenen Entscheid benachrichtigt.
(c)
Lieferanten, welche die Teilnahme an einer bestimmten geplanten Beschaf­fung beantragen, aber nicht auf der ständigen Liste der qualifizierten Lieferanten stehen, soll die Möglichkeit zur Teilnahme an der Beschaf­fung gegeben werden, wenn sie gleichwertige Bescheinigungen und andere Nachweise vorweisen, wie sie von den auf der Liste aufgeführten Liefe­ranten verlangt werden.
(d)
Nutzt eine Beschaffungsstelle im Versorgungssektor eine Bekanntmachung über das Vorhandensein einer ständigen Liste als Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung, wie in Anhang XIV Appendix 5 Absatz 6 vorge­sehen, sind die nicht auf der Liste aufgeführten Lieferanten, die die Teilnahme beantragen, ebenfalls in Betracht zu ziehen, sofern genügend Zeit vorhanden ist, um das Qualifikationsverfahren abzuschliessen; in diesem Fall leitet die Beschaf­fungsstelle das Qualifikationsverfahren unverzüglich ein, und das Qualifikationsverfahren oder die dafür benötigte Zeit sollen nicht dazu benutzt werden, die Aufnahme von Lieferanten einer anderen Vertragspartei in die Lieferantenliste zu verhindern.
Art. 58 Veröffentlichung von Bekanntmachungen

Allgemeine Bestimmungen

1.  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Beschaffungsstellen für eine wirksame Verbreitung der durch die öffentlichen Beschaffungsverfahren bewirkten Auftragsmöglichkeiten sorgen und die Lieferanten einer anderen Vertragspartei mit allen für die Teilnahme an einem solchen Vergabeverfahren nötigen Informationen versorgen.

2.  Für jeden Auftrag, der unter dieses Kapitel fällt, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 3 und Artikel 56, veröffentlichen die Beschaffungsstellen vorher eine Bekanntmachung, in der die interessierten Lieferanten eingeladen werden, Angebote einzureichen oder gegebenenfalls Gesuche für die Teilnahme an diesem Auftrag zu unterbreiten.

3.  In jeder Bekanntmachung eines geplanten Auftrags sind mindestens folgende Informationen anzugeben:

(a)
Name, Anschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse der Beschaffungsstelle und, falls diese verschieden ist, die Anschrift der Stelle, bei der sämtliche Unterlagen zum Beschaffungsauftrag angefordert werden können;
(b)
das gewählte Vergabeverfahren und die Vertragsform;
(c)
eine Beschreibung des geplanten Auftrags sowie die wesentlichen Vertragsauflagen, die zu erfüllen sind;
(d)
sämtliche Bedingungen, welche die Lieferanten erfüllen müssen, um an der Auftragsvergabe teilzunehmen;
(e)
den Termin für die Eingabe der Angebote und gegebenenfalls andere Fristen;
(f)
die Hauptkriterien, die für die Vergabe des Auftrags angewendet werden; und
(g)
wenn möglich die Zahlungsbedingungen und andere Konditionen.

Gemeinsame Bestimmungen

4.  Jede Bekanntmachung gemäss diesem Artikel und Appendix 5 zu Anhang XIV ist während der ganzen Eingabefrist für den betreffenden Auftrag zugänglich zu halten.

5.  Die Beschaffungsstellen veröffentlichen die Bekanntmachungen rechtzeitig und mit Mitteln, die den interessierten Lieferanten der Vertragsparteien den grösstmög­lichen und diskriminierungsfreien Zugang bieten. Diese Mittel sind kostenlos über einen einzigen, in Appendix 2 zu Anhang XIV benannten Zugangspunkt zugänglich.

Art. 59 Vergabeunterlagen

1.  Die den Lieferanten ausgegebenen Vergabeunterlagen enthalten alle zur Einreichung entsprechender Angebote notwendigen Informationen.

2.  Bieten die Auftragsstellen keinen freien direkten Zugang zu den vollständigen Vergabeunterlagen und Hilfsunterlagen auf elektronischem Weg an, so stellen die Beschaffungsstellen die Vergabeunterlagen auf Antrag jedes Lieferanten der Vertragsparteien unverzüglich zur Verfügung.

3.  Beschaffungsstellen beantworten unverzüglich alle angemessenen Ersuchen um sachdienliche Angaben bezüglich der geplanten Beschaffung, unter der Bedingung, dass diese Angaben den betreffenden Lieferanten gegenüber seinen Konkurrenten nicht bevorteilen.

Art. 60 Technische Spezifikationen

1.  Die technischen Spezifikationen werden in den Bekanntgaben, den Vergabeunterlagen oder in zusätzlichen Unterlagen angegeben.

2.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen keine technischen Spezifikationen in der Absicht ausarbeiten, annehmen oder anwenden, die den Zweck oder die Wirkung haben, unnötige Hemmnisse für den Handel zwischen den Parteien zu schaffen.

3.  Von den Beschaffungsstellen vorgeschriebene technische Spezifikationen werden:

(a)
eher bezüglich Leistung und funktionaler Anforderungen als bezüglich Konstruktion oder beschreibender Eigenschaften definiert; und
(b)
soweit vorhanden auf internationale Normen, ansonsten auf nationale technische Vorschriften32, anerkannte nationale Normen33 oder Bauregeln gestützt.

4.  Die Bestimmungen von Absatz 3 gelten nicht, wenn die Beschaffungsstelle objektiv nachweisen kann, dass die Anwendung von technischen Spezifikationen im Sinne des erwähnten Absatzes für die Erfüllung der legitimen Zielsetzungen ineffektiv oder ungeeignet wäre.

5.  In jedem Fall ziehen die Beschaffungsstellen Angebote in Betracht, welche den technischen Spezifikationen nicht entsprechen, aber deren wesentliche Anforderungen erfüllen und für den beabsichtigten Zweck geeignet sind. Der Hinweis auf die technischen Spezifikationen in den Vergabeunterlagen muss Worte wie «oder gleichwertig» enthalten.

6.  Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ursprung, Produzenten oder Lieferanten sind nicht zulässig, es sei denn, dass es keine hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung der Beschaffungsanforderungen gibt, und sofern die Vergabeunterlagen Worte wie «oder gleichwertig» enthalten.

7.  Der Anbieter hat den Nachweis dafür zu erbringen, dass sein Angebot die wesentlichen Anforderungen erfüllt.

32 Für die Zwecke dieses Kapitels ist eine technische Vorschrift ein Dokument, in dem die zwingend zu erfüllenden Eigenschaften einer Ware oder einer Dienstleistung oder die damit zusammenhängenden Verfahren und Herstellungsmethoden niedergelegt sind, einschliesslich der zwingend anzuwendenden Verwaltungsvorschriften. Es kann auch oder ausschliesslich Auflagen bezüglich Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung umfassen, die für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Herstellungsmethode anzuwenden sind.

33 Für die Zwecke dieses Kapitels ist eine Norm ein durch ein anerkanntes Gremium gebilligtes Dokument, das für die gemeinsame und wiederholte Nutzung Regeln, Richt­linien oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder die damit zusammen­hängenden Verfahren und Herstellungsmethoden angibt, deren Erfüllung nicht verbindlich ist. Es kann auch oder ausschliesslich Auflagen bezüglich Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung umfassen, die für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Herstellungsmethode anzuwenden sind.

Art. 61 Fristen

1.  Alle von den Beschaffungsstellen für die Entgegennahme von Angeboten und Teilnahmegesuchen festgesetzten Fristen müssen angemessen sein, so dass es sowohl Lieferanten einer anderen Vertragspartei als auch inländischen Lieferanten möglich ist, Angebote und gegebenenfalls Teilnahmegesuche oder Anträge für das Qualifikationsverfahren vorzubereiten und einzureichen. Bei der Bemessung dieser Fristen berücksichtigen die Beschaffungs­stellen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, Umstän­de wie die Komplexität der geplanten Beschaffung und die übliche Zeit für die Übermittlung von Angeboten aus in- und ausländischen Orten.

2.  Jede Vertragspartei hat sicherzustellen, dass ihre Beschaffungsstellen bei der Festlegung der Frist für die Entgegennahme von Angeboten oder von Teilnahme­gesuchen oder von Anträgen für das Qualifikationsverfahren für die Eintragung in die Lieferantenliste den Verzöge­rungen bei der Veröffentlichung gebührend Rechnung tragen.

3.  Die Mindestfristen für die Entgegennahme von Angeboten sind in Appendix 3 zu Anhang XIV angegeben.

Art. 62 Verhandlungen

1.  Die Parteien können vorsehen, dass Beschaffungsstellen Verhandlungen führen:

(a)
im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen diese Absicht in der Bekanntmachung des geplanten Auftrags angekündigt wurde; oder
(b)
wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen deutlich als das günstigste ermittelt werden kann.

2.  Die Verhandlungen sollen hauptsächlich dazu dienen, die Stärken und Schwächen der Angebote zu erkennen.

3.  Die Beschaffungsstellen dürfen während der Verhandlungen nicht zwischen den Anbietern diskriminieren. Sie stellen insbesondere sicher, dass:

(a)
die Ablehnung von Teilnehmern im Einklang mit den Kriterien der Bekanntmachungen oder der Vergabeunterlagen erfolgt;
(b)
sämtliche Änderungen der Kriterien und der technischen Anforderungen allen verbleibenden Verhandlungspartnern schriftlich mitgeteilt werden;
(c)
aufgrund revidierter Anforderungen und/oder nach Abschluss der Verhandlungen alle verbleibenden Teilnehmer eine Möglichkeit erhalten, innerhalb einer für alle gleichen Frist neue oder geänderte Angebote einzureichen.
Art. 63 Einreichung, Entgegennahme und Öffnung der Angebote

1.  Angebote und Teilnahmegesuche an den Verfahren werden schriftlich eingereicht.

2.  Die von den Anbietern erhaltenen Angebote werden von den Beschaffungsstellen nach Verfahren und unter Bedingungen entgegengenommen und geöffnet, die mit den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung im Einklang stehen.

Art. 64 Zuschlagserteilung

1.  Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss ein Angebot bei der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen entsprechen und von einem Lieferanten eingereicht worden sein, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.

2.  Die Beschaffungsstellen erteilen den Zuschlag dem Anbieter, dessen Angebot entweder das billigste ist oder anhand der spezifischen objektiven Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen oder den Vergabeunterlagen als das günstigste beurteilt wird.

Art. 65 Information über den Zuschlag

1.  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Beschaffungsstellen für eine wirk­same Verbreitung der Ergebnisse der öffentlichen Beschaffungsverfahren sorgen.

2.  Die Beschaffungsstellen haben die Anbieter unverzüglich über die Zuschlags­erteilung und die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebotes zu informieren. Auf Ersuchen teilen sie jedem erfolglosen Anbieter die Gründe mit, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde.

3.  Wenn die Weitergabe gewisser Angaben zur Zuschlagserteilung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften verhindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde, die berechtigten Wirtschaftsinteressen von Lieferanten schädigen würde oder den fairen Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte, so kann die Beschaffungsstelle beschliessen, solche Angaben nicht weiterzugeben.

Art. 66 Beschwerden

1.  Die Beschaffungsstellen prüfen zügig und unparteilich jegliche Beschwerde, die ein Lieferant wegen einer angebliche Verletzung der Bestimmungen dieses Kapitels im Zusammenhang mit einem Beschaffungsverfahren erhebt.

2.  Die Vertragsparteien legen nichtdiskriminierende, zügige, transparente und wirksame Verfahren fest, welche den Anbietern erlauben, gegen angebliche Verletzungen der Bestimmungen dieses Kapitels im Zusammenhang mit Beschaffungen, an welchen sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde zu erheben.

3.  Beschwerden werden vor ein unparteiliches und unabhängiges Überprüfungs­organ gebracht. Handelt es sich beim Überprüfungsorgan nicht um ein Gericht, so muss es entweder einer gerichtlichen Kontrolle unterstellt sein oder es muss über Verfahrensgarantien verfügen, die mit denen eines Gerichts vergleichbar sind.

4.  Die Beschwerdeverfahren sehen Folgendes vor:

(a)
rasch greifende einstweilige Massnahmen, um Verletzungen der Bestimmungen dieses Kapitels zu beheben und wirtschaftliche Gelegenheiten zu wahren. Solche Massnahmen können zur Sistierung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Ver­fahren können jedoch vorsehen, dass bei der Entscheidung über die Verhän­gung solcher Massnahmen etwaige überwiegende negative Folgen für die betreffenden Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berück­sichtigen sind; und
(b)
gegebenenfalls die Behebung der Verletzung der Bestimmungen dieses Kapitels, oder ansonsten Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden, wobei dieser Ersatz sich auf die Kosten für die Vorbereitung der Angebote oder für die Beschwerde beschränken kann.
Art. 67 Informationstechnologie und Zusammenarbeit

1.  Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, elektronische Kommunikationsmittel zu benutzen, um eine wirksame Verbreitung der Informationen über das Öffentliche Beschaffungswesen zu ermöglichen, insbesondere in Bezug auf die von den Beschaffungsstellen angebotenen Möglichkeiten zur Angebotsunterbreitung, wobei die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu beachten sind.

2.  Die Vertragsparteien streben eine gegenseitige technische Zusammenarbeit an, insbesondere ausgerichtet auf Klein- und Mittelbetriebe, mit dem Ziel, ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme und ihrer Statistiken sowie ein besserer Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erreichen.

Art. 68 Änderungen des Geltungsbereichs

1.  Eine Vertragspartei kann den sie betreffenden Geltungsbereich unter diesem Kapitel ändern unter der Voraussetzung, dass sie:

(a)
den anderen Vertragsparteien die Änderung notifiziert; und
(b)
den anderen Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Notifikation eine angemessene ausgleichende Anpassung des sie betreffenden Geltungsbereichs anbietet, damit der Geltungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau wie vor der Änderung bleibt.

2.  Ungeachtet Absatz 1 Buchstabe b wird den anderen Vertragsparteien keine ausglei­chende Anpassung angeboten, wenn die Änderung des Geltungsbereichs unter diesem Kapitel durch eine Vertragspartei Folgendes betrifft:

(a)
Berichtigungen rein formeller Art und geringfügige Änderungen der Anhänge XIII und XIV;
(b)
eine oder mehrere Beschaffungsstellen, über welche die Kontrolle oder der Einfluss der Regierung im Zuge der Privatisierung oder Liberalisierung aufgehoben worden ist.

3.  Stimmen die Vertragsparteien der Änderung zu, setzt der Gemischte Ausschuss den Entscheid um, indem er den betreffenden Anhang ändert.

Art. 69 Weitere Verhandlungen

Gewährt eine Vertragspartei in Zukunft einer Drittpartei Vorteile für den Zugang zu ihren öffentlichen Be­schaffungsmärkten, die über diejenigen hinausgehen, die dem Geltungsbereich unter diesem Kapitel entsprechen, so erklärt sie sich auf Verlangen einer anderen Vertragspartei einverstanden, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, den Geltungsbereich dieses Kapitels auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszudehnen.

Art. 70 Ausnahmen

Vorausgesetzt, dass die nachstehenden Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder eine versteckte Beschrän­kung im Handelsverkehr zwischen den Vertragsparteien darstellen, soll keine Bestim­mung in diesem Kapitel so ausgelegt werden, dass sie einen Vertragspartner hindern würde, Massnahmen zu ergreifen oder beizubehalten, welche notwendig sind:

(a)
zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit;
(b)
zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen;
(c)
zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren und Pflanzen;
(d)
zum Schutz des Geistigen Eigentums; oder
(e)
in Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen von Behinderten, gemeinnützigen Institutionen oder aus Strafanstaltsarbeit.
Art. 71 Überprüfung und Durchführung

1.  Der Gemischte Ausschuss überprüft, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, alle zwei Jahre die Durchführung dieses Kapitels; er berücksichtigt dabei alle diesbezüglichen Fragen und trifft in Ausübung seiner Aufgaben die geeigneten Massnahmen.

2.  Auf Ersuchen einer Vertragspartei berufen die Vertragsparteien eine bilaterale Arbeitsgruppe ein, die sich mit Fragen in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Kapitels befasst. Zu diesen Fragen können gehören:

(a)
die bilaterale Zusammenarbeit in Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Einsatz der elektronischen Kommunikation im Öffentlichen Beschaffungs­wesen;
(b)
der Austausch von Statistiken und anderen Informationen, die für die Überwachung des Beschaffungswesens der Vertragsparteien und der Ergeb­nisse der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels benötigt werden; und
(c)
die Abklärung des potenziellen Interesses an weiteren Verhandlungen, um den Umfang der Marktzugangsverpflichtungen unter diesem Kapitel weiter auszuweiten.

VI Wettbewerbspolitik

Art. 72 Ziele

1.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken die Vorteile, die sich aus diesem Abkommen ergeben, vereiteln können.

2.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Wettbewerbsgesetze im Einklang mit diesem Kapitel anzuwenden, um zu vermeiden, dass die Vorteile des Liberali­sie­rungsprozesses in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, welcher in diesem Abkom­men vorgesehen ist, durch wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken verrin­gert oder aufgehoben werden.34 Um dies zu erleichtern, kommen die Vertrags­parteien überein, im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels zusammenzuarbeiten und ihr Vorgehen zu koordinieren. Diese Zusammenarbeit umfasst Notifikationen, Konsultationen sowie den Informationsaustausch.

3.  Für die Zwecke dieses Kapitels schliessen «wettbewerbswidrige Geschäfts­praktiken» umfassen insbesondere: Wettbewerbswidrige Vereinbarungen, abgesprochene Verhaltensweisen oder unter Konkur­renten getroffene Abreden, der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein einzelnes oder mehrere Unternehmungen gemeinsam sowie Zusammenschlüsse mit erheblichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen. Diese Praktiken beziehen sich auf Waren und Dienstleistungen und können von privaten und öffentlichen Unternehmen ausgeübt werden.

4.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung von Wettbewerbsgrundsätzen wie der Nichtdiskriminierung, des fairen Verfahrens («due process») und der Transparenz, die in einschlägigen multilateralen Foren, bei denen die Vertragsparteien Mitglied oder Beobachter sind, anerkannt werden.

34 Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet «Waren» die in den Kapiteln 1 bis 97 des HS klassifizierten Waren, SR 0.632.11.

Art. 73 Notifikationen

1.  Die Vertragsparteien notifizieren durch ihre bezeichneten Stellen den anderen Vertragsparteien die Durchsetzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken bezüglich Waren und Dienstleistungen, wenn anzunehmen ist, dass diese wesentliche Interessen einer anderen Vertrags­partei berühren oder dass die wettbewerbswidrigen Geschäfts­praktiken einen direkten und substantiellen Einfluss auf das Hoheitsgebiet der betreffenden anderen Vertragspartei haben, oder wenn sie hauptsächlich im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei ausgeübt werden.

2.  Sofern dies den Wettbewerbsgesetzen der Vertragsparteien nicht zuwiderläuft und keine laufende Untersuchung beeinträchtigt, erfolgt die Notifikation im Anfangs­stadium des Verfahrens.

3.  Die Notifikationen gemäss Absatz 1 sollten genügend ausführlich sein, um eine Bewertung im Lichte der Interessen der anderen Vertragsparteien zu ermöglichen.

Art. 74 Koordinierung von Durchsetzungsmassnahmen

Eine Vertragspartei kann durch ihre bezeichnete Stelle einer anderen Vertrags­partei ihre Bereitschaft erklären, die Durchsetzungsmassnahmen in einem bestimmten Fall zu koordinieren. Diese Koordinierung hindert jedoch die Vertragsparteien nicht daran, unabhängige Entscheidungen zu treffen.

Art. 75 Konsultationen

1.  Jede Vertragspartei trägt, im Einklang mit ihrer Gesetzgebung, bei ihren Durchsetzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken bezüglich Waren und Dienstleistungen den wichtigen Interessen der anderen Vertragsparteien Rechnung. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine Untersuchung oder ein Verfahren einer anderen Vertragspartei solche wichtigen Interessen beeinträchtigen könnte, kann sie durch ihre bezeichnete Stelle der anderen Vertragspartei ihre entsprechende Stellungnahme mitteilen. Unbeschadet der Fortsetzung etwaiger Massnahmen im Rahmen ihrer Wettbewerbsgesetze und ihrer uneingeschränkten Freiheit zur endgültigen Entscheidung prüft die ersuchte Vertragspartei die von der ersuchenden Vertragspartei vorgelegte Stellungnahme eingehend und wohlwollend.

2.  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ihre Interessen durch wettbewerbs­widrige Geschäftspraktiken im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt werden, kann sie durch ihre bezeichnete Stelle verlangen, dass die andere Vertragspartei angemessene Durchsetzungsmassnahmen ergreift. Das Gesuch soll die Natur der fraglichen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und deren Auswirkungen auf ihre Interessen der ersuchenden Vertragspartei möglichst genau beschreiben und ein Angebot bezüglich weiterer Informationen und Unterstützung enthalten, die die ersuchende Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung stellen kann. Die ersuchte Vertragspartei prüft sorgfältig, ob sie hinsichtlich den im Gesuch beanstandeten wettbewerbswidrigen Geschäftspraktiken neue Verfahren einleiten oder laufende Verfahren erweitern soll.

3.  Bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gegenstände verpflichten sich die Vertragsparteien, Informationen über die angewendeten Sanktionen und Abhilfemassnahmen auszutauschen sowie, wenn eine andere Vertragspartei dies verlangt, die Grundlagen anzugeben, auf denen diese Massnahmen beruhen.

4.  Eine Vertragspartei kann bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gegenstände sowie jeder anderen Angelegenheit, die unter dieses Kapitel fällt, Konsultationen im Gemischten Ausschuss verlangen. Ein solches Gesuch ist zu begründen und gibt darüber Aufschluss, ob eine Verfahrensfrist oder andere zwingende Umstände es erforderlich machen, dass die Konsultationen beschleunigt werden.

Art. 76 Informationsaustausch und Vertraulichkeit

1.  Um die wirksame Anwendung ihrer jeweiligen Wettbewerbsgesetze zu erleichtern und somit die negativen Auswirkungen von wettbewerbswidrigen Geschäfts­praktiken bezüglich Waren und Dienstleistungen zu verhin­dern, werden die Vertragsparteien zum Austausch von Informationen ermutigt.

2.  Jeder Informationsaustausch unterliegt den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei anwendbaren Vertraulichkeitsvorschriften und ‑normen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, Informationen zu erteilen, wenn damit ihre Rechtsvorschriften bezüglich der Bekanntgabe von Informationen verletzt werden. Jede Vertragspartei garantiert die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen im Rahmen der Beschränkungen, welche die erteilende Vertragspartei für die Nutzung solcher Informationen vorschreibt. Sofern dies nach dem Recht einer Vertragspartei zulässig ist, können ihren jeweiligen Gerichten vertrauliche Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Art. 77 Öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit speziellen oder ausschliesslichen Rechten, einschliesslich bezeichnete Monopole

1.  Bezüglich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen mit speziellen oder ausschliesslichen Rechten stellen die Vertragsparteien sicher, dass keine Massnahme ergriffen oder beibehalten wird, die den Waren- oder Dienstleistungsverkehr zwischen den Vertragsparteien in einer Weise stört, dass die Interessen der Vertragsparteien verletzt werden, und dass diese Unternehmen den Wettbewerbsregeln unterstehen, soweit die Anwendung dieser Regeln nicht de jure oder de facto die Erfüllung der ihnen zugewiesenen besonderen Aufgaben behindert.

2.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus Artikel XVII des GATT 199435 und Artikel VIII des GATS36 in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Unternehmen ergeben.

35 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

36 SR 0.632.20 Anhang 1B

Art. 78 Streitbeilegung

Keine Vertragspartei kann für irgend eine Frage, die sich auf Grund dieses Kapitels ergibt, vom Streitbeilegungsverfahren dieses Abkommens Gebrauch machen.

Art. 79 Bezeichnete Behörden

Zum Zweck der Anwendung der Artikel 73, 74 und 75 bezeichnet jede Vertragspartei ihre Wettbewerbsbehörde oder eine andere öffentliche Stelle und teilt ihren Entscheid an der ersten Sitzung des Gemischten Ausschuss, aber keinesfalls später als 60 Tage nach dem Inkrafttreten des Abkommens, den anderen Vertragsparteien mit.

Art. 80 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

(a)
bedeutet «Wettbewerbsgesetze»:
(i)
für Chile die Gesetzesverordnung («Decreto Ley») Nr. 211 von 1973 und das Gesetz Nr. 19.610 von 1999 und deren Ausführungsbestimmungen oder Änderungen, sowie andere Gesetze, die Wettbewerbsfragen behandeln;
(ii)
für die Republik Island das Wettbewerbsgesetz Nr. 8/1993, geändert durch die Gesetze Nr. 24/1994, 83/1997, 82/1998 und 107/2000, sowie andere Gesetze, die Wettbewerbsfragen behandeln;
(iii)
für das Fürstentum Liechtenstein sämtliche Wettbewerbsregeln, die Liechtenstein anerkennt oder zu deren Anwendung in seinem Hoheitsgebiet es sich verpflichtet hat, einschliesslich jene, die in anderen internationalen Übereinkommen wie dem EWR-Abkommen37 vorgesehen sind;
(iv)
für das Königreich Norwegen das Gesetz Nr. 65 vom 11. Juni 1993 betreffend den Wettbewerb im Handel sowie andere Gesetze, die Wettbewerbsfragen behandeln;
(v)
für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 199538, die Verordnung über die Kontrolle von Unternehmens­zusammen­schlüssen vom 17. Juni 199639 und sämtliche Verordnungen gemäss diesen Erlassen, sowie andere Gesetze, die Wettbewerbsfragen behandeln, und sämtliche Änderungen der oben erwähnten Rechtsvorschriften, die nach dem Abschluss dieses Abkommens vorgenommen werden;
(b)
schliesst «Durchsetzungsmassnahme» jede Anwendung der Wettbewerbs­gesetze durch Untersuchungen oder Verfahren einer Vertragspartei ein, die zu Sanktionen oder Abhilfemassnahmen führen können.

VII Subventionen

Art. 81 Subventionen/Staatliche Beihilfen

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen in Verbindung mit Waren richten sich nach Artikel XVI GATT 199440 und dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen41.

2.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen in Verbindung mit Dienstleistungen richten sich nach dem GATS42.

3.  Jede Vertragspartei kann Informationen über einzelne Fälle von staatlicher Beihilfe anfordern, bei denen der Verdacht besteht, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen. Die angefragte Vertragspartei bemüht sich nach Kräften, die angeforderten Informationen zu liefern.

40 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

41 SR 0.632.20 Anhang 1A.13

42 SR 0.632.20 Anhang 1B

VIII Transparenz

Art. 82 Veröffentlichung

1.  Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vor­schriften, Verfahren, Verwaltungsentscheide und gerichtlichen Entscheide von allgemeiner Tragweite sowie die internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich.

2.  Die Vertragsparteien stellen auf Ersuchen Informationen über die in Absatz 1 erwähnten Angelegenheiten zur Verfügung.

Art. 83 Kontaktstellen und Informationsaustausch

1.  Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über Handelsangelegen­heiten, die unter dieses Abkommen fallen, zu erleichtern, bezeichnet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle. Auf Ersuchen einer Vertragspartei geben die Kontaktstellen der anderen Vertragsparteien das Amt oder den offiziellen Verantwortlichen für die Angelegenheit an und stellen die Unterstützung sicher, die erforderlich ist, um die Kommunikation mit der anfragenden Vertragspartei zu erleichtern.

2.  Auf Ersuchen einer Vertragspartei liefern die Vertragsparteien Informationen und erteilen Antwort auf Fragen der anderen Vertragsparteien zu konkreten Massnahmen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können. Die Vertragsparteien machen Informationen über vorgeschlagene Massnahmen zugänglich, soweit dies mit ihren nationalen Gesetzen und Vorschriften vereinbar ist.

3.  Die Informationen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, gelten als geliefert, wenn die Informationen durch eine entsprechende Notifikation an die WTO oder auf der offiziellen, der Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Website der betreffenden Vertragspartei zugänglich gemacht worden sind.

IX Verwaltung des Abkommens

Art. 85 Der Gemischte Ausschuss

1.  Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss EFTA-Chile ein, der sich aus Ministern aus jeder Vertragspartei oder aus von den Vertragsparteien zu diesem Zweck delegierten hohen Beamten zusammensetzt.

2.  Der Gemischte Ausschuss:

(a)
beaufsichtigt die Durchführung dieses Abkommens und wertet die Ergebnisse seiner Anwendung aus;
(b)
verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
(c)
bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens;
(d)
beaufsichtigt die Arbeit der im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unter­ausschüsse und Arbeitsgruppen; und
(e)
übt sämtliche weiteren Aufgaben aus, die ihm im Rahmen dieses Abkommens übertragen werden.

3.  Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Einsetzung von Unterausschüs­sen und Arbeitsgruppen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Auf­gaben als notwendig erachtet. Er kann den Rat von regierungsunabhängigen Personen und Gruppierungen einholen.

4.  Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Gemischte Ausschuss kann in den durch dieses Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen. Die Fassung von Beschlüssen und die Erteilung von Empfehlungen durch den Gemischten Ausschuss erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen.

5.  Vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang XV kann der Gemischte Ausschuss die Abänderung der Anhänge und der Appendizes dieses Abkommens beschliessen.

6.  Der Gemischte Ausschuss tritt nach Bedarf, aber üblicherweise einmal alle zwei Jahre zu einer ordentli­chen Sitzung zusammen. Die ordentlichen Sitzungen finden abwechselnd in Chile und in einem EFTA-Staat statt.

7.  Jede Vertragspartei kann mittels schriftlicher Benachrichtigung an die anderen Vertragsparteien jederzeit eine ausserordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses beantra­gen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, findet eine solche Sitzung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt.

Art. 86 Das Sekretariat

1.  Die Vertragsparteien richten hiermit ein Sekretariat für dieses Abkommen ein, welches die in Anhang XVI aufgeführten zuständigen Stellen umfasst.

2.  Alle Mitteilungen an oder von einer Vertragspartei werden, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, durch die jeweilig zuständige Stelle weitergeleitet.

X Streitbeilegung

Art. 87 Geltungsbereich

1.  Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten in Bezug auf die Vermeidung oder Schlichtung von Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Abkommen zwischen einem oder mehren EFTA-Staaten und Chile ergeben.

2.  Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens. Sie unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultation jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller Fragen zu erreichen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könnten.

3.  Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20, Artikel 24 Absatz 1 sowie Artikel 81 Absätze 1 und 2.

Art. 88 Wahl des Forums

1.  Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen43 oder einem anderen darunter fallenden Übereinkommen, bei welchem Vertragsparteien Partei sind, ergeben, können im einen oder anderen Forum beigelegt werden, nach freier Wahl der klagenden Vertragspartei. Die Wahl des einen Forums schliesst die Benutzung des anderen aus.

2.  Hat eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 91 dieses Abkommens oder ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen eingeleitet, so schliesst das gewählte Forum die Benutzung des anderen aus.

3.  Für die Zwecke dieses Artikels gilt das Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des WTO-Übereinkommens als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Artikel 6 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung beantragt.

4.  Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren gemäss dem WTO-Abkommen gegen eine andere Vertragspartei oder andere Vertragsparteien einleitet, unterrichtet erstere Vertragspartei alle anderen Vertragsparteien von ihrer Absicht.

43 SR 0.632.20 Anhang 2

Art. 89 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1.  Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit beantragt oder beendet werden.

2.  Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in anderen Verfahren unberührt.

Art. 90 Konsultationen

1.  Eine Vertragspartei kann schriftliche Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei beantragen, wann immer sie der Ansicht ist, dass eine von der anderen Vertragspartei angewendete Massnahme mit diesem Abkommen nicht vereinbar ist oder dass ein Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen für sie hervorgeht, durch eine solche Massnahme beeinträchtigt wird. Die an­tragstellende Vertragspartei unterrichtet gleichzeitig alle anderen Vertragsparteien in schriftlicher Form darüber. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, welche den Konsultationsantrag stellen oder entgegennehmen, nicht dagegen sind.

2.  Die Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Konsulta­tions­antrags. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich solcher über verderbliche Agrarprodukte, beginnen innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt des Konsulta­tions­antrags.

3.  Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder einen Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen für sie hervorgeht, beeinträchtigen kann, und sie behandeln die im Laufe der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder gesetzlich geschützten Informationen in gleicher Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen liefert.

4.  Die Konsultationen sind vertraulich zu führen und berühren die Rechte der beteiligten Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren nicht.

5.  Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien informieren die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.

Art. 91 Einsetzung eines Schiedsgerichts

1.  Wird die Angelegenheit nicht innerhalb von 60 Tagen, oder 30 Tagen im Falle von dringlichen Angelegenheiten, ab Erhalt des Konsulta­tions­antrags beigelegt, können eine bzw. mehrere Streitparteien mittels schriftlicher Notifikation an die beschuldigte Streitpartei bzw. die beschuldigten Streitparteien das Schieds­verfahren einleiten. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Vertragsparteien zugestellt, damit diese über ihre Teilnahme am Streitfall entscheiden können.

2.  Beantragen mehr als eine Ver­tragspartei ein Schiedsverfahren über den gleichen Streitgegenstand, so sollte wenn immer möglich ein einziges Schiedsgericht eingesetzt werden, um die Sache zu beur­teilen.

3.  Der Antrag auf ein Schiedsverfahren enthält eine Begründung der Klage, einschliesslich der Beschreibung der fraglichen Massnahme und der Angabe der rechtlichen Grundlage der Klage.

4.  Einer am Streitfall nicht beteiligten Vertragspartei ist es nach Zustellung einer schriftlichen Mitteilung an die Streitparteien gestattet, dem Schiedsgericht schrift­liche Eingaben zu unterbreiten, schriftliche Eingaben der Streitparteien zu erhalten, allen Verhandlungen beizuwohnen und mündliche Eingaben zu machen.

Art. 92 Schiedsgericht

1.  Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.

2.  In der schriftlichen Notifikation gemäss Artikel 91 bestimmen die Streitpartei bzw. die Streitparteien, die das Schiedsverfahren einleiten, ein Mitglied dieses Schiedsgerichts.

3.  Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der in Absatz 2 erwähnten Notifikation bezeichnen die Streitpartei bzw. die Streitparteien, an welche die Notifikation gerichtet war, ein Mitglied des Schiedsgerichts.

4.  Innerhalb von 15 Tagen nach der Ernennung des zweiten Schiedsrichters einigen sich die Streitparteien auf die Ernennung des dritten Schiedsrichters. Der so ernannte Schiedsrichter übernimmt den Vorsitz des Schiedsgerichts.

5.  Falls innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der in Absatz 2 erwähnten Notifikation nicht alle drei Schiedsrichter bezeichnet oder ernannt worden sind, nimmt auf Antrag einer Streitpartei der Generalsekretär der WTO die nötigen Ernennungen innerhalb weiterer 30 Tage vor.

6.  Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei, hat seinen üblichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, ist weder ein Angestellter oder ehemaliger Angestellter einer Vertragspartei und hat sich bisher nie in irgendeiner Funktion mit dem Fall befasst.

7.  Für den Fall, dass ein Schiedsrichter stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, wird innerhalb von 15 Tagen in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise ein Ersatzrichter bestimmt. In einem solchen Fall wird jede auf die Schiedsverfahren anwendbare Frist für die Zeit zwischen dem Tag, an dem der Schiedsrichter stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, bis zu dem Tag, an dem der Ersatz bestimmt ist, ausgesetzt.

8.  Als Datum der Einsetzung des Schieds­gerichts gilt der Tag, an dem der Vorsitzende ernannt wird.

Art. 93 Schiedsverfahren

1.  Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsverfahren nach den in Anhang XVII erläuterten Musterverfahrensregeln durchgeführt.

2.  Sofern die Streitparteien innerhalb von 10 Tagen ab dem Zustelldatum des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nichts anderes vereinbaren, lautet der Schiedsauftrag folgendermassen:

«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens soll die Angelegenheit geprüft werden, auf die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 91 verwiesen wird, und Rechts- und Tat­sachenfeststellungen samt ihren Begründungen sollen vorgenommen sowie allfällige Empfehlungen zur Lösung des Streitfalls abgegeben werden.»

3.  Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigener Initiative wissenschaftliche Information und technischen Rat von Experten einholen, falls es dies als angebracht erachtet. Jede auf diese Weise erhaltene Information wird den Vertragsparteien zur Stellungnahme unterbreitet.

4.  Das Schiedsgericht trifft seinen Entscheid gestützt auf die Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 erwähnten Ziele, die in Übereinstimmung mit den Regeln und Grundsätzen des internationalen öffentlichen Rechts angewendet und ausgelegt werden.

5.  Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Die Schiedsrichter können Sondervoten zu abweichenden Meinungen beifügen. Kein Schiedsgericht darf offen legen, welche Schiedsrichter die Mehrheits- oder die Minderheitsmeinung vertreten.

6.  Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigungen seiner Mitglieder, tragen die Streitparteien zu gleichen Teilen.

Art. 94 Entscheid

1.  Das Schiedsgericht legt den Streitparteien spätestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung seinen Entscheid vor.

2.  Das Schiedsgericht fällt seinen Entscheid gestützt auf die Eingaben und Argumente der Streitparteien sowie gestützt auf die wissenschaftlichen Informationen und den technischen Rat nach Artikel 93 Absatz 3.

3.  Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Urteil 15 Tage, nachdem es ihnen präsentiert wurde, veröffentlicht.

Art. 95 Beendigung von Schiedsverfahren

Solange der Entscheid nicht vorliegt, kann die klagende Ver­tragspartei ihre Klage jederzeit zurückziehen. Die Rücknahme lässt ihr Recht auf die Einreichung einer neuen Klage zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Sache un­berührt.

Art. 96 Vollzug der Entscheide des Schiedsgerichts

1.  Der Entscheid bindet die Streitparteien und ist endgültig. Jede Streitpartei verpflichtet sich, die zum Vollzug des Entscheids gemäss Artikel 94 erforderlichen Massnahmen zu treffen.

2.  Die Streitparteien bemühen sich um eine einvernehmliche Festlegung der für den Vollzug des Entscheids erforderlichen spezifischen Massnahmen.

3.  Die beklagte Streitpartei notifiziert der anderen Streitpartei innerhalb von 30 Tagen, nachdem der Entscheid den Streitparteien bekannt gegeben wurde:

(a)
die zur Befolgung des Entscheids erforderlichen spezifischen Massnahmen;
(b)
eine angemessene Frist für die Umsetzung derselben; und
(c)
einen konkreten Vorschlag für eine vorläufige Kompensation bis zur vollständigen Umsetzung der zur Befolgung des Entscheids erforderlichen spezifischen Massnahmen.

4.  Im Falle einer Uneinigkeit zwischen den Streitparteien hinsichtlich dem Inhalt einer solchen Notifikation kann die klagende Vertragspartei verlangen, dass das ursprüngliche Schiedsgericht darüber entscheidet, ob die vorgeschlagenen Massnahmen nach Artikel 3 Buchstabe a mit dem Entscheid im Einklang stehen, welche Frist festzusetzen ist und ob der Kompensationsvorschlag offensichtlich unverhältnismässig ist. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen ab Antrag­stel­lung.

5.  Jede betroffene Streitpartei notifiziert der anderen Streitpartei bzw. den anderen Streitparteien und dem Gemischten Ausschuss innerhalb der nach Absatz 4 fest­gelegten angemessenen Frist, über die zum Vollzug des Entscheids getroffenen Massnahmen. Nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, über die Vereinbarkeit dieser Massnahmen mit dem Entscheid zu entscheiden. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Antrag­stel­lung.

6.  Unterlassen es eine bzw. mehrere betroffene Streitparteien, die Vollzugsmassnahmen vor Ablauf der nach Absatz 4 fest­gelegten angemesse­nen Frist zu notifizieren, oder entscheidet das Schieds­gericht, dass die von der oder den betroffenen Streitparteien notifizierten Massnahmen mit dem Entscheid nicht im Einklang stehen, so nehmen jene bzw. jene mehreren Streitparteien auf Ersuchen der klagenden Streitpartei bzw. Streitparteien Konsultationen mit dieser bzw. diesen auf, um gegen­seitig akzeptable Kompensationen zu vereinbaren. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach diesem Ersuchen keine Einigung zustande, so sind die klagende Streitpartei bzw. Streitparteien ermächtigt, im Rahmen dieses Ab­kommens eingeräumte Vorteile auszusetzen, aber nur in gleichwertigem Ausmass zu den Vorteilen, die durch die Massnahmen betroffen sind, von denen festgestellt wurde, dass sie mit dem Abkommen unvereinbar sind oder die Vorteile aus diesem Abkommen beeinträchtigen.

7.  Die klagende Vertragspartei bzw. Vertragsparteien erwägen dabei zunächst die Suspendierung von Vorteilen in demselben Sektor44 oder denselben Sektoren, wie jenem, der durch die Massnahme betroffen ist, die nach dem Entscheid des Schiedsgerichts gegen dieses Abkommen verstösst oder Vorteile aus diesem Abkommen beeinträchtigt. Ist die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor bzw. in denselben Sektoren nach Auffassung der klagenden Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) nicht durchführbar oder unwirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.

8.  Spätestens 60 Tage vor dem Tag, an dem die Aussetzung wirksam werden soll, notifizieren die klagende Streitpartei bzw. Streitparteien der an­deren Streitpartei bzw. Streitparteien, welche Vorteile sie auszusetzen beab­sichtigt. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu befinden, ob die Vorteile, welche die klagende Streitpartei bzw. Streitparteien aussetzen wollen, mit jenen gleichwertig sind, die durch die Massnahme betroffen werden, die gegen dieses Abkommen verstösst oder Vorteile aus diesem Abkommen beeinträchtigt, und ob die vorgeschlagene Aussetzung im Einklang mit den Absätzen 6 und 7 steht. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach dessen Anrufung. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, solange das Schiedsgericht keinen Entscheid gefällt hat.

9.  Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird von der klagenden Streitpartei (bzw. Streitparteien) nur so lange beibehalten, bis die Massnahme, die gegen dieses Abkommen verstösst oder Vorteile aus diesem Abkommen beeinträchtigt, zurückgenommen oder so geän­dert wird, so dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder bis die Streit­parteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erreicht haben.

10.  Auf Antrag einer Streitpartei prüft das ursprüngliche Schiedsgericht die nach der Aussetzung der Vorteile beschlossenen Vollzugsmassnahmen auf Vereinbarkeit mit dem Entscheid. Gestützt auf diesen Entscheid befindet es darüber, ob die Aus­setzung der Vorteile zu beenden oder zu ändern ist. Das Schiedsgericht trifft den Entscheid innerhalb von 30 Tagen nach der Anrufung.

11.  Die Entscheide nach diesem Artikel sind bindend.

44 Im Sinne dieses Artikels bedeutet «Sektor» für den Warenverkehr die in den Kapiteln 1 bis 97 des HS klassifizierten Waren, SR 0.632.11.

Art. 97 Weitere Bestimmungen

1.  Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehm­lich verlängert werden.

2.  Die Verhandlungen der Schiedsgerichte finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

XI Allgemeine Ausnahmen

Art. 98 Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1.  Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanz­schwierigkeiten und externen Zahlungsschwierigkeiten kann eine Vertragspartei für den Waren- und Dienstleistungshandel Beschränkungen hinsichtlich des Zahlungsverkehrs oder der Kapitaltransfers, einschliesslich derjenigen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen, einführen oder beibehalten.

2.  Die Vertragsparteien bemühen sich, die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Beschränkungen zu vermeiden.

3.  Jede nach diesem Artikel eingeführte oder beibehaltene Beschränkung soll in nichtdiskriminierender Weise erfolgen und von begrenzter Dauer sein und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen Zahlungsschwierigkeiten unbedingt notwendige Mass nicht überschreiten. Solche Beschränkungen müssen mit den in den WTO-Abkommen aufgestellten Bedingungen und mit den Bestimmungen des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds45 vereinbar sein.

4.  Die Vertragspartei, die Beschränkungen nach diesem Artikel beibehält, einführt, oder verändert, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien hiervon und legt sobald als möglich einen Zeitplan für deren Aufhebung vor.

5.  Die Vertragspartei, welche solche Beschränkungen anwendet, konsultiert unverzüglich den Gemischten Ausschuss. Im Rahmen dieser Konsultationen werden die Zahlungsbilanzlage der betreffenden Vertragspartei sowie die nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt, wobei unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden:

(a)
Art und Ausmass der Zahlungsbilanzstörungen und der externen Zahlungsschwierigkeiten;
(b)
die Aussenwirtschafts- und Handelssituation der Vertragspartei, der die Konsultationen gelten;
(c)
andere zur Verfügung stehende Abhilfemassnahmen.

In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit den Absätzen 3 und 4 übereinstimmen. Zudem werden alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bezüglich Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzlage berücksichtigt und die Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der externen Finanzsituation der Vertragspartei, der die Konsultationen gelten, durch den Internationalen Währungsfonds gezogen.

Art. 99 Ausnahmen zur Wahrung der nationalen Sicherheit

1.  Keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens soll dahin ausgelegt werden:

(a)
dass sie einer Vertragspartei die Verpflichtung auferlegt, Auskünfte zu erteilen, deren Offenlegung sie als ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen entgegenstehend ansieht;
(b)
dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet:
(i)
betreffend spaltbarer und verschmelzbarer Stoffe oder Stoffe, aus denen diese erzeugt werden;
(ii)
betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie jeden Handel mit anderen Waren, Materialien oder Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Versorgung einer militärischen Einrichtung bestimmt sind;
(iii)
betreffend die öffentliche Beschaffung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder Beschaffungen, die für die nationale Sicherheit oder für nationale Verteidigungszwecke unerlässlich sind; oder
(iv)
die in Kriegszeiten oder im Falle einer anderen ernsthaften internationalen Spannung ergriffen werden; und
(c)
dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf Grund der Charta der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

2.  Der Gemischte Ausschuss wird über Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c und deren Aufhebung so ausführlich wie möglich unterrichtet.

Art. 100 Besteuerung

1.  Nichts in diesem Abkommen begründet Rechte oder Pflichten in Bezug auf fiskalische Massnahmen, ausgenommen:

(a)
Artikel 15 und andere Bestimmungen dieses Abkommens, die notwendig sind, um diesem Artikel im selben Masse Wirkung zu verschaffen wie Artikel III des GATT 199446; und
(b)
bezüglich fiskalischer Massnahmen, die nach Abschnitt I von Kapitel III anwendbar sind, auf welches Artikel XIV des GATS47 zur Anwendung kommt.

2.  Nichts in diesem Abkommen berührt die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Besteuerungsübereinkommen. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Übereinkommen soll letzteres, bezüglich dieser Unvereinbarkeit, Vorrang haben.

46 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

47 SR 0.632.20 Anhang 1B

XII Schlussbestimmungen

Art. 101 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens gelten, sofern nichts anderes angegeben wird, folgende Begriffsbestimmungen:

«Tage» bedeutet Kalendertage;

«Massnahme» schliesst unter anderem jegliche Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Anforderungen oder Praktiken mit ein; und

«Vertragspartei» bezeichnet jeden Staat, in Bezug auf den dieses Abkommen in Kraft getreten ist.

Art. 103 Änderungen

1.  Die Vertragsparteien können jegliche Änderung dieses Abkommens vereinbaren. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treten die Änderun­gen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

2.  Ungeachtet Absatz 1 findet Artikel 85 Absatz 5 für die Änderungsbeschlüsse des Gemischten Ausschusses bezüglich den Anhängen und Appendizes dieses Abkommens Anwendung. Solche Beschlüsse treten, sofern darin kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert hat, dass ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt worden sind. Der Gemischte Ausschuss kann entscheiden, dass Beschlüsse für jene Vertragsparteien in Kraft treten, die ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt haben, vorausgesetzt, dass Chile zu diesen Vertragsparteien ge­hört. Bis zu dessen Inkrafttreten können die EFTA-Staaten unter Vorbehalt ihrer verfassungs­rechtlichen Vorschriften einen Beschluss des Gemischten Ausschusses vorläufig anwenden.

3.  Der Änderungstext wird beim Depositar hinterlegt.

Art. 104 Beitritt zusätzlicher Vertragsparteien

Jeder Drittstaat kann auf Einladung des Gemischten Ausschusses diesem Abkom­men beitreten. Die Bestimmungen und Bedingungen für den Beitritt der zusätzlichen Vertragspartei sind zwischen den Vertragsparteien und dem eingeladenen Drittstaat zu vereinbaren.

Art. 105 Rücktritt und Beendigung

1.  Jede Vertragspartei kann mit der Einreichung einer schriftlichen Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Zeitpunkt wirksam, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

2.  Tritt ein EFTA-Staat von diesem Abkommen zurück, treten die übrigen Ver­trags­parteien zusammen und erörtern die Frage der Weiterführung dieses Abkom­mens.

Art. 106 Inkrafttreten

1.  Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die entsprechen­den Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2.  Dieses Abkommen tritt am 1. Februar 2004 für die Unterzeichnerstaaten in Kraft, die bis dahin das Abkommen ratifiziert haben, vorausgesetzt, sie haben ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bis spätestens 30 Tage vor Inkrafttreten beim Depositar hinterlegt, und vorausgesetzt, dass Chile zu den Staaten gehört, die bis dahin ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.

3.  Erfolgt das Inkrafttreten dieses Abkommen nicht am 1. Februar 2004, tritt es Abkommen am ersten Tag des ersten Mo­nats nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch Chile und mindestens einen EFTA-Staat in Kraft.

4.  Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Mo­nats nach der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft.

5.  Falls seine verfassungsmässigen Bestimmungen dies erlauben, kann jeder EFTA-Staat dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung des Abkommens gemäss diesem Absatz wird dem Depositar notifiziert.

Art. 107 Verhältnis zu den Zusatzabkommen

1.  Das in Artikel 1 erwähnte Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen einem EFTA-Staat und Chile tritt für den betreffenden EFTA-Staat und Chile am selben Tag in Kraft, an dem dieses Abkommen in Kraft tritt. Das Zusatzabkommen bleibt in Kraft, solange dessen Vertragsparteien auch Vertragsparteien dieses Abkommens bleiben.

2.  Tritt ein EFTA-Staat oder Chile vom Zusatzabkommen zurück, endet dieses Abkommen zwischen dem betreffenden EFTA-Staat und Chile am selben Tag, an dem der Rücktritt vom Zusatzabkommen wirksam wird.

Unterschriften

Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmäch­tigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Kristiansand, am 26. Juni 2003, in einer Originalausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens deponiert wird. Die Regierung Norwegens lässt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Kopien zukommen.

(Es folgen die Unterschriften)

Inhaltsverzeichnis

Liste der Anhänge48

48 Diese Dokumente (teilweise publiziert in AS 2005 789) werden in der AS nicht mehr ver­öffentlicht (siehe AS 2010 5433, 2011 2231 2343, 2016 3155). Sie sind nur in englischer Originalsprache ver­fügbar und können eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter: www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/chile/

Annex I

Referred to in Article 8 – Concerning the definition of the concept of
«originating products» and arrangements for administrative co-operation

Appendix 1 to Annex I – Introductory notes to the list in Appendix 2

Appendix 2 to Annex I – List of working or processing required to be carried out on non-originating materials in order that the product manufactured can obtain originating status

Appendix 3 to Annex I – Movement certificate EUR.1 and application for a movement certificate EUR.1

Appendix 4 to Annex I – Invoice declaration

Annex II

Referred to in Article 3(2) – Territorial application

Annex III

Referred to in Article 7(a) – Products not covered by this Agreement

Annex IV

Referred to in Article 7(b) – Processed agricultural products

Table 1 to Annex IV

Table 2 to Annex IV – Iceland

Table 3 to Annex IV – Liechtenstein, Switzerland

Table 4 to Annex IV – Norway

Table 5 to Annex IV – Chile

Annex V

Referred to in Article 7(c) – Fish and other marine products

Annex VI

Referred to in Article 9 – Elimination of customs duties

Appendix to Annex VI

Annex VII

Referred to in Article 13 – Import and export restrictions and measures having equivalent effect – restrictions on imports

Annex VIII

Referred to in Article 27 – Schedules of specific commitments

Appendix 1 to Annex VIII – Chile

Appendix 2 to Annex VIII – Iceland

Appendix 3 to Annex VIII – Liechtenstein

Appendix 4 to Annex VIII – Norway

Appendix 5 to Annex VIII – Switzerland

Annex IX

Referred to in Article 31 – Telecommunications services

Annex X

Referred to in Article 35 – Reservations

Appendix 1 to Annex X – Chile

Appendix 2 to Annex X – Iceland

Appendix 3 to Annex X – Liechtenstein

Appendix 4 to Annex X – Norway

Appendix 5 to Annex X – Switzerland

Appendix 6 to Annex X – All Parties

Appendix 7 to Annex X – EFTA States

Annex XI

Referred to in Article 38(2) – Current payments and capital movements

Annex XII

Referred to in Article 46 – Intellectual property rights

Annex XIII

Referred to in Article 48 – Covered entities

Appendix 1 to Annex XIII – Entities at central level

Appendix 2 to Annex XIII – Entities at sub central government level

Appendix 3 to Annex XIII – Entities operating in the utilities sector

Appendix 4 to Annex XIII – Services

Appendix 5 to Annex XIII – Construction services

Annex XIV

Referred to in Article 48 – General notes

Appendix 1 to Annex XIV – Public works concessions

Appendix 2 to Annex XIV – Means of publication

Appendix 3 to Annex XIV – Time limits

Appendix 4 to Annex XIV – Value of thresholds

Appendix 5 to Annex XIV – Publication of notices

Annex XV

Referred to in Article 85(5) – Decisions of the Joint Committee

Annex XVI

Referred to in Article 86 – Secretariat

Annex XVII

Referred to in Article 93(1) – Model rules of procedure for the conduct of arbitration panels

Decisions of the Joint Committee

No 1-2013

Amendment to Appendices 1 and 2 to Annex I – Concerning the definition of the concept «Originating Products» and arrangements for administrative co-operation

No 2-2008

Amendment to Annex V – Fish and other marine products

No 1-2008

Amendment to Annex IV – Concerning processed agricultural products

No 4-2006

Amendments to Annex III – Concerning products not covered by the Agreement

No 3-2006

Amendment to Article 12 of Annex I – Concerning direct transport

No 2-2006

Endorsement of explanatory notes regarding the interpretation, application and administration of Annex I (correction)

No 1-2006

Establishing the rules of procedure of the EFTA-Chile Joint Committee

Geltungsbereich am 4. Januar 2005

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Chile

  7. Mai

2004

  1. Dezember

2004

Island

  7. Mai

2004

  1. Dezember

2004

Liechtenstein

  6. Februar

2004

  1. Dezember

2004

Norwegen

19. Dezember

2003

  1. Dezember

2004

Schweiz

22. Dezember

2003

  1. Dezember

2004